07.404

Übertragung der Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste an ein Departement

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Über die Dauer von drei Legislaturen hat die GPDel schwerwiegende Mängel bei der Zusammenarbeit zwischen dem Inlandnachrichtendienst DAP und dem zivilen Auslandnachrichtendienst SND festgestellt. Handlungsbedarf sah auch der Bundesrat in den Neunzigerjahren und setzte deshalb einen Nachrichtenkoordinator ein, ohne ihn aber mit den notwendigen Weisungskompetenzen auszustatten. Im Sommer 2005 nahm der Bundesrat einen neuen Reformanlauf. Er beschloss, die Stelle des Koordinators abzuschaffen und an seiner Stelle die Dienste zur direkten Kooperation in sogenannten Plattformen zu verpflichten. Dort sollten die Informationen für die gemeinsame Auswertung zusammenfliessen, insbesondere zu den Sachgebieten Terrorismus und Proliferation.

Die GPDel verfolgte das Funktionieren dieser Plattform intensiv. Das Resultat war für sie ernüchternd. Bei einem unangekündigten Besuch stand die Delegation vor leeren Büros, und die Anhörung der Mitarbeiter und die Protokolle der Plattformsitzungen ergaben, dass die Probleme mit dem Informationsaustausch weiter auf eine Lösung durch die zuständigen Departementschefs warteten. Die Plattformen waren, wie es der damalige Präsident der GPDel im Februar 2007 vor der SiK des Nationalrates deutlich sagte, ein Flop.

Im März 2007 reichte Ständerat Hans Hofmann im Namen der GPDel deshalb die parlamentarische Initiative ein, über deren Erlassentwurf der Ständerat heute zu befinden hat. Damit knüpfte die GPDel an ihre frühere Forderung an, die Dienste einer gemeinsamen Führung zu unterstellen. Die Zusammenarbeit von In- und Auslandnachrichtendienst sollte nicht mehr dem Gutdünken zweier Departemente überlassen bleiben, und die unproduktive Konkurrenz und die Doppelspurigkeit sollten beendet werden.

Was sind nun die Anliegen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG), das wir Ihnen unterbreiten? Die organisatorische Unterstellung der Dienste unter das gleiche Departement war für die GPDel nur eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Bundesrat zusammen mit dem allein zuständigen Departementsvorsteher selber die Zusammenarbeit der beiden Dienste zweckmässig regeln kann. Der vorliegende Entwurf des ZNDG, der von der GPK des Ständerates erarbeitet wurde, erteilt dem Bundesrat deshalb konkrete Aufträge:

1. Damit die beiden Dienste für eine gemeinsame und umfassende Beurteilung der Bedrohungslage sorgen können, muss der Bundesrat die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen ihnen regeln. Ich verweise auf Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a des Entwurfes.

2. Der Bundesrat muss ebenfalls die Verwendung von Informationen ausländischer Dienste für beide Dienste harmonisieren, damit eine unterschiedliche Praxis nicht zur gegenseitigen Informationsverweigerung missbraucht werden kann; dazu Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c.

3. Dann muss der Bundesrat gemäss Artikel 7 des Entwurfes den Quellenschutz für beide zivilen Dienste einheitlich regeln. Die Interpretation der geltenden Bestimmungen im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit führte bisher dazu, dass die Schweiz zwar wichtige Informationen aus dem Ausland erhielt, dass diese aber nicht für eine gemeinsame Lagebeurteilung zur Verfügung gestellt wurden.

4. Der Entwurf der GPK-SR verlangt, dass beide Nachrichtendienste der gleichen Verwaltungskontrolle unterstellt werden. Ich verweise auf Artikel 8 des Entwurfes. Die heutige Gesetzgebung sieht für den DAP ein Inspektorat vor, das die Aufsicht zuhanden des Departementes vornimmt. Im Gegensatz dazu obliegt die Aufsicht des SND direkt dem Vorsteher des VBS. Dass diese Aufsicht nicht genügt, hat die GPDel - beispielsweise in ihrem letzten Bericht zum Satellitenaufklärungssystem Onyx - festgestellt. Überdies schaffte das VBS letztes Jahr sein eigenes Inspektorat ab. Mit dem Entscheid des Bundesrates vom 21. Mai 2008, den DAP ins VBS zu überführen, ist es deshalb besonders wichtig, dass in Zukunft beide Dienste dort einer professionellen Aufsicht unterstehen; dies auch im ureigensten Interesse des Parlamentes, ist doch unsere Oberaufsicht auf eine funktionierende Aufsicht durch die Exekutive angewiesen.

