94.441
Exploitation sexuelle des enfants. Meilleure protection
Tschäppät Alexander · Conseil national · Berne · Groupe socialiste
Erlauben Sie mir eine Vorbemerkung: Ich bin jetzt neun Jahre in diesem Rat und habe vieles erlebt, viel Gefreutes, aber auch viel Frustrierendes, viel Leerlauf in der Verwaltung und in Kommissionen, aber auch hier im Plenum. Dass es auch anders geht, beweist diese Vorlage. Die Arbeit daran verlief für uns alle sehr befriedigend und erfüllte die Kommission - ich darf das ruhig sagen - auch etwas mit Stolz. Ich wünschte mir, wir könnten vermehrt Parlamentsarbeit in dieser konstruktiven und effizienten Art vornehmen. Wie gut das Ergebnis ist, zeigt sich auch darin, dass diese Vorlage in der Kommission quasi ohne Widerstand beschlossen wurde. Den Dank dafür dürfen sich für einmal alle teilen: das Parlament, weil es unvoreingenommen an eine Initiative von linker Seite heranging und den Handlungsbedarf erkannte, die Kommission für Rechtsfragen, die ungeachtet jeder politischen Couleur eine taugliche, umsetzbare und auch griffige Vorlage schuf, und für einmal gilt es auch die Kommissionssekretärin ganz speziell hervorzuheben. Martina Buol hat mit viel Geschick und Gespür die politischen Wünsche der Kommission in politische Machbarkeit umgesetzt. Ein ganz grosser Dank geht an die Verwaltung: Das Bundesamt für Justiz und dessen Vizedirektor, Peter Müller, haben Hervorragendes geleistet.
Das Resultat kann sich denn auch sehen lassen, vor allem, wenn man bedenkt, welch heikle Spannungsfelder die Verstärkung des Opferschutzes im Strafverfahren berührt. Einerseits haben wir das Spannungsfeld zwischen Bund und Kantonen. Der Strafprozess ist an und für sich Sache der Kantone; der Bund darf sich nur so weit für den Opferschutz einsetzen, als unabdingbare Minimalregeln, so genannte "minimal standards" nötig sind. Diese sind dann auch direkt in den Kantonen prozessual anwendbar. Das zweite Spannungsverhältnis betrifft das Verhältnis von Opferschutz und Verteidigungsrechten. Die Besserstellung des Opfers im Strafverfahren darf die Rechte des Beschuldigten natürlich nicht einschränken.
Mit vorliegender Vorlage ist es gelungen, all diesen Anliegen grösstenteils gerecht zu werden. Die Umsetzung und damit die rasche Verbesserung der Situation ist, weil wir uns auf das Opferhilfegesetz (OHG) beschränkt haben, sofort möglich, wenn der Ständerat mithilft. Die jetzige Lösung muss weder auf eine Revision des OHG warten noch auf eine Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches oder auf die Vereinheitlichung des Strafprozesses. Die getroffene Lösung ist nur ein Minimalvorschlag, aber diese "minimal standards" verletzen die kantonale Souveränität nicht.
Die Situation des Kindes als Opfer wird erheblich verbessert, wobei die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden. Es ist bekannt, dass Sexualdelikte für die betroffenen Opfer traumatisierende Wirkung haben. Das ist schon schlimm genug. Nun kann aber das sich anschliessende Strafverfahren besonders für jugendliche Opfer mindestens ebenso belastend werden, dies vor allem, wenn die Untersuchung nicht mit dem gebotenen Fingerspitzengefühl durchgeführt wird. In gravierenden Fällen kann das Kind durch das Strafverfahren gleich nochmals in die Rolle des Opfers geraten. Man spricht dann von der so genannten Sekundärviktimisierung. Es soll zwar nicht generalisiert werden; viele Strafverfolgungsbehörden gehen mit jugendlichen Opfern von Sexualdelikten mit grossem Feingefühl um. Aber das geschilderte Problem ist dennoch eine Realität, die den Betroffenen viel Leid bereiten kann.
Unter dem Eindruck dieses Sachverhaltes hat Christine Goll bereits 1994 eine Parlamentarische Initiative eingereicht und Anpassungen im Bereich des OHG mit gemeinsamen Verfahrensbestimmungen zum besseren Schutz der Opfer bei Sexualdelikten, namentlich Kindern, gefordert. Die Initiantin verlangte in diesem Zusammenhang auch die Aufhebung der seinerzeit beschlossenen Verkürzung der Verjährungsfrist von zehn auf fünf Jahre bei Sexualdelikten an Kindern. Diesem Anliegen hat der Gesetzgeber in der Zwischenzeit durch Streichung von Artikel 187 Ziffer 5 StGB bereits Rechnung getragen.
