15.069
Geldspielgesetz
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Bundesgesetz über Geldspiele
Loi fédérale sur les jeux d'argent
Art. 62-69
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 70
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Janiak, Cramer, Jositsch, Zanetti Roberto)
Abs. 2bis
Spiele, die via Automaten oder in elektronischer Form zugänglich sind, müssen eine Zugangskontrolle aufweisen.
Art. 70
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Janiak, Cramer, Jositsch, Zanetti Roberto)
Al. 2bis
Les jeux distribués par des automates ou de manière électronique doivent disposer d'un contrôle d'accès.
Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion
Hier beantragt die Minderheit einen neuen Absatz 2bis. Damit wird vorgeschlagen, dass Spiele, die via Automaten oder in elektronischer Form zugänglich sind, eine Zugangskontrolle aufweisen müssen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen. Die Kommission hat mit 5 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen dem Entwurf des Bundesrates ohne diesen Absatz zugestimmt. Die von der Minderheit vorgeschlagene Massnahme ist im Prinzip nicht falsch. Der Schutz der Spieler ist ein Anliegen, das von der Mehrheit auch unterstützt wird, aber die Umsetzung dieser Massnahme wäre mit besonderen technischen und finanziellen Aufwänden verbunden. Ich erinnere daran: Jedes Spiel wird bereits von der Bewilligungsinstanz intensiv auf das Gefährdungspotenzial geprüft. Und ich erinnere daran, dass dieses Gesetz einem Kompromiss entspricht und die Fassung des Bundesrates es erlaubt, das geteilte Ziel zu erreichen. Die Mehrheit stimmt der Kompromisslösung zu.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Bei diesem Absatz 2bis geht es eigentlich um den Jugendschutz; der Kommissionssprecher hat das schon gesagt. Gemäss Gesetzentwurf ist das Geldspiel für Minderjährige sowie für vom Spielbetrieb ausgesperrte Personen verboten, mit Ausnahme von bestimmten Spielen, bei denen das Mindestalter auf 16 Jahre festgelegt wurde. Heute gibt es aber noch kein Mittel, das garantieren würde, dass diese Zielgruppen tatsächlich keinen Zugang zum Geldspiel haben. Für sie ist es heute relativ leicht, sich zu Lotterie- und Wettspielen an Automaten Zugang zu verschaffen, solange ihr Profil den Anbietern nicht bekannt ist. Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Minderheit, dass an Automaten eine obligatorische Alterskontrolle vorgenommen werden muss.
Eine entsprechende technische Lösung müsste nicht neu erfunden werden, da sie beispielsweise bei der Alterskontrolle an Zigarettenautomaten bereits Anwendung findet. Sie basiert auf der Kontrolle der Identitätskarte oder des Fahrausweises, wobei Personen Zugang zum Angebot gewährt wird, deren Alter über der erforderlichen Limite liegt. Mit dieser Massnahme würde das legale Spiel für eine bestimmte Zielgruppe zwar eingeschränkt, würde aber allen anderen weiterhin offenstehen.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zu folgen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Der Schutz der Spielerinnen und Spieler, insbesondere auch der minderjährigen, vor den Gefahren des Geldspiels ist dem Bundesrat ein grosses Anliegen. Der Minderheitsantrag verlangt jetzt, dass Spiele, die via Automaten oder in elektronischer Form zugänglich sind, eine Zugangskontrolle aufweisen müssen. Eine solche Zugangskontrolle ist technisch machbar, man denke an die Zigarettenautomaten: In einigen Kantonen wird heute schon bei Zigarettenautomaten eine Identitätskontrolle vorgenommen. Es ist durchaus denkbar, dass man das auch bei den Geldspielautomaten macht, um den Minderjährigenschutz zu verbessern. Allerdings muss man ehrlicherweise sagen: Das ist ein ziemlicher Aufwand. Der Bundesrat ist zum Schluss gekommen, dass Aufwand und Ertrag nicht in einem guten Verhältnis zueinander stünden.
Das sind die Gründe, aus denen Ihnen der Bundesrat empfiehlt, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Noch einmal: Machbar ist es. Ich denke, es ist am Schluss ein Abwägen, was man damit gewinnt und ob der Aufwand dafür gerechtfertigt ist.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 27 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 12 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Art. 71-83
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
4. Abschnitt Titel
Antrag der Minderheit
(Cramer, Janiak, Zanetti Roberto)
Eidgenössische Kommission für Fragen zum exzessiven Geldspiel
Section 4 titre
Proposition de la minorité
(Cramer, Janiak, Zanetti Roberto)
Commission fédérale pour les questions liées au jeu excessif
Art. 83a
Antrag der Minderheit
(Cramer, Janiak, Zanetti Roberto)
Titel
Errichtung
Text
Der Bundesrat setzt in Absprache mit den Kantonen eine eidgenössische Kommission für Fragen zum exzessiven Geldspiel (Kommission) ein.
Art. 83a
Proposition de la minorité
(Cramer, Janiak, Zanetti Roberto)
Titre
Institution
Texte
Le Conseil fédéral institue une Commission fédérale pour les questions liées au jeu excessif (commission) en accord avec les cantons.
Art. 83b
Antrag der Minderheit
(Cramer, Janiak, Zanetti Roberto)
Titel
Zusammensetzung und Ernennung
Abs. 1
Der Kommission gehören sechs bis zwölf Mitglieder an.
Abs. 2
Die Kommission setzt sich aus Fachleuten zusammen, die über die erforderlichen beruflichen und persönlichen Kompetenzen und Kenntnisse in den Bereichen Prävention von exzessivem Geldspiel und Behandlung der betroffenen Personen verfügen.
Abs. 3
Der Bundesrat ernennt die Kommissionsmitglieder. Die Hälfte der Mitglieder ernennt er auf Vorschlag der Kantone.
Art. 83b
Proposition de la minorité
(Cramer, Janiak, Zanetti Roberto)
Titre
Composition et nomination des membres
Al. 1
La commission se compose de six à douze membres.
Al. 2
Elle se compose de spécialistes disposant des compétences et connaissances professionnelles et humaines nécessaires en matière de prévention du jeu excessif et de traitement des personnes concernées.
Al. 3
Le Conseil fédéral nomme les membres de la commission. La moitié d'entre eux sont nommés sur proposition des cantons.
Art. 83c
Antrag der Minderheit
(Cramer, Janiak, Zanetti Roberto)
Titel
Aufgaben und Befugnisse
Abs. 1
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie berät die Vollzugsbehörden dieses Gesetzes sowie die Gesundheitsbehörden des Bundes und der Kantone in den Bereichen Prävention, Früherkennung und Behandlung von exzessivem Geldspiel.
b. Sie erstattet dem Bundesrat und den Kantonen jährlich Bericht und veröffentlicht den Bericht.
Abs. 2
Die Vollzugsbehörden dieses Gesetzes stellen der Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Art. 83c
Proposition de la minorité
(Cramer, Janiak, Zanetti Roberto)
Titre
Tâches et compétences
Al. 1
La commission a pour tâches:
a. de conseiller les autorités chargées de l'exécution de la présente loi et les autorités sanitaires de la Confédération et des cantons en matière de prévention, de repérage précoce et de traitement du jeu excessif;
b. de rendre compte tous les ans de ses activités au Conseil fédéral et aux cantons et de publier un rapport.
Al. 2
Les autorités chargées d'exécuter la présente loi mettent à la disposition de la commission les documents nécessaires à l'accomplissement de ses tâches.
Art. 83d
Antrag der Minderheit
(Cramer, Janiak, Zanetti Roberto)
Titel
Organisation und Arbeitsweise
Abs. 1
Die Kommission erfüllt ihre Aufgaben unabhängig. Sie ist administrativ dem EJPD zugeordnet.
Abs. 2
Sie regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung.
Abs. 3
Im Rahmen ihres Budgets kann sie Fachleute beiziehen.
Art. 83d
Proposition de la minorité
(Cramer, Janiak, Zanetti Roberto)
Titre
Organisation et fonctionnement
Al. 1
La commission remplit ses tâches en toute indépendance. Elle est rattachée administrativement au DFJP.
Al. 2
Elle définit son organisation et son fonctionnement dans un règlement.
Al. 3
Elle peut recourir à des experts dans les limites de son budget.
Art. 83e
Antrag der Minderheit
(Cramer, Janiak, Zanetti Roberto)
Titel
Kostentragung
Text
Bund und Kantone tragen die Kosten der Kommission je zur Hälfte.
Art. 83e
Proposition de la minorité
(Cramer, Janiak, Zanetti Roberto)
Titre
Coûts
Texte
Les coûts de la commission sont répartis pour moitié entre la Confédération et les cantons.
Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion
Hier wird von der Minderheit ein neuer 4. Abschnitt beantragt, in dem eine eidgenössische Kommission für Fragen zum exzessiven Geldspiel vorgeschlagen wird. Es geht um fünf neue Artikel. Die Kommission beantragt mehrheitlich, mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, diesen neuen Abschnitt nicht ins Gesetz aufzunehmen.
Im Vernehmlassungsentwurf war eine eidgenössische Kommission für Fragen zum exzessiven Geldspiel vorgesehen. Es ging um eine Konsultativkommission. Das Vernehmlassungsergebnis dazu war aber nicht positiv. Diese Kommission wurde kritisiert, weil sie Doppelspurigkeiten schaffe. Deswegen ist sie gestrichen worden. Es ist trotzdem garantiert, dass die vorgesehenen Aufgaben erfüllt werden. In Artikel 91 Absatz 3 wird die Zusammensetzung der Eidgenössischen Spielbankenkommission bestimmt. Der Absatz lautet: "Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen." Und gemäss Artikel 103 Absatz 3 müssen die Kantone sicherstellen, dass in der interkantonalen Behörde besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention vorhanden sind. Insofern ist dieses Anliegen im Entwurf bereits angemessen berücksichtigt worden.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Cramer Robert · Mit-M · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion
Tout d'abord, je dois vous dire très humblement que ce n'est pas moi qui ai rédigé la proposition. Elle a été rédigée par le lobbyiste le plus puissant et le plus efficace que l'on connaisse à l'Assemblée fédérale: le Conseil fédéral. C'est le Conseil fédéral lui-même qui a rédigé le texte, qui est celui ayant été soumis à la procédure de consultation.
Dès lors que ce texte a été soumis à la procédure de consultation, cela signifie que l'on connaît l'opinion de celles et ceux qui ont pu se prononcer. On peut par exemple dire que ce texte a reçu un large soutien institutionnel, puisque seuls cinq cantons suisses ont proposé de le rejeter, les autres y étant favorables, en tout ou partie. A cela s'ajoute le fait que l'Union des villes suisses soutenait également le texte.