Der Bundesrat hat nun unter dem Druck des Parlamentes bereits einen ersten Schritt unternommen. Er will - ich habe den Beschluss bereits erwähnt - die beiden Dienste einem einzigen Departement unterstellen. Wir haben uns in der GPK-SR natürlich die Frage gestellt, ob damit die parlamentarische Initiative Hofmann Hans - weil erfüllt - gegenstandslos geworden ist und ob wir somit eigentlich auf diese Gesetzgebung verzichten können. Ich habe im Rahmen der Behandlung des Geschäftsberichtes der GPK am vergangenen Donnerstag bereits erklärt, weshalb wir der gegenteiligen Meinung sind und darauf bestehen, dass der Bundesrat auch die anderen hier dargestellten Anliegen der Vorlage umsetzen muss. Ohne die gesetzlichen Regelungsaufträge des ZNDG besteht keine Gewähr, dass der Bundesrat die Voraussetzungen für eine bessere Zusammenarbeit schaffen und die von der GPDel seit vielen Jahren bemängelten Probleme nachhaltig lösen wird. Die Berechtigung dieser Anliegen des ZNDG wird im Übrigen auch in der Stellungnahme des Bundesrates nicht bestritten.

Wir haben in der GPK die Änderungsanträge des Bundesrates behandelt. Grundsätzlich zeigt sich der Bundesrat ja einverstanden mit der Vorlage zum ZNDG, er hat aber eine Reihe von Änderungsanträgen gestellt. Ihre GPK ist dem Bundesrat im Wesentlichen nicht gefolgt, da der Bundesrat seine Anträge mit einem aus Sicht der GPK unproblematischen Koordinationsbedarf zwischen dem ZNDG und der BWIS-II-Vorlage begründete.

Der Bundesrat möchte mit der Behandlung des ZNDG bis nach Abschluss der BWIS-II-Revision zuwarten; gleichzeitig will er Bestimmungen, die erst mit der BWIS-II-Revision verabschiedet werden müssten, sozusagen auf Vorrat in das ZNDG aufnehmen. Konkret handelt es sich dabei um neue Kompetenzen für den SND, die im Rahmen der BWIS-II-Revision in Artikel 99 des Militärgesetzes aufgenommen werden sollen. Da das ZNDG neu als alleinige gesetzliche Grundlage für den SND vorgesehen ist, ist es unbestritten, dass diese Bestimmungen nach der Schaffung des ZNDG dort nachgeführt werden müssen.

Das ZNDG regelt die Organisation und die Verfahren für die zivilen Nachrichtendienste; es war nie der Zweck der parlamentarischen Initiative Hofmann Hans, die Kompetenzen der Nachrichtendienste zu erweitern. Diese politische Diskussion soll im Rahmen der BWIS-II-Revision geführt werden, und diese Revision ist ja jetzt in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hängig.

Ihre GPK schlägt deshalb für die Koordination mit der BWIS-II-Vorlage einen anderen Weg vor als der Bundesrat. Bei der Beratung von BWIS II im Nationalrat wird die GPDel über ihre Mitglieder aus dem Nationalrat für die notwendige Koordination sorgen. Dafür bleibt genügend Zeit, denn - ich habe es eben erwähnt - die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat noch nicht einmal die Eintretensdebatte zu BWIS II abgeschlossen. Sie können also davon ausgehen, dass es noch ziemlich lange geht, bis BWIS II auch nur den Nationalrat passiert hat - anschliessend kommt die Vorlage dann ja noch zu uns. Wir rechnen damit, dass sie in beiden Räten frühestens im Sommer des nächsten Jahres abgeschlossen werden kann. Das ist aber schon sehr optimistisch.

Ich bitte Sie deshalb, auf diese Vorlage Ihrer GPK einzutreten.

Leumann Helen · Mit-F · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Während meiner langjährigen Tätigkeit in der Geschäftsprüfungsdelegation war die ungenügende Zusammenarbeit der zivilen Nachrichtendienste ein Dauerthema. Ebenso unbefriedigend waren die Anstrengungen des Bundesrates, dieses Problem zu beheben. Im Jahr 2005 kamen wir deshalb zum Schluss, dass ohne die Unterstellung der beiden zivilen Nachrichtendienste unter ein einziges Departement deren Zusammenarbeit nicht verbessert werden kann. An einem Point de presse, der auf grosses Interesse stiess, teilte ich dies als damalige Präsidentin der Delegation Ende August 2005 auch der Öffentlichkeit mit. Ich habe damals auch betont, dass eine organisatorische Unterstellung alleine nicht genügen würde, vielmehr müsste auch dringend der Informationsaustausch zwischen den Diensten und der Kontakt mit dem Ausland besser geregelt werden. Deshalb wurden wir dann in der GPDel mit der parlamentarischen Initiative Hofmann Hans selber aktiv.