Am 3. Oktober 1996 hat dieser Rat der Parlamentarischen Initiative Goll, soweit sie sich auf die Besserstellung des Opfers bezog, Folge gegeben. Als Folge des Überweisungsentscheides setzte die RK eine Subkommission ein, welche die mit der Initiative aufgeworfenen Fragen zuhanden der Gesamtkommission prüfte. Zu diesem Zweck wurden Anhörungen mit Fachleuten der Opferhilfe, der Rechtswissenschaft und der Kinderpsychiatrie durchgeführt. Gestützt auf diese Ergebnisse sowie weitere Abklärungen entschloss sich die Subkommission, weder die langfristig angelegte Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes noch die Gesamtrevision des OHG abzuwarten, sondern selber eine Teilrevision vorzuschlagen. In enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz erstellte die Subkommission daraufhin einen entsprechenden Vorentwurf, der einerseits die Anliegen der Initiative aufnahm, zugleich aber die in den Anhörungen gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigte.
Die RK als Ganzes hiess den Vorentwurf in den Grundzügen gut, nahm aber in einigen Punkten Ergänzungen und Präzisierungen vor. Auf Wunsch der RK liess der Bundesrat Ende 1998 bei den Kantonen und den eidgenössischen Gerichten ein Vernehmlassungsverfahren durchführen. Die Stossrichtung des Vorentwurfes stiess bei beinahe allen Vernehmlassungsteilnehmern auf Zustimmung. Auch die vorgeschlagenen Änderungen des OHG wurden von der klaren Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer im Grundsatz positiv aufgenommen. Die RK beschloss aufgrund dieses Vernehmlassungsergebnisses, den Vorentwurf ohne Änderungen gutzuheissen.
Der darauf zur Stellungnahme eingeladene Bundesrat teilte das Anliegen der Initiative und des Entwurfes der RK, die traumatisierende Wirkung eines Strafprozesses auf kindliche Opfer so weit als möglich zu verringern. Der Bundesrat betonte aber - und liess dies in Änderungsvorschlägen zu einigen Bestimmungen einfliessen -, die Wahrung der Interessen des kindlichen Opfers dürfe nicht zur Folge haben, dass die Grundrechte des Beschuldigten übermässig eingeschränkt würden. Insgesamt stimmte der Bundesrat aber unter dem Vorbehalt einiger Bemerkungen dem Entwurf der Kommission zu. Diese hat im Frühjahr dieses Jahres die Bemerkungen des Bundesrates studiert und - jedenfalls in wichtigen Punkten - dessen Vorschlägen auch Rechnung getragen.
Nach diesem relativ langen Vorbereitungsprozess kann somit festgestellt werden, dass die Zielrichtung des Vorhabens auf breite Unterstützung zählen kann. Das hat namentlich die Vernehmlassung, aber auch die positive Reaktion des Bundesrates gezeigt. Mochten und mögen einzelne Bestimmungen des Entwurfes unterschiedlich beurteilt werden, so lässt sich doch erkennen, dass der Entwurf in seinen wesentlichen Aussagen und wohl auch in den meisten Einzelheiten weithin akzeptiert wird; dies zum Wohle des Kindes.
Welches sind die hauptsächlichsten Aussagen des Entwurfes? Ich nenne deren fünf:
1. Die neuen Schutzregeln sollen allen Kindern zugute kommen, die Opfer von Straftaten geworden sind. Als Kinder gelten Opfer - das wird ausdrücklich gesagt -, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens weniger als 18 Jahre alt, mithin minderjährig sind. Es mag etwas eigenartig wirken, wenn etwa 17jährige noch als Kinder bezeichnet werden. Diese Grenze ist aber nicht willkürlich gesetzt, sondern stimmt mit derjenigen überein, welche die Uno-Kinderrechtskonvention vorsieht. Es erscheint wichtig, bei solchen Altersgrenzen auch auf die Kohärenz mit anderen, zum Teil übergeordneten Erlassen zu achten.
2. Besonders schlimm ist für das kindliche Opfer häufig die Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten; das ist erfahrungsgemäss bei Sexualdelikten im besonderen Masse der Fall. Daher untersagt der neue Artikel 10bis des OHG die Gegenüberstellung. Handelt es sich um andere als Sexualstraftaten, ist die Gegenüberstellung nur ausgeschlossen, wenn sie zu einer schweren psychischen Belastung des Kindes führen würde.
Allerdings kann auch bei den Sexualdelikten eine Gegenüberstellung angeordnet werden, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör anders nicht gewährleistet werden kann. Hier galt es - gilt es immer noch -, eine delikate Abwägung zwischen hochwertigen Rechtsgütern vorzunehmen: zwischen dem Schutz der Persönlichkeit des Kindes einerseits und den Grundrechten des Beschuldigten andererseits.
