17.052

Loi sur la chasse. Modification

Fournier Jean-René · P-M · Conseil des Etats · Valais · Groupe PDC

BO 2019 E 616Loi fédérale sur la chasse et la protection des mammifères et oiseaux sauvages

Art. 4

Proposition de la commission

Maintenir

Eberle Roland · Mit-M · Conseil des Etats · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Beim Jagdgesetz bestehen nach zwei Beratungen in beiden Räten noch vier Differenzen.

Zum Ersten geht es darum, ob man die Jagdprüfung weiterhin als kantonales Jagdregal respektiert oder nicht. Bei der zweiten Differenz geht es in Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe c um Vollzugsbedingungen; wir werden in der Detailberatung noch darauf zurückkommen. Die dritte Differenz besteht in der Frage, ob die Wildhut in Schutzgebieten die Bestände regulieren darf. In der vierten Differenz geht es in Bezug auf die Entschädigung für Wildschäden darum, ob entsprechende Kreise vor der Änderung angehört werden sollen oder nicht. Ich werde in der Detailberatung noch Ausführungen zu den einzelnen Punkten machen.

Ich beginne mit der ersten Differenz bei Artikel 4. Dort geht es, wie bereits erwähnt, darum, ob wir die alte Regelung, also das geltende Recht, weiterziehen und die entsprechenden Prüfungen bei den Kantonen belassen wollen oder ob eine gewisse bundesweite Harmonisierung stattfinden soll.

Der Nationalrat hat mit 93 zu 88 Stimmen, also mit einem relativ knappen Resultat, für die Lösung des Bundesrates votiert. In der UREK-SR sind wir mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung der Meinung, dass wir das geltende Recht bestehen lassen sollten.

Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Conseil fédéral · Berne

Es gibt hier keine Minderheit. Ihre Kommission ist offenbar jetzt dafür, dass man die kantonalen Jagdprüfungen nicht harmonisiert. Ich sage Ihnen einfach nur noch einmal: Es war ein Auftrag des Parlamentes, das ist ein bisschen das Spezielle daran. Offenbar möchte Ihr Rat jetzt aber das, was Sie ursprünglich beauftragt haben, gar nicht mehr. Die Mehrheit der Kantone möchte das, die Kundinnen und Kunden, also die Jägerinnen und Jäger, möchten diese Harmonisierung mit der gegenseitigen Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen auch. Es ist auch so, dass der neue Artikel 4 das Jagdregalrecht BO 2019 E 617 der Kantone nicht tangiert. Dazu gibt es ein Rechtsgutachten von Professor Marti. Es gibt einen Bericht des Bundesamtes für Umwelt und einen des Bundesamtes für Justiz, die das so ebenfalls bestätigen.

Aber ich muss Ihnen sagen, das ist jetzt nicht der Kernpunkt dieses Gesetzes. Von daher: Machen Sie, was Sie wollen! (Heiterkeit) Ja, das machen Sie sowieso immer. (Heiterkeit) Aber das wird wahrscheinlich dann ein Punkt in der Einigungskonferenz sein. Dann wird man das noch einmal anschauen. Von mir aus müssen Sie nicht abstimmen.

Fournier Jean-René · P-M · Conseil des Etats · Valais · Groupe PDC

Adopté

Art. 7a al. 2 let. c

Proposition de la commission

Maintenir

Eberle Roland · Mit-M · Conseil des Etats · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Bei der zweiten Differenz geht es um Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe c. Zur Einleitung: Artikel 7a regelt die Frage, was passiert, wenn man geschützte Arten durch die Wildhut regulieren muss. Die Kantone können nach Anhörung des Bafu eine Bestandesregulierung vorsehen. Dann kommt eine Auflistung der entsprechenden Möglichkeiten. Bei Absatz 2 wird weiter definiert, unter welchen Bedingungen solche Regulierungen erfolgen können: "Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein für: ...", und dann kommt eine Liste mit den entsprechenden Bedingungen. Um eine dieser Bedingungen geht es. Der Nationalrat hat nämlich als weitere Bedingung "die Erhaltung regional angemessener Wildbestände" angefügt.