Der Entwurf der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates für das ZNDG berücksichtigt nun diese alten Anliegen. Gleichzeitig beschränkt sich der Entwurf auf das Wesentliche und nimmt den Bundesrat in die Pflicht. Dieser muss nun den Informationsaustausch, den Quellenschutz und die Aufsicht über beide Dienste zweckmässig regeln. Der Bundesrat hat ja bereits den Weg eingeschlagen, den die Geschäftsprüfungsdelegation ihm vorgezeichnet hat, als er kürzlich beschloss, den Inlandnachrichtendienst in das VBS zu überführen. Mit der Annahme des ZNDG können wir nun sicherstellen, dass der Bundesrat diesen Weg auch in unserem Sinn zu Ende gehen wird. Wir sollten deshalb dafür besorgt sein, dass das ZNDG bereits Anfang 2009 in Kraft treten kann, wenn die beiden Dienste zusammengeführt werden. Ein Zuwarten auf die BWIS-II-Revision, wie es der Bundesrat vorschlägt, wäre deshalb von mir aus gesehen ein Fehler.

Schmid Samuel · BR-M · Bundesrat · Bern

Der Bundesrat ist mit dem Hauptanliegen des Gesetzentwurfes, d. h. mit der Unterstellung beider Nachrichtendienste unter ein Departement, einverstanden. Er hat am 21. Mai dieses Jahres denn auch beschlossen, dass die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit betrauten Teile des DAP inklusive des Bundeslagezentrums per 1. Januar 2009 dem Chef VBS unterstellt werden. Weiter hat er beschlossen - und hier gibt es jetzt eine originäre Prioritätsordnung -: "Der Chef VBS wird beauftragt und ermächtigt, die Koordination im Bereich Sicherheitspolitik in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen und den Kantonen umfassend sicherzustellen. Spezielle Projektaufträge sind mit den Departementen zu vereinbaren."

Damit haben wir erstmals eine Konzentration der Dienste unter einer Verantwortlichkeit. Wir haben zusätzlich alles, was mit Sicherheitspolitik und Vorbereitung der Sicherheit zu tun hat, unter einer primären Planungsverantwortung. Der Bundesrat ist auch der Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden Diensten verbindlich zu regeln ist. Dazu gehören der Informationsaustausch, die einheitliche Anwendung des Quellenschutzes und klare Regelungen betreffend die Verwendung von Informationen ausländischer Partnerdienste. Auch insoweit stimmt der Bundesrat dem Entwurf des ZNDG zu. Wir sind der Auffassung, dass eine Übereinstimmung mit der BWIS-II-Vorlage unabdingbar sein wird. Wenn man die Vorlage auf den 1. Januar 2009 in Kraft setzen will, muss das im Bewusstsein dessen geschehen, dass wir bei Vorliegen von BWIS II oder allenfalls bei der Beratung von BWIS II bereits wieder eine Teilrevision an die Hand nehmen müssen. Denn letztlich geht es um Kohärenz in diesen rechtsstaatlich empfindlichen, aber für die Sicherheit des Landes absolut notwendigen Bereichen des Nachrichtendienstes.

Ein Wort noch zum Inspektorat, Herr Ständerat Janiak: Das Inspektorat des EJPD entspricht in keiner Weise dem, was in meinem Departement vorhanden war und im Rahmen der Restrukturierung abgeschafft wurde. Das Inspektorat des EJPD war hier speziell eingesetzt, also ähnlich wie bei mir die Unabhängige Kontrollinstanz (UKI), die Untersuchungskommission, die im Bereich der elektronischen Aufklärung tätig ist. Das Inspektorat war departementsweit eingesetzt, nicht beschränkt auf diese Nachrichtendienste. Deshalb gibt es mit diesen Unterstellungen keine speziellen Probleme. Die Konsequenz allerdings wird sein - da treffen sich Ihre Erklärungen mit der Intention des Bundesrates -, dass natürlich auch die Kontrolle der Integration in meinem Departement durch ein entsprechendes Inspektorat sicherzustellen ist, sei es, dass ein Teil dieses Inspektorates das Departement wechselt, sei es, dass die UKI zusätzliche Aufträge erhält. Das ist aber noch nicht definitiv beschlossen. Bei der letzten Analyse dieses Auftrags an die UKI wurde das als vorbehaltener Entschluss bereits entsprechend formuliert.