3. Von grosser praktischer Bedeutung ist die Einvernahme des Kindes. Diese ist zwar für die Wahrheitsfindung von massgeblicher Bedeutung, doch können gerade hier die Kinderinteressen besonders stark in Frage gestellt werden. Es wird deshalb in Artikel 10ter OHG die Regel aufgestellt, dass das Kind während des Verfahrens nicht mehr als zweimal einvernommen werden darf. Es versteht sich, dass sich diese Regel auf die gesamte Dauer des Verfahrens bezieht, nicht nur auf einzelne Phasen. Häufig wird es bei der ersten Einvernahme bleiben müssen, ist doch eine zweite Einvernahme nur dann zulässig, wenn die Parteien bei der ersten Befragung ihre Rechte nicht ausüben konnten.
Die Beschränkung der Anzahl der Einvernahmen ist das eine, ebenso wichtig ist die Art und Weise, wie solche Befragungen durchgeführt werden. Es wird deshalb künftig vorgeschrieben sein, dass derartige Befragungen durch besonders ausgebildete Beamte durchzuführen sind, die von einer Spezialistin oder einem Spezialisten begleitet werden. Auch müssen die Einvernahmen in einem geeigneten Raum stattfinden, und zur Dokumentierung wird die Befragung auf Video aufgezeichnet. Die befragten Personen haben zudem einen Bericht über die Einvernahme zu verfassen.
Auf Vorschlag des Bundesrates haben wir zudem die allgemeine Regel des OHG, wonach sich das Opfer bei der Einvernahme durch eine Vertrauensperson begleiten lassen kann, für den Fall des Kindes eingeschränkt. Die Behörde kann also derartige Vertrauenspersonen vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnten. Damit wird Konstellationen Rechnung getragen, wo sich das Verfahren möglicherweise gegen einen Elternteil richtet und der andere Elternteil als Vertrauensperson fungiert.
4. Es gibt Fälle, wo es im Interesse des Kindes liegt, das Strafverfahren nicht in ein materielles Urteil ausmünden zu lassen, sondern es einzustellen. Das vorgeschlagene neue Recht eröffnet diese Möglichkeit innerhalb von klaren, aber auch engen Grenzen. Zwei Bedingungen müssen dafür kumulativ erfüllt sein: Erstens muss das Interesse des Kindes die Einstellung zwingend verlangen, und dieses muss zudem das staatliche Interesse an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegen. Zweitens, kumulativ, muss das Kind - oder, wenn dieses urteilsunfähig ist, seine gesetzliche Vertretung - der Einstellung zustimmen. Gegen eine solche Einstellungsverfügung der letzten kantonalen Instanz ist notabene dann noch die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.
5. Schon heute fördert der Bund nach ausdrücklicher Vorschrift des OHG die Fachausbildung des Personals der Opferberatungsstellen und gewährt entsprechende Finanzhilfen. Diese Bestimmung soll mit der vorliegenden Teilrevision präzisiert werden in dem Sinne, dass bei der Unterstützung dieser Fachausbildung der Bund den besonderen Bedürfnissen von Kindern, die Opfer von Sexualdelikten geworden sind, Rechnung trägt.
Erst neulich hat die Expertenkommission unter dem Vorsitz von Staatsrat Jean Guinand aus Neuenburg ihre Arbeiten zur Totalrevision des OHG aufgenommen. Es ist klar, dass bis zum Inkrafttreten eines revidierten OHG mehrere Jahre verstreichen werden. So lange können die jugendlichen Opfer aber nicht warten. Das Bedürfnis, spezifische Regeln zum Schutz von Kindern, die Opfer von sexueller oder anderer Gewalt geworden sind, einzuführen, ist ausgewiesen und wird im Grundsatz von keiner Seite bestritten. Wir haben jetzt die Möglichkeit, die Gefahr von zusätzlicher psychischer Zumutung für kindliche Opfer im Strafverfahren zu vermeiden oder wenigstens zu verringern. Solche Traumata, die durch unzweckmässige, wenig sensible Verfahrensführung hervorgerufen werden können, machen keine Schlagzeilen. Sie sind aber Realität und können das Leben junger Menschen für lange Zeit in sehr unguter Weise beeinflussen. Mit der vorgeschlagenen Teilrevision des OHG können wir die Opfer vor solchen zusätzlichen Leiden ein gutes Stück weit bewahren.
Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und der Kommission zuzustimmen.
Eggly Jacques-Simon · Conseil national · Genève · Groupe libéral
Je vais être plus court que M. Tschäppät, car en fait il s'agit d'un sujet qui est très important, mais qui n'est absolument pas controversé en commission pour l'essentiel. Je vous rappelle quelques points de repères.
Vous avez une loi fédérale sur l'aide aux victimes d'infractions qui date du 4 octobre 1991. L'initiative parlementaire Goll a, de façon justifiée, mis l'accent sur la protection spéciale qu'il faut accorder aux enfants victimes d'exploitation sexuelle, une meilleure protection. Dès lors, notre Conseil ayant donné suite à l'initiative, il s'agissait pour la Commission des affaires juridiques de commencer à travailler là-dessus, ce qu'elle a fait avec une sous-commission, après avoir procédé à des auditions, ce qu'elle a fait avec un projet du 23 août 1999.