Die UREK-SR empfiehlt Ihnen, an der Version des Ständerates festzuhalten. Es geht unter anderem auch um den Wildschadenbegriff. Wir sollten diesen weiterhin als offenen, umfassenden Begriff sehen und hier nicht eine Enge vorsehen, durch die andernorts, wo der Wildschadenbegriff eine Rolle spielt, dann plötzlich auch eine engere Auslegung gefordert ist. Entsprechend wird heute in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Jagdverordnung aufgeführt, dass eine Regulierung von Beständen erlaubt ist, wenn geschützte Tierarten "hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen". Wir wollen also den Wildschadenbegriff offen halten. Deshalb beantragt Ihnen die UREK Ihres Rates, an der ständerätlichen Version festzuhalten und diese Zusatzbedingung, die eigentlich gar keine ist, wegzulassen, damit es keine Irritationen gibt zu diesem Wildschadenbegriff.

Unsere Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 4 Stimmen, die entsprechende Fassung des Ständerates zu belassen.

Fournier Jean-René · P-M · Conseil des Etats · Valais · Groupe PDC

Adopté

Art. 11 al. 5

Proposition de la majorité

Maintenir

Proposition de la minorité

(Berberat, Bruderer Wyss, Comte, Cramer, Zanetti Roberto)

Adhérer à la décision du Conseil national

Eberle Roland · Mit-M · Conseil des Etats · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre

In Artikel 11 Absatz 5 geht es darum, was in den sogenannten Wildtierschutzgebieten - die haben wir ja umbenannt, das waren früher die Jagdbanngebiete - zur Regulierung abgeschossen werden kann und was nicht. Ich denke, das ist eine der Pièces de Résistance.

Wir stellen fest, dass die Wolfspopulationen, wie angenommen, im Moment stark steigen. Wir haben bis heute acht Rudel. Die Population entwickelt sich für die einen erfreulich und für die anderen bedrohlich - je nachdem, wie stark man von der Entwicklung der Wolfsrudel betroffen ist. Es geht eigentlich darum, ob in den Wildtierschutzgebieten Wölfe gejagt werden dürfen oder nicht. Das ist aber nicht jedermanns Sache, sondern die der Wildhut, die dort mit einer entsprechenden kantonalen Bewilligung eingreifen wird oder nicht. Es gibt eine Fraktion, die sagt: "Im Wildtierschutzgebiet sind einfach alle Tiere geschützt, und es gibt keine Eingriffe." Die UREK des Ständerates ist der Meinung, dass auch in den Wildtierschutzgebieten reguliert werden soll, damit diese Population entsprechend eingegrenzt werden kann; dies natürlich nicht zuletzt unter dem Aspekt des Schutzes der im Alpenraum lebenden Nutztiere. Das ist ja die ganze Konfliktsituation zwischen Wolf und Nutztieren und der Bevölkerung, die dort lebt und arbeitet.

Wir beantragen Ihnen, dass wir diesen Eingriff auch in den Wildtierschutzgebieten zulassen. Das ist der Inhalt von Artikel 11 Absatz 5.

Berberat Didier · Mit-M · Conseil des Etats · Neuchâtel · Groupe socialiste

Monsieur Eberle, au nom de la commission, a bien résumé la situation. Je vous demande de soutenir ma proposition de minorité à l'article 11 alinéa 5 de la loi sur la chasse.

Vous le savez, beaucoup de lois fédérales ont un titre court pour des raisons pratiques, et un titre long qui décrit l'objet de la loi en question. Le titre complet de l'acte législatif qui nous occupe aujourd'hui est "loi fédérale sur la chasse et la protection des mammifères et oiseaux sauvages". Si j'insiste sur le nom complet de cette loi, c'est parce qu'il n'est pas inutile de rappeler qu'elle ne concerne pas uniquement la chasse, mais aussi la protection des mammifères et des oiseaux sauvages. Quand on observe le résultat de nos travaux, on constate que cette révision législative risque de mettre fin à la protection de nombreuses espèces protégées. Certains parlent même d'une loi d'abattage, même si je n'irai pas aussi loin pour décrire le but de cette loi.

