06.3884, 07.3539

Pas de pornographie en vente sur les téléphones portables / Motion Schweiger 06.3884 relative aux téléphones portables. Extension aux infractions constituant une représentation de la violence

Jositsch Daniel · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste

Wir haben hier zwei Motionen, die Motion Schweiger 06.3884, "Keine kommerzielle Pornografie auf Handys", und die Motion Hochreutener 07.3539, die gewissermassen in Ausdehnung der Motion Schweiger das Gleiche in Bezug auf Gewaltdarstellungen verlangt.

Die Motion Schweiger bezieht sich auf Artikel 197 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Jugend vor pornografischen Darstellungen zu schützen ist. Ziffer 1 sieht ein Totalverbot vor. Das heisst, Jugendliche sollen mit jeglicher Form von Pornografie - nicht nur harter Pornografie - nicht in Berührung kommen. Die Motion will nun das Anbieten und die kommerzielle Verbreitung pornografischer Bilder über Fernmeldeeinrichtungen unter Strafe stellen. Eventualiter will sie eine Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste mit einer Verpflichtung der Anbieter von Diensten der Grundversorgung, alle Verbindungen zu kommerziellen Mehrwertdiensten mit erotischen und pornografischen Inhalten für Personen unter 16 Jahren zu sperren sowie Mehrwertdienstleister zu verpflichten, keine erotischen oder pornografischen Inhalte Personen unter 16 Jahren zu überlassen.

Die Motion Hochreutener will das Gleiche wie die Motion Schweiger, aber ausgedehnt auf Gewaltdarstellungen, und bezieht sich auf Artikel 135 des Strafgesetzbuches. Dieser sieht vor, dass die Verbreitung von Gewaltdarstellungen verboten ist, sofern es sich um die eindringliche Darstellung grausamer Gewalttaten gegen Menschen oder Tiere handelt.

Das Ziel der Motion Schweiger ist es, Kinder und Jugendliche in ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung zu schützen. Dazu gehört auch - das ist eine Entscheidung, die der Gesetzgeber gefällt hat, als er Artikel 197 Ziffer 1, also die Bestimmung zur Pornografie, geschaffen hat - das Totalverbot der Verbreitung von Pornografie in Bezug auf Jugendliche und des Inkontaktbringens von Jugendlichen damit. Mit den modernen Fernmeldeeinrichtungen ist es unmöglich geworden, den Empfängerkreis in einem vernünftigen Ausmasse zu kontrollieren. Es ist nicht mehr möglich, zu gewährleisten, dass Jugendliche nicht ohne grössere Probleme in Kontakt mit solchen Darstellungen kommen.

Das Verbot, das die Motion Schweiger vorsieht, geht sehr weit, aber die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und der Ständerat stellen in diesem Bereich den Jugendschutz in den Vordergrund. Der Schutz Jugendlicher vor Pornografie ist ein zentrales Anliegen, denn damit wird auch die ungestörte sexuelle Entwicklung der Kinder und Jugendlichen gewährleistet. Deshalb verbietet das Strafgesetzbuch bereits jetzt bei Jugendlichen bis 16 Jahre jeden Kontakt mit Pornografie. Die Motion Schweiger will nun den Anwendungsbereich der bereits bestehenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches der modernen Technologie anpassen. Der Ständerat hat die Motion angenommen. Die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates hat ihr mit 12 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt.

Kritik am Vorstoss ist erwachsen, weil man ins Feld geführt hat, dass der Schutz der Jugendlichen gegenüber Pornografie bereits mit den bestehenden gesetzlichen Mitteln gewährleistet sei. Die Kommission ist allerdings der Ansicht, dass die Durchsetzung - und zwar gerade bei Fernmeldeeinrichtungen - nicht gewährleistet ist. Die Durchsetzung einer Norm zu gewährleisten ist aber auch Aufgabe der Gesetzgebung. Die Gesetze müssen so ausgestaltet sein, dass das Ziel der Norm erreicht werden kann. Und das ist nach Meinung der Kommission für Rechtsfragen heute in Bezug auf die modernen Technologien nicht der Fall. Deshalb bittet Sie die Kommission, die Motion anzunehmen. Damit würde eine Chance eröffnet, das Gesetz entsprechend anzupassen. Selbstverständlich liesse das auch Raum: Man wird in der Kommission dann auch darüber nachdenken müssen, wie der Jugendschutz in Bezug auf die Verbreitung pornografischer Bilder allenfalls gewährleistet werden kann, ohne dass ein entsprechendes Totalverbot bezüglich Fernmeldeeinrichtungen statuiert werden muss.