Sur ce projet, le Conseil fédéral a donné son avis. Après avoir reçu l'avis du Conseil fédéral, la commission s'est remise au travail. Vous avez maintenant, daté de mai 2000, les nouvelles propositions de la commission. Si je m'en tiens à l'essentiel, je vous dirai que dans cette nouvelle version, ce qui est important, c'est notamment la définition de l'enfant, qui doit jouir de la protection dont vous pouvez lire le libellé dans votre dépliant. Vous remarquerez qu'à l'article 10bisa, la commission propose donc que la définition de l'enfant soit la suivante: "la victime qui est âgée de moins de 18 ans". Donc on ne considère plus qu'est enfant seulement le mineur qui a moins de 16 ans, mais on va jusqu'à 18 ans. En cela d'ailleurs, on est conformes à la Convention de l'ONU relative aux droits de l'enfant. D'autre part, le critère pour définir la victime, c'est le moment de l'ouverture de la procédure pénale.
Pour le reste, vous remarquerez qu'il n'y a aucune divergence, aucune proposition de minorité, sauf à l'article 10ter alinéa 3, c'est Mme Leuthard qui va défendre tout à l'heure cette proposition. Il s'agit de toute la question de l'audition de l'enfant en tant que victime. On sait bien que l'audition de l'enfant en tant que victime, si elle est nécessaire parce que, nous disent notamment les psychologues, il faut que l'enfant puisse dire à un moment donné ce qui s'est passé, il y a aussi un risque pour l'enfant d'être deux fois victime, en ce sens qu'une audition peut aussi avoir un effet traumatisant.
Mais alors, il reste toute la question de savoir si une deuxième audition est nécessaire. Est-ce que celle-ci est nécessaire seulement si les parties n'ont pas pu exercer leurs droits auparavant, ou bien dans l'intérêt de l'enquête, ou bien dans l'intérêt de l'enfant? C'est sur le point des conditions permettant une deuxième audition de l'enfant qu'il y a une divergence entre la majorité et la minorité de la commission.
Pour le reste, étant entendu que la définition de l'enfant et la limite d'âge ont été fixées, au nom de la commission, je vous invite à entrer en matière et à suivre ses propositions et de trancher, nous allons le voir dans un instant, sur le seul point où il y a encore discussion.
Leuthard Doris · Conseil national · Argovie · Groupe démocrate-chrétien
Der Antrag der Minderheit zu Artikel 10ter Absatz 3 unterlag in der Kommission mit 9 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, also äusserst knapp.
Es geht materiell um eine Nuance in diesem Artikel. Dem Grundsatz nach, das haben Sie von den Kommissionssprechern gehört, sollen Kinder in der Regel nur einmal befragt werden, um ihre psychische Belastung so gering wie möglich zu halten. Daran soll nicht gerüttelt werden. Die erste Einvernahme findet aber in der Regel am Anfang eines Verfahrens statt. Nun kann es sein, dass die nachträgliche Befragung des Angeschuldigten oder Ergebnisse im Rahmen des Ermittlungsverfahrens neue, wichtige Gesichtspunkte zutage fördern und eine zweite Einvernahme gestützt auf diese neuen Punkte notwendig erscheint.
Es kann daher im Interesse der Ermittlungen oder, falls die Aussagen eines Kindes bestritten werden, auch im Interesse des Kindes liegen, nötigenfalls nochmals befragt zu werden, nötigenfalls nochmals die Situation zu klären, sei es aus Sicht des Kindes, sei es aus Sicht der Ermittlungsbehörden, die ja am Schluss dieses Verfahrens eine Anklage zu begründen haben.
Die Erweiterung von Absatz 3 soll dieser Situation Rechnung tragen und daher zum Schutz des Kindes und auch im Interesse der Rechtsfindung eine Ergänzung und Erweiterung darstellen.
Ich bitte Sie daher, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Der Präsident hat mich aufgefordert, gleich auch noch als Fraktionssprecherin Stellung zu nehmen. Namens der CVP-Fraktion deponiere ich daher folgende Grundhaltung zu diesem Gesetz:
Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 hat die Rechtslage der von Straftaten betroffenen Opfer massiv verbessert, indem ihrem Persönlichkeitsschutz, ihren Rechten im Verfahren sowie ihren Zivilansprüchen eine gesetzliche Grundlage zuerkannt wurde. Die ersten Erfahrungen mit dem Gesetz haben aufgezeigt, dass insbesondere bei sexuellen Übergriffen die heutige Rechtslage nicht vollends befriedigt. Viele Opfer, vor allem Kinder und Frauen, schweigen nach der Tat; oft sind sie erst nach Jahren in der Lage, die Erlebnisse preisgeben zu können und Übergriffe anzuzeigen. Viele Opfer neigen auch dazu, die Straftat zu verdrängen. Bei Kindern treten Reaktionen oft erst nach Jahren auf, wenn sie in der Pubertät sind.