Ce texte a également obtenu un large soutien de la part des partis politiques, puisque seuls deux partis ont proposé de le rejeter: le Parti libéral-radical et le Parti bourgeois-démocratique. Il a aussi obtenu un soutien d'un bon nombre de milieux divers et variés. Cela ne vous étonnera pas, bien sûr, que les milieux de prévention du jeu l'aient soutenu. De façon peut-être plus étonnante, la Fédération des entreprises romandes, qui est la branche romande d'Economiesuisse, a soutenu le texte, relevant même, dans sa prise de position, que sa mise en oeuvre n'impliquerait qu'un investissement assez modeste - 150 000 francs par an -, ce qui n'est pas grand-chose si l'on considère les montants dont on parle en matière de jeu.
Enfin - et je crois que c'est intéressant de le relever -, la Commission des loteries et paris a estimé elle aussi que le texte était bienvenu. C'est donc dire que nous ne sommes pas du tout dans une situation de doublons, puisque les commissions spécialisées considèrent elles-mêmes que le texte a du sens.
Outre l'énumération de ceux qui étaient favorables au texte - ce qui, du reste, d'un point de vue formel, montre aussi que le Conseil fédéral aurait parfaitement pu maintenir sa position originelle sans qu'on lui reproche de ne pas avoir écouté ceux qui se sont prononcés lors de la procédure de consultation -, il faut relever que ce texte présente bon nombre d'avantages.
Le premier élément, c'est que, pour ce qui concerne le jeu, on est dans un domaine où les choses sont peu prévisibles. L'être humain est extrêmement imaginatif, et l'on voit sans arrêt de nouveaux jeux apparaître, notamment sur Internet ou comme cela sera certainement bientôt le cas sur les téléphones mobiles. La loi que nous examinons aujourd'hui est une loi-cadre, mais elle ne peut pas énumérer tous les jeux qui existent, parce qu'il en existe beaucoup et qu'il en existera bientôt encore beaucoup d'autres. En ce sens, une commission est extrêmement utile pour pouvoir répondre aux autorités et les avertir qu'un jeu risque de présenter tel ou tel problème de dépendance. Il y a donc besoin d'une expertise suffisante pour se prononcer dans le domaine du jeu.
Dans le même temps, cette expertise doit tenir compte de la problématique du conflit d'intérêts. Tout au long de nos débats, depuis que nous avons commencé à examiner cette loi, nous avons vu que le domaine du jeu constitue un champ de tensions. Il y a les nécessités liées à la prévention, la volonté de permettre aux citoyennes et aux citoyens d'avoir accès au jeu, les intérêts économiques extrêmement importants liés au jeu, enfin du point de vue de l'Etat un intérêt fiscal. De façon à pouvoir faire une pesée des intérêts, il faut que l'intérêt de ceux qui défendent la prévention puisse s'exprimer, aussi bien que l'intérêt de ceux qui veulent voir de nouveaux jeux se développer.
Pour ce qui concerne les dispositions que ma minorité vous propose, il faut insister sur le fait qu'il s'agit d'instituer une commission consultative! Cette commission ne va pas prescrire ce qu'il en est dans le domaine du jeu, mais elle est un outil supplémentaire dans la boîte à outils des autorités, lorsqu'il s'agit de dire si oui ou non un nouveau jeu peut être autorisé, quels genres de problèmes il pose et quelles sont les mesures que l'on peut prendre.
Dès l'instant où la commission précitée présente tous ces avantages et qu'elle est fortement sollicitée, recommandée par les milieux de la prévention, quelles objections peut-on trouver à instituer une telle commission, bon marché, efficace, consultative? La seule objection serait de dire qu'une telle commission ferait double usage et que ce qui est proposé par l'institution de cette commission existe déjà. Je dois dire que cet argument est factuellement inexact. Il n'existe aucune commission qui joue ce rôle! Il n'existe aucune commission qui soit composée exclusivement d'experts en matière de jeu. Une telle commission n'existe pas! Il y a certainement des commissions qui s'occupent d'addictions, on trouve dans celles-ci des spécialistes en matière d'alcoolisme, en matière de toxicomanies, etc., mais aucune commission n'existe qui soit composée exclusivement d'experts en matière de jeu.
De la même façon, il est exact qu'il y a un ou deux experts, ici ou là, qui sont noyés dans d'autres commissions officielles, ils expriment bien sûr leurs opinions au sein de ces commissions; mais ce qui manque c'est vraiment l'outil de la pesée des intérêts, l'outil qui permet au Conseil fédéral et aux autorités de mettre de façon générale en balance les arguments en faveur de la prévention et les autres arguments développés lorsqu'un nouveau jeu est proposé.
C'est la raison pour laquelle je vous recommande vivement de suivre la minorité de la commission. Répétons qu'il s'agit d'une commission consultative et que les milieux de la prévention la considèrent comme indispensable.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich kann bestätigen, dass der Text dieses 4. Abschnittes, den Ihnen die Minderheit vorschlägt, wirklich gut ist. (Heiterkeit) Nur wurde er in der Vernehmlassung halt schon nicht ganz so warm begrüsst, wie das Herr Ständerat Cramer beschrieben hat. Es gab doch mehrheitlich eine Ablehnung dieses Vorschlages des Bundesrates. Und der Bundesrat hat dann entschieden, dass er ihn nicht mehr in die Vorlage aufnimmt. Aber er hat das Feld jetzt nicht einfach geräumt. Denn der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Frage der Suchtprävention bei den Geldspielen eine sehr wichtige Frage ist.
Herr Ständerat Cramer hat das richtig gesagt: Es braucht spezifische Fachkenntnisse. Eine Suchtexpertin oder ein Suchtexperte ist nicht einfach per se auch schon ein Experte oder eine Expertin in Geldspielfragen. Deshalb hat der Bundesrat in dieses Gesetz - sozusagen als Ersatz für diese Konsultativkommission - ebenfalls aufgenommen, dass erstens mindestens ein Mitglied der Aufsichtsbehörden, und zwar sowohl bei der Aufsichtsbehörde des Bundes wie auch bei der Aufsichtsbehörde der Kantone, über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen muss. Zweitens - und das haben wir mit der Eidgenössischen Kommission für Suchtfragen explizit abgeklärt - wird sich diese Fachkommission in Zukunft auch mit den Problemen im Zusammenhang mit den Geldspielen befassen. Ich gehe natürlich davon aus, dass es dann auch eine entsprechende Expertin in dieser Kommission für Suchtfragen braucht, die auch bereits über ganz spezielle Kenntnisse im Zusammenhang mit Sucht und Geldspielen verfügt. Das sind die Überlegungen des Bundesrates zu dieser Konsultativkommission - es wäre also eine beratende Kommission.
Jetzt kann man sagen: Was ist, wenn nichts Schlimmes passiert? Dann berät sie Bund und Kantone eben auch bei den Präventionsfragen. Umgekehrt kann man sagen: Ja, sie kann beraten - aber Vorschriften kann sie dann ohnehin wieder nicht machen. Das war auch die Überlegung: Wenn man wirklich ein Mitglied mit spezifischen Suchtpräventionskenntnissen in den entsprechenden Aufsichtsbehörden hat, sollte das auch einen direkteren Impact auf die Fragen der Suchtprävention geben. Aber das ist ein Abwägen.
Der Bundesrat schlägt Ihnen jetzt vor, die Mehrheit zu unterstützen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 10 Stimmen
Dagegen ... 28 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Art. 84
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz ...
Art. 84
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(La modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 85
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde ... wenn die Veranstalterin das betroffene ...
Art. 85
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(La modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 86-104
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 105
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
h. ...
1. ... auf Kosten der Veranstalterin von Grossspielen ...
2. ... dass sich die Veranstalterin von Grossspielen ...
...
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 105
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(La modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 106-117
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 118
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... reduzieren. Wenn der Bruttospielertrag solcher Spielbanken weniger als 5 Millionen Franken pro Jahr beträgt, kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um drei Viertel reduzieren.
Abs. 3
... um die Hälfte, in den Fällen von Absatz 2 Satz 2 um höchstens drei Viertel reduzieren.
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 118
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... saisonnière. Il peut le réduire de trois quarts au plus si le produit brut des jeux réalisé annuellement par une telle maison de jeu est inférieur à cinq millions de francs.
Al. 3
... au plus, et de trois quarts au plus dans les cas visés à l'alinéa 2 phrase 2.
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion
Hier hat die Kommission eine Anpassung der geltenden Norm an die heutige wirtschaftliche Situation beschlossen, und zwar eine zusätzliche Reduktion der Spielbankenabgabe. Betroffen sind die Spielbanken mit einer Konzession B. Die neue Formulierung der Absätze 2 und 3 von Artikel 118 erreicht dieses Ziel und schliesst die Gefahr aus, dass durch falsche Anreize der Bruttospielertrag nicht mehr erhöht wird. So kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um drei Viertel reduzieren, wenn der jährliche Bruttospielertrag weniger als 5 Millionen Franken beträgt. Übersteigt dieser Bruttospielertrag diese 5-Millionen-Grenze, kommt weiterhin die Normalabgabe gemäss erstem Satz von Absatz 2 zur Anwendung, nämlich ein Drittel.
Mit Absatz 3 wird, bei Kumulation der beiden Reduktionsgründe, konsequenterweise die Reduktion auf höchstens drei Viertel erhöht, falls die bereits erwähnten 5 Millionen Franken nie erreicht werden.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Der Bundesrat möchte hier an seiner ursprünglichen Fassung festhalten und bittet Sie, das auch zu tun.
Ich muss hier vielleicht etwas ausholen, weil es bei den Artikeln 118 und 119 ja um Möglichkeiten zur Reduktion der Spielbankenabgabe geht. Die Ermässigungen können aber ausschliesslich Spielbanken mit einer Konzession B zugutekommen.
Es gibt drei Möglichkeiten der Ermässigung der Abgabe; sie wurden aus dem geltenden Recht übernommen. Die zwei ersten sind in Artikel 118 vorgesehen. Absatz 1: Reduktion um höchstens einen Viertel, wenn die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung von kulturellen Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Absatz 2: Hier besteht die Möglichkeit der Reduktion um höchstens einen Drittel, wenn die Spielbank ihren Standort in einer Region hat, die von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist, also mit anderen Worten in einer Bergregion. Diese beiden Reduktionsgründe können auch noch kumuliert werden. Bei einer Kumulation kann der Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduziert werden.
In Artikel 119 ist der dritte Grund für eine Reduktion festgehalten: Wenn der Standortkanton der Spielbank auf den Bruttospielertrag eine kantonale Abgabe erhebt, wird die Abgabe für den Bund um diesen entsprechenden Betrag reduziert. Die Reduktion darf aber nicht mehr als 40 Prozent ausmachen.
Drei Spielbanken befinden sich in Regionen, die ausgeprägt von saisonalem Tourismus abhängig sind; es sind das die Bergcasinos von Davos, St. Moritz und Crans-Montana. Zwei davon, nämlich die Casinos in Davos und St. Moritz, haben seit Beginn ihres Bestehens mehrheitlich Verluste geschrieben.