Die gleichen Argumente wie bei der Motion Schweiger gelten auch bei der Motion Hochreutener. Es geht dort um Gewaltdarstellungen. Solche Gewaltdarstellungen unterliegen nach Artikel 135 des Strafgesetzbuches bereits heute einem Verbot der Verbreitung. Mit der Motion Hochreutener soll auch hier eine Anpassung an die modernen Kommunikationsmittel gewährleistet werden.

In diesem Sinne beantragt die Kommission für Rechtsfragen, beide Motionen anzunehmen.

Nidegger Yves · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Nous sommes saisis de deux motions - une motion Schweiger et une motion Hochreutener -, dont la thématique tourne autour de la diffusion, sur les téléphones portables, d'images pornographiques pour la première et de représentation de la violence pour la deuxième.

S'agissant de la motion Schweiger, elle part d'un premier constat, à savoir que l'article 197 du Code pénal interdit de rendre accessible à des mineurs de moins de 16 ans du matériel pornographique, au motif que l'accès au matériel précité est préjudiciable à leur développement psychologique et à leur intimité sexuelle. Elle se fonde sur un second constat, à savoir que tout mineur de moins de 16 ans possède aujourd'hui généralement un téléphone portable, qu'au moyen de cet instrument il accède à des offres d'images pornographiques diffusées par des opérateurs téléphoniques et que les messages de ce type se transmettent parmi les jeunes.

Selon la motion Schweiger, il est impossible de faire respecter l'interdiction inscrite dans le Code pénal en raison du développement technologique. En effet, lorsque des parents achètent un téléphone portable à leur enfant, ils peuvent, si l'enfant est âgé de moins de 16 ans, bloquer certains accès. Mais lorsque l'enfant atteint 16 ans, le déblocage intervient et il n'est plus possible de contrôler quoi que ce soit.

Dès lors, en raison de l'évolution des technologies, la motion Schweiger propose de résoudre le problème à la source en interdisant, par une modification du droit pénal et par une modification de l'ordonnance sur les télécommunications, le fait même pour un opérateur téléphonique de rendre techniquement accessible en général le matériel interdit, au motif que l'on ne peut pas savoir qui sera en contact et qui ne le sera pas. Dès lors, le problème ne peut se régler autrement que par une restriction à la source.

La Commission des affaires juridiques du Conseil des Etats a soutenu cette motion.

La Commission des affaires juridiques de notre conseil a traité cette motion le 15 février 2008 et, par 12 voix contre 10 et 3 abstentions, elle s'est rangée à l'avis du Conseil des Etats. Elle vous demande d'adopter la motion Schweiger.

Un débat a eu lieu. On a, à l'encontre de la motion, relevé que ce n'étaient pas seulement les opérateurs téléphoniques qui diffusaient de la pornographie, mais que les jeunes pouvaient également, par le biais d'Internet, télécharger de telles images et se les passer entre eux, de sorte que l'on ne résolvait pas véritablement le problème, ou alors qu'une interdiction ne diminuerait que d'une infime part le matériel diffusé. D'autre part, l'interdiction serait disproportionnée, car elle rendrait la pornographie, même douce, interdite, alors que celle-ci n'est pas fondamentalement interdite, mais seulement le fait que des jeunes personnes puissent y accéder.

