11.3468, 11.3751

Mesures visant à garantir une meilleure compatibilité des initiatives populaires avec les droits fondamentaux / Mesure visant à garantir une meilleure compatibilité des initiatives populaires avec les droits fondamentaux

Walter Hansjörg · Mit-M · Conseil national · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre

11.3468

Antrag der Mehrheit

Annahme der Motion

Antrag der Minderheit

(Joder, Fehr Hans, Geissbühler, Rutschmann, Schibli, Wobmann)

Ablehnung der Motion

Proposition de la majorité

Adopter la motion

Proposition de la minorité

(Joder, Fehr Hans, Geissbühler, Rutschmann, Schibli, Wobmann)

Rejeter la motion

11.3751

Antrag der Mehrheit

Annahme der Motion

Antrag der Minderheit

(Fehr Hans, Geissbühler, Grin, Joder, Perrin, Rutschmann, Schibli, Triponez, Wobmann)

Ablehnung der Motion

Proposition de la majorité

Adopter la motion

Proposition de la minorité

(Fehr Hans, Geissbühler, Grin, Joder, Perrin, Rutschmann, Schibli, Triponez, Wobmann)

Rejeter la motion

Gross Andreas · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste

Die Staatspolitische Kommission schlägt Ihnen mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen eine wichtige Etappe in einem langen Prozess vor, der uns in der neuen Legislatur noch viele Male beschäftigen wird. Es geht um die Handhabung der Volksinitiativen im Zusammenhang mit dem Völkerrecht bzw. darum, wie wir mit Volksinitiativen umgehen, welche Grundrechte verletzen, die auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in den Uno-Pakten geschützt sind, ohne dass die Initiativen z. B. verlangen, man solle diese Pakte aufkündigen, um diesem Gebot sozusagen auszuweichen.

Sie wissen, dass in den letzten zwölf Jahren ungefähr fünf Volksinitiativen zur Volksabstimmung kamen, die Grundrechte verletzten und im Falle ihrer Annahme sozusagen nicht so umgesetzt werden konnten, wie es die Mehrheit der Initianten erwartete, weil sie eben in Widerspruch zu Völkerrechtsnormen standen. Wenn wir da nichts tun, diskreditieren wir sowohl die Grundidee der Menschenrechte als auch diejenige der direkten Demokratie. Denn es ist ganz wichtig und entspricht einem Verfassungsrecht, dass diejenigen, die einer Vorlage zustimmen, sicher sein können, dass es so, wie es steht, dann auch umgesetzt wird. Die zunehmende Konfliktsituation - drei Volksinitiativen, welche die EMRK berühren, sind in den letzten fünf Jahren angenommen worden - ist für alle unbefriedigend.

Aus dieser Einsicht sind verschiedene parlamentarische Initiativen erwachsen. Zum Beipsiel soll über die Gültigkeit nicht mehr hier entschieden werden; vielmehr soll dieser Entscheid dem Bundesgericht übertragen werden. Mit einer anderen parlamentarischen Initiative wurde vorgeschlagen, dass man, sollte es zu einem solchen Konflikt kommen, nichts tut, dass wir als Gesetzgeber aber nachher die Volksinitiative einfach so umsetzen, dass das Ergebnis den internationalen Normen entspricht. Diese beiden parlamentarischen Initiativen sind, wie andere auch, abgelehnt worden.

Als Konsequenz aus dieser Diskussion und als Konsequenz aus der Einsicht, dass wir hier etwas machen müssen, um sowohl der direkten Demokratie als auch den Grund- und Menschenrechten gerecht zu werden, haben wir dem Bundesrat einen Auftrag zu einem Bericht gegeben. In diesem sogenannten Zusatzbericht vom März dieses Jahres schlägt der Bundesrat verschiedene Dinge vor, die er befürwortet. In der Diskussion in der SPK-NR haben wir dann sofort gesagt: Ja, gut, wenn der Bundesrat Reformen befürwortet, dann soll er uns eine entsprechende Vorlage unterbreiten, die uns gestattet, seriös und im Detail darüber zu diskutieren. In dem Sinne ist das, was wir hier jetzt beschliessen, eine Etappe, damit wir in ein, zwei Jahren dazu kommen, dieses Problem seriös, sorgfältig und detailliert zu diskutieren und darüber zu beschliessen.