Nun stellt Ihre vorberatende Kommission den Antrag, dass der Bundesrat den Abgabesatz für Bergcasinos mit einem sehr tiefen jährlichen Bruttospielertrag von unter 5 Millionen Franken sogar um höchstens drei Viertel reduzieren kann. Wenn der jährliche Bruttospielertrag die Grenze von 5 Millionen Franken übersteigt, soll aber weiterhin die normale Abgabeermässigung zum Zuge kommen. Sodann soll der Bundesrat bei Kumulation der Reduktionsgründe die Abgabe um höchstens drei Viertel ermässigen können.
Der Bundesrat unterstützt das Anliegen, dass man den Besonderheiten der Bergcasinos Rechnung tragen soll. Sie erinnern sich: Sie haben schon anlässlich der letzten Sitzung, als Sie mit der Beratung begonnen haben, Besonderheiten für die Bergcasinos vorgesehen. Hier würden Sie jetzt einfach den Abgabesatz für Bergcasinos noch einmal erheblich verringern. Das bedeutet Einbussen bei der AHV und bei der IV. Alle Versuche, der AHV und der IV zusätzliche Mittel zu entziehen, lehnt der Bundesrat mit Nachdruck ab.
Der Bundesrat ist sehr wohl der Ansicht, dass nur diejenigen Spielbanken eine Konzession erhalten sollen, die tatsächlich wirtschaftlich überlebensfähig sind und effektiv auch Mittel für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung generieren. Dieser Grundsatz wird mit dieser zusätzlichen Möglichkeit einer Abgabeermässigung zusätzlich ausgehöhlt. Es gibt keinen Zwang, ein Casino zu betreiben.
Ich denke, irgendwo gibt es eine Grenze. Wir haben das letzte Mal gesagt, dass die Casinos ihren Tischspielbereich nicht die ganze Zeit offen haben müssen; dann können sie beim Personal sparen. Es sind jetzt schon Abgabeermässigungen vorgesehen. Wenn Sie diesbezüglich jetzt aber noch einmal einen Schritt machen, dann muss man am Schluss einfach sagen: Ein Casino ist kein Hilfswerk - es ist ein Unternehmen, das normal geführt wird. Schauen Sie, es besteht, wenn Sie hier dauernd die Schraube lockern und Ausnahmebestimmungen machen, folgende Befürchtung: Irgendeinmal hat vielleicht ein anderes Casino auch ein Problem. Die Verantwortlichen werden nachher kommen und sagen: "Die anderen haben Ausnahmen und eine Abgabeermässigung, uns geht es jetzt auch schlecht" - auch wenn es vielleicht andere Gründe sind.
Sie haben schon sehr viel für die Bergcasinos gemacht, zusätzlich zu dem, was der Bundesrat vorschlägt. Aber irgendeinmal müssen Sie dann halt auch sagen: Es hat seine Grenzen.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Grenzen hier erreicht werden. Das ist der Grund, aus dem er Ihnen beantragt, hier bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Le président (Comte Raphaël, président): Le Conseil fédéral maintient sa position aux alinéas 2 et 3.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 28 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 11 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Art. 119-121
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 122
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich melde mich hier, weil ich in der Kommission einen Antrag zu Artikel 122 Absatz 1 gestellt und ihn dann zurückgezogen habe, da mir versichert wurde, dass er unnötig sei. Ich habe beantragt, dass die Definition der "gemeinnützigen Zwecke" ergänzt wird. Es sollte heissen: "... für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Demokratiebildung, Soziales und Sport." "Demokratiebildung" war der von mir ergänzte Begriff. Es ging darum, dass auch Tätigkeiten im Bereich der politischen Bildung und Partizipation wie beispielsweise Jugendparlamente oder das Projekt "Jugend debattiert" eben über Lotteriegelder teilweise finanziert werden können. Aber es ist nicht sichergestellt, dass das so ist. Es wurde mir dann versichert, dass dieser Bereich unter das Gesetz fällt, und ich habe deshalb darum gebeten, dass man das zuhanden der Materialien festhält. Ich bitte Sie, Frau Bundesrätin, dass Sie das, was Sie der Kommission zugesichert haben, vielleicht nochmals im Rat zuhanden der Materialien bestätigen können.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich mache das sehr gerne. Ich habe das zwar schon beim Eintreten zuhanden der Materialien festgehalten, aber ich bestätige es gerne noch einmal.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 123
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 124
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
a. ... zuständigen unabhängigen Stellen;
...
Abs. 2-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Dittli
Abs. 1 Bst. a
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 124
Proposition de la commission
Al. 1
...
a. ... et les organes indépendants chargés ...
...
Al. 2-5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Dittli
Al. 1 let. a
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion
Hier geht es nicht um eine redaktionelle Änderung, sondern um etwas Materielles. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat eine Beurteilung der Aufsichtssituation über die Verwendung der Erträge aus Lotterien und Wetten vorgenommen. Grund dafür waren mehrere Presseartikel, die sich kritisch mit der Verwendung der Lotterieerträge in den Kantonen auseinandergesetzt haben. Immer wieder wurde angeprangert, dass die Kantone Gelder der Lotteriefonds für öffentlich-rechtliche gesetzliche Aufgaben verwenden oder damit Projekte, die nicht als gemeinnützig gelten, finanzieren und damit gegen das Lotteriegesetz verstossen. Trotz einer anerkannten Verbesserung durch den Gesetzentwurf hat die Eidgenössische Finanzkontrolle ihn im Hinblick auf die gemachten Feststellungen im Bereich der Mittelverwendung und der Aufsicht kritisch gewürdigt. Die Eidgenössische Finanzkontrolle meinte, dass noch nicht alle Schwachstellen und Lücken behoben worden seien. Ich zitiere: "Insbesondere wird auch in Zukunft keine Stelle mit einer zentralen Aufsichtsfunktion über die gesetzeskonforme Ermittlung und Verwendung des Reingewinns für gemeinnützige Zwecke betraut."
Die Finanzdelegation hat uns mit einem Brief vom letzten Dezember die Bestimmung einer unabhängigen Stelle empfohlen, die mit der Aufsicht betraut wird. So hat die Kommission einstimmig Artikel 124 Absatz 1 Litera a angepasst.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.
Dittli Josef · Mit-M · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion
Wie bereits beim Eintreten erwähnt, war und bin ich überrascht, dass durch den Antrag der Kommission bezüglich der Gewährung von Beiträgen, also der Gewinnverteilung in den Kantonen durch die zuständige Stelle, das Wort "unabhängig" ergänzt wurde. Die Kantone sollen also die für die Verteilung der Mittel zuständigen unabhängigen Stellen regeln. Diese ergänzte Formulierung wird zumindest bei den zwanzig Swisslos-Kantonen, bei denen die Gewinnverteilung über die Kantone geschieht, als Eingriff in die Kantonsautonomie empfunden.
Die Aufnahme des Wortes "unabhängig" schafft keinen Mehrwert, sondern generiert vor allem Unklarheit. Von wem oder wovon sollen die zuständigen Stellen unabhängig sein? Oder zielt diese Formulierung gar in die Richtung, dass beispielsweise die Regierungsräte der Swisslos-Kantone nicht mehr selber Beiträge sprechen können, da sie ja auch in der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz sowie im Genossenschaftsrat von Swisslos vertreten sind? Heute sind es in den Swisslos-Kantonen in der Regel die Kantonsregierungen, die die Gewährung von Beiträgen vornehmen; in einigen Kantonen ist es ab einem bestimmten Betrag auch das Kantonsparlament. Und selbstverständlich obliegt der Vollzug der Mittelgewährung der ordentlichen Aufsicht gemäss den kantonalen Bestimmungen durch Parlamente und Finanzkontrollen.
Dieses zusätzliche Wort "unabhängig" verunsichert. Für die Kantone ist es wichtig, dass sie mit dem vorliegenden Gesetz die Aufgabe erhalten, in einer rechtsetzenden kantonalen Vorlage die Verteilung der Mittelverwendung zu regeln. Alle weiteren Vorgaben sind ein Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Organisationsautonomie der Kantone.
Ich bitte Sie deshalb, der bundesrätlichen Fassung zu folgen.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte sagen, dass wir in der Kommission - ich habe das Protokoll angeschaut - einfach festgestellt haben, dass dieses Schreiben vorlag. Aber es hat sich gar niemand zu Wort gemeldet. Wir haben es nicht diskutiert. Ich persönlich schliesse mich den Ausführungen meines Kollegen an und stimme da anders als in der Kommission. Das heisst, wir haben gar keine Abstimmung dazu gemacht, wir haben es einfach zur Kenntnis genommen.
Eberle Roland · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bitte Sie auch dringend, den Antrag Dittli zu unterstützen. In Artikel 124 heisst es: "Die Kantone regeln in rechtsetzender Form", was zu tun ist. Es kann nicht angehen, dass man hier noch weiter geht und plötzlich vom Bund her die Finanzkontrolle heranzieht. Okay, ich habe nichts Grundsätzliches gegen die Finanzkontrolle, aber in der Gesetzgebung hat sie sich nach meinem Dafürhalten eher in Zurückhaltung zu üben. Es ist zudem eine eindeutige Angelegenheit der Kantone. Die Kantone müssen ein Gesetz formulieren. Wir gehen sogar so weit, dass wir in den Absätzen 2, 3 und 4 noch einige Details regeln. Auch das geht für meinen Begriff eigentlich zu weit. Ich habe aber darauf verzichtet, einen Streichungsantrag zu stellen - man kann mit diesen Kautelen leben. Dass hier aber eine unabhängige Stelle zuständig sein soll, das kann es nicht sein!
Ich bitte Sie sehr, den Antrag Dittli zu unterstützen und das Wort "unabhängigen" in Bezug auf die zuständigen Stellen zu streichen.
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte es zuhanden der Materialien festhalten: Offenbar will man die Kantonsregierungen hinausmobben. Ich sage Ihnen einfach, dass diese Formulierung hier einen Pleonasmus, einen "weissen Schimmel" darstellt. Ich kann mir nichts Unabhängigeres vorstellen als eine Regierung, sei es auf Bundesebene oder auf kantonaler Ebene. Deshalb: Unabhängig davon, wie das Ergebnis sein wird - für mich sind die Regierungen ausdrücklich mitgemeint. Deswegen stimme ich mit Herrn Dittli.
Dass im Übrigen die Empfehlungen der Finanzkontrolle nicht immer lebenspraktisch sind, hat sich in der Vergangenheit gezeigt. Sie war ja auch dafür, die Viehschauen aufzuheben. Glücklicherweise hat sich dieser Rat gegen diese eher unpraktische Empfehlung der Finanzkontrolle gewehrt.
Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Kollege Zanetti, jetzt muss ich mich als Präsidentin der Finanzdelegation doch noch melden. Es ist nicht so, dass in diesem Fall die Regierungen auf jeden Fall immer unabhängig sind. Ich muss es so sagen: Hin und wieder werden die Gelder auch in grenzwertigen Situationen benutzt. Basel zum Beispiel hat diese Gelder auch schon benutzt, um nicht nur Soziales, Gemeinnütziges und Kulturelles zu unterstützen, sondern um einfach mal Standortmarketing-Projekte zu unterstützen. Was hier gemeint ist, was also das Anliegen der Finanzdelegation ist, ist, dass die Mittel nicht zur Selbstbedienungskasse für Regierungen werden, sondern dass die Verwendung sehr sauber angeschaut wird. Wie sie das organisieren, ist dann eine andere Frage, aber die Unabhängigkeit muss gegeben sein, wenn man relativ leicht über diese Kassen verfügt.
Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion
Nur kurz. Ich verstehe, dass diese Ergänzung ehemalige Mitglieder von kantonalen Regierungen stört. Ich möchte aber präzisieren, dass die Kommission nicht die Aufgabe hat, Untersuchungen zu führen, und noch weniger, die Arbeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu kritisieren. Das gehört nicht zu unseren Aufgaben. Wir haben diesen Punkt aufgenommen, und zwar aufgrund eines Briefes der Finanzdelegation. Wir haben nur unsere Aufgabe gemacht und dieses Anliegen umgesetzt. Wir hatten aber nicht materiell die Aufgabe, diese Situationen zu untersuchen, und noch weniger, sie zu kritisieren.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Dann sage ich Ihnen jetzt gerne von unabhängiger Seite noch, was wir von diesem Antrag Ihrer Kommission halten. Wir bitten Sie auch, der ursprünglichen Fassung des Bundesrates zuzustimmen.
Es gab letzten November in einer Zeitung einen Artikel, in dem stand, dass Politiker Weihnachtsmann spielen. Der Lotteriefonds eines Kantons wurde als "Selbstbedienungsladen" bezeichnet. Das ist meines Erachtens nicht die richtige Art, diese Sachen anzuschauen.
Es ist ja auch nicht so, dass diese Frage im Gesetz hier nicht auch geregelt wäre. Im 2. Abschnitt des 9. Kapitels sind Mindestvorgaben für die Kantone vorgegeben, die sie im Verfahren zur Verteilung der Reingewinne aus den Lotterien und Wetten einhalten müssen. Wenn Sie hier jetzt also nicht Ihrer Kommission folgen, dann sind die Kantone nicht völlig im luftleeren oder rechtsfreien Raum. Man lässt den Kantonen aber, das ist auch das Anliegen des Bundesrates, genügend Spielraum, um auch lokalen Besonderheiten und künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Kantone können die Stellen für die Verteilung der Mittel frei bestimmen; das sollen sie aus Sicht des Bundesrates weiterhin tun können.
Es ist gegenwärtig schon so, dass sich die kantonalen Regeln in diesem Punkt erheblich unterscheiden. Es gibt grosse Unterschiede, insbesondere auch zwischen der Deutschschweiz und der Westschweiz. Ich denke, dass diese Unterschiede auch in Zukunft bestehen bleiben, was auch richtig ist. Es kann sich um politische Instanzen - das sind die Kantonsregierungen oder in einigen Kantonen auch die Kantonsparlamente -, um Stellen der Zentralverwaltung oder um unabhängige Instanzen handeln. Auf jeden Fall müssen die Kantone aber gewährleisten, dass die Verteilinstanz von den Lotterieveranstalterinnen unabhängig ist. Das ist der zentrale Punkt, da darf es keine Vermischungen geben.
Ihre vorberatende Kommission sieht jetzt vor, dass die für die Verteilung der Mittel zuständigen Stellen unabhängig sein müssen. Es wurde gesagt, dass dieser Anstoss von der Finanzkontrolle gegeben wurde. Die Finanzkontrolle hat da eben die Einrichtung von unabhängigen Verteilinstanzen gefordert. Auch der Bundesrat hatte in seinem Vorentwurf noch vorgesehen, dass die für die Verteilung zuständigen Stellen unabhängig sein müssten. Das war also auch einmal eine Überlegung des Bundesrates. Wir haben diese Anforderung dann aber aufgrund der Kritik der Kantone, hauptsächlich der Deutschschweizer Kantone, gestrichen. Sie haben geltend gemacht, dass dadurch ihre Organisationsautonomie verletzt würde.
Der Kommissionsantrag würde in der Praxis dazu führen, dass zahlreiche Kantone der Deutschschweiz die Organisation der Mittelverteilung neu konzipieren müssten. Aber noch einmal: Das heisst jetzt nicht, dass man bei der Mittelverteilung völlig frei ist, vielmehr gibt es rechtliche Vorgaben. Zentral für eine korrekte Mittelvergabe ist, dass die Verfahren transparent sind; das ist ein ganz wichtiges Anliegen. Da wird wahrscheinlich auch niemand in diesem Saal widersprechen. Lotteriegelder dürfen nicht wie bei einem Geschenkbasar oder eben wie in einem Selbstbedienungsladen verteilt werden. Zur Mittelvergabe gehört eine angemessene Aufsicht über die Entscheide zur Gewährung von Beiträgen. Eine bundesrechtliche Pflicht zur Einführung unabhängiger Verteilinstanzen ist hingegen nicht zwingend nötig. Wir sind wie gesagt der Meinung: Wenn die Aufsicht funktioniert und die Transparenz gegeben ist, braucht es keine zusätzlichen Auflagen.
Der Bundesrat bittet Sie deshalb, dem Antrag Dittli bzw. seinem Entwurf zuzustimmen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Dittli ... 28 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 11 Stimmen
(1 Enthaltung)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Art. 125, 126
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 127
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... bis zu fünf Jahren oder ...
Abs. 3
Streichen
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 127
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(La modification ne concerne que le texte allemand)
Al. 3
Biffer
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion
Hier geht es um eine strafrechtliche Bestimmung, und diese Änderung gilt auch für Artikel 128 Absatz 2 und für Artikel 129 Absatz 2. Im Entwurf des Bundesrates ist in diesem Artikel 127 in Absatz 3 eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bei einer fahrlässigen Handlung vorgesehen. Die Kommission hat mit 10 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, die Strafe für fahrlässige Handlungen zu streichen. Es ist schwierig, sich vorzustellen, wie in der Praxis diese Norm anwendbar wäre: Exorbitante Bussenbeträge für ein Versehen sind unverhältnismässig und systemwidrig.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Es geht hier um die Straftaten im Bereich der Geldspiele. Nach diesen Artikeln wird eben auch bestraft, wer eine Tat fahrlässig begeht. Die Strafe ist dann natürlich weniger schwer als bei einer vorsätzlichen Tatbegehung. Der Entwurf übernimmt übrigens im Wesentlichen das geltende Recht. Bereits heute macht man sich nämlich strafbar, wenn man fahrlässig gegen das Spielbankengesetz verstösst. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt.
Der Antrag Ihrer Kommission verlangt, die fahrlässige Tatbegehung von der Strafbarkeit auszunehmen. Einerseits ist es zwar so, dass sich einige Straftaten naturgemäss kaum fahrlässig begehen lassen. Andererseits wäre eine solche Änderung mit einem gewissen Risiko verbunden. Man muss sich vergegenwärtigen, dass Verantwortungsketten häufig komplex sind und es deshalb wichtig ist, sämtliche Formen der Tatbegehung unter Strafe zu stellen. So könnte zum Beispiel ein Spielautomat, den die Eidgenössische Spielbankenkommission als Geschicklichkeitsspielautomaten qualifiziert hat, vom Betreiber leicht abgeändert und dadurch zu einem Glücksspielautomaten werden. Der Betreiber hat diese Änderung zu einem Glücksspielautomaten nicht bewusst herbeigeführt, hat aber auch nicht nachgeprüft, ob der Automat weiterhin als Geschicklichkeitsspielautomat zu qualifizieren ist. Nun könnte der Betreiber einfach sagen, er habe das nicht gewusst oder nicht daran gedacht, er habe es auch nicht überprüft. Er wäre gemäss Fassung der Mehrheit damit strafrechtlich nicht verfolgbar.
Wir dürfen die Gefahren, die mit den Geldspielen verbunden sind, nicht bagatellisieren. Der Verzicht auf die Strafbarkeit der fahrlässigen Tatbegehung würde ein absolut falsches Signal aussenden. Es ist zu verhindern, dass ein Teil der Abschreckungswirkung der Strafbestimmungen verlorengeht. Es ist ganz wichtig: Der Gesetzentwurf soll im Interesse der Bekämpfung von illegalen Geldspielen vielmehr das Strafrecht stärken. Das ist umso wichtiger, als wir - vergessen Sie das nicht - mit dem neuen Gesetz für die Schweizer Spielbanken ja einen ganz neuen Markt öffnen, nämlich den Online-Geldspielmarkt. Was die fahrlässige Hinterziehung der Spielbankenabgabe angeht, so ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die fahrlässige Steuerhinterziehung auch im Steuerrecht bestraft wird. Auch in diesem Punkt schlägt der Entwurf keine unübliche Regelung vor.
Erlauben Sie mir abschliessend noch die folgende Bemerkung: Gemäss Artikel 333 Absatz 7 StGB sind die in anderen Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist; das steht in Artikel 333 StGB. Im Klartext heisst das: Auch wenn Sie dem Antrag Ihrer Kommission folgen, bleibt die fahrlässige Tatbegehung im Falle von Übertretungen unter Umständen strafbar, nur kommt dann die zitierte Bestimmung des Strafgesetzbuches zur Anwendung, die es dem Richter überlässt zu erwägen, wann eine fahrlässige Übertretung des Nebenstrafrechts bestraft werden soll. Die Anwendung dieser Bestimmung ist mit erheblichen Unsicherheiten verbunden: Sie haben dann unter Umständen im Strafgesetzbuch und jetzt hier im Geldspielgesetz Regeln, die sich widersprechen. Sie wissen ja alle, dass ein Richter Fahrlässigkeit anders bestraft als Vorsatz. Von daher, glaube ich, ist diese Differenzierung ja im Gesetz inhärent.
Ich bitte Sie, hier Ihrer Kommission nicht zu folgen und die ursprüngliche Fassung des Bundesrates zu unterstützen.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Le président (Comte Raphaël, président): Le Conseil fédéral maintient sa proposition à l'alinéa 3.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 36 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 6 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Art. 128
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Streichen
Art. 128
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 129
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Streichen
Art. 129
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 130-142
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Abrogation et modification d'autres actes
Ziff. I; Ziff. II Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I; ch. II introduction
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Engler, Hefti, Rieder)
Streichen
Ch. II ch. 1
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Engler, Hefti, Rieder)
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Ziff. II Ziff. 2
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Engler, Hefti, Rieder)
Art. 32 Abs. 1 Bst. h
Unverändert
Art. 33 Bst. b Ziff. 7
Streichen
Ch. 2 ch. 2
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Engler, Hefti, Rieder)
Art. 32 al. 1 let. h
Inchangé
Art. 33 let. b ch. 7
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Ziff. II Ziff. 3-6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 3-6
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 7
Antrag der Mehrheit
Art. 23 Bst. e
Aufheben
Art. 24 Bst. i
i. die Gewinne, die mit Spielbankenspielen erzielt werden ...
