01.5216
Convention sur la logistique entre les forces aériennes de la Suisse et des Etats-Unis
Schmid Samuel · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Beim zitierten Abkommen handelt es sich um ein solches zwischen dem VBS und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten. Gemäss Artikel 47bis b des Geschäftsverkehrsgesetzes liegt die formelle Zuständigkeit zur Genehmigung eines solchen Vertrages mit beschränkter Tragweite beim Bundesrat, und dieser hat das Abkommen am 14. November dieses Jahres genehmigt. Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der gegenseitigen logistischen Unterstützung. Logistische Unterstützung betrifft beispielsweise Lebensmittel, Wasser, Unterkunft, Transport, Treibstoffe, medizinische Versorgung, Benützung von Anlagen, Trainingshilfe, Ersatz- und Bestandteile, Reparaturen und Unterhaltsdienst. Das Abkommen findet Anwendung während kombinierten Übungen, Trainings sowie bei Friedensförderungseinsätzen mit beidseitiger Beteiligung. Kombinierte Übungen und Trainings beruhen auf Vereinbarungen, die aufgrund von Artikel 48a des Militärgesetzes vom Bundesrat oder für einzelne konkrete Ausbildungsvorhaben vom VBS abgeschlossen werden können. Unter "Einsätzen" sind beispielsweise der Swisscoy-Einsatz oder die im Jahr 1999 durchgeführte humanitäre Operation Alba zu verstehen, wo durch ein solches Abkommen die logistische Versorgung bezüglich Sanitätsdienst, Treibstoff und Trinkwasser in der Aufbauphase rascher und betriebssicherer gewesen wäre. Bewaffnete Einsätze dieser Art unterliegen seit Inkrafttreten der jüngsten Revision des Militärgesetzes den Bedingungen der Artikel 66ff. des Militärgesetzes, d. h. der Zustimmung des Parlamentes.
Materiell dient das Logistikabkommen den Interessen der schweizerischen Truppen, die sich für Ausbildungszwecke oder im Rahmen von friedensunterstützenden Operationen im Ausland befinden, sowie der Bundeskasse, indem der praktische Austausch logistischer Unterstützung vereinfacht und die Kosten der Logistik generell gesenkt werden. Gegenstände, deren Transfer durch Gesetze in einem oder in beiden beteiligten Staaten verboten ist, sind vom Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen. Für die Schweiz ist damit wesentlich, dass insbesondere die Ausfuhrbeschränkungen des Kriegsmaterialgesetzes und des Güterkontrollgesetzes vorbehalten bleiben.
Fehr Hans · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Es ist sonnenklar, es geht hier natürlich auch um Ernstfalleinsätze, und es geht um das hehre Ziel der "Kooperation". Stellen Sie sich vor: Zusammenarbeit zwischen den Luftwaffen der Vereinigten Staaten und der Schweiz! Da kommt einem fast das Augenwasser ob so viel Partnerschaft. Ich habe konkret die folgende Frage: Es geht um ein Logistikabkommen. Ich habe mich genauer informiert und stelle fest: Das ist ein Normvertrag. Die USA schliessen solche Normverträge dort ab, wo sie Militärbasen aufbauen oder unterhalten möchten. Herr Bundesrat, es gibt bekanntlich eine so genannte "United States Munitions List", auf welcher die Ausnahmen von diesem Normvertrag geregelt sind. Kennen Sie diese Liste? Kennen Sie auch die Ausnahmen, die vom Normvertrag vorgesehen wurden? Welche abweichenden Punkte hat die Schweiz dort eingebracht?
Schmid Samuel · BR-M · Conseil fédéral · Berne
1. Herr Nationalrat Fehr Hans, soweit es sich um Bemerkungen handelt, die Sie Ihrer Frage vorangestellt haben, verweise ich auf die soeben erteilte Antwort, dass es um kombinierte Übungen, Trainings sowie Friedensförderungseinsätze und nicht um Kampfeinsätze geht.
2. Der Zweck der Vereinbarung ist, genau das zu vereinbaren, was im Rahmen unserer Gesetzgebung und Verfassung möglich ist. Deshalb gibt es auch den Vorbehalt des Landesrechtes: Ich habe in meiner Antwort erwähnt, dass beispielsweise die Vorschriften des Kriegsmaterialgesetzes und des Güterkontrollgesetzes beachtet werden müssen. Was die Munitionstypen anbelangt, sind hier ausdrücklich verschiedenste Munitionsarten ausgeschlossen.
Maury Pasquier Liliane · P-F · Conseil national · Genève · Groupe socialiste
Nous interrompons ici l'heure des questions. Les questions qui n'ont pas reçu de réponse orale recevront une réponse écrite.