13.3782

Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei Scheidung bzw. bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch unverheiratete Eltern

Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ordnungsantrag Janiak

Zuweisung der Motion 13.3782 an die RK-SR zur Vorprüfung.

Motion d'ordre Janiak

Transmettre la motion 13.3782 à la CAJ-CE pour examen préalable.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Zunächst möchte ich festhalten, dass ich mit Genugtuung zur Kenntnis genommen habe, dass der Bundesrat beschlossen hat, die Änderung des Zivilgesetzbuches über die gemeinsame elterliche Sorge auf den 1. Juli 2014 in Kraft zu setzen und nicht weiter zuzuwarten. Mir ist es nie darum gegangen, diese Inkraftsetzung infrage zu stellen. Aber im Rahmen der Beratung der gemeinsamen elterlichen Sorge haben wir festgestellt, dass der Frage der Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei der AHV keine bzw. sicher zu wenig Beachtung geschenkt wurde.

Frau Ständerätin Fetz hatte die Frage bekanntlich aufgeworfen und die Zusicherung erhalten, bei der Revision der AHVV werde dem Anliegen Rechnung getragen. Im Rahmen der Konsultation bezüglich des Entwurfes zu einer Änderung der AHVV bekamen wir aber in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vor allem vonseiten der Vertretung des BSV keine befriedigenden Antworten. Speziell liess uns auch aufhorchen, dass die Eidgenössische AHV/IV-Kommission auf den Entwurf zur Änderung der AHVV nicht eingetreten war und ihn zurückgewiesen hatte.

Es ist kaum zu bestreiten, dass gemeinsame elterliche Sorge nicht gleichbedeutend ist mit gleich wahrgenommener Betreuung der Kinder. Ebenso wenig wird eine Vermutung der Realität gerecht, wonach dies bei geschiedenen Eltern je zur Hälfte der Fall ist, während bei unverheirateten Paaren die Mutter ganz für die Betreuung zuständig ist und deshalb ihr die Erziehungsgutschriften ganz zukommen sollen. Eine Realität ist aber, dass die Frage der Erziehungsgutschriften bei Scheidungen kaum und künftig wohl ebenso wenig bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch unverheiratete Paare thematisiert wird, wenn keine Verpflichtung besteht, dies entsprechend den Betreuungsanteilen zu regeln. Ein Rundschreiben an Gerichte und Erwachsenenschutzbehörden, wie es uns in Aussicht gestellt wurde, dürfte die Situation nicht entscheidend verbessern.

Es ist meines Erachtens aber notwendig, bei der Vorsorge dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Elternteil die Erwerbstätigkeit wegen Betreuungsaufgaben mehr einschränkt als der andere und dadurch Einbussen bei der AHV erleidet. Wünschenswert wäre eine flexible Lösung, welche die Realitäten tatsächlich wiedergibt. Mein Vorstoss bezweckt, dass diese Frage bei Scheidungen bzw. bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern zwingend geregelt werden muss.

Ich bin jetzt gespannt auf die Ausführungen der Frau Bundesrätin. Falls diese Verordnung noch einmal in die Kommission für Rechtsfragen kommt - sie ist ja noch nicht verabschiedet worden - und wir noch einmal konsultiert werden, könnte ich mir vorstellen, dass die Motion gegenstandslos wird, je nachdem, wie das Ergebnis aussieht. Ich möchte vielleicht zuerst hören, was Frau Bundesrätin Sommaruga dazu sagt, und mir allenfalls einen entsprechenden Ordnungsantrag zur Zuweisung der Motion an die Kommission für Rechtsfragen vorbehalten.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Um es gleich vorwegzunehmen, Herr Ständerat Janiak: Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass wir mit der Verordnung noch einmal die Kommission konsultieren. Sie haben gesagt, dass man bereits eine Konsultation vorgenommen hat. Wir sind am Erarbeiten einer Lösung und sind der Meinung, dass wir diese Frage auf Verordnungsebene lösen können. Meines Erachtens haben wir hier auch keine Differenz, denn wir können sicherstellen, dass die Umsetzung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes möglich ist.

Worum geht es hier, kurz zusammengefasst? Es geht um die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für geschiedene und unverheiratete Eltern bei der AHV, wenn sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Die heutige Regelung in der AHV-Verordnung sieht vor, dass die Eltern grundsätzlich schriftlich vereinbaren können, welchem Elternteil die Erziehungsgutschrift zukommen soll. Wenn keine Vereinbarung besteht, so wird die Gutschrift bei gemeinsamer elterlicher Sorge hälftig aufgeteilt; das ist die heutige Lage. Die geltende Regelung knüpft an das Sorgerecht an. Mit der Revision des Sorgerechts, die am 1. Juli 2014 in Kraft tritt, wird die gemeinsame elterliche Sorge künftig zum Regelfall werden. Die in der AHV-Verordnung vorgesehene Bestimmung wird im Unterschied zu heute dann in den meisten Fällen zur Anwendung gelangen.