Auch hier gilt also, dass die unabhängige Kontrolle absolut gewährleistet werden soll. In welchem Gefäss und wie das genau geschehen soll, werden die kommenden Wochen und Monate bis zum 1. Januar 2009 zeigen, wenn wir das Ganze dann in Kraft setzen.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes

Loi fédérale sur le renseignement civil

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1, 2

Antrag der Kommission: BBl

Titre et préambule, art. 1, 2

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Abs. 2

... informieren den Nachrichtendienst der Armee über ...

Abs. 3

Der Nachrichtendienst der Armee ist gegenüber ... (Rest gemäss Entwurf der Kommission)

Abs. 4

...

b. ... des zivilen und des Nachrichtendienstes der Armee;

...

Art. 3

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Al. 2

... transmettent au service de renseignements de l'armée toutes ...

Al. 3

Le service de renseignements de l'armée est tenu ... (reste selon projet de la commission)

Al. 4

...

b. ... civil et le service de renseignements de l'armée;

...

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Wir haben hier einfach die Terminologie geändert und reden jetzt nicht mehr vom "militärischen Nachrichtendienst", sondern vom "Nachrichtendienst der Armee". Das war ein Antrag des Bundesrates, den wir übernommen haben. Im Übrigen habe ich mich zu Artikel 3 schon beim Eintretensvotum geäussert.

Schmid Samuel · BR-M · Bundesrat · Bern

Zu Absatz 3: Wir haben hier eine etwas erweiterte Fassung. Aber wenn die Kommission im Sinne einer intensiveren Kontrollmöglichkeit auf ihrem Text beharrt, dann akzeptiere ich das.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Art. 4

Antrag der Kommission: BBl

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 5

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Gemäss Entwurf der Kommission

Art. 5

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Selon projet de la commission

Schmid Samuel · BR-M · Bundesrat · Bern

Das ist ein Artikel, bei dem ich die Fassung der Kommission akzeptiere, er wird aber im Zusammenhang mit BWIS II zur Diskussion stehen.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich möchte noch zum Ausdruck bringen, dass ich für die Ausführungen von Herrn Bundesrat Schmid, wo er sich zur Kontrolle geäussert hat, dankbar bin. Das ist auch in unserem Sinn und Geist. Ich bin also sehr dankbar für diese Ausführungen.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Art. 6

Antrag der Kommission: BBl

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 6a, 6b

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Streichen

Art. 6a, 6b

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Biffer

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Art. 7-10

Antrag der Kommission: BBl

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Änderung bisherigen Rechts

Modification du droit en vigueur

Ziff. 1

Antrag der Kommission: BBl

Ch. 1

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Ziff. 2

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Art. 99 Abs. 1

Der Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe ... (Rest gemäss Entwurf der Kommission)

Ch. 2

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Art. 99 al. 1

Le service de renseignements de l'armée (service de renseignements) a pour tâche ... (reste selon projet de la commission)

Stadler Hansruedi · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Dieser Artikel gab einiges zu diskutieren. Ich erlaube mir, im Namen der Kommission die folgenden Ausführungen zum Antrag des Bundesrates und zu unserer Beurteilung zu machen. Erlauben Sie mir folgende Vorbemerkung: Das geltende Militärgesetz schränkt die Kompetenzen aller Nachrichtendienste des VBS, d. h. auch jener der Armee, zur Bearbeitung von Informationen über das Ausland ein. Wie die Botschaft des Bundesrates aus dem Jahre 1993 aber präzisiert, betrifft dies in Friedenszeiten alle Bedrohungen von aussen. Im Verteidigungsfall kann gemäss der Botschaft von 1993 die Armee aber auch Informationen über einen ausländischen Gegner beschaffen, wenn dieser in die Schweiz eindringt. Das ist vernünftig so. Die Armee hat aber keine nachrichtendienstlichen Kompetenzen zur inneren Sicherheit. Im Assistenzdienst im Inland gilt auch das BWIS; beim WEF beispielsweise fällt der Nachrichtenverbund zwischen Armee und Polizei in die Kompetenz des zivilen Inlandnachrichtendienstes.