La loi, je le rappelle, prévoit l'existence de districts francs fédéraux qui doivent être délimités en accord avec les cantons et qui ne peuvent être supprimés ou déplacés qu'avec l'accord du Conseil fédéral. Selon l'article 11 alinéa 5 de la loi, la chasse est interdite dans ces districts francs; les cantons peuvent toutefois "y autoriser le tir d'animaux non protégés lorsque l'exigent la sauvegarde des biotopes, la conservation de la diversité des espèces, des raisons cynégétiques ou la prévention de dommages excessifs causés par le gibier". Il y a, comme Monsieur Eberle l'a rappelé, une divergence entre notre conseil et le Conseil national, puisque notre conseil souhaite assimiler le loup qui, je le rappelle, est une espèce pourtant protégée par la Convention de Berne, à un animal non protégé.

Selon moi, c'est une aberration. C'est la raison pour laquelle j'ai déposé cette proposition de minorité afin que notre conseil suive le Conseil national. Il serait à mon avis pour le moins contradictoire, en effet, de permettre d'abattre des loups dans des zones qui ont justement pour but de protéger la faune sauvage. Certains répondront que le fait de protéger le loup dans les districts francs lui permettra de décimer les autres espèces à l'intérieur de ces zones protégées. Il faut savoir toutefois qu'une meute de loups a besoin d'un territoire d'environ 250 kilomètres carrés pour vivre, alors que le plus vaste des districts francs est d'environ 100 kilomètres carrés.

Vous le savez les organisations environnementales ont d'ores et déjà décidé de lancer un référendum contre cette révision législative. En rejetant cette proposition de minorité, vous enterrez encore plus les chances de voir cette révision législative obtenir l'approbation du peuple. A vous de décider!

Rieder Beat · Mit-M · Conseil des Etats · Valais · Groupe PDC

Als wir die Beratungen zu diesem Gesetz im Jahr 2017 aufnahmen, gab es in der Schweiz 2 nachgewiesene Wolfsrudel. Im Jahr 2019 gibt es 8 BO 2019 E 618 nachgewiesene Wolfsrudel, und in zwei Jahren wird es 16 bis 24 Wolfsrudel geben, verteilt über die ganze Schweiz, auch im Kanton Jura. Wenn Sie jetzt in diesem Punkt der Minderheit nachgeben, dann gibt es einen Bereich, wo die Wildhut keine Eingriffsmöglichkeiten mehr hat; sie kann nämlich auf 1500 Quadratkilometern Wildtierschutzgebiet nicht eingreifen. Dort wird die Population unkontrollierbar ansteigen und weit über das Mass hinausgehen, das diese Gebiete ertragen können. Wie es der Kommissionspräsident bereits erwähnt hat, leben dort nicht nur Wildtiere, sondern auch Menschen. Es wird in diesem Gebiet sehr grosse Schäden geben, und daher ist den Kantonen nicht zuzumuten, hierbei zuzuschauen und keine Abwehrmechanismen in der Hand zu haben.

Ich bitte Sie daher dringend, an der Position des Ständerates festzuhalten.

Hösli Werner · Mit-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Noch eine Zusatzinformation: Auch die kantonale Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft hat uns gebeten, die Regulierbarkeit von Wölfen in Jagdbanngebieten unbedingt zu verankern; dies, weil es Kantone gibt, wo sich fast Jagdbanngebiet an Jagdbanngebiet reiht. Da wäre eine Regulierung nicht mehr möglich. Auch unser Kanton ist so ein Kanton. Da sind die Streifgebiete, die offen bejagbar sind, zum Teil nur sehr klein, und der grösste Teil, weite Flächen über Quadratkilometer, sind Jagdbanngebiete. Jagdbanngebiete sind ja nicht einfach nur Reservate, wo sich der Wildhüter und vielleicht ein paar Verrückte einmal hinbegeben. Kollege Rieder hat darauf hingewiesen: Das sind ganz normale Gebiete, die sich bis zum Talboden erstrecken; da sind Dörfer, Menschen, Wirtschaft, Tal- und Berglandwirtschaft mit einbezogen.

