RT260116
Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT260116-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic
Beschluss vom 13. August 2026
in Sachen
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. April 2026 (EB260398-L)
Erwägungen
1.
Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 8. April 2026 wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 6/5 = Urk. 2). Nach erfolglosen Zustellversuchen durch das Stadtammannamt Zürich 7 wurde die Verfügung am 26. Mai 2026 im kantonalen Amtsblatt publiziert (Urk. 7-10).
2.
Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 11. Juni 2026 (Datum Poststempel 11. Juni 2026, hier eingegangen am 12. Juni 2026) Beschwerde und beantragte unter anderem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu leisten (Urk. 5). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde ihr diese Verfügung am 23. Juni 2026 bis zum 30. Juni 2026 zur Abholung gemeldet. Da die Gesuchsgegnerin die Sendung nicht abholte, wurde diese am 2. Juli 2026 an die Kammer retourniert (Urk. 7). Nachdem die Gesuchsgegnerin mit der Einreichung ihrer Beschwerde selbst ein Prozessrechtsverhältnis begründet hatte, musste sie mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Die Verfügung gilt daher am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, mithin am 30. Juni 2026, als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Entsprechend lief die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. Juli 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 6. Juli 2026 wurde der Gesuchsgegnerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 8). Da diese Verfügung noch vor Ablauf der mit Verfügung vom 19. Juni 2026 angesetzten Zahlungsfrist ergangen war, wurde sie mit Verfügung vom 24. Juli 2026 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben (Urk. 10). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung vom 24. Juli 2026 angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu leisten (Urk. 10). Die Verfügung vom 24. Juli 2026 wurde der Gesuchsgegnerin am 28. Juli 2026 mit Frist bis zum 4. August 2026 zur Abholung gemeldet (Urk. 11). Da
sie auch diese Sendung nicht abholte, wurde diese am 6. August 2026 an die Kammer retourniert. Die Verfügung gilt damit am 4. August 2026 als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Nachfrist begann somit am 5. August 2026 zu laufen und endete am 10. August 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Da die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht leistete, ist androhungsgemäss (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 2 und Urk. 10 Dispositiv-Ziffer 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO)
3.
Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde ein Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Richter des Einzelgerichts Audienz stellt (Urk. 1 S. 9), ist auf dieses mangels Zuständigkeit der beschliessenden Kammer nicht einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 127 lit. c GOG).
4.
Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
4.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. August 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw E. Tvrtkovic
versandt am: fh