Die Ständeratskommission hat nicht genau die gleiche Konsequenz gezogen wie die Nationalratskommission. Es liegen deshalb zwei unterschiedliche Motionen vor, die aber völlig kompatibel sind. Der Ständerat wollte einfach den zweiten Schritt, den wir Ihnen beantragen, noch nicht machen. Er möchte unseren Entscheid abwarten. Unsere Kommission hat nichts dagegen, den Bundesrat eine Vorlage ausarbeiten zu lassen, die schwächer ist, weniger weit geht und weniger Bedeutung hat.

Wo liegt der Unterschied? Der Ständerat schlägt vor, analog zum Postulat Heim 09.3118, den Bundesrat eine Vorlage ausarbeiten zu lassen, welche dafür sorgt, dass man diejenigen Volksbegehren, die mit Grundrechten und internationalen Normen in Konflikt kommen könnten, mit einem entsprechenden Warnhinweis versieht, und zwar in dem Moment, in dem die Initiative zugelassen wird. Nach ihrer Prüfung durch die Bundeskanzlei gäbe es also auf jedem Unterschriftenbogen einen unverbindlichen Hinweis darauf, dass die Initiative, wenn sie zustande komme, möglicherweise Diskussionen über ihre Gültigkeit und ihre Umsetzung auslösen werde, weil sie z. B. Normen der EMRK oder des Uno-Paktes widerspreche. Es wären dann auch nur diejenigen Unterschriften gültig, die auf Unterschriftenbogen mit einem solchen Hinweis stünden. Es wäre die Pflicht der Initianten, diesen Hinweis nicht zu vergessen. Der Hinweis wäre aber völlig unverbindlich, weil die Bundeskanzlei nicht über die Gültigkeit von Initiativen entscheiden kann; das ist vorläufig unsere Aufgabe. Es kann nicht die Aufgabe von Beamten sein, Bürgerinnen und Bürger daran zu hindern, Unterschriften zu sammeln; das kann die Verwaltung nicht tun.

Die Motion unserer Kommission geht weiter. Der Bundesrat sagt, es bestehe Handlungsbedarf; zu handeln sei im Interesse der Menschenrechte und der direkten Demokratie. Deshalb sollten wir in der Bundesverfassung die Norm zur Ungültigkeit von Volksinitiativen in dem Sinne präzisieren, dass die Nichtbeachtung des Kerngehalts der Bundesverfassung, welche dem Kern der EMRK und des Uno-Paktes entspricht, auch ein Grund für eine Ungültigerklärung ist. Wir beantragen Ihnen mit unserer Motion deshalb, dass uns der Bundesrat, zusätzlich zur unverbindlichen Prüfung durch die Bundeskanzlei, eine solche Vorlage unterbreitet, damit wir im Detail darüber diskutieren können.

Die Kommissionsmehrheit bittet Sie - der Entscheid fiel mit 13 zu 8 Stimmen -, beide Motionen zu unterstützen. Sie bittet Sie also, die Motion des Ständerates anzunehmen, die vielleicht zu zwanzig Prozent den gleichen Weg geht; sie bittet Sie aber auch, den Bundesrat zusätzlich das machen zu lassen, was er uns in seinem Bericht vorgeschlagen hat, nämlich uns eine entsprechende Vorlage zu bringen. Wir hoffen, dass der Ständerat, wenn wir dies deutlich beschliessen, den ganzen Weg mit uns gehen wird.

Hiltpold Hugues · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe libéral-radical

Lors de sa séance du 19 mai 2011, la Commission des institutions politiques a traité le rapport du Conseil fédéral sur le rapport entre le droit interne et le droit international et elle a rédigé une motion de commission qui demandait la mise en oeuvre des éléments suivants: tout d'abord, un examen matériel préliminaire non contraignant de la validité des initiatives populaires, ceci avant le début de la récolte des signatures; et ensuite, l'élargissement de la liste des raisons matérielles fondant la déclaration de nullité d'une initiative populaire, notamment en intégrant le respect de l'essence des droits fondamentaux de la Constitution fédérale ou l'essence des droits inscrits dans la CEDH.