La majorité de la commission s'est rangée à une logique qui repose sur le principe de précaution, si l'on veut. Si une substance toxique est émise par les cheminées de certaines usines par exemple, faut-il mettre un masque à gaz à tous les enfants qui pourraient la respirer parce que c'est mauvais pour leur santé, alors même que les adultes pourraient s'en accommoder? Ou faut-il au contraire mettre un filtre au sommet des cheminées pour que plus personne, même celles et ceux qui les supporteraient, ne soit en contact avec la substance toxique? C'est cette logique-ci qui s'est imposée.

La commission a pris sa décision à une courte majorité et elle vous recommande de la suivre.

La motion Hochreutener touche à un autre domaine, celui de la représentation de la violence, et elle prévoit d'étendre les objectifs de la motion Schweiger à la représentation de la violence, qui est également interdite en vertu du Code pénal.

La commission vous recommande d'adopter les deux motions.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons

Sowohl die Motion Schweiger als auch die Motion Hochreutener verfolgen das Ziel, Jugendliche unter 16 Jahren vor Inhalten zu schützen, welche sich auf ihre Entwicklung nachteilig auswirken könnten. Zur Diskussion stehen also gesetzliche Massnahmen zur Verbesserung des Schutzes vor jeglicher Form von Pornografie im Sinne von Artikel 197 StGB, das bei der Motion Schweiger, und vor verbotener Gewaltdarstellung im Sinne von Artikel 135 StGB, das bei der Motion Hochreutener.

Ein wirksamer Jugendschutz liegt auch dem Bundesrat am Herzen. Er erachtet jedoch den vorgeschlagenen Weg zur Verwirklichung dieses Anliegens, nämlich Änderungen der Artikel 197 und 135 StGB, nicht als sachgerecht. Der Bundesrat beantragt daher, beide Motionen abzulehnen. Die Gründe, die den Bundesrat zu diesem Schluss bewogen haben, sind für die beiden Bestimmungen bzw. die beiden Bereiche unterschiedlich, weshalb ich sie auch getrennt erläutern möchte. Dies hängt damit zusammen, dass die Rechtslage bei der Pornografie im Sinne von Artikel 197 StGB nicht identisch ist mit derjenigen bei der Gewaltdarstellung im Sinne von Artikel 135 StGB. Lassen Sie mich also zuerst die Argumente für die Ablehnung der Motion Schweiger darlegen.

Die Motion Schweiger verlangt im Hauptantrag ein generelles Verbot des kommerziellen Anbietens von Pornografie über Fernmeldeeinrichtungen. Dagegen sprechen folgende Gründe: Bereits heute macht sich nach Artikel 197 Ziffer 1 StGB strafbar, wer unter 16-jährigen Jugendlichen die Möglichkeit einräumt, in Kontakt mit pornografischen Darstellungen zu kommen - selbst dann, wenn der Täter keine kommerziellen Absichten verfolgt und unabhängig von der verwendeten Infrastruktur. Wer entsprechende Inhalte - auch gemäss dieser Bestimmung - vorrätig hält, ohne wirksame Massnahmen für den Jugendschutz zu treffen, wobei ein vorgeschalteter Warnhinweis nicht genügt, handelt illegal. Es wäre daher unverhältnismässig, unter dem Vorwand des Jugendschutzes auch Erwachsenen den Zugang zur weichen Pornografie generell zu verweigern. Dass zum Teil auch Jugendliche entsprechende Angebote nutzen, ist somit weniger ein Problem der Gesetzgebung als vielmehr ein Problem des Gesetzesvollzugs. Es ist primär Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, frei verfügbaren Sexangeboten, bei denen keine Altersvorprüfung stattfindet, durch das Einleiten entsprechender Strafverfahren einen Riegel vorzuschieben.

Als Eventualantrag verlangt die Motion Schweiger ferner die Statuierung verwaltungsrechtlicher Zugangsbeschränkungen zu sogenannten Sex-Mehrwertdiensten für unter 16-Jährige. Dabei sollen einerseits die Anbieter solcher Sex-Mehrwertdienste und andererseits die Anbieter von Fernmeldediensten in die Pflicht genommen werden.