Da hat es mir wirklich fast den Magen gedreht, als ich der Nationalratsdebatte Folgendes entnommen habe: Frage an einen Fraktionssprecher: "Sehr geehrter Herr Kollege, Sie sagen hier immer wieder, dass sich in Jagdbanngebieten keine Nutztiere befinden würden. Können Sie uns sagen, woher Sie diese offensichtlich falsche Information haben?" Antwort des Fraktionssprechers: "Meine Information war, dass es dort vor allem Wildtiere hat. So wurden wir in der Kommission informiert. Wenn Sie da andere Informationen haben, sind Sie auch eingeladen, vielleicht in die Kommission zu kommen." (AB 2019 N 1202) Diese Antwort des Fraktionssprechers war nicht nur völlig falsch, sie war sogar noch fast anmassend.

Ich bitte Sie also wirklich, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Eberle Roland · Mit-M · Conseil des Etats · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Ich habe Ihnen noch das Resultat der nationalrätlichen Abstimmung zu diesem Punkt verschwiegen: Es gab 94 Stimmen für diese Regelung, und auf unseren ständerätlichen Beschluss vereinten sich 89 Stimmen - also auch hier ein knappes Resultat.

Ich bitte Sie, hier am Beschluss des Ständerates festzuhalten.

Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Conseil fédéral · Berne

Wenn Sie das Wort "Jagdbanngebiet" oder jetzt neu "Wildtierschutzgebiet" hören, dann stellen Sie sich ja darunter nicht vor, dass man gerade dort jagt. Man hatte diese Gebiete ausgeschieden, um eben geschützten Arten Zuflucht zu ermöglichen, damit sie dort geschützt sind. Deshalb heissen ja diese Gebiete Wildtierschutzgebiete.

Nun, es ist so, dass Sie ja heute in einigen Kolonien zur Schadenverhütung am Bergwald einige Steinböcke abschiessen können. Da könnten Sie sagen, wenn das bei Steinböcken geht, dann muss das bei den Wölfen auch gehen. Allerdings muss man das auch mit der speziellen Geschichte der Wiederansiedlung des Steinbocks verstehen. Ob es jetzt auch nötig ist, deshalb Wölfe in den Schutzgebieten abschiessen zu können? Der Bundesrat ist der Meinung: Nein, es ist nicht nötig, und zwar deshalb - das wurde auch bereits gesagt -, weil das Streifgebiet eines Wolfes wesentlich grösser ist als ein Schutzgebiet. Die Möglichkeit oder die Chance also, einen Wolf ausserhalb dieses Wildtierschutzgebietes zu schiessen, wenn es denn nötig ist, die besteht nach wie vor. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, es gebe eigentlich eine Logik der Begriffe: Wenn es "Jagdbanngebiet" heisst, dann wird dort eben nicht gejagt; wenn es "Wildtierschutzgebiet" heisst, dann sind dort die geschützten Arten eben tatsächlich geschützt.

Ich bitte Sie, hier den Nationalrat zu unterstützen, aber ich denke, das ist dann die zweite Differenz, die Sie in der Einigungskonferenz behandeln können.

Vote

Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 24 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 16 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Fournier Jean-René · P-M · Conseil des Etats · Valais · Groupe PDC

Art. 13 al. 4

Proposition de la commission

Maintenir

Eberle Roland · Mit-M · Conseil des Etats · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Wir kommen zur letzten Differenz, zu Artikel 13 Absatz 4. Da geht es insgesamt um die Wildschadenregulierung. In Artikel 13 soll formuliert werden, dass der Bund die Kantone und vor allem betroffene Kreise anhört, denn die Kantone müssen hier ebenfalls zahlen, nämlich 50 Prozent beim Biber und 20 Prozent beim Wolf. Deshalb hat der Nationalrat beschlossen, dass man nicht nur die Kantone anhört, sondern auch die betroffenen Kreise. Wir in der UREK sind der Ansicht, dass diese Ergänzung nicht notwendig ist, weil es selbstverständlich ist, dass die Kantone die Erarbeitung von solchen Lösungen und Entscheiden mit den betroffenen Kreisen vornehmen.

Deshalb beantragen wir Ihnen hier ebenfalls, an der ständerätlichen Fassung festzuhalten. Dieser Antrag wird von unserer Kommission einstimmig unterstützt.

Fournier Jean-René · P-M · Conseil des Etats · Valais · Groupe PDC

Le président (Fournier Jean-René, président): Madame la conseillère fédérale ne souhaite pas s'exprimer.

Adopté