Die CVP-Fraktion begrüsst daher die Gesetzesrevision, welche insbesondere die Verfahrensrechte der Kinder stärkt, ihrer speziellen Situation Rechnung trägt und gleichzeitig auch die Rechte des oder der Angeschuldigten wahrt; denn es gibt in einem Verfahren immer zwei Seiten. Insbesondere verbessert sie auch die Rechtsunsicherheit der Justizbehörden, wie mit Kindern in einem solchen Verfahren umzugehen ist.
Wir begrüssen daher die Haltung der Kommission und bitten Sie, der Vorlage zuzustimmen. Die CVP-Fraktion unterstützt dabei auch den Minderheitsantrag zu Artikel 10ter Absatz 3.
Seiler Hanspeter · P-M · Conseil national · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Die SVP-Fraktion lässt mitteilen, dass sie für Eintreten ist und bei Artikel 10ter Absatz 3 dem Antrag der Mehrheit zustimmt.
Hollenstein Pia · Conseil national · St-Gall · Groupe écologiste
Die grüne Fraktion hat sich schon in der Kommission und in der ersten Phase der Behandlung des Vorstosses für einen verbesserten Schutz der Kinder gegen sexuelle Ausbeutung ausgesprochen. Wir sind froh, dass nun ein brauchbarer Vorschlag für die Revision des Opferhilfegesetzes vorliegt. Eigentlich wäre es schon längst am Bundesrat gewesen, in diesem Bereich zu handeln. Wir begrüssen es, dass die Schutzmassnahmen auch für Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren gelten werden. Es sollen auch 16- bis 18-Jährige unter das Schutzrecht fallen. Auch 16- bis 18-Jährige sind schutzbedürftig. Damit wird dem Uno-Übereinkommen über die Rechte des Kindes Rechnung getragen.
Bei Artikel 10ter Absatz 3 unterstützen wir die Mehrheit und lehnen den Minderheitsantrag Leuthard ab. Mit der Mehrheit folgen wir der Position der Kinderschutzverbände, welche die Formulierung der Mehrheit zugunsten der betroffenen Kinder vorziehen.
Ich bitte Sie im Namen der grünen Fraktion, dem Vorschlag der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten zuzustimmen.
Seiler Hanspeter · P-M · Conseil national · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Die FDP-Fraktion lässt mitteilen, dass sie für Eintreten ist und bei Artikel 10ter Absatz 3 der Mehrheit zustimmt. Die liberale Fraktion lässt mitteilen, dass sie ebenfalls für Eintreten ist, jedoch bei Artikel 10ter Absatz 3 die Minderheit unterstützt.
Goll Christine · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste
Das Thema sexuelle Ausbeutung von Kindern wird heute in der Öffentlichkeit und in den Medien breit diskutiert. Sexuelle Ausbeutung von Kindern ist kein Tabuthema mehr. Dazu beigetragen haben namentlich Beratungsstellen und Frauenprojekte, die sich seit Jahren parteilich mit der Situation von gewaltbetroffenen Kindern und Jugendlichen auseinander setzen.
Ein Tabu besteht aber nach wie vor, nämlich das Tabu, differenziert hinzuschauen, wenn es um sexuelle Ausbeutungsverhältnisse gegenüber Kindern geht. Es handelt sich dabei nicht einfach um die sexuelle Handlung als solche - "sexuelle Handlungen mit Kindern" ist auch die Begrifflichkeit, die in Artikel 187 des Strafgesetzbuches gebraucht wird -, bei der sexuellen Ausbeutung von Kindern geht es vielmehr um einen klaren Machtmissbrauch, der auch mit der strukturellen Gewalt in unserer Gesellschaft verknüpft ist. Gerade deshalb braucht es auch politische Massnahmen.
Im Zentrum meiner Parlamentarischen Initiative steht nicht nur die Frage der Verjährungsfrist, denn die strafrechtliche Ahndung von sexueller Gewalt gegenüber Kindern allein bietet für den präventiven Bereich keine Gewähr. Zu unterschätzen ist allerdings auch nicht die vollständige Rehabilitation von Opfern von sexueller Gewalt, wenn sie die Möglichkeit erhalten, die Täter eben auch zur Verantwortung zu ziehen. Immerhin hat sich in den Bestimmungen des Strafgesetzbuches, aber auch in den Köpfen der meisten Politiker und Politikerinnen bis hin zum Bundesrat einiges bewegt. Die Herabsetzung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre bei der Sexualstrafrechtsrevision zu Beginn der Neunzigerjahre kam einem eigentlichen Freipass für die Täter gleich. Seit 1997 gilt immerhin wieder eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Der Bundesrat selbst schlägt für die nächste Revision vor, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Mündigkeitsalter, also wenn das Opfer 18 Jahre alt ist, zu laufen beginnt.