Art. 24 Bst. ibis
ibis. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus Grossspielen, die nach Geldspielgesetz vom ... zugelassen sind;
Art. 24 Bst. iter
iter. die einzelnen Gewinne aus Kleinspielen, die nach Geldspielgesetz vom ... zugelassen sind;
Art. 24 Bst. j
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 33 Abs. 4
Von den einzelnen Gewinnen aus Geldspielen, welche nicht gemäss Artikel 24 Buchstaben i-j steuerfrei sind, werden 5 Prozent ...
Antrag der Minderheit
(Cramer, Jositsch, Zanetti Roberto)
Art. 23 Bst. e
Aufheben
Art. 24 Bst. i
i. die Gewinne, die mit Spielbankenspielen erzielt werden ...
Art. 24 Bst. ibis
ibis. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1000 Franken aus Gross- und aus Kleinspielen im Sinn des Geldspielgesetzes vom ...
Art. 24 Bst. iter
Streichen
Antrag Dittli
Art. 24 Bst. i
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Rieder
Gemäss Antrag der Mehrheit, aber:
Art. 24 Bst. ibis
ibis. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus Grossspielen, die nach Geldspielgesetz vom ... zugelassen sind;
Art. 24 Bst. j
j. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ... diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird.
Ch. II ch. 7
Proposition de la majorité
Art. 23 let. e
Abroger
Art. 24 let. i
i. les gains provenant des jeux de casino autorisés par la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr), pour autant ...
Art. 24 let. ibis
ibis. les gains jusqu'à concurrence d'un million de francs provenant d'un jeu de grande envergure autorisé par la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr);
Art. 24 let. iter
iter. les gains provenant d'un jeu de petite envergure autorisé par la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr);
Art. 24 let. j
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 33 al. 4
Sont déduits des gains provenant des jeux d'argent non exonérés d'impôt selon l'article 24 lettre i à j 5 pour cent à titre ...
Proposition de la minorité
(Cramer, Jositsch, Zanetti Roberto)
Art. 23 let. e
Abroger
Art. 24 let. i
i. les gains provenant des jeux de casino autorisés par la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr), pour autant ...
Art. 24 let. ibis
ibis. les gains jusqu'à concurrence de 1000 francs provenant d'un jeu de grande ou de petite envergure au sens de la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr);
Art. 24 let. iter
Biffer
Proposition Dittli
Art. 24 let. i
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Rieder
Selon la proposition de la majorité, mais:
Art. 24 let. ibis
ibis. les gains jusqu'à concurrence d'un montant d'un million de francs provenant d'un jeu de grande envergure autorisé par la LJAr;
Art. 24 let. j
j. les gains jusqu'à un seuil de 1000 francs provenant d'une loterie ou d'un jeu d'adresse destinés à promouvoir les ventes qui ne sont pas soumis à la LJAr selon l'article 1 alinéa 2 lettre d de cette loi.
Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion
Hier sind wir bei den steuerlichen Besonderheiten des Gesetzes. Wir haben den Entwurf des Bundesrates vorliegen, und zwar haben wir dort die in der Eintretensdebatte bereits erwähnte Ungleichbehandlung bei der Steuerbefreiung der Gewinne - je nachdem, ob diese aus Lotterien und Sportwetten oder aus Spielbanken stammen - zu beseitigen.
Kollege Dittli beantragt mit seinem Einzelantrag, dem Bundesrat zu folgen. Die Mehrheit der Kommission hat beschlossen, den Steuerfreibetrag auf eine Million Franken festzusetzen. Mit dieser Kompromisslösung wäre die Gleichbehandlung trotzdem garantiert, und der Sorge der Kantone, die Steuerausfälle nicht bremsen zu können, wäre angepasst Rechnung getragen. Mit der Steuerbefreiung gemäss Entwurf des Bundesrates haben wir jährlich Ausfälle von etwa 104 Millionen Franken, 35 Millionen Franken beim Bund und 69 Millionen Franken bei den Kantonen. Die Grenze von einer Million Franken, wie sie von der Mehrheit bestimmt wurde, erlaubt es, diese Ausfälle zu halbieren. Der Grundsatzentscheid der Mehrheit ist aber noch überprüft und jetzt durch eine neuformulierte Version gemäss Antrag Rieder korrigiert worden.
Deshalb wird der Antrag der Mehrheit nun durch den Antrag Rieder ersetzt - Herr Rieder wird ihn begründen. Es geht um eine Umformulierung der anfänglichen Version der Mehrheit. Schliesslich haben wir noch das Konzept der Minderheit, das von Kollege Cramer begründet wird.
Cramer Robert · Mit-M · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion
Je propose tout simplement qu'on en reste au droit actuel en ce qui concerne la fiscalisation des gains de jeu, en d'autres termes que les revenus tirés du jeu soient imposables à partir d'un montant de 1000 francs. Je n'ignore pas que, au moment même où je vous présente cette proposition, la majorité des cantons y est défavorable et qu'elle est donc favorable au projet du Conseil fédéral. Mais s'il y a une majorité, il y a aussi une minorité. Et celle-ci est représentée par la Conférence latine des directeurs cantonaux des finances, qui réunit quand même les cantons de Berne, de Fribourg, du Tessin, de Vaud, de Neuchâtel, du Valais, de Genève et du Jura. Il y a donc quelques cantons en Suisse qui considèrent qu'il faut en rester au droit actuel, en tout cas à cause de plusieurs arguments qui ne sont pas négligeables.
Le premier est d'ordre systématique. Notre système fiscal veut que les revenus soient fiscalisés. On ne comprend pas très bien pourquoi on ferait une exception à cette règle générale pour les gains de jeu.
Un autre argument est celui qui se rapporte aux ressources de l'Etat. D'après les calculs qui ont été faits, si on devait accepter le projet du Conseil fédéral, cela signifierait très concrètement entre 69 et 80 millions de francs de moins pour les cantons et entre 35 et 40 millions de francs de moins de ressources financières pour la Confédération. Ces sommes ne sont pas négligeables, d'autant plus dans une période où l'on nous parle de la nécessité de contenir les dépenses de la Confédération - il y a une crise des recettes - et où nous savons qu'il y a un certain nombre de réformes qui vont intervenir et entraîner de très importantes diminutions des recettes pour la caisse fédérale.
A mes yeux, l'argument le plus important est cependant l'argument éthique. Il est tout simplement incompréhensible que l'on puisse dire que celui qui travaille doit payer des impôts, mais que celui qui gagne de l'argent au casino ne doit pas en payer. C'est tout simplement incompréhensible, et s'il y avait un seul contribuable dont on devrait diminuer la charge fiscale, c'est bien le travailleur plutôt que le joueur qui a la chance de gagner sur le tapis vert ou de gagner en achetant un billet de loterie.
Mon raisonnement n'est pas tiré par les cheveux: on a voté très récemment, en Suisse, sur un objet dans le cadre duquel la question de savoir quelle valeur nous attribuons au travail a été largement discutée, et une large majorité de la population - et l'unanimité des cantons du reste - a indiqué que le travail a une valeur dans notre pays. Alors peut-être s'agit-il de la réminiscence d'une valeur biblique, peut-être cela repose-t-il sur d'autres valeurs, mais dans tous les cas je vous demande instamment de ne pas inverser le système des valeurs de notre pays, en disant que finalement le travail mérite d'être pénalisé alors que le jeu doit être promu.
Dittli Josef · Mit-M · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion
Es stehen jetzt eigentlich drei Varianten zur Diskussion. Das ist einmal der Status quo, gemäss dem die Lotteriegewinne besteuert werden und die Casinogewinne nicht. Es liegt uns der Antrag der Mehrheit vor, der durch den Antrag Rieder optimiert wird. Er sieht eine teilweise Besteuerung vor, mit der Abzugsmöglichkeit von einer Million Franken. Die bundesrätliche Variante schliesslich sieht vor, dass auch die Lotteriegewinne in Zukunft steuerfrei sein sollen. Ich versuche Ihnen meinen Antrag, es sei dem Bundesrat zu folgen, kurz zu begründen.
Heute werden sie irgendwie als unterschiedlich wahrgenommen und noch verstanden: Die Casinos sind eine eigene Welt, und die Lotterien und Sportwetten sind eine andere Welt. So ist es eigentlich bis jetzt gegangen, und das hat man gut erklären können. Mit diesem Gesetz wollen wir aber die Möglichkeit schaffen, dass die Casinos online gehen können. Die Lotterien sind mit ihren Spielen bereits heute online. Jetzt ist es tatsächlich dann so, dass man im Internet, also am Bildschirm, über die Website des Casino-Verbandes irgendein Casino aufrufen und dort Blackjack, Roulette oder sonst ein Spiel spielen kann. Wenn man dort 2 Millionen Franken gewinnt, ist das wie bis anhin steuerfrei. Wenn Sie am gleichen PC auf die Website von Swisslos switchen, dort Lotto spielen und auch 2 Millionen Franken gewinnen, wird dieser Gewinn aber besteuert - egal, nach welchem Regime, ob mit dem Antrag der Minderheit oder mit dem Antrag der Mehrheit. Selbstverständlich würde uns der Antrag der Mehrheit mit der teilweisen Steuerbefreiung schon besser passen. Aber eben: Die Lotterien stehen in direkter Konkurrenz zu den Casinos.
Die Lotteriegesellschaften müssen gar mit ungleich langen Spiessen arbeiten. Das empfinden die Kantone und die Lotteriegesellschaften als ungerecht, weil so die Wettbewerbsgleichheit nicht gegeben ist. Natürlich entfallen Steuereinnahmen. Wie wir gehört haben, sind es bei einer Steuerbefreiung rund 100 Millionen Franken. Wir müssen aber auch wissen, dass mit dem neuen Regime vom illegalen Teil, vor allem im Casinobereich, aber auch im Lotteriebereich, Spieleinnahmen zurückgeholt werden können. Heute wird ein Potenzial von rund 400 Millionen Franken entweder illegal vom Ausland her oder illegal im Inland oder von den Schweizern im grenznahen Ausland verspielt. Von dem bleibt dann in der Regel nichts hängen, und das wollen wir zurückholen. Das gibt dann mehr Spielumsätze und folglich mehr Einnahmen, die für die Allgemeinheit oder für die Gemeinnützigkeit eingesetzt werden können. Unter "Allgemeinheit" verstehe ich die AHV, die IV, die Spielbankenabgabe. Vor diesem Hintergrund kann man sehr wohl davon ausgehen, dass diese Steuereinnahmen mittelfristig durch höhere Gewinnausschüttungen kompensiert werden, entweder bei den Lotteriegesellschaften oder in die AHV und die IV, was die Casinos betrifft.