Zum Überlassungsverbot für die Anbieter von Sex-Mehrwertdiensten ist Folgendes zu sagen: Es hat keinen zusätzlichen Nutzen, wenn die Anbieter solcher Dienste in der Verordnung über Fernmeldedienste explizit verpflichtet werden, ihre Angebote für unter 16-Jährige zu sperren; eine solche Verpflichtung ergibt sich bereits aus Artikel 197 Ziffer 1 StGB.

Zur Sperrpflicht für die Anbieter von Fernmeldediensten, also Swisscom, Orange und Sunrise: Eine Sperrpflicht für die Anbieter von Fernmeldediensten macht wiederum nur dort Sinn, wo die Anbieter konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass der Endnutzer des Handy-Abonnements eine Person unter 16 Jahren ist. Artikel 41 der neuen Verordnung über Fernmeldedienste sieht vor, dass der Zugang zu Sex-Mehrwertdiensten bei Handy-Abos, die auf den Namen eines unter 16-Jährigen lauten, gesperrt werden muss. In allen Fällen, in denen der jugendliche Nutzer dem Mobilfunkbetreiber nicht bekannt ist, etwa weil das Handy von seinen Eltern an ihn weitergegeben worden ist, ist es Sache der Eltern, gestützt auf Artikel 40 der Fernmeldeverordnung die entsprechenden Angebote sperren zu lassen. Beim Vollzug einer solchen Sperrung verhalten sich die Anbieter von Fernmeldediensten, wie wir in der Praxis gesehen haben, sehr kooperativ.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass Jugendliche Pornografie per Handy austauschen, wohl kaum ein Problem der Fernmeldegesetzgebung ist, denn Jugendliche können entsprechende Bilddateien auch ohne Beteiligung eines Anbieters von Fernmeldedienstleistungen auf ihre Multimedia-Handys laden. Die Praxis zeigt auch, dass Jugendliche, welche nur über ein begrenztes Budget verfügen, eher nicht auf kostenpflichtige kommerzielle Inhalte zugreifen. Mit einer einseitigen Fokussierung auf die Fernmeldeproblematik lässt sich der Jugendschutz somit nicht wesentlich verbessern. Im Vordergrund müssen vielmehr die Durchsetzung der heutigen Normen und die Aufklärung der Eltern stehen.

Aus all diesen Gründen beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion Schweiger.

Zur Motion Hochreutener: Diese Motion verlangt, dass sämtliche gesetzlichen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der behandelten Motion Schweiger im Bereich der Pornografie getroffen werden, auch bei Gewaltdarstellungen im Sinne von Artikel 135 StGB umgesetzt werden sollen. Die Wahrung dieser Entscheidsymmetrie ist bei näherer Betrachtung nicht nötig. Die rechtliche Ausgangslage ist bei Artikel 135, "Gewaltdarstellungen", und Artikel 197, "Pornografie", unterschiedlich, denn die Motion Schweiger zielt in erster Linie darauf ab, Jugendliche noch besser vor gewissen Inhalten - der sogenannten weichen Pornografie - zu schützen, welche für Erwachsene an sich erlaubt sind. Bei den Gewaltdarstellungen im Sinne von Artikel 135 StGB gibt es hingegen keine spezielle Jugendschutzklausel; es wird hier nicht zwischen Jugendschutz und Erwachsenenschutz unterschieden. Die sogenannten Brutalos sind vielmehr, wie auch die harte Pornografie, bereits heute für jedermann und generell verboten. Somit ist das Hauptanliegen der Motion im Bereich Gewaltdarstellung bereits heute erfüllt. Die kommerzielle Verbreitung von Gewaltdarstellungen über Fernmeldeeinrichtungen ist bereits heute generell unter Strafe gestellt.