Im Zentrum meiner Initiative stand jedoch die Verbesserung des Schutzes minderjähriger Opfer. Der geeignete Rahmen, um dies zu regeln, ist das Opferhilfegesetz. Dieses Ziel kann nur erreicht werden durch eine Professionalisierung der Arbeit aller Personen, aller Behörden und Stellen, die mit dieser Problematik befasst sind. Es geht darum, die Not von betroffenen Kindern und Jugendlichen differenziert mit dem Ziel wahrzunehmen, deren Selbstachtung und Integrität zu wahren beziehungsweise wiederherzustellen. Die Reaktion des Umfeldes der Betroffenen und der Öffentlichkeit ist entscheidend, denn mit dem Bekanntwerden der sexuellen Ausbeutung tritt für die Betroffenen erneut eine Krise ein. Es geht darum, die Opfer nicht auf Lebenszeit als Opfer abzustempeln; dies bedingt, die Not der Betroffenen in ihrer Vielschichtigkeit zu sehen. Dabei - und das ist mir besonders wichtig - muss jeder Voyeurismus bei der Einvernahme, im Gerichtssaal und in der Beratungssituation verhindert werden.
Die Instrumente und die Mittel dazu habe ich im Wortlaut meiner Initiative aufgelistet.
Es geht erstens darum, auf eine mehrfache Befragung der Opfer zu verzichten, um eine erneute oder wiederholte Traumatisierung zu vermeiden. Es geht zweitens um den Einsatz von technischen Hilfsmitteln wie Videoaufnahmen, was in einigen Kantonen, etwa im Kanton Zürich, bereits Praxis ist. Es geht drittens darum, die Konfrontation des Opfers mit dem Täter zu vermeiden, und zwar gerade deshalb, weil es Tatsache ist, dass die allermeisten Übergriffe im familiären und sozialen Nahraum der Kinder geschehen. Es geht viertens darum, die Anhörung eines sexuell ausgebeuteten Kindes durch eine ausgebildete Fachperson vorzunehmen. Es geht fünftes um eine spezifische Weiterbildung der Polizei- und Ermittlungsbehörden, die mit Fällen sexueller Ausbeutung von Kindern befasst sind. Es geht sechstens vor allem um eine verbesserte Information zugunsten der Betroffenen, damit sie auch wissen, welches überhaupt ihre rechtlichen Möglichkeiten sind. Und es geht siebtens und letztens um verbesserte Rahmenbedingungen für das Geltendmachen von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen.
Nach bald sechs Jahren liegt nun die Umsetzung meiner Parlamentarischen Initiative als Teilrevision des Opferhilfegesetzes auf dem Tisch. Das ist Zeit und Anlass, Bilanz zu ziehen.
Die Beratungen der Subkommission und der Kommission für Rechtsfragen, an denen ich als Initiantin teilnehmen konnte, fanden unter Anhörung kompetenter Fachleute in einem angenehmen Klima und vor allem mit einem gewachsenen Bewusstsein für die Problematik statt. Die allermeisten meiner Anliegen wurden umgesetzt, indem im Bereich der Opferhilfe Verfahrensbestimmungen aufgestellt wurden, die für die Kantone als Minimalstandards Gültigkeit haben müssen. Das ist auch absolut notwendig, weil derzeit je nach Kanton derart unprofessionell gehandelt wird, dass sich dadurch die Not und das Leiden der Betroffenen noch verstärken können. Mit den erarbeiteten Minimalregeln kann die psychische Belastung eines Verfahrens immerhin schweizweit möglichst klein gehalten werden.
Kritische Bemerkungen erlaube ich mir dennoch in einem Punkt: Obwohl die Kommission der Meinung ist, dass die Verwirkungsfrist für die Einreichung von Gesuchen für Entschädigung und Genugtuung von heute zwei Jahren zu kurz sei, hat sie darauf verzichtet, dieses Anliegen bereits jetzt aufzunehmen. Es ist für mich nicht verständlich, dass man noch länger zuwarten will. Die heutige zweijährige Verwirkungsfrist ist äusserst kurz und bringt das nach wie vor bestehende Unverständnis und Unvermögen gegenüber Opfern von Sexualdelikten zum Ausdruck. Damit werden Betroffene der Möglichkeit beraubt, Beiträge für die in vielen Fällen wichtigen, existenziellen Therapien zu erhalten. Die Kommission hat sich in diesem Punkt für einen Aufschub entschieden.
Ich möchte in diesem Zusammenhang eine Frage an Frau Bundesrätin Metzler richten: Wann ist die geplante Teilrevision des Bundesrates zum Opferhilfegesetz zu erwarten? Immerhin hat der Nationalrat in der Frage der Verwirkungsfrist bei Genugtuungs- und Entschädigungsansprüchen meiner Parlamentarischen Initiative Folge gegeben, und der Bundesrat hat sich auch bereit erklärt, eine entsprechende Motion von mir vom 16. Dezember 1994 (94.3574) als Postulat entgegenzunehmen. Ich möchte von Frau Bundesrätin Metzler gerne wissen, auf wann diese Änderung im Opferhilfegesetz geplant ist.
