PS260283
Arrest
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260283-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Klaus
Beschluss vom 25. August 2026
in Sachen
Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Gesuchs- und Beschwerdegegnerin
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Juni 2026 (EQ260189)
Erwägungen
1.
1.1 Mit Arrestgesuch vom 29. Juni 2026 (Datum Poststempel) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Arrestlegung auf die Vermögenswerte der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) bei der Revolut Bank UAB / PostFinance AG sowie auf deren Vermögenswerte bei der Zürcher Kantonalbank (vgl. Rechtsbegehren; act. 6/1). Mit Urteil vom 30. Juni 2026 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/3).
1.2
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2026 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 6/4) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz sowie die Aufhebung bzw. Neufestsetzung der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.–. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. 2).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 4). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 3). Folglich ist von der Beschwerdegegnerin weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihr Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. Am 20. August 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe betreffend "Dringendes Gesuch um Vollstreckungsaufschub und Sistierung des Inkassos" sowie eine als "Sistierungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin ersucht er um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit den ihm erstinstanzlich auferlegten Kosten (act. 8).
2.
Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittel des Arrestgläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren (REETZ, in: Sutter- KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 3.A. 2025, Art. 272 N 26). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, was eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraussetzt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; nur in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG können neue Tatsachen geltend gemacht werden). Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche, Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO; BGE 138 III 232 E. 4.1.2). In Rechtsfragen kommt ihr demgegenüber umfassende Prüfungsbefugnis zu (Art. 320 lit. a ZPO).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer berufe sich auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG als Arrestgrund. Dieser bilde einen subsidiären Arrestgrund, weshalb die Vorinstanz zunächst den Arrestgrund des mangelnden festen Wohnsitzes prüfte. Diesen Arrestgrund verneinte sie mit der Begründung, dass Such- respektive Nachforschungsbemühungen betreffend den Aufenthalt oder Wohnsitz der Beschwerdegegnerin im Gesuch weder behauptet noch dokumentiert seien. Weiter führte sie aus, es fehle an substantiierten Behauptungen, welche eine Fluchtgefahr- oder Vermögensverschleierung glaubhaft machten. Objektive äussere Umstände für eine Flucht oder Fluchtvorbereitung der Beschwerdegegnerin seien im Gesuch nicht ausgewiesen. Entgegen den Ausführungen im Gesuch könne die behauptete behördliche Auskunftssperre den eingereichten Beilagen nicht entnommen werden. Auch ein hängiges Strafverfahren sei entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht dokumentiert, sondern lediglich das Erheben ei- ner Strafanzeige. Die geltend gemachte Manipulation von Belegen sei urkundlich nicht überprüfbar (act. 5 E. 3.2 ff.).
3.2
Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Würdigung des Gesuchs. Die Vorinstanz sei zum Schluss gelangt, dass die Arrestforderung nicht genügend glaubhaft gemacht worden sei und insbesondere kein Unternehmenskaufvertrag vorgelegen habe. Er bestreite nicht, dass dem Arrestgesuch der Unternehmenskaufvertrag nicht als eigene Beilage beigelegt gewesen sei. Er mache jedoch geltend, dass sich das Arrestgesuch nicht ausschliesslich auf den Kaufvertrag gestützt habe. Bereits einen Tag nach Erlass des angefochtenen Entscheids habe das Bezirksgericht Zürich festgestellt, dass hinsichtlich eines Teils des Arrestgesuchs die örtliche Zuständigkeit beim Regionalgericht Bern-Mittelland liege und habe diesen Teil zuständigkeitshalber weitergeleitet. Er mache geltend, dass sich bereits unmittelbar nach dem angefochtenen Entscheid gezeigt habe, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Er berufe sich dabei nicht auf eine rückwirkende Unrichtigkeit des Entscheids, sondern darauf, dass sich die tatsächliche und verfahrensrechtliche Ausgangslage innerhalb kürzester Zeit weiterentwickelt habe (vgl. act. 2). Der Beschwerde beigelegt sind unter anderem eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2026 (Geschäfts-Nr. EQ260191-L), ein Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Juli 2026 (CIV 26 4351), ein Arrestbefehl des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Juli 2026 (CIV 26 4350) sowie eine E-Mail eines Pfändungsbeamten des Stadtamman- und Betreibungsamts Zürich 9 vom (gemäss Beschwerdeführer) 9. Juli 2026 (act. 4/3 bis act. 4/6).
3.3
Bei den soeben erwähnten im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen handelt es sich um neue Beweismittel. Auf diese ist aufgrund des Novenverbots (vgl. oben, E. 2) nicht einzugehen. Sodann fehlt es den Darlegungen des Beschwerdeführers gänzlich an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorinstanz wies den Arrest aufgrund des fehlenden Glaubhaftmachens eines Arrestgrunds ab (act. 5 E. 3). Bloss im Sinne einer Anmerkung im Hinblick auf ein allfälliges erneutes Arrestgesuch merkte sie an, dass auch das Vorliegen einer Arrestforderung glaubhaft zu machen sei und dem Gesuch weder ein Kaufvertrag noch sonstige Nachweise beilägen, die auf ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft schliessen lassen würden (act. 5 E. 4). Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zu dieser Anmerkung. Er legt hingegen nicht dar, weshalb entgegen den Erwägungen der Vorinstanz doch ein Arrestgrund vorliegen soll. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt damit die Voraussetzung an die Beschwerdebegründung nicht.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ihm seien Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.– auferlegt worden. Er befinde sich nachweislich seit dem 15. April 2026 ohne Erwerbseinkommen. Er verfüge über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Tragung dieser Kosten. Er beantrage daher, auch den Kostenentscheid zu überprüfen und seine wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen (act. 2 S. 2 [nicht nummeriert]). Beigelegt sind eine Übersicht über Schulden des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2026, eine Übersicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2026 sowie zwei Kontoauszüge per 1. Juli bzw. 30. Juni 2026 (act. 4/7).
4.2
Der Beschwerdeführer rügt somit die Höhe der durch die Vorinstanz festgelegten Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– (act. 5 Dispositiv-Ziff. 2). Bei den diesbezüglich eingereichten Unterlagen handelt es sich allesamt um erstmals eingereichte Unterlagen. Diese sind im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots (vgl. oben, E. 2) unbeachtlich. Auch das Tatsachenvorbringen, er verfüge seit dem 15. April 2026 über kein Erwerbseinkommen ist neu und deshalb unbeachtlich. Der Beschwerdeführer begründet damit die Beschwerde gegen die Kosten einzig mit Tatsachen und Unterlagen, die er im Beschwerdeverfahren neu vorbringt respektive einreicht. Auf die Beschwerde ist damit auch im Hinblick auf die Kosten nicht einzutreten.
5.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die mit heutigen Eingaben des Beschwerdeführers beantragten vorsorglichen Massnahmen (siehe oben, E. 1.3 und 2.) sind verspätet, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.
6.
6.1
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 1). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als aussichtslos, weshalb sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist. Es ist deshalb auch nicht weiter darauf einzugehen, ob die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist.
6.2
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 179'920.– (vgl. act. 6/1) und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist mangels Einbezug der Gesuchsgegnerin in das vorliegende Verfahren nicht zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 179'920.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Kappeler
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