Nun zum Antrag des Bundesrates: Der Bundesrat ist weitgehend, wie das bereits erwähnt wurde, mit dem Entwurf der GPK einverstanden. Aber er hat uns in seiner Stellungnahme zu Artikel 99 Absatz 1 des Militärgesetzes beantragt, die Beschränkung "über das Ausland" - diese drei Wörtchen - zu streichen. Zudem beansprucht er die Kompetenz, selber den Einsatz der Nachrichtenbeschaffungsmittel der Armee im Inland regeln zu können. Nach dem Antrag des Bundesrates würde das Militärgesetz damit der Armee erlauben, Informationen über das Inland zu beschaffen. Sie wäre dabei nicht an die Schranken der strengen Datenschutzregelungen, z. B. bezüglich Einsichtsrecht, gebunden, die das BWIS heute dem Inlandnachrichtendienst bei der Bearbeitung von Informationen über die politische Betätigung der Bürger auferlegt. Es ist auch kein Genehmigungsverfahren vorgesehen, das wie im BWIS II als Gegengewicht zu neuen Kompetenzen dienen könnte.

Wir ersuchen Sie deshalb, den Antrag des Bundesrates abzulehnen. Er ist von einer bestimmten politischen Tragweite. Wenn man ihn extrem auslegen würde, würde er doch beispielsweise sogar ermöglichen, die Konsequenzen, die aus der Fichenaffäre einmal gezogen wurden, rückgängig zu machen. Trotz dieser Brisanz findet sich in der Stellungnahme des Bundesrates eigentlich keine detaillierte Begründung für die Notwendigkeit dieser neuen Kompetenzen.

Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Forderungen für die neuen Kompetenzen mit der Nachrichtenbeschaffung im zivilen Bereich im Inland unter BWIS II abgestimmt wurden. Es entsteht eigentlich der Eindruck, dass die Konsequenzen dieses Antrages vielleicht nicht ganz zu Ende gedacht wurden. Vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesrates vom 21. Mai 2008, den Inlandnachrichtendienst, den Dienst für Analyse und Prävention, ins VBS zu überführen, erscheint der Antrag des Bundesrates für neue Kompetenzen der Armee auch als unnötig. Es kann sicher nicht sein, dass das VBS zwei separate Dienste für die Informationsbeschaffung im Inland benötigt. Damit würden wir als Gesetzgeber nur Hand zu neuen Doppelspurigkeiten bieten.

Noch zur zweiten Änderung, die der Bundesrat auch vorgeschlagen hat: Die vom Bundesrat in Artikel 99 Absatz 1 des Militärgesetzes beantragte Bestimmung zur Regelung der Zusammenarbeit des militärischen Nachrichtendienstes mit den Stellen des zivilen Nachrichtendienstes ist nach unserer Beurteilung ebenfalls unnötig. Dem Bundesrat ist vermutlich entgangen, dass ihm Artikel 4 des eben beratenen Gesetzes die Kompetenzen bereits einräumt, diese Zusammenarbeit zwischen den zivilen und militärischen Diensten zu regeln. Mit dem Antrag des Bundesrates würden unnötige Doppelspurigkeiten im Recht geschaffen

Wir beantragen Ihnen deshalb, beim Entwurf der Kommission zu bleiben.

Schmid Samuel · BR-M · Bundesrat · Bern

Vorweg schliesse ich mich den Ausführungen der Kommission an. Einen Punkt muss ich erwähnen: Es wird praktisch gesagt, man sei hier in einem bezüglich Persönlichkeitsschutz empfindlichen Bereich, der Armeenachrichtendienst könnte im Inland im Sinne der seinerzeitigen Tätigkeit nachrichtendienstlich aktiv werden. Das ist nicht der Hintergrund des Antrages des Bundesrates.

Die Frage ist, Herr Stadler: Was ist Nachrichtendienst? Ist es die nachrichtendienstliche Analyse dessen, was Sie erhalten? Nachrichtendienst besteht aus der Erhebung von Nachrichten, dem Ausschöpfen von Quellen; und dann kommt die Analyse. Ist die Analyse auch Nachrichtendienst oder nicht? Der Armeenachrichtendienst muss die Lagebeurteilung zugunsten der Armee, allenfalls gestützt auf Daten und Nachrichtenquellen von Dritten, selber machen können. Wenn die reine Analyse nicht als Inlandnachrichtendienst verstanden wird, ist das für uns akzeptierbar. Ich verstehe aus der Diskussion und auch aus der Entstehungsgeschichte, dass Sie primär von der Erhebung der Nachrichten ausgegangen sind.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 34 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

Präsident (Brändli Christoffel, Präsident): Ich darf Herrn Bundesrat Schmid mit dem besten Dank verabschieden. Ich wünsche ihm einen schönen Tag, und ich gehe davon aus, dass er - zumindest vor dem Fernseher - auch einen schönen Abend verbringen wird: mit einem Schweizer Sieg!