Die SP-Fraktion unterstützt den Minderheitsantrag Leuthard, und zwar deshalb, weil diese Formulierung dem verbesserten Schutz Minderjähriger gerechter wird.
Zum Schluss: Es bleibt zu hoffen, dass der Ständerat die Vorlage nicht auf die lange Bank schiebt. Wir brauchen eine rasche Umsetzung dieser Bestimmungen in die Praxis, damit Opfer nicht ihr Leben lang Opfer bleiben oder gar mit subtilen Schuldzuweisungen zu Opfern gemacht werden, sondern aufrecht durch das Leben schreiten können.
Seiler Hanspeter · P-M · Conseil national · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Die evangelische und unabhängige Fraktion lässt mitteilen, dass sie für Eintreten ist und bei Artikel 10ter Absatz 3 dem Antrag der Minderheit zustimmt.
Eggly Jacques-Simon · Conseil national · Genève · Groupe libéral
Je rappelle simplement que moi, personnellement, je soutiens la minorité Leuthard, le groupe libéral aussi; la majorité de la commission n'est donc pas d'accord, mais vous avez remarqué qu'elle est quasiment divisée en deux. Par conséquent, je crois que les rapporteurs laissent le Conseil trancher sans beaucoup insister sur l'une ou l'autre version.
Metzler Ruth · BR-F · Conseil fédéral · Appenzell Rh.-Int.
Ganz im Sinne der von Ihrem Präsidenten gewünschten Effizienz beschränke ich mich darauf, zum umstrittenen Artikel 10ter zu sprechen.
Dass eine zweite Einvernahme nicht die Regel sein soll, damit bin ich durchaus einverstanden. Wenn aber die Kommissionsmehrheit eine zweite Befragung allein in dem Fall zulassen will, in dem die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten, greift das meines Erachtens zu kurz. Es kann Situationen geben, in denen auf eine zweite Einvernahme des Kindes nicht zu verzichten ist. Eine einzige Einvernahme ist ja nicht viel. Das Kind kann dabei gehemmt gewesen sein, oder es können in den weiteren Ermittlungen Fragen an das Kind auftauchen, die für die Wahrheitsfindung wichtig sind. Mit dem Vorbehalt der Mehrheit können die auf dem Spiel stehenden Interessen nur ungenügend gewahrt werden. Zwingende Interessen des Kindes oder auch der Ermittlungen sollten zu einer zweiten Einvernahme berechtigen können. Insofern erscheint der Antrag der Minderheit der Kommission zweckmässiger.
Zur Frage von Frau Goll: Die Arbeiten zur Revision des Opferhilfegesetzes laufen. Sie sollten meines Wissens bis gegen Ende des nächsten Jahres fertig sein. Ich werde das Bundesamt für Justiz bitten, Ihnen zu diesem Punkt eine detaillierte Auskunft zu geben.
Seiler Hanspeter · P-M · Conseil national · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Verbesserung des Schutzes von Opfern unter sechzehn Jahren)
Loi fédérale sur l'aide aux victimes d'infractions (Amélioration de la protection des victimes de moins de seize ans)
Detailberatung - Examen de détail
Titel
Neuer Antrag der Kommission
.... (Verbesserung des Schutzes von Kindern als Opfer)
Titre
Nouvelle proposition de la commission
.... (Amélioration de la protection des enfants victimes)
Angenommen - Adopté
Ingress
Neuer Antrag der Kommission
.... und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. März 2000 ....
Préambule
Nouvelle proposition de la commission
.... vu l'avis du Conseil fédéral du 20 mars 2000 ....
Angenommen - Adopté
Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission: BBl
Ch. I introduction
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Art. 5
Neuer Antrag der Kommission
Abs. 4
.... Eine Gegenüberstellung kann ....
Abs. 5
.... darf eine Gegenüberstellung gegen den Willen ....
Art. 5
Nouvelle proposition de la commission
(La modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Abschnitt 3bis Titel
Neuer Antrag der Kommission
.... Persönlichkeit von Kindern als Opfer im Strafverfahren
Section 3bis titre
Nouvelle proposition de la commission
Dispositions particulières concernant la protection de la personnalité des enfants victimes dans la procédure pénale
Angenommen - Adopté
Art. 10bis a
Neuer Antrag der Kommission
Titel
Definition des Kindes
Wortlaut
Als Kind im Sinne der Artikel 10bis bis 10quater wird das Opfer verstanden, das im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens weniger als achtzehn Jahre alt ist.
Art. 10bis a
Nouvelle proposition de la commission
Titre
Définition de l'enfant
Texte
Aux articles 10bis à 10quater, on entend par enfant la victime qui est âgée de moins de dix-huit ans au moment de l'ouverture de la procédure pénale.