Vor diesem Hintergrund muss man feststellen, dass zwar die Mittel für die allgemeine Staatskasse - Steuereinnahmen fliessen in die Staatskasse - abnehmen, dass dafür aber mehr Mittel für die Allgemeinheit und für das Soziale verteilt werden können. Das dürfte sich mittelfristig in etwa aufheben.
Wir von den Kantonen wären wirklich froh, wenn diese heutige Ungleichheit, nicht zuletzt vor dem Online-Gehen der Casinomöglichkeiten - das ist grundsätzlich gut -, aufgehoben würde und wir mit gleich langen Spiessen ausgerüstet würden.
Ja, die Finanzdirektorenkonferenz hat zu diesem Thema zweimal getagt. Im Jahr 2013 waren es die Westschweizer Kantone und der Kanton Zug, die sich dagegen ausgesprochen haben. Ich frage jetzt nicht, warum der Kanton Zug das getan hat. Aber die Finanzdirektorenkonferenz hat sich wirklich zweimal mit einer deutlichen Mehrheit dafür ausgesprochen, dass sie mit dieser Steuerbefreiung einverstanden ist. Auch die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz, die nicht direkt an die Finanzdirektoren gebunden ist, also die Lotterieverantwortlichen in den Kantonsregierungen, stützt diese Haltung. Deshalb wären die Kantone schon froh, wenn man der bundesrätlichen Fassung folgen würde.
In dem Sinne empfehle ich Ihnen, meinem Antrag zuzustimmen und dem Bundesrat zu folgen.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion
Wie Sie bereits gehört haben, schlägt Ihnen die Mehrheit der Kommission eine Kompromissvariante vor. Diese liegt zwischen der totalen Steuerbefreiung, wie sie der Bundesrat vorsieht, und der totalen Besteuerung, wie sie die Minderheit Cramer vorsieht. Dieser Kompromiss, welcher in der Kommission als Steuerfreigrenze konzipiert war, hat in der bisherigen Fassung der Mehrheit den Nachteil, dass es bei Gewinnen aus Glücksspielen zu einer Steuerungerechtigkeit kommt, da eine Steuerfreigrenze alle Beträge unter einer Million von der Steuer befreit und alle Gewinne über einer Million voll besteuert. Daher dieser Einzelantrag, der einzig dazu dient, die Variante der Kommission zu präzisieren und zu verbessern.
Die verbesserte Kompromisslösung ist nun neu anhand eines Steuerfreibetrags konzipiert. Das heisst, alle glücklichen Gewinner können diesen Freibetrag bis zu einer Million Schweizerfranken beanspruchen, unabhängig davon, ob sie nun einen Betrag unter einer Million oder über einer Million gewonnen haben. Ich erläutere das am Beispiel des Lottogewinners vor zwei Wochen: Dieser Lottogewinner hat genau eine Million Schweizerfranken gewonnen. Nach der Variante der Kommissionsmehrheit ist dies nun steuerfrei. Hätte der Betroffene unglücklicherweise eine Million und einen Franken gewonnen - wobei "unglücklicherweise" bei einem Lottogewinner ein wenig übertrieben scheint -, hätte er den vollen Betrag versteuern müssen. Diesen Pferdefuss der steuerrechtlichen Freigrenze haben wir nun mit diesem Einzelantrag beseitigt. Sie haben also jetzt die Möglichkeit, unabhängig davon, ob Sie einen Gewinn über oder unter der Schwelle realisieren, den vollen Steuerfreibetrag anzuwenden.
Wieso ist die Kompromissvariante die beste? Man könnte sagen: Typisch schweizerisch - Kompromisse sind zielführend und erreichen sehr viel. Aber es gibt auch noch bessere Argumente, und dazu äussere ich mich wie folgt: Die Konkurrenzfähigkeit der staatlichen Lotterien wurde gestärkt, und zwar zur Genüge, im gesamten Gesetz. Sie wird durch den Steuerfreibetrag von einer Million Franken erheblich verbessert; das gibt wahrscheinlich auch Herr Kollege Dittli zu. Wir erreichen auch eine Gleichbehandlung mit den Casinos. Ich gebe zu: Bei einem Gewinn von über einer Million Franken in den Casinos bleibt nach wie vor eine Ungleichheit, aber es ist eine theoretische Ungleichheit. Wieso hören Sie nur etwas von den Lottogewinnern und nichts von diesen Jackpot-Gewinnern in den Casinos? Weil es sie sehr, sehr spärlich gibt: Meistens geht man mit viel Geld ins Casino und kommt mit weniger Geld aus dem Casino raus - das ist die Realität! Daher ist diese theoretische Ungleichbehandlung bei Gewinnen von über einer Million durchaus verkraftbar.
Was nicht verkraftbar ist, das ist der Steuerausfall bei einer völligen Steuerbefreiung. Hier reduziert die Kompromissvariante der Kommissionsmehrheit die Verluste um fast die Hälfte. Im heutigen politischen Umfeld ist das doch schon ein bemerkenswerter Vorteil.
Die Haltung der Kantone ist alles andere als einheitlich. Wie Kollege Cramer bereits erwähnt hat, haben mehrere Kantone schwere Probleme mit der vollständigen Steuerbefreiung. Es kommen schon andere Lasten von Steuerpaketen auf uns zu. Wenn sogar der Kanton Zug dagegen war, müssen wir uns überlegen, ob wir bei den Lotterien alles von der Steuer befreien wollen. Die Westschweizer Kantone jedenfalls lehnen die Steuerbefreiung grösstenteils ab. Ich spreche für den Kanton Wallis: Wir sind nicht froh, wenn den bisherigen Steuerpaketen ein weiteres Steuerpaket hinzugefügt wird. Wir haben in dieser Session ja bereits ein oder zwei Pakete geschnürt.
Es wäre daher angebracht, der Variante der Kommissionsmehrheit mit dem erwähnten Kompromiss zu folgen. Eine teilweise Steuerbefreiung gewährleistet eine stärker ausbalancierte Vorlage. Damit entgehen Sie dem Argumentationsnotstand zur Tatsache, dass selbst ein mehrfacher Lottomillionär für diesen Gewinn in der Schweiz keine Einkommenssteuer bezahlen muss, und das ist wirklich ein Killerargument. Erklären Sie mal einem einfachen Arbeiter, dass er seinen Lohn voll dem Einkommen anrechnen muss, und dann kommt einer und gewinnt glücklicherweise steuerfrei mehrere Millionen Franken! Das ist argumentativ schlichtweg nicht aufrechtzuerhalten.
Ich wäre daher froh, wenn Sie dem Antrag der Kommissionsmehrheit bzw. meinem präziseren Einzelantrag Folge leisten könnten.
Hegglin Peter · Mit-M · Ständerat · Zug · CVP-Fraktion
Ich kann das bestätigen: Der Kanton Zug war bei diesem Geschäft immer gegen die Steuerbefreiung. Ich kann Ihnen auch sagen weshalb, Kollege Dittli: weil wir natürlich immer aus diesem Bereich Steuererträge hatten, diese dann aber meistens fast vollumfänglich in den neuen Finanzausgleich weitergegeben haben. Wenn wir jetzt hingehen und all diese Gewinne einfach steuerfrei machen, fallen doch - das haben wir heute auch schon gehört - substanzielle Steuererträge weg. Also, wie gesagt, ich unterstütze demzufolge die Minderheit Cramer.
Ich möchte dies mit drei Argumenten begründen: erstens sind es steuersystematische Gründe; zweitens zweifle ich an der Kompensation durch Mehreinnahmen; und drittens müssten wir doch aufgrund der vielen Steuerprojekte eine Gewichtung vornehmen und uns fragen, wo wir dann die Mittel einsetzen sollten. Zudem sind die finanziellen Aussichten ja auch nicht so, dass man einfach tiefere Steuererträge im Umfang grosser zweistelliger Millionenbeträge hinnehmen kann.
Es ist so, dass aufgrund der derzeitigen Rechtslage eine steuerliche Ungleichbehandlung von Gewinnen aus Lotterien und Sportwetten auf der einen Seite und von in Spielbanken erzielten Gewinnen auf der anderen Seite besteht. Während die erstgenannten Gewinne zu versteuern sind, handelt es sich bei Spielbankengewinnen - aber nur bei Spielbankengewinnen in der Schweiz - um steuerfreies Einkommen. Im Prinzip sollten gemäss dem Grundsatz der Gesamteinkommensbetrachtung sämtliche Einnahmen und deshalb auch die Spielgewinne einbezogen werden. Diese Ungleichbehandlung wird in der juristischen Lehre und Praxis denn auch als problematisch betrachtet, verletzt sie doch die Rechtsgleichheit und wirkt wettbewerbsverzerrend. Deshalb wäre eine Gleichbehandlung zu begrüssen, aber eben: Ich zweifle daran, dass es der richtige Weg ist, wenn wir in diese Richtung gehen. Wenn schon, müsste es in die umgekehrte Richtung gehen, denn entgegen anderslautenden Aussagen müssen in der Schweiz ja auch ausländische Lotteriegewinne oder auch im Ausland in Spielbanken erzielte Gewinne deklariert und versteuert werden. Sie unterstehen ja nicht unserer entsprechenden Gesetzgebung, sie sind also quasi in der Gesamteinkommensbetrachtung zu deklarieren.
Auch die laufend verschärften Transparenzvorschriften unterstützen ja eigentlich die Bemühungen darum, dass diese Gewinne korrekt deklariert werden. Von daher meine ich auch, dass eine generelle Steuerbefreiung von Gewinnen aus allen Geldspielen aus steuersystematischer Sicht einfach ein Schritt in die falsche Richtung ist. Es ist vorhin ja auch gesagt worden: In dem Moment, in dem ich einen grossen Gewinn erziele, fällt es mir auch leichter, etwas an Steuern zu bezahlen, als wenn ich für den Betrag ganz hart gearbeitet habe. Ich glaube, auch dies sollte mitberücksichtigt werden.
Wie gesagt, Steuerausfälle von über 100 Millionen Franken sind schon beträchtlich. In der Botschaft kann man lesen, dass mit einer generellen Steuerbefreiung eine Abwanderungsbewegung ins Ausland oder in die Illegalität verhindert werden könne. Ich zweifle daran, dass dem wirklich so ist. Wenn es doch so wäre, flössen die Mehrerträge den Kantonen eben über ihren Anteil an Swisslos zu, und dieser Anteil darf ja nicht für gesetzliche Aufgaben verwendet werden. Das ist explizit ausgeschlossen. Stattdessen könnten die Kantone viel mehr Mittel für nichtgesetzliche Aufgaben verwenden. Ich glaube, wir müssen uns doch eher dafür einsetzen, dass die gesetzlichen Aufgaben finanziert werden können.
Zum Argument betreffend die grossen Steuerprojekte: Für mich ist die Unternehmenssteuerreform III das gewichtigste Projekt, und ich glaube, wir müssen unsere Mittel eher dort als in diesem Bereich einsetzen. Dieser Bereich ist auch wichtig, aber für die Zukunft der Schweiz doch nicht so substanziell. Wenn ich die Finanzlage des Bundes betrachte, komme ich auch zum Schluss, dass sie weitere Steuerausfälle in dieser Grössenordnung einfach nicht zulässt.