Auch die Umsetzung des Eventualantrages ist bei Gewaltdarstellungen überflüssig. Der Motionär verlangt im Eventualantrag, dass durch die Einführung der entsprechenden Sperrverpflichtung im Rahmen der Fernmeldegesetzgebung sichergestellt wird, dass unter 16-Jährige keinen Zugang zu solchen Gewaltdarstellungen haben. Bei Gewaltdarstellungen hängt die Rechtmässigkeit des Umgangs mit solchen Inhalten aber gerade eben nicht vom Alter des Empfängers ab. Da die Gewaltdarstellungen auch für Erwachsene nicht zugänglich sein dürfen, ist die Festschreibung spezieller Jugendschutzvorschriften in der Verordnung über Fernmeldedienste überflüssig. Mehrwertdienste für Gewaltdarstellungen lassen sich in der Schweiz bereits heute unter keinen Umständen legal betreiben.

Die Durchsetzung ist nicht gewährleistet, hat der Sprecher der Kommission, Herr Nationalrat Jositsch, zutreffend gesagt. Es ist wirklich so, bei der Durchsetzung hat man heute Probleme. Ein solches Problem kann man aber unseres Erachtens nicht lösen, indem man neue Normen schafft, sondern indem man eben die Normen anwendet, die man hat, und ihnen auch zur Durchsetzung verhilft. Dass Überlegungen im Bereich des Jugendschutzes, im Bereich des Schutzes vor Pornografie laufend anzustellen sind und auch neue Projekte zu prüfen sind, ist auch völlig unbestritten, aber das ist unabhängig von einer Änderung von Artikel 197 bzw. 135 StGB zu machen.

Ich möchte Sie bitten, die beiden Motionen abzulehnen.

Giezendanner Ulrich · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Ich mache eine persönliche Erklärung, weil ich Präsident der Savass bin; das ist der für die Schweiz zuständige Verband für die Regelung der Mehrwertdienste.

Ich habe beide Motionen, die Motion Schweiger wie die Motion Hochreutener, dem Sinne nach eigentlich befürwortet. Es ist absolut richtig, dass wir diese Schweinereien bekämpfen. Sie haben aber jetzt von Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf gehört, dass es fast nicht möglich ist, das zu fassen. Was haben wir in diesem Verband gemacht? In den letzten drei Jahren ist es uns gelungen, die Verbreiter dieser "Erwachsenenbildung" in den Verband aufzunehmen und einem Ehrenkodex zu unterstellen. Auf freiwilliger Basis ist es gelungen, (Zwischenruf des Präsidenten: Une brève déclaration personnelle, s'il vous plaît!) diese Leute mit Swisscom und Sunrise zu gemeinsamen Vereinbarungen zusammenzuführen. Wenn Sie diese Motionen annehmen, dann machen Sie uns diese freiwillige Arbeit leider kaputt.

Deshalb bitte ich Sie aus diesen und nur aus diesen Gründen, die Motionen abzulehnen.

Hochreutener Norbert · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe PDC/PEV/PVL

Ich spreche als Motionär. Ich kann jetzt leider nicht Argumente für die Motion vorbringen; das wurde von der Kommissionsmehrheit getan. Ich sage nur Folgendes: Ich begreife den Bundesrat nicht; das betrifft nicht nur diesen Vorstoss, es betrifft auch andere Vorstösse, die in die gleiche Richtung gehen. Der Bundesrat stellt sich immer auf den Standpunkt: Wir haben das Strafgesetzbuch, dort ist es geregelt. Das ist der Grundteppich, das stimmt. Aber dort, wo es nicht reicht, diesen Grundteppich zu haben, z. B. beim Alkoholverkauf an Jugendliche, haben Sie noch gewerbepolizeiliche Vorschriften. Neben dem Grundteppich haben Sie ergänzend gewerbepolizeiliche Vorschriften. Mir geht es hier, genauso wie Herrn Schweiger, nur darum, dass man ein zweites Abwehrdispositiv zur besseren Umsetzung der Grundnorm schafft.

Vote

06.3884

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 103 Stimmen

Dagegen ... 52 Stimmen

Vote

07.3539

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 117 Stimmen

Dagegen ... 44 Stimmen