Angenommen - Adopté
Art. 10bis
Neuer Antrag der Kommission
Titel
Gegenüberstellung von Kind und Beschuldigtem
Abs. 1
Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität dürfen die Behörden das Kind dem Beschuldigten nicht gegenüberstellen.
Abs. 2
Bei anderen Straftaten ist eine Gegenüberstellung ausgeschlossen, wenn diese ....
Abs. 3
Vorbehalten bleibt die Anordnung der Gegenüberstellung, wenn der ....
Art. 10bis
Nouvelle proposition de la commission
Titre
Confrontation entre le prévenu et l'enfant
Al. 1
Lorsqu'il s'agit d'infractions contre l'intégrité sexuelle, les autorités ne doivent pas confronter l'enfant avec le prévenu.
Al. 2
Lorsqu'il s'agit d'autres infractions, la confrontation est exclue lorsqu'elle pourrait entraîner un traumatisme psychique pour l'enfant.
Al. 3
La confrontation est réservée lorsque le droit du prévenu d'être entendu ne peut être garanti d'une autre manière.
Angenommen - Adopté
Art. 10ter
Neuer Antrag der Kommission
Titel
Einvernahme des Kindes
Abs. 1
Das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden.
Abs. 2
Die erste Einvernahme hat so rasch als möglich stattzufinden. Sie wird im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt. Die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus. Die Einvernahme erfolgt in einem geeigneten Raum. Sie wird auf Video aufgenommen. Die befragende Person und der Spezialist oder die Spezialistin halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest.
Abs. 3
Mehrheit
Eine zweite Einvernahme findet statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten. Soweit möglich erfolgt die Befragung durch die gleiche Person, welche die erste Einvernahme durchgeführt hat. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Absatz 2.
Minderheit
(Leuthard Hausin, de Dardel, Eggly, Glasson, Gross Jost, Mariétan, Thanei)
.... ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich ....
Abs. 4
Die Behörde kann in Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte.
Art. 10ter
Nouvelle proposition de la commission
Titre
Audition de l'enfant
Al. 1
L'enfant ne doit en principe pas être soumis à plus de deux auditions durant toute la procédure.
Al. 2
La première audition doit intervenir dès que possible. Elle est conduite par un enquêteur formé à cet effet, en présence d'un spécialiste. Les parties exercent leurs droits par l'intermédiaire de la personne chargée de l'interrogatoire. L'audition a lieu dans un endroit approprié. Elle fait l'objet d'un enregistrement vidéo. L'enquêteur et le spécialiste consignent leurs observations particulières dans un rapport.
Al. 3
Majorité
Une seconde audition est organisée si, lors de la première audition, les parties n'ont pas pu exercer leurs droits. Dans la mesure du possible, elle doit être menée par la personne qui a procédé à la première audition. Pour le reste, les dispositions de l'alinéa 2 sont applicables.
Minorité
(Leuthard Hausin, de Dardel, Eggly, Glasson, Gross Jost, Mariétan, Thanei)
.... leurs droits, ou si cela est nécessaire dans l'intérêt de l'enquête ou dans l'intérêt de l'enfant. Dans la mesure ....
Al. 4
L'autorité peut déroger à l'article 7 alinéa 1er et exclure de la procédure la personne de confiance qui pourrait exercer une influence déterminante sur l'enfant.
Titel, Abs. 1, 2, 4 - Titre, al. 1, 2, 4
Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 122 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 18 Stimmen
Art. 10quater
Neuer Antrag der Kommission
Abs. 1
Die zuständige Behörde der Strafrechtspflege kann ausnahmsweise das Strafverfahren einstellen, wenn:
a. das Interesse des Kindes es zwingend verlangt und dieses das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b. das Kind oder bei Urteilsunfähigkeit sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt.
Die zuständige Behörde sorgt in diesem Fall dafür, dass nötigenfalls Kinderschutzmassnahmen angeordnet werden.
Abs. 2
Antrag der Kommission: BBl
Art. 10quater
Nouvelle proposition de la commission
Al. 1
Exceptionnellement, les autorités compétentes chargées de l'administration de la justice pénale peuvent classer la poursuite pénale:
a. si l'intérêt de l'enfant l'exige impérativement et qu'il l'emporte manifestement sur l'intérêt de l'Etat à la poursuite pénale; et
b. si l'enfant ou, en cas d'incapacité de discernement, son représentant légal donne son accord.
Dans ce cas, elles veillent à ce que des mesures de protection de l'enfant soient, si nécessaire, ordonnées.
Al. 2
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Art. 18 Abs. 1
Neuer Antrag der Kommission
.... Bedürfnissen von Kindern, die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität sind, Rechnung. Er gewährt ....
Art. 18 al. 1
Nouvelle proposition de la commission
.... des enfants victimes d'infractions contre leur intégrité sexuelle. Elle ....
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Kommission: BBl
Ch. II
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Vote
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 143 Stimmen
(Einstimmigkeit)