Wozu dienen Erziehungsgutschriften? Betreut ein Elternteil Kinder, führt das regelmässig zu einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit. Die Gutschriften sollen diesen Erwerbsausfall auffangen. Die betroffene Person wird so gestellt, wie wenn sie während der Betreuungszeit ein Lohneinkommen erzielt hätte. So wird es dann im Ergebnis zu einer höheren AHV-Rente kommen. Die Erziehungsgutschrift soll dem Elternteil zugutekommen, der aufgrund einer tatsächlichen Betreuung von Kindern seine Erwerbstätigkeit reduziert hat.

Wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird, heisst das aber noch nicht, dass auch die Betreuung hälftig vorgenommen wird. In vielen Fällen wird nach wie vor nur ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung tatsächlich einschränken. Eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschrift, wie das jetzt im heute geltenden Recht vorgesehen ist, ist in diesen Fällen, wie der Motionär richtig ausführt, keine angemessene Lösung. Der Bundesrat ist sich dieser Problematik durchaus bewusst und ist derzeit daran, die entsprechende Verordnungsbestimmung zu revidieren.

Nun verlangt die Motion, dass die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zwingend durch das Gericht anlässlich der Scheidung oder durch die Kindesschutzbehörde geregelt werden muss und dabei die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen sind. Mein Departement hat in Zusammenarbeit mit dem EDI bereits einen Entwurf erarbeitet und den Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte zur Konsultation vorgelegt. Beide Kommissionen haben empfohlen, eine solche Verpflichtung der Behörde, wie das auch die Motion verlangt, aufzunehmen. Die Verwaltung hat jetzt diese Frage nochmals eingehend geklärt und ist daran, die Verordnung zu überarbeiten. Neu soll bereits auf Verordnungsstufe eine klare Pflicht der Behörden vorgesehen werden, bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu befinden. Dabei sollen die Behörden die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse berücksichtigen. Damit wird das zentrale Anliegen der Motion erfüllt. Der Motionär äussert die Befürchtung, insbesondere die Regelung der Anrechnung der Erziehungsgutschriften könnte vergessen gehen. Es ist wichtig, dass sich die Behörden, die Anwaltschaft und auch die betroffenen Eltern bewusst werden, dass künftig auch über die Frage der Anrechnung der Erziehungsgutschriften entschieden werden muss. Es ist daher geplant, unter anderem eine Informationskampagne durchzuführen, wie das auch bei der Einführung des Splittings bei der AHV gemacht wurde. Man hat dort sehr gute Resultate erzielt. Es ist anzunehmen, dass die neue Pflicht der Behörden gerade im Rahmen von Scheidungen schnell zur Routine wird.

Mit dieser Regelung und der entsprechenden Information kann sichergestellt werden, dass es in allen Fällen zu einer Anrechnung der Erziehungsgutschriften kommt, die den tatsächlichen Betreuungsverhältnissen entspricht. Ich kann Ihnen versichern, dass es wirklich ein wichtiges Anliegen des Bundesrates ist, in diesem Bereich eine Lösung zu finden, die allen Betroffenen bestmöglich dient.

Der Entwurf der AHV-Verordnung wird insbesondere eine Verpflichtung der betroffenen Behörden zum Entscheid über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften enthalten. Wir sind der Meinung, dass wir das Anliegen der Motion damit erfüllt hätten. Das ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen. Wenn Sie sicherstellen möchten, dass die Kommissionen noch einmal zu dieser Verordnung konsultiert werden, kann ich Ihnen das heute zusichern; dann müssen Sie über das weitere Prozedere entscheiden.

Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Präsident (Germann Hannes, Präsident): Herr Janiak, haben Sie die Antwort erhalten, die Sie gewünscht haben?

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Präsident, Frau Bundesrätin, ich habe die Antwort bekommen, die ich mir gewünscht habe.

Ich habe mir erlaubt, vorgängig mit der Präsidentin der Kommission für Rechtsfragen und dem künftigen Präsidenten der Kommission für Rechtsfragen kurz Rücksprache zu nehmen; ich weiss nicht, wann der "Machtwechsel" genau stattfindet, ob das noch während der Session ist oder wann auch immer. Sie haben mir signalisiert, dass sie einverstanden wären. Ich möchte deshalb formell den Ordnungsantrag stellen, dass die Motion an die Kommission für Rechtsfragen überwiesen wird. Ich habe das schriftlich gemacht und beim Präsidenten deponiert.

Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Präsident (Germann Hannes, Präsident): Der künftige Präsident der Kommission für Rechtsfragen, Herr Engler, hat sein Einverständnis signalisiert.

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP

Nehmen wir einmal an, ich sei befugt, diese Zusicherung abzugeben, nämlich dieses Geschäft gestützt auf Artikel 151 des Parlamentsgesetzes auf die Traktandenliste zu nehmen. Wir werden somit vor Erlass der Verordnung die Gelegenheit haben, innerhalb der Kommission nochmals über die Ausgestaltung dieser Verordnung zu diskutieren.

Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen gemäss Ordnungsantrag Janiak

Adopté selon la motion d'ordre Janiak

Schluss der Sitzung um 19.35 Uhr

La séance est levée à 19 h 35