In diesem Sinne empfehle ich Ihnen, der Minderheit zu folgen und am bisherigen Konzept festzuhalten, wonach diese Gewinne eben steuerbar sind.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Was jetzt alle von Ihnen festgestellt haben, ist die heutige Ungleichbehandlung bei einem Gewinn aus Spielbankenspielen oder einem Gewinn aus Lotterien und Sportwetten, wobei heute Gewinne aus Lotterien und Sportwetten über 1000 Franken versteuert werden müssen, während Spielbankengewinne nicht versteuert werden müssen. Das ist eine Ungleichbehandlung; wahrscheinlich ist das historisch, und man hat das einfach so akzeptiert. Ich habe es auch von einigen von Ihnen gehört, dass das schwierig zu begründen ist. Herr Ständerat Dittli hat es gesagt: Vor allem wenn die Online-Spiele dazukommen, wissen Sie irgendwann wirklich nicht mehr, warum Sie beim einen Gewinn nachher besteuert werden und beim anderen nicht. Es sind ja noch happige Erträge; es geht dann schon ein bisschen etwas weg von diesem Gewinn.
Der Bundesrat hatte zwei Möglichkeiten, wenn Sie so wollen: Entweder Sie besteuern beide Gewinne - das wäre ja auch noch attraktiv -, oder Sie sehen eine Steuerbefreiung bei beiden Spielmöglichkeiten vor. Der Bundesrat hat sich für Letzteres entschieden, übrigens auch in enger Absprache mit den Kantonen. Es ist also auch im Sinne der Kantone, dass wir diese Steuerbefreiung für die Lotterien und Sportwetten vornehmen. Warum? Der Konkurrenzkampf findet heute einfach mit dem Ausland statt, vergessen Sie das nicht! Zug ist jetzt vielleicht nicht gerade ein Grenzkanton, aber sobald Sie Möglichkeiten haben auszuweichen, können Sie die Steuer in der Schweiz umgehen. Und es ist halt so, dass Spielgewinne im nahen Ausland vorwiegend steuerfrei sind. Es stimmt zwar, dass Sie sie deklarieren müssen - aber haben Sie schon mal jemanden gesehen, der sie deklariert? Ja, da muss man auch ein bisschen realistisch sein!
Auf der einen Seite ist die Gesetzgebung im Ausland also eben vorteilhafter, und auf der anderen Seite habe ich jetzt bei uns auch noch niemanden getroffen, der seinen Spielbanken- oder Lotteriegewinn im Ausland an der Grenze noch speziell deklariert hätte - das ist ja auch noch schwierig nachzuweisen. Das sind die Gründe für den Antrag des Bundesrates. Der Bundesrat will sicher nicht den Kantonen irgendwie Steuersubstrat entziehen - weiss Gott nicht! Aber das waren die Überlegungen. Der Konkurrenzkampf findet eben nicht im Inland statt, sondern mit dem Ausland. Der Bundesrat war der Meinung - zusammen mit den Kantonen, ich sage es noch einmal -, dass wir diese Steuerbefreiung vornehmen sollten, in der Annahme, dass, wenn das inländische Spielangebot attraktiv ist, die Leute, wenn sie schon spielen, dann eher im Inland spielen.
Es bestehen bei dieser ganzen Gesetzgebung - ich habe es am Anfang gesagt - absolute Interessenkonflikte. Am liebsten hätten wir ja, wenn die Leute nicht spielten. Aber wenn sie spielen, dann wollen wir eben wenigstens das Geld hier behalten. Das ist die Überlegung, die zu dieser Steuerbefreiungsidee geführt hat.
Es ist aber richtig, auch die Finanzdirektorenkonferenz hat sich da irgendwann eingemischt, und dies mit unterschiedlichen Positionen. Ich verstehe das auch absolut. Die Finanzdirektoren rechnen dann, wenn ihnen gesagt wird, dass das Geld eher in der Schweiz bleibt, wenn das inländische Spielangebot attraktiv bleibt, und dass es irgendwann auch wieder mehr Erträge gibt, wenn gespielt wird. Das Schlechteste für alle - für die Finanzdirektoren und für die Kantone, für den Bund und für die AHV - ist es, wenn die Leute ins Ausland gehen und dort spielen. Das ist von allen Varianten die schlechteste, weil wir dann die Spielsüchtigen und die sozialen Folgen trotzdem im Land haben, aber das Geld nicht. Das zu vermeiden müsste, wie ich glaube, das gemeinsame Ziel sein.
Ist das, was Ihnen der Bundesrat beantragt, schon das Gelbe vom Ei? Ich glaube, niemand von uns kann wirklich sagen, welches die beste Lösung ist. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt eine Fassung, wonach Spielgewinne von über einer Million Franken trotzdem besteuert würden. Das würde dazu führen - wir haben das ausgerechnet, Sie haben es gehört -, dass die Steuerausfälle um etwa die Hälfte zurückgingen. Ja, das ist eine Möglichkeit. Ich muss Ihnen sagen: Das Ziel ist nur, dass das Geld, wenn schon gespielt wird, im Inland bleibt, also dass im Inland gespielt wird, wenn schon gespielt wird. Das ist eigentlich das Ziel, welches der Bundesrat hier zusammen mit den Kantonen verfolgt.
Der Einzelantrag Rieder ist aus Sicht des Bundesrates eine technische Verbesserung des Mehrheitsantrages, weil dieser bei der Besteuerung im Einzelfall unter Umständen auch ein paar fragwürdige Ergebnisse zur Folge hätte. Wenn Sie im Sinne der Kommissionsmehrheit entscheiden wollen, würden wir Ihnen empfehlen, wenn schon, den Einzelantrag Rieder zu unterstützen. Ich gehe jetzt nicht ins Detail. Aber das wäre, wenn schon, sicher die bessere Variante.
Der Minderheitsantrag ist aus Sicht des Bundesrates, wie gesagt, einfach deshalb nicht zu unterstützen, weil eben im Inland gespielt werden soll, wenn schon gespielt wird. Gerade aufgrund der zusätzlichen Möglichkeiten der Online-Spiele, wie sie jetzt für die Casinos vorgesehen sind, befürchten wir einfach, dass die Leute irgendwann nicht mehr hier spielen und dann gar nicht mehr verstehen, warum sie beim einen Online-Spiel besteuert werden und beim anderen nicht. Da sähen dann natürlich wieder die Kantone ein bisschen alt aus, wenn ich das so sagen darf. Wenn dann die Online-Lotteriespiele bei den Kantonen besteuert werden und bei den Spielbanken nicht, dann ist das Online-Spiel hier natürlich plötzlich im Konkurrenzkampf schon nicht mehr so attraktiv, wenn Sie dann eben Wetten und Sportwetten online abschliessen.
Ich beantrage Ihnen namens des Bundesrates, den Einzelantrag Dittli zu unterstützen. Etwas möchte ich aber noch sagen: Steuerbar bleiben - einfach damit Sie nicht das Gefühl haben, der Bundesrat hätte hier auf die Besteuerung sämtlicher Gewinne verzichtet - nach dem Entwurf des Bundesrates Geldspiele, die in der Schweiz nicht zugelassen sind; einfach damit das zuhanden der Materialien klar gesagt ist. Es geht hier also nur um die Steuerbefreiung von in der Schweiz zugelassenen Geldspielen; so viel zu den Materialien.
Ich bitte Sie, den Einzelantrag Dittli bzw. den Entwurf des Bundesrates zu unterstützen und sonst, wenn schon, den Einzelantrag Rieder anstelle des Antrages der Kommissionsmehrheit.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Le rapporteur a dit tout le bien qu'il pensait de la proposition Rieder aux chiffres 7 et 8, qui est la proposition de la majorité de la commission à laquelle ont été portées quelques améliorations, si tant est qu'on puisse améliorer la proposition de la commission. La proposition de la majorité de la commission est donc caduque, et c'est par conséquent la proposition Rieder qui est soumise au vote.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag Rieder ... 32 Stimmen
Für den Antrag Dittli ... 10 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag Rieder ... 29 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 13 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Ziff. II Ziff. 8
Antrag der Mehrheit
Art. 7 Abs. 4 Bst. l
l. die Gewinne, die mit Spielbankenspielen erzielt werden ...
Art. 7 Abs. 4 Bst. lbis
lbis. die einzelnen Gewinne aus Grossspielen, die nach Geldspielgesetz vom ... zugelassen sind, bis zu einem Betrag von 1 Million Franken oder einem nach kantonalem Recht bestimmten höheren Betrag;
Art. 7 Abs. 4 Bst. lter
lter. die einzelnen Gewinne aus Kleinspielen, die nach Geldspielgesetz vom ... zugelassen sind;
Art. 7 Abs. 4 Bst. m
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 9 Abs. 2 Bst. n
n. ... Gewinne aus Geldspielen, welche nicht gemäss Artikel 24 Buchstaben i-j steuerfrei sind; die Kantone ...
Art. 72t Abs. 1, 2
Unverändert
Art. 72u Abs. 1
Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung vom ... dem geänderten Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben l-m an.
Art. 72u Abs. 2
Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben l-m direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. Dabei gelten die Beträge nach Artikel 24 Buchstaben ibis und j des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer.
Antrag der Minderheit
(Cramer, Jositsch, Zanetti Roberto)
Art. 7 Abs. 4 Bst. l
l. die Gewinne, die mit Spielbankenspielen erzielt werden ...
Art. 7 Abs. 4 Bst. lbis
lbis. die einzelnen Gewinne aus Gross- und aus Kleinspielen im Sinn des Geldspielgesetzes vom ... bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag;
Art. 7 Abs. 4 Bst. lter
Streichen
Art. 72u
Gemäss Antrag der Mehrheit
Antrag Dittli
Art. 7 Abs. 4 Bst. l
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Rieder
Gemäss Antrag der Mehrheit, aber:
Art. 7 Abs. 4 Bst. lbis
lbis. die einzelnen Gewinne aus Grossspielen, die nach Geldspielgesetz vom ... zugelassen sind, bis zum Betrag von 1 Million Franken oder zu einem nach kantonalem Recht bestimmten höheren Betrag;
Art. 7 Abs. 4 Bst. m
m. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ... diesem nicht unterstehen, sofern die nach kantonalem Recht bestimmte Grenze nicht überschritten wird;
Ch. II ch. 8
Proposition de la majorité
Art. 7 al. 4 let. l
l. les gains provenant des jeux de casino autorisés par la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr), pour autant ...