Cette motion a été traitée par la commission soeur du Conseil des Etats qui l'a modifiée en supprimant la deuxième invite, en l'occurrence l'élargissement des éléments permettant de déclarer la nullité des initiatives populaires, mais en gardant en revanche l'examen préliminaire non contraignant de la validité des initiatives populaires, toujours avant la récolte des signatures. Cette motion modifiée a été votée par le Conseil des Etats le 20 septembre 2011, sans d'autres propositions.

La Commission des institutions politiques de votre conseil s'est réunie quant à elle le 17 novembre 2011 et a confirmé la décision du Conseil des Etats en votant cette motion modifiée par 16 voix contre 10. Par ce vote, la commission reprend la position du Conseil fédéral qui indique dans son rapport, notamment que le contrôle préalable de la conformité au droit international réduirait la probabilité de voir aboutir et accepter des initiatives populaires qui seraient contraires au droit international. Il éviterait ainsi les frustrations qui pourraient apparaître lorsque des initiants ayant récolté des signatures et que, par la suite, les chambres ayant invalidé le texte, les signataires voient ensuite leurs espoirs déçus. Il mettrait ainsi les initiants face à leurs responsabilités et réduirait les réticences que les Chambres fédérales pourraient avoir à prononcer une déclaration de nullité pourtant justifiée.

Je vous invite donc, au nom de la Commission des institutions politiques, à accepter ces deux motions.

Joder Rudolf · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Die Motion 11.3468 verlangt rechtliche Grundlagen, damit erstens bei Volksinitiativen vor Beginn der Unterschriftensammlung eine nicht bindende inhaltliche Vorprüfung bezüglich der Gültigkeit vorgenommen werden kann; zweitens sollen die Gründe für die Ungültigerklärung von Volksinitiativen ausgedehnt und erweitert werden. Als Begründung wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Motion die Wahrscheinlichkeit der Einreichung, des Zustandekommens und der Annahme völkerrechtswidriger Volksinitiativen verhindert werden soll. Im Namen der Kommissionsminderheit bitte ich Sie, diese Motion abzulehnen, und zwar aus folgenden Gründen:

1. Wenn das Bundesamt für Justiz und die Direktion für Völkerrecht eine materielle Vorprüfung vornehmen und diese Vorprüfung negativ ausfällt, ist absolut klar, dass die Volksinitiative bereits in diesem Stadium des Verfahrens praktisch ungültig ist, ungültig erklärt wird und faktisch schon gestorben ist, auch wenn die Vorprüfung sogenannt nicht bindend ist. Es kann nicht sein, dass die Verwaltung - und nicht wir als demokratisch legitimiertes Parlament - über die Gültigkeit von Volksinitiativen entscheidet. Diese Kompetenz muss bei uns bleiben. Wir wollen nicht, dass die Stellung der Verwaltung gestärkt, die Stellung des Parlamentes geschwächt und in der Tendenz auch das Initiativrecht eingeschränkt wird.

2. Es gibt auch ein praktisches Problem: Wie kann eine materielle Vorprüfung einer Volksinitiative vorgenommen werden, wenn diese in der Form der allgemeinen Anregung, also relativ unbestimmt, abgefasst ist und noch nicht klar ist, wie die Initiative auf Gesetzesstufe - allenfalls auch auf Verfassungsstufe - konkret umgesetzt werden soll? Da schaffen wir nicht Transparenz, sondern wir schaffen Unsicherheit und Unklarheit.

3. Die heute geltende Regelung hat sich unserer Meinung nach absolut bewährt. Nach Artikel 139 der Bundesverfassung erklärt die Bundesversammlung eine Volksinitiative als ungültig, wenn die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verletzt werden. Dieser Kriterienkatalog ist absolut genügend. Letztlich ist es das Parlament, welches definiert, was zwingendes Völkerrecht ist und was nicht. Das Parlament hat auch die Möglichkeit, den Begriff des zwingenden Völkerrechts auszuweiten, und dies gilt sinngemäss auch für die Anwendung der Ungültigkeitsgründe. Diesbezüglich sind wir als gesetzgebende Behörde dieses Landes frei und autonom. Es besteht also kein Handlungsbedarf.

4. Die Kommissionsminderheit wehrt sich klar dagegen, dass die Volksrechte schleichend und durch die Hintertür durch eine nicht verbindliche Vorprüfung abgewertet werden. Wenn schon behauptet wird, man müsse Massnahmen ergreifen, damit völkerrechtswidrige Volksinitiativen eingeschränkt werden: Warum hat man dann nicht den Mut, klipp und klar zu sagen, die Vorprüfung sei bindend und zwingend? Offenbar will man dann doch nicht ganz so weit gehen.

Ich bitte Sie, diese Motion abzulehnen. Es ist eine Motion, die weder Fisch noch Vogel ist. Sie bringt mehr Probleme, als mit ihr gelöst werden könnten.

Fehr Hans · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Sie haben heute zu entscheiden, ob Sie die Volksrechte zusätzlich amputieren wollen oder nicht - nicht mehr und nicht weniger. Natürlich tönt der Titel wunderschön: "Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Volksinitiativen mit den Grundrechten." Man könnte ja fast Tränen vergiessen, weil da offenbar jemand als Hüterin der Volksinitiativen auftreten will, damit diese keine Einschränkung erfahren. Das Gegenteil ist der Fall; das zeigt sich auch in der Begründung, vor allem bei der ständerätlichen Motion. Man wolle Frustrationen des Stimmbürgers vorbeugen, man wolle, dass er nicht frustriert sei, wenn eine Initiative in Bezug auf die Grundrechte oder das Völkerrecht doch nicht ganz stubenrein sei. Herr Gross, wenn es in unserem Land Frustrationen gibt, dann sind das in breiten Kreisen Frustrationen darüber, dass die Volksrechte immer mehr eingeschränkt werden. Man rennt Ungültigkeitskriterien hinterher und ist nicht bereit, die Volksrechte zu stärken. Ich glaube, dass da das Problem liegt. Wir stehen sogar vor der Tatsache, dass Volksentscheide nicht mehr eins zu eins umgesetzt werden - Sie kennen die Beispiele. Herr Gross, das ist das Problem.

Herr Gross hat vorhin davon gesprochen, man wolle den "Kerngehalt" der Volksrechte schützen. Beim Wort "Kerngehalt" müssen wir aufpassen: Man hat schon vom Kerngehalt der Neutralität gesprochen, man meint damit aber natürlich die Aufweichung und letztlich die Abschaffung der Neutralität. Beim Kerngehalt der Volksrechte wird es auch sehr, sehr gefährlich. Wenn ich von Amputation und vom Angriff auf die Volksrechte und die direkte Demokratie spreche, dann tue ich das, weil es eine ganze Reihe von Angriffen gibt - Verfassungsgerichtsbarkeit, Ungültigkeitskriterien usw., alles geht in diese Richtung.

Es gibt nur zwei Schranken, deren Überschreitung zu einer möglichen Ungültigerklärung einer Volksinitiative führt: wenn nämlich erstens die Einheit der Materie nicht gewahrt ist - das kennen wir bisher schon - und wenn zweitens zwingendes Völkerrecht tangiert wird. Letzteres ist definiert, das müssen wir nicht ausweiten: Es geht zum Beispiel um Sklavereiverbot, Folterverbot, Non-Refoulement. Indem ihre Seite immer mehr sogenanntes Völkerrecht zu zwingendem Völkerrecht, zu übergeordnetem Recht erklärt, amputieren Sie die schweizerischen Volksrechte. Das ist ein Misstrauensvotum gegenüber den Stimmbürgern in der Schweiz.

Ich appelliere vor allem an die Mitteparteien; sie sind doch hoffentlich - neben der SVP, neben der Rechten - die Hüterinnen und Hüter der Volksrechte. Bezüglich der linken Seite habe ich den Glauben aufgegeben; die Amputation der Volksrechte ist ihr Parteiprogramm. Sie wollen Hürden abbauen für die Einbindung unseres Landes in die Europäische Union. Darum müssen sie die Volksrechte schwächen. Das ist ihr Programm. Darum appelliere ich an die Mitte: Erbringen Sie heute den Tatbeweis, dass Sie bereit sind, die Volksrechte zu wahren, zu hüten und nicht zu schwächen!

Ein letzter Punkt: Wenn das Parlament schon Sündenfälle begangen hat - ich habe sie vorhin aufgezählt -, dann fügen Sie, auch im Hinblick auf die Schwächung der Volksrechte, nicht noch einen weiteren Sündenfall hinzu. Das ist der Tatbeweis für den Respekt vor dem Volk, vor den Volksrechten.

Ich bitte Sie, heute zu diesen beiden Motionen zweimal Nein zu sagen. Dann können Sie erhobenen Hauptes aus diesem Saal gehen, sonst nicht.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Conseil fédéral · Berne

Der Bundesrat hat im März des vergangenen Jahres eine Auslegeordnung zum Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht vorgenommen. Der Bericht machte unter anderem eines deutlich: Gewisse Volksinitiativen können zu einem Konflikt führen, vor allem mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Uno-Pakten. Das Thema bewegt nicht nur Sie, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger, jedenfalls dann, wenn die Abstimmung zu einer konkreten Initiative ansteht oder wenn wir bei der Umsetzung auf Schwierigkeiten stossen. In der Zwischenzeit hat der Bundesrat Massnahmen untersucht, wie solche Widersprüche zwischen dem Initiativrecht und dem Völkerrecht vermieden oder zumindest entschärft werden können. Er hat zu diesem Zweck im Frühling dieses Jahres einen Zusatzbericht veröffentlicht und zwei ganz konkrete Massnahmen vorgeschlagen. Bevor ich auf diese Massnahmen eingehe, möchte ich noch drei Aspekte zum Hintergrund des Zusatzberichtes erläutern:

1. Der Bundesrat hat mit dem Zusatzbericht nicht beabsichtigt, direkt auf bestimmte Initiativen zu reagieren. Über Anliegen, wie sie beispielsweise die Verwahrungs- oder die Ausschaffungs-Initiative enthalten, könnte auch in Zukunft abgestimmt werden. Aber immerhin wären die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger mit einem erweiterten Vorprüfungsverfahren über die Folgen einer Annahme besser informiert.

2. Der Bundesrat wollte mit dem Zusatzbericht ausgewogene Vorschläge unterbereiten. Einerseits sollen die Massnahmen zwar effektiv das Verhältnis zwischen dem Initiativ- und dem Völkerrecht verbessern, andererseits ist das Initiativrecht für uns alle - für uns alle! - ein sehr wichtiges demokratisches Gut. Die Vorschläge des Bundesrates tragen diesen beiden Anliegen Rechnung. Gerade das Vorprüfungsverfahren kann die Volksrechte stärken.

3. Der Bundesrat ist sich schliesslich bewusst, dass weitere Möglichkeiten bestehen, wie man das Problem angehen könnte, doch nur schon die Vielfalt der Reaktionen und Lösungsvorschläge, die vor und nach der Publikation des Zusatzberichtes veröffentlicht wurden, zeigt, dass es eine Patentlösung kaum geben dürfte; ich glaube, es ist wichtig, dass wir das heute festhalten.

Zu den zwei vorgeschlagenen Massnahmen möchte ich mich inhaltlich nur kurz äussern: Mit der ersten Massnahme kann das heutige Vorprüfungsverfahren erweitert werden - es gibt ja schon heute ein Vorprüfungsverfahren. Neu würde die Verwaltung das Initiativkomitee noch vor der Unterschriftensammlung auf mögliche Widersprüche zum Völkerrecht aufmerksam machen.

Aufgrund der juristischen Einschätzung, die nicht verbindlich ist, kann das Initiativkomitee gegebenenfalls - wenn es das möchte - den Initiativtext anpassen. Das ist also keine Vorverurteilung, sondern ermöglicht den Dialog zwischen der Verwaltung, also der Vorprüfungsinstanz, und dem Initiativkomitee, um einen Text allenfalls anzupassen. Unangetastet bleibt - das ist wichtig - die Kompetenz der Bundesversammlung, auch weiterhin über die Gültigkeit von zustande gekommenen Volksinitiativen zu entscheiden. Von einer Schwächung der Bundesversammlung kann also nicht die Rede sein. Schliesslich würde das Ergebnis der Vorprüfung auf den Unterschriftenbögen vermerkt; das ist eine Dienstleistung für die Initiantinnen und Initianten und eine Entscheidhilfe für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger.

Der Ständerat erwartet vom Bundesrat nun eine konkrete Gesetzesvorlage zur erweiterten Vorprüfung und hat deshalb die Kommissionsmotion 11.3751 angenommen.

Bei einer Umsetzung der zweiten Massnahme, die Ihnen der Bundesrat vorschlägt, müssten künftig Initiativen für ungültig erklärt werden, wenn sie den sogenannten Kerngehalten der Grundrechte widersprechen. Wieso diese Kerngehalte als zusätzliches Kriterium für eine Ungültigerklärung?

1. Es handelt sich um Grundwerte, welche die Bundesverfassung bereits kennt und welche schon heute den Gesetzgeber binden. Diese wurden ja auch von Volk und Ständen angenommen. Wir haben hiermit eine Basis, auf die wir uns stützen können und die demokratisch stark legitimiert ist.

2. Warum haben wir diese grundrechtlichen Kerngehalte als zusätzliches Kriterium vorgeschlagen? Wir haben dies, weil es sich dabei um einen etablierten Rechtsbegriff handelt, mit dem die Behörden, die ihn anwenden müssen, auch umgehen können. Das ist wichtig.

3. Unter diesem Punkt schlage ich einen Bogen zur eingangs erwähnten Ausgewogenheit: Das Initiativrecht wird nur ganz am Rande berührt, nämlich dort, wo es dazu beitragen könnte, zentrale und über Jahrzehnte errungene Werte unserer Verfassung, eben diese Kerngehalte, infrage zu stellen.

Der Ständerat hat inhaltlich noch nicht vertieft über diese zweite Massnahme diskutiert. Ihre Staatspolitische Kommission möchte den Bundesrat beauftragen, eine Vorlage zu den beiden Massnahmen auszuarbeiten, also eine Gesetzesvorlage zur Einführung der materiellen Vorprüfung und eine Verfassungsvorlage zur Erweiterung der Ungültigkeitsgründe.

Für den Bundesrat kann beides Sinn machen, entweder eine Vorlage nur zur materiellen Vorprüfung oder eine Vorlage auch zur Erweiterung von Ungültigkeitsgründen. Allerdings möchte ich abschliessend betonen, dass selbst die Umsetzung beider Massnahmen das Auftreten von Konflikten zwischen dem Völkerrecht und dem Initiativrecht auch in Zukunft nicht vollständig verhindern kann. Das ist letztlich die Konsequenz der grossen Bedeutung, die wir den Volksrechten beimessen, und das ist auch richtig so.

Gross Andreas · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste

Ich bitte Sie, die Karikatur von der Wirklichkeit zu unterscheiden. Es wurde die Wirklichkeit in einer Art karikiert, der wir widersprechen müssen.

Der erste Argument von Herrn Joder war sehr interessant. Er hat gesagt, dass diese unverbindliche Vorprüfung zu einem Ergebnis führen würde, das die Initiative bereits sozusagen "töten" würde. In der Kommission haben andere SVP-Leute genau das Gegenteil erzählt. Sie haben gesagt, das sei absolut ein Propagandabeitrag für die Initiative, wenn auf dem Unterschriftenbogen stehen würde, es könnte mit dem Völkerrecht Probleme geben.

Zu seinem zweiten Argument, zur allgemeinen Anregung: Von den rund 300 Volksbegehren, welche seit 1891 lanciert worden sind, sind neun in Form der allgemeinen Anregung abgefasst worden, in den letzten zwanzig Jahren keine einzige mehr. Gerade wenn das Instrument der allgemeinen Anregung wieder gebraucht würde, was sehr unwahrscheinlich ist, würde eine unverbindliche Vorprüfung Sinn machen, weil dann eben von Anfang an gesagt werden könnte, dass die offene Interpretation so eingeschränkt werden müsste, dass sie eben grundrechts- und völkerrechtskompatibel wäre. Das zweite Argument, das Herr Joder vorgebracht hat, spricht also gerade für die allgemeine unverbindliche materielle Vorprüfung in Bezug auf die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht.

Beim dritten Argument widerspricht Herr Joder interessanterweise Herrn Fehr total. Herr Joder hat richtigerweise gesagt, dass die "zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts" - so steht es in der Verfassung - mit dem zwingenden Völkerrecht nicht identisch sind. Vielmehr hat der Bundesrat im Zusatzbericht wie auch in der Botschaft von 1999 in Bezug auf unsere Bundesverfassung ausdrücklich gesagt, das sei mindestens das zwingende Völkerrecht. Wenn es aber "mindestens" heisst, so heisst das "noch mehr als das". Das hat der Bundesrat im Zusatzbericht jetzt wieder ausgeführt. Gerade weil das nicht von vornherein absolut klar ist - vor allem für Leute, die nicht Spezialisten sind -, macht es Sinn, dies im Dialog, wie das Frau Bundesrätin Simonetta Sommaruga gesagt hat, zu benennen oder dann auch als unverbindlichen Hinweis auf dem Unterschriftenbogen festzuhalten.

Zu Herrn Fehr: Ihr erstes Argument bezieht sich nicht auf den Kerngehalt der direkten Demokratie - davon war überhaupt nicht die Rede -, sondern es geht um den Kerngehalt der Grundrechte. Der "Kerngehalt der Grundrechte" ist ein Zitat aus Artikel 36 Absatz 4 unserer Bundesverfassung, der Begriff ist also eingeführt. Es steht in diesem Absatz 4, dass der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar ist. Wenn Sie diese Grundrechte antasten wollen, obwohl sie gemäss Bundesverfassung unantastbar sind, müssen Sie zuerst Absatz 4 von Artikel 36 infrage stellen. Sie müssen eventuell zuerst die EMRK aufkünden, oder Sie müssen Absatz 4 ändern; erst dann können Sie ihn antasten. Sie müssen dazu zwei Volksinitiativen einreichen. Man kann nämlich grundsätzlich für die Antastbarkeit sein, aber gegen Ihre Art der Berührung der Unantastbarkeit; darum geht es. Sie müssen präziser sein. Sie können alles machen, die Verfassung ist enorm offen. Aber wenn Sie Grundrechte, die bei uns geschützt sind, oder die EMRK infrage stellen, dann müssen Sie sich getrauen, diese zuerst aufzukünden.

Sie dürfen uns jetzt aber nicht unterstellen, wir würden etwas tun, was Sie und wir nicht wollen. Wir stärken die direkte Demokratie. Es ist ein Recht des Bürgers zu wissen, wozu er Ja oder Nein sagt. Wenn er Ja sagt, dann darf damit nicht gespielt werden. Dieses Vertrauen in die Sicherheit des Ja oder des Nein ist ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung der direkten Demokratie. Deshalb haben wir ein Problem; wir müssen es angehen, auch wenn es schwierig ist.

Wir beantragen Ihnen, zweimal Ja zu sagen, damit wir diese Etappe miteinander hinter uns bringen können.

Fehr Hans · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Herr Gross, ich habe eine konkrete Frage: Glauben Sie im Ernst, dass jemand noch eine Unterschrift unter eine Volksinitiative setzt, wenn auf dem Unterschriftenbogen beispielsweise steht: "Achtung, diese Initiative könnte Völkerrecht oder Grundsätze der Verfassung verletzen"? Glauben Sie daran?

Gross Andreas · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste

Ich glaube nicht nur daran - es ist keine Glaubensfrage -, sondern ich bin absolut überzeugt, dass das immer noch der Fall wäre. Sonst würde nämlich heute auch nicht mehr geraucht, weil auf jeder Zigarettenpackung steht, dass das Rauchen gefährlich sein könnte. Genauso ist dieser Hinweis zu verstehen. Man verliert nicht die Freiheit, auch das zu machen, was nachher Probleme schaffen könnte.

Vote

11.3468

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Die Kommission und der Bundesrat beantragen die Annahme der Motion. Eine Kommissionsminderheit beantragt die Ablehnung der Motion.

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 99 Stimmen

Dagegen ... 59 Stimmen

Vote

11.3751

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Die Kommission und der Bundesrat beantragen, die Motion anzunehmen. Eine Kommissionsminderheit beantragt, die Motion abzulehnen.

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 103 Stimmen

Dagegen ... 55 Stimmen