Art. 7 al. 4 let. lbis
lbis. les gains jusqu'à concurrence d'un million de francs ou du montant supérieur fixé dans le droit cantonal provenant d'un jeu de grande envergure autorisé par la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr);
Art. 7 al. 4 let. lter
lter. les gains provenant d'un jeu de petite envergure autorisé par la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr);
Art. 7 al. 4 let. m
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 9 al. 2 let. n
n. ... pour les gains provenant des jeux d'argent non exonérés d'impôt selon l'article 24 lettre i à j de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct; les cantons peuvent fixer le montant maximal de la déduction;
Art. 72t al. 1, 2
Inchangé
Art. 72u al. 1
Les cantons adaptent leur législation à l'article 7 alinéa 4 lettre l à m, avec effet à la date de l'entrée en vigueur de la modification du ...
Art. 72u al. 2
A compter de cette date, l'article 7 alinéa 4 lettre l à m, est directement applicable si le droit fiscal cantonal contient des dispositions divergentes. Les montants prévus à l'article 24 lettre ibis et j, de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct sont applicables.
Proposition de la minorité
(Cramer, Jositsch, Zanetti Roberto)
Art. 7 al. 4 let. l
l. les gains provenant des jeux de casino autorisés par la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr), pour autant ...
Art. 7 al. 4 let. lbis
lbis. les gains jusqu'à concurrence du montant fixé dans le droit cantonal provenant d'un jeu de grande ou de petite envergure au sens de la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr);
Art. 7 al. 4 let. lter
Biffer
Art. 72u
Selon la proposition de la majorité
Proposition Dittli
Art. 7 al. 4 let. l
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Rieder
Selon la proposition de la majorité, mais:
Art. 7 al. 4 let. lbis
lbis. les gains jusqu'à concurrence d'un montant d'un million de francs ou du montant supérieur fixé
dans le droit cantonal provenant d'un jeu de grande envergure autorisé par la LJAr;
Art. 7 al. 4 let. m
m. les gains jusqu'au seuil fixé dans le droit cantonal provenant d'une loterie ou d'un jeu d'adresse destinés à promouvoir les ventes qui ne sont pas soumis à la LJAr selon l'article 1 alinéa 2 lettre d de cette loi;
Angenommen gemäss Antrag Rieder
Adopté selon la proposition Rieder
Ziff. II Ziff. 9
Antrag der Mehrheit
Art. 1 Abs. 1
... auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinn des Geldspielgesetzes vom ... auf Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ... diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.
Art. 6 Titel
Gewinne aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung
Art. 6 Abs. 1
... auf Gewinnen aus Geldspielen sind ausgerichtete einzelne Gewinne, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer steuerfrei sind.
Art. 6 Abs. 2
Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind ausgerichtete einzelne Gewinne, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer steuerfrei sind.
Art. 12 Abs. 1
Bei Kapitalerträgen, bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer steuerfrei sind, und bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird ...
Art. 13 Abs. 1 Bst. a
a. ... aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer steuerfrei sind: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;
Art. 16 Abs. 1 Bst. c
c. ... und Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);
Art. 21 Titel
A. Rückerstattung der Steuer auf Kapitalerträgen und Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung
Art. 21 Abs. 1 Bst. b
b. auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses oder gewinnberechtigter Teilnehmer war.
Art. 21 Abs. 1 Bst. c
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Cramer, Jositsch, Zanetti Roberto)
Art. 1 Abs. 1
... auf Gewinnen aus Gross- und aus Kleinspielen im Sinn des Geldspielgesetzes vom ... auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ... diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.
Art. 6 Titel
Gewinne aus Gross- und aus Kleinspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung
Art. 6 Abs. 1
... auf Gewinnen aus Gross- und aus Kleinspielen im Sinn des Geldspielgesetzes vom ... sind ausgerichtete einzelne Gewinne von über 1000 Franken.
Art. 6 Abs. 2
Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ... diesem nicht unterstehen, sind ausgerichtete einzelne Gewinne mit einem Wert von über 1000 Franken.
Art. 12 Abs. 1
Bei Kapitalerträgen, bei Gewinnen aus Gross- und aus Kleinspielen im Sinn des Geldspielgesetzes vom ... sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ... diesem nicht unterstehen, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird ...
Art. 13 Abs. 1 Bst. a
a. ... aus Gross- und aus Kleinspielen im Sinn des Geldspielgesetzes vom ... sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ... diesem nicht unterstehen: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;
Art. 16 Abs. 1 Bst. c
c. ... und Gewinnen aus Gross- und aus Kleinspielen im Sinn des Geldspielgesetzes vom ... sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ... diesem nicht unterstehen: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);
Art. 21 Titel
A. Rückerstattung der Steuer auf Kapitalerträgen und Gewinnen aus Gross- und aus Kleinspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung
Art. 21 Abs. 1 Bst. b
b. auf Gewinnen aus Gross- und aus Kleinspielen im Sinn des Geldspielgesetzes vom ... sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ... diesem nicht unterstehen: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses oder gewinnberechtigter Teilnehmer war.
Antrag Dittli
Art. 6 Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Rieder
Gemäss Antrag der Mehrheit
Ch. II ch. 9
Proposition de la majorité
Art. 1 al. 1
... provenant de jeux d'argent au sens de la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr), sur les gains provenant de loteries ou de jeux d'adresse destinés à promouvoir les ventes qui ne sont pas soumis à la LJAr selon l'article 1 alinéa 2 lettre d de cette loi, ainsi que sur les prestations d'assurances; dans les cas prévus par la loi, la déclaration de la prestation imposable remplace le paiement de l'impôt.
Art. 6 titre
Gains provenant de jeux d'argent et gains provenant de loteries ou de jeux d'adresse destinés à promouvoir les ventes
Art. 6 al. 1
... provenant d'un jeu d'argent a pour objet les gains effectivement versés qui ne sont pas exonérés de l'impôt selon l'article 24 lettre i à iter de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct.
Art. 6 al. 2
L'impôt anticipé sur les gains provenant d'une loterie ou d'un jeu d'adresse destinés à promouvoir les ventes a pour objet les gains effectivement versés qui ne sont pas exonérés de l'impôt selon l'article 24 lettre j de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct.
Art. 12 al. 1
Pour les revenus de capitaux mobiliers, pour les gains provenant de jeux d'argent qui ne sont pas exonérés de l'impôt selon l'article 24 lettre i à iter de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct et pour les gains provenant de loteries ou de jeux d'adresse destinés à promouvoir les ventes qui ne sont pas exonérés de l'impôt selon l'article 24 lettre j de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct, la créance fiscale ...
Art. 13 al. 1 let. a
a. pour les revenus de capitaux mobiliers, les gains provenant de jeux d'argent qui ne sont pas exonérés de l'impôt selon l'article 24 lettre i à iter, de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct et les gains provenant de loteries ou de jeux d'adresse destinés à promouvoir les ventes qui ne sont pas exonérés de l'impôt selon l'article 24 lettre j de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct: à 35 pour cent de la prestation imposable;
Art. 16 al. 1 let. c
c. ... sur les autres revenus de capitaux mobiliers, sur les gains provenant de jeux d'argent qui ne sont pas exonérés de l'impôt selon l'article 24 lettre i à iter de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct et sur les gains provenant de loteries ou de jeux d'adresse destinés à promouvoir les ventes qui ne sont pas exonérés de l'impôt selon l'article 24 lettre j de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct: trente jours ...
Art. 21 titre
A. Remboursement de l'impôt sur les revenus de capitaux mobiliers, les gains provenant de jeux d'argent et les gains provenant de loteries ou de jeux d'adresse destinés à promouvoir les ventes
Art. 21 al. 1 let. b
b. pour les gains provenant de jeux d'argent qui ne sont pas exonérés de l'impôt selon l'article 24 lettre i à iter de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct et les gains provenant de loteries ou de jeux d'adresse destinés à promouvoir les ventes qui ne sont pas exonérés de l'impôt selon l'article 24 lettre j de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct: s'il était propriétaire du billet de loterie au moment du tirage ou s'il est le participant en droit de percevoir le gain.
Art. 21 al. 1 let. c
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Cramer, Jositsch, Zanetti Roberto)
Art. 1 al. 1
... provenant de jeux de grande ou de petite envergure au sens de la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr), sur les gains provenant de loteries ou de jeux d'adresse destinés à promouvoir les ventes qui ne sont pas soumis à la LJAr selon l'article 1 alinéa 2 lettre d de cette loi, ainsi que sur les prestations d'assurances; dans les cas prévus par la loi, la déclaration de la prestation imposable remplace le paiement de l'impôt.
Art. 6 titre
Gains provenant de jeux de grande ou de petite envergure et gains provenant de loteries et de jeux d'adresse destinés à promouvoir les ventes
Art. 6 al. 1
... provenant d'un jeu de grande ou de petite envergure au sens de la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr) a pour objet les gains effectivement versés d'un montant supérieur à 1000 francs.
Art. 6 al. 2
L'impôt anticipé sur les gains provenant d'une loterie ou d'un jeu d'adresse destinés à promouvoir les ventes qui ne sont pas soumis à la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr) selon l'article 1 alinéa 2 lettre d de cette loi a pour objet les gains effectivement versés d'un montant supérieur à 1000 francs.
Art. 12 al. 1
Pour les revenus de capitaux mobiliers, pour les gains provenant de jeux de grande ou de petite envergure au sens de la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr) et pour les gains provenant de loteries ou de jeux d'adresse destinés à promouvoir les ventes qui ne sont pas soumis à la LJAr selon l'article 1 ...
Art. 13 al. 1 let. a
a. pour les revenus de capitaux mobiliers, les gains provenant de jeux de grande ou de petite envergure au sens de la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr) et les gains provenant de loteries ou de jeux d'adresse destinés à promouvoir les ventes qui ne sont pas soumis à la LJAr selon l'article 1 alinéa 2 lettre d de cette loi: à 35 pour cent de la prestation imposable;
Art. 16 al. 1 let. c
c. ... sur les autres revenus de capitaux mobiliers, sur les gains provenant de jeux de grande ou de petite envergure au sens de la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr) et sur les gains provenant de loteries ou de jeux d'adresse destinés à promouvoir les ventes qui ne sont pas soumis à la LJAr selon l'article 1 alinéa 2 lettre d ...
Art. 21 titre
A. Remboursement de l'impôt sur les revenus de capitaux mobiliers, les gains provenant de jeux de grande ou de petite envergure au sens de la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr) et les gains provenant de loteries ou de jeux d'adresse destinés à promouvoir les ventes
Art. 21 al. 1 let. b
b. pour les gains provenant de jeux de grande ou de petite envergure au sens de la loi fédérale du ... sur les jeux d'argent (LJAr) et de loteries ou de jeux d'adresse destinés à promouvoir les ventes qui ne sont pas soumis à la LJAr selon l'article 1 alinéa 2 lettre d de cette loi: s'il était propriétaire du billet de loterie au moment du tirage ou s'il est le participant en droit de percevoir le gain.
Proposition Dittli
Art. 6 al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Rieder
Selon la proposition de la majorité
Angenommen gemäss Antrag Rieder
Adopté selon la proposition Rieder
Ziff. II Ziff. 10
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 10
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 41 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(1 Enthaltung)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté