03.016
Loi sur la protection des données. Convention pour la protection des personnes. Adhésion
Intervention de procédure
Antrag der Mehrheit
Rückweisung an den Bundesrat
mit dem Auftrag, die Revision strikt auf die Umsetzung der beiden Motionen 00.3000 und 98.3529 sowie des Zusatzprotokolles vom 8. November 2001 zu beschränken.
Antrag der Minderheit
(Vischer, Allemann, Hofmann Urs, Hubmann, Leuenberger-Genève, Leutenegger Oberholzer, Markwalder, Sommaruga Carlo, Thanei)
Ablehnung der Rückweisung
(Vorlage geht zurück an die Kommission zur Detailberatung)
Antrag der freisinnig-demokratischen Fraktion
Gemäss Antrag der Mehrheit
Proposition de la majorité
Renvoi au Conseil fédéral
avec mandat de limiter la révision à la stricte mise en oeuvre des motions 00.3000 et 98.3529 ainsi que du protocole additionnel du 8 novembre 2001.
Proposition de la minorité
(Vischer, Allemann, Hofmann Urs, Hubmann, Leuenberger-Genève, Leutenegger Oberholzer, Markwalder, Sommaruga Carlo, Thanei)
Rejet de la proposition de renvoi
(le projet retourne en commission pour l'examen par article)
Proposition du groupe radical-libéral
Selon la proposition de la majorité
Hochreutener Norbert · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe démocrate-chrétien
Wie Ihnen ja bekannt ist, bin ich auch Vertreter der schweizerischen Versicherungswirtschaft - nicht bei diesem Geschäft, aber ich habe den Schweizerischen Versicherungsverband als Arbeitgeber, und der ist natürlich von diesem Geschäft auch betroffen. Ich muss Ihnen sagen, dass sich der Vertreter des Verbandes damals beim Hearing für Eintreten ausgesprochen hat. Wenn ich aber jetzt ein Votum für Rückweisung halte, so tue ich dies ausdrücklich als Politiker und als Vertreter des Volkes, das mich gewählt hat.
Das Datenschutzgesetz ist seit dem 1. Juli 1993 in Kraft. Nun soll es zum ersten Mal revidiert werden. Der Auslöser für diese Revision sind zwei Motionen, die 1999 und 2000 überwiesen wurden, und das Zusatzprotokoll zur Datenschutzkonvention des Europarates. Die Motion "Erhöhter Schutz für Personendaten bei Online-Verbindungen" betrifft nur die Verwaltung. Sie fordert von dieser eine Verstärkung des Datenschutzes für Online-Verbindungen zu Datenbanken des Bundes. Diese Forderung ist vollkommen unbestritten und in Artikel 17a des Entwurfs auch verwirklicht. Die zweite Motion, jene für "Erhöhte Transparenz bei der Erhebung von Personendaten", betrifft Verwaltung und Privatwirtschaft und verlangt die Einführung einer Informationspflicht, wenn besonders schützenswerte Personendaten - z. B. Gesundheitsdaten - beschafft oder wenn Persönlichkeitsprotokolle erstellt werden. Die Bundesverwaltung und die Privatwirtschaft sollen gemäss dieser Motion dazu verpflichtet werden, die betroffenen Personen darüber zu informieren, wer der Datenbearbeiter ist und welchen Zweck die Erhebung der Daten hat. Auch dieses Anliegen ist völlig unbestritten. Es ist im neuen Artikel 7a des Entwurfes verwirklicht.
Ein dritter Grund für die Revision ist das erwähnte Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zur Datenschutzkonvention des Europarates. Dieses Zusatzprotokoll fordert von der Schweiz und den anderen Vertragspartnern einen wirksamen Datenschutz bei grenzüberschreitender Übermittlung von Personendaten. Dieses Anliegen ist völlig unbestritten und in Artikel 6 des Entwurfes verwirklicht.
Die Kommission für Rechtsfragen hat den Gesetzentwurf geprüft und eine Anhörung durchgeführt, zu der verschiedene, von der Vorlage betroffene Kreise eingeladen wurden. Genau dieses Hearing führte dazu, dass wir uns für Rückweisung entschieden haben.
Ich beantrage im Namen einer knappen Mehrheit - 12 zu 11 Stimmen - Eintreten und Rückweisung. Warum?
Die Kommission kam zum Schluss, dass für eine weiter gehende Neuerung des Datenschutzes, also eine Neuerung über die Anliegen der Motionen und des Zusatzprotokolles hinaus, kein Handlungsbedarf ausgewiesen ist. Die Schweiz verfügt über ein sehr hohes Datenschutzniveau. Es genügt daher, wenn die berechtigten Anliegen der Motionen und des Zusatzprotokolles umgesetzt werden. Diese sind berechtigt. In diesem Zusammenhang möchte ich in Erinnerung rufen, dass die EU mit ihrer Entscheidung aus dem Jahre 2000 der Schweiz EU-Konformität attestiert hat und daher den Datentransfer zwischen der Schweiz und EU-Mitgliedstaaten zulässt. Aber in vielen Punkten geht der Entwurf des Bundesrates deutlich über die Forderungen der Motionen und des Zusatzprotokolles hinaus, Aufwand und Ertrag stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander. Ich erwähne nur zwei Beispiele:
Ein geplanter Artikel würde z. B. ein Widerspruchsrecht der betroffenen Personen gegen private Datenverarbeiter einführen. Er gäbe der betroffenen Person das Recht, eine Datenbearbeitung per sofort, vor Anrufung des zuständigen Richters, zu verbieten. Das ist eine Art superprovisorische Verfügung.
Diese private vorsorgliche Massnahme würde faktisch dazu führen, dass z. B. Unternehmen, welche mit Datenverarbeitung zu tun haben, während einer gewissen Frist keine Daten mehr bearbeiten können. Diese Neuerung verkennt, dass es legitime Gründe für die Datenbearbeitung gibt, z. B. wenn es gilt, bestimmte Verträge abzuwickeln, und der Rechtsmissbrauch wäre bei einer solchen Neuerung vorprogrammiert. Sie würde es ermöglichen, z. B. missliebige Abklärungen zu blockieren. Diese Neuerung verkennt im Übrigen, dass es schon im bestehenden Recht einen genügenden Rechtsschutz gibt: Sie kennen das Auskunftsrecht, den Anspruch auf Berichtigung oder Vernichtung der Daten usw. - das alles ist vorhanden. Man kann auch gewisse Daten, die einem nicht passen, korrigieren lassen usw. Wir brauchen nicht noch zusätzliche superprovisorische Verfügungen.
Ein weiteres Beispiel: Im privaten Bereich werden die Aufsichtskompetenzen des Datenschutzbeauftragten umfassend erweitert. Künftig soll dieser, gemäss Vorschlag des Bundesrates, bei Persönlichkeitsverletzungen auch von Einzelpersonen Abklärungen vornehmen und Empfehlungen abgeben können. Gemäss geltendem Recht kann der Datenschutzbeauftragte im privaten Bereich heute nur Abklärungen durchführen, welche einen so genannten Systemfehler beinhalten, d. h., wenn ein allfälliger Verstoss gegen das Datenschutzgesetz eine grössere Anzahl von Personen betrifft. Diese Neuerung beispielsweise wird, genauso wie das Widerspruchsrecht, von der Motion nicht verlangt: Da geht man weit über das hinaus, was verlangt ist.
Im Namen der Kommission plädiere ich dafür, dass wir für solche Fragen weiterhin die Zivilgerichte haben und es dabei bewenden lassen.
Ein allerletztes Beispiel: Die Informationspflicht ist entsprechend der Motion zur erhöhten Transparenz, die ich erwähnt habe, auf die Erhebung von besonders schützenswerten Daten zu beschränken. Nun hat man in einem Artikel auch das Informationsbedürfnis von Personen zur Grundlage gemacht, die nicht besonders schützenswerte Daten anfechten. Auch hier geht man eindeutig über das hinaus, was man mit den Motionen eigentlich wollte.
Namhafte Kreise haben beim Hearing, das ich erwähnt habe, für Rückweisung plädiert, z. B. Santésuisse. Wenn ich all die Einwände zusammenzähle, die auch von anderen Kreisen gemacht wurden, die nicht auf Rückweisung plädiert haben, die aber gegen irgendeinen Artikel etwas einzuwenden hatten, dann sind etwa die Hälfte der Artikel stark umstritten, die Hälfte der Artikel in diesem Gesetz. Bei einer solch grossen Opposition aus der Wirtschaft macht es wenig Sinn, mit Korrekturen an einzelnen Artikeln am Schluss ein Flickwerk zu schaffen. Das Ganze sollte also nochmals geprüft werden; deshalb der Rückweisungsantrag der Kommissionsmehrheit.
Viele Bestimmungen führen ausserdem zu einem zusätzlichen administrativen Aufwand. Es gab Unternehmen, welche von Kosten in der Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages nur wegen dem erhöhten Datenschutz gesprochen haben. Es muss doch zumindest abgeklärt werden, ob der Nutzen des zusätzlichen Datenschutzes den Aufwand rechtfertigt. Kommt hinzu, dass es in diesem Gesetz sehr viele unpräzise Bestimmungen hat, auslegungsbedürftige Begriffe, welche dann von den Richtern usw. wieder präzisiert werden müssen; ich denke, dass der eine oder andere Fraktionssprecher darauf zu reden kommen wird. In dieses Gesetz wurde also sehr viel hineingepackt. Die Datenschützer wollen offenbar all diese Dinge, welche weit über die Motionen und das Zusatzprotokoll hinausgehen. Ob es die Menschen wollen, deren Daten geschützt werden sollen, und ob sie dafür auch bezahlen wollen, ist mehr als fraglich.
Wenn wir nur das wirklich Notwendige, d. h. die Forderungen der beiden Motionen und des Europarats-Protokolls, rasch erfüllen wollen, müssen Sie jetzt das Gesetz an den Bundesrat zurückweisen, damit die erwähnten Zusätze, die ich genannt habe, aus dem Gesetz entfernt werden können. Es gibt natürlich jetzt Kreise, die sagen: Wenn wir das jetzt zurückweisen, verlieren wir viel Zeit. Aber da kann ich nur antworten: Wenn Sie das jetzt an die Kommission zurückweisen, und dann die Kommission und der Rat all diese überflüssigen Zusätze sehr seriös prüfen müssen, würden wir viel mehr Zeit verlieren, als wenn das die Verwaltung und der Bundesrat machen.
Weisen Sie deshalb das Geschäft an den Bundesrat zurück, damit wir in kurzer Zeit einen besseren Datenschutz und nicht in ferner Zukunft einen zu perfektionistischen Datenschutz bekommen.
Burkhalter Didier · Mit-M · Conseil national · Neuchâtel · Groupe radical-libéral
Nous sommes donc en présence d'un double projet: d'une part un projet de révision de la loi fédérale sur la protection des données, et d'autre part un projet d'arrêté fédéral concernant l'adhésion de notre pays à un Protocole additionnel à la Convention pour la protection des données dans le cadre du Conseil de l'Europe.
Il ne s'agit pas d'une révision fondamentale de la loi fédérale actuelle, dont l'entrée en vigueur date de 1993, soit d'à peine plus de dix ans, et qui - il faut le dire d'emblée et clairement - donne globalement satisfaction, mais il s'agit d'une révision ponctuelle dont l'objectif essentiel devrait être l'amélioration de la transparence, en particulier la transparence lors de l'information des personnes sur lesquelles des données sensibles sont collectées.
A l'origine de cette révision, il y a en fait trois impulsions: les deux premières sont des motions du Parlement, provenant plus exactement de commissions du Conseil des Etats, et la troisième réside dans l'harmonisation du droit européen.
La première motion 98.3529, intitulée en résumé "Liaisons online", a été adoptée il y a déjà plus de quatre ans. Elle concerne seulement l'administration, elle vise l'établissement de bases légales pour toute liaison en ligne vers des banques de données de la Confédération, même s'il s'agit de projets pilotes.
La seconde motion 00.3000 a été acceptée en l'an 2000, soit une année plus tard. Elle touche également le secteur privé. Elle a pour objectif le renforcement de la transparence, en introduisant l'obligation pour les personnes privées et pour les organes fédéraux aussi, d'informer les personnes concernées lors de la collecte de données personnelles, sensibles et lors de profils de la personnalité.
A cela s'ajoute donc un Protocole additionnel à la Convention pour la protection des données du Conseil de l'Europe, qui date de 2001. Son objectif général réside dans l'harmonisation des conditions de communication des données au travers des frontières des Etats membres.
Avec la révision proposée de la loi, le principe selon lequel la collecte, et notamment les finalités du traitement, doivent être reconnaissables s'appliquera non seulement aux organes fédéraux, mais également au secteur privé. On introduit un devoir d'informer et on attend en fait du collecteur des données une information active à l'égard des personnes concernées. En plus de ce devoir d'informer, le projet de loi renforce également la procédure d'opposition. Ainsi, le maître du fichier aurait l'obligation de suspendre immédiatement le traitement des données si une personne concernée s'y opposait. Par ailleurs, on peut aussi dire que le Préposé fédéral à la protection des données recevrait, d'après le nouveau projet de loi, de nouvelles compétences de surveillance sur le secteur privé.
La commission est donc entrée en matière sans opposition sur cette révision de la loi fédérale sur la protection des données. Ainsi a-t-elle reconnu pleinement la nécessité de donner suite, sur le fond, à l'essentiel des deux motions adoptées. La majorité de la commission a toutefois décidé de vous proposer de renvoyer le projet actuel au Conseil fédéral. Cette décision a été prise par 12 voix contre 11.
Cette décision découle essentiellement du double constat suivant: d'une part, la révision va beaucoup plus loin que ce qui était demandé et, d'autre part, elle ne tient pas suffisamment compte des réalités pratiques vécues par les entreprises privées concernées. En effet, la commission a recouru à des auditions auprès de représentants des différents milieux concernés. Elle s'est alors rendu compte que la révision proposée n'avait pas été élaborée avec suffisamment d'attention au point de vue des praticiens d'entreprises - un point de vue de la pratique qui, d'ailleurs et de manière plus générale, devrait être également mieux pris en compte lors de l'élaboration des ordonnances.
Dans le cadre de ces auditions, la majorité de la commission a estimé que le projet devait être réexaminé dans des domaines fondamentaux tels que l'élargissement du devoir d'information, les éléments reconnaissables de la collecte des données et le devoir d'enregistrement des fichiers. Dans ce domaine, l'amélioration proposée va dans la bonne direction avec le recours à l'autoréglementation, à des procédures de certification et à des labels de qualité, mais sans en avoir réellement, là encore, examiné la faisabilité pratique. Et l'on peut ainsi s'interroger sur l'utilité de désigner un conseiller à la protection des données pour certaines entreprises.
Autre domaine à réexaminer: la question de la suspension immédiate du traitement des données lorsqu'une personne concernée s'y oppose. Dans la pratique, cela risque de s'avérer tout simplement impossible, en tout cas excessif. La majorité de la commission a acquis la conviction que le projet actuel se rapproche par trop d'un système dans lequel l'exploitation des données est en principe interdite mais peut être autorisée, alors que la législation devrait avant tout permettre de combattre efficacement les abus. On court le risque de noyer de bonnes et justes intentions de protection dans un système bureaucratique et procédurier excessif qui, de plus, ne servirait pas - pas forcément en tout cas - les intérêts légitimes de l'individu, mais pourrait plutôt conduire relativement facilement à l'abus de droit.
Dans le cadre de ses auditions, la commission s'est encore interrogée sur le rapport coût/efficacité des différentes mesures proposées en matière d'augmentation de la transparence. Par exemple dans le domaine de l'assurance-maladie, il est ainsi apparu que le nouveau devoir d'informer, notamment lors de décisions individuelles automatisées, n'apportait pas forcément des informations utiles tout en impliquant d'importantes dépenses administratives et bureaucratiques, lesquelles se reporteraient bien sûr sur les primes, alors même que le nombre de demandes de renseignements s'avère actuellement extrêmement faible. Une caisse d'assurance-maladie, à titre d'exemple, a cité le chiffre de dix à douze demandes par année pour 1,4 millions d'assurés.
La majorité de la commission estime que la législation actuelle permet d'assurer un haut niveau de protection des données et constate, s'agissant de la communication des données vers l'étranger, que la conformité avec les dispositions de l'Union européenne a été attestée. Si la commission s'accorde très largement sur le fait que le projet proposé doit être revu, ou plus exactement allégé, concentré sur l'essentiel, la commission est en revanche partagée sur la manière d'y parvenir.
Une minorité importante a estimé que le projet pouvait être amélioré directement en commission, mais la majorité a donc décidé de vous proposer de renvoyer ce projet au Conseil fédéral avec le mandat de présenter rapidement un nouveau projet. Un projet qui s'en tienne à une révision de la loi sur la protection des données strictement limitée aux aspects contenus dans les deux motions et aux seules adaptations nécessaires du droit européen, à savoir le devoir d'informer sur les données sensibles, les bases légales pour les liaisons en ligne avec les banques de données de la Confédération et puis le Protocole additionnel à la Convention du Conseil de l'Europe. Ce faisant, et dans la volonté non remise en cause d'atteindre davantage de transparence, le Conseil fédéral devra également mieux tenir compte des réalités de la vie économique - du terrain et des entreprises, si vous voulez -, et donc de la croissance et des emplois.
Vischer Daniel · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe des VERT-E-S
Ich bin ja neu in diesem Haus, aber ich bin doch etwas erstaunt, dass es in einer Kommission möglich ist, einen Rückweisungsantrag zu stellen, nachdem man Eintreten beschlossen hat: Weil angeblich gewisse Wirtschaftskreise Einwände gegen ein Gesetzesvorhaben haben, müsse dieses nun an den Bundesrat zurückgewiesen werden. Das ist der Beschluss der Mehrheit der Kommission. Mir kommt es vor, als hätten wir hier eine etwas seltsame Selbstentmachtung der Kommission für Rechtsfragen, als seien wir lauter "Huscheli" und nicht in der Lage, eine Gesetzesrevision selbst durchzuführen, und als suchten wir den Schutz der Verwaltung. Obgleich ja Sie, Herr Bundesrat Blocher, wenn ich das richtig sehe, eher die Tendenz verfolgen, die Verwaltung zu entlasten, als sie mit noch mehr Beschäftigungstherapie und unnötiger Arbeit zu belasten. Von daher bin ich überzeugt, dass es nicht gerade Ihrer Intention entsprechen kann, wenn wir heute der Mehrheit folgen.
Der Datenschutz ist ja nicht ein Anliegen von irgendwelchen linken "Staatshaubitzen". Der Datenschutz und sein Ausbau sind ein urliberales Anliegen, das Individuum vor ungerechtfertigter Verwendung und Bearbeitung der Daten gerade durch den Staat oder in Grossstrukturen in Wirtschaft und anderen Verwaltungszweigen zu schützen. Genau dies wollte der Bundesrat mit seinem Gesetzentwurf, über den Sie heute befinden, verbessern.
Erstens soll, zurückgehend auf zwei Motionen und auf Richtlinien des Europarates, eine erleichterte Erkennbarkeit der Datenbearbeitung für die Betroffenen sichergestellt werden. Zweitens will man gewisse Selbstregulierungsmassnahmen im Datenschutzbereich fördern. Drittens sind praxisbezogene Vereinfachungen vorgesehen, namentlich in Fällen, in denen eine automatische Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten oder von Persönlichkeitsprofilen vorgesehen wird. Viertens will man auf Bundesebene gesetzlich einen Mindeststandard für alle Kantone festhalten.
Nun wird etwas formalistisch argumentiert, diese Vorlage gehe ein My weiter, als die beiden Motionen und die Richtlinien des Europarates vorsehen. In der Tat finden Verbesserungen statt, die vielleicht nicht buchstabengetreu auf diese Motionen zurückgehen. Was hat nun aber die Vernehmlassung gezeigt? In der Vernehmlassung waren es ja gerade alle Parteien, die einverstanden waren. Es war die Mehrheit der Wirtschaftsverbände, die positiv zum Entwurf stand, und es kam lustigerweise eher Kritik von links, zum Beispiel von den Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz, die einen noch weiter gehenden Schutz der Persönlichkeit in dieses Gesetz hineinnehmen wollten. Es kann also keine Rede davon sein, die Economiesuisse lehne - wie moniert wird - diese Datenschutzgesetzgebung ab.
Herr Hochreutener hat seine Interessenbindung offen gelegt: Er ist ein Lobbyist jener Kreise, die eigentlich hauptsächlich gegen diese Datenschutzgesetzgebung sind - das sind nämlich letztlich einzig die Krankenversicherer. Sie argumentieren, wenn heute ein solches Gesetz gemacht würde, bringe ihnen dies Nachteile. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass heute gerade in diesem Bereich ein zu wenig klarer Persönlichkeitsschutz garantiert ist und dass gerade das Widerspruchsverfahren eine sinnvolle und nötige Ergänzung zur heutigen Datenschutzgesetzgebung darstellt.
Was passiert nun? Herr Hochreutener will heute an den Bundesrat zurückweisen, aber im Grunde genommen führt er im Plenum bereits eine kleine Gesetzesdebatte durch, indem er nämlich einzelne Artikel beanstandet, indem er Ihnen gewissermassen suggeriert, Sie müssten diese Artikel schlecht finden, also zurückweisen. Das ist aber unseriöse Gesetzgebung. Lassen wir die Kommission arbeiten. Wer nicht in der Lage ist, bei einer solch kleinen Gesetzgebung in einer Kommission Einwände einzubringen, der hat in einer Kommission für Rechtsfragen eigentlich nichts verloren.
Thanei Anita · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste
Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, auf diese Vorlage einzutreten. Seit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes haben sich die Datenverarbeitungs- und Informationstechnologien in hohem Tempo weiterentwickelt, sodass heute gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Vor allem die Dimensionen des Datenaustausches in Netzwerken, insbesondere im Internet, waren bei der ursprünglichen Gesetzgebung nicht vorstellbar. Wie Sie bereits gehört haben, waren Mitauslöser der uns vorliegenden Partialrevision zwei bereits angenommene Motionen: "Erhöhte Transparenz bei der Erhebung von Personendaten" (00.3000) und "Erhöhter Schutz für Personendaten bei Online-Verbindungen" (98.3529). Im Weiteren muss die Schweiz die Datenschutzgesetzgebung ändern, damit sie dem Zusatzprotokoll betreffend Datenschutz vom 8. November 2001 des Europarates beitreten kann.
Aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens hat der Bundesrat beschlossen, lediglich eine Teilrevision durchzuführen. Diese beschränkt sich im Wesentlichen auf diese beiden Motionen und auf die Vorschriften gemäss Zusatzprotokoll. Das heisst, sie verstärkt zum einen die Transparenz, sieht eine leicht verbesserte Informationspflicht vor und stärkt - auch hier möchte ich sagen: lediglich leicht - die Position der Betroffenen, die sich einer Bearbeitung von Daten widersetzen. Es wurde bereits vom Kommissionssprecher darauf hingewiesen, dass es insbesondere um das Widerspruchsrecht geht.
Es ist wie bei jeder Revision: Den einen geht sie zu weit, den anderen zu wenig weit. Die SP-Fraktion will eine wesentlich weiter gehende Revision, vor allem auch im Hinblick auf das Schengener Informationssystem. Wir wollen eine weiter gehende Stärkung der Rechte der betroffenen Personen. Uns genügt zum Beispiel die Erkennbarkeit anstelle der Informationspflicht nicht. Dann wollen wir den Grundsatz, dass Daten nur bei der betroffenen Person erhoben werden können, im Gesetz verankern. Wir wollen auch eine Erweiterung des Transparenzgrundsatzes sowie der Informationspflicht, und zwar für sämtliche Personendaten, nicht nur für die besonders schützenswerten.
Wir streben weiter einen Ausbau der Kompetenzen des Datenschutzbeauftragten an; auch in der neuen Vorlage bleibt er "bisslos".
Trotzdem ist die SP-Fraktion für Eintreten auf die Vorlage und gegen Rückweisung. Manchmal ist es Aufgabe der Gesetzgeberin, zu arbeiten und nicht immer lediglich Nein zu sagen und alles an den Bundesrat zurückzuweisen. Wir können diese Arbeit aufnehmen und in der Detailberatung unsere Einwände und Wünsche anbringen.
Nun zum Rückweisungsantrag der Mehrheit: Es gibt Rückweisungsanträge, die Sinn machen. Dann gibt es Rückweisungsanträge, die eher peinlich sind; der vorliegende ist sehr peinlich. Nachdem Ihre Kommission im Oktober letzten Jahres ohne Gegenstimme Eintreten beschlossen hat, wurde nach der Durchführung von Hearings - die übrigens im Vergleich zum Vernehmlassungsverfahren nicht viel Neues gebracht haben - Rückkommen und Rückweisung beschlossen, mit dem etwas seltsamen Auftrag, es solle nicht über die Umsetzung der Motionen 00.3000 und 98.3529 sowie das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 hinausgegangen werden. Wie bereits erwähnt, geht die Revision wenig über diese drei Geschäfte hinaus, d. h., die Anliegen derjenigen, die heute Antrag auf Rückweisung an den Bundesrat stellen, hätten sehr gut in der Detailberatung aufgenommen werden können.
Auf jeden Fall wäre die Rückweisung an den Bundesrat ein Eigengoal für die Wirtschaft und für die Versicherungen. Das unbestrittene Zusatzprotokoll, das mit der Revision ratifiziert werden soll, gewährleistet nämlich, dass Daten aus der EU auch in Zukunft problemlos in die Schweiz transferiert werden dürfen. Das ist nur möglich, solange die EU unsere Datenschutzgesetzgebung als gleichwertig erachtet. Das hat sie vor vier Jahren noch getan; aber nachdem sie von unserem Rückweisungsantrag vernommen hat, hat sie bereits beschlossen, die periodische Prüfung früher vorzunehmen. Da wir das Zusatzprotokoll noch nicht ratifiziert haben, wird die EU wahrscheinlich zum Schluss kommen, dass unsere Gesetzgebung nicht mehr gleichwertig ist. Mit anderen Worten führt die Rückweisung an den Bundesrat dazu, dass wir sehr viel Zeit verlieren und danach trotzdem eine Detailberatung machen müssen, bei welcher Anträge von beiden Seiten kommen.
Ich bitte Sie deshalb, Ihre Aufgaben wahrzunehmen und auf diese Gesetzesvorlage einzutreten.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Conseil national · Vaud · Groupe des VERT-E-S
La proposition de renvoi du projet au Conseil fédéral constitue une manoeuvre assez peu glorieuse. C'est une façon déguisée, à courte vue, de se débarrasser d'un projet qui déplaît, quand le courage manque, soit pour dire non, soit pour s'atteler à la tâche d'examiner ce texte article par article en acceptant de se confronter aux opinions divergentes, comme c'est la règle en démocratie. En effet, une des raisons invoquées en commission pour motiver le renvoi repose sur l'espoir que le Conseil fédéral présentera un projet cohérent, lisse, non défloré par des oppositions partisanes. Mais il s'agit d'une cohérence unilatérale, tout entière consacrée au plus grand profit de l'économie, comme si la gauche, en demandant davantage de garanties pour la protection des données, n'avait pas d'autre but que de gêner la marche des affaires.
Or il se trouve que les partisans du renvoi sont plus royalistes que le roi, finalement, puisque, selon eux, le bien de l'économie, la volonté de décharger l'économie, le souci de faciliter la vie de l'économie exigent une nouvelle loi, alors que l'économie elle-même, par la voix de ses représentants lors des auditions ou par la plume de ceux qui ont participé à la consultation, n'en demande pas tant. Dans l'ensemble, l'économie soutient cette loi, avec quelques aménagements, il est vrai, mais qui auraient pu faire l'objet de propositions lors de l'examen de ce texte.
Ce n'est pas la peine de protéger les personnes sur qui sont collectées des données, disent les partisans du renvoi, car celles qui demandent à vérifier les fichiers qui les concernent sont très peu nombreuses, preuve que cela ne les intéresse pas et qu'on peut s'épargner le souci de les informer. Mais pour demander à voir un fichier, il faut déjà savoir qu'il existe! A cet égard, ce que nous avons pu lire et entendre au sujet de cette loi nous inquiète fortement, notamment le fait que, parfois, on ne peut pas communiquer les sources des renseignements rassemblés parce qu'elles ne sont pas connues, ni l'usage que le détenteur du fichier entend faire de ces données parce que cet usage n'est pas encore déterminé. Cela signifie que des renseignements sur des personnes sont rassemblés sans que ce soit dans un but bien précis, et sans possibilité de vérification.
Quant à l'idée que ces fichiers n'intéressent personne, elle est erronée: j'en veux pour preuve les très nombreux dossiers qui parviennent chaque année au jury du Big Brother Award, dont j'ai fait partie, ce prix récompensant les plus grands ficheurs du pays. C'est ainsi que nous avons connu le cas d'une entreprise qui a été vendue à un tiers avec tous les meubles, mais aussi avec tous les dossiers fort garnis de tous les employés qui avaient travaillé dans cette entreprise, ou celui d'une clinique privée qui a fermé ses portes en laissant à l'abandon, dans des armoires ouvertes, les dossiers des patients. Ailleurs, c'est une entreprise - Orange pour ne pas la nommer, mais il y en a sûrement d'autres - qui rassemble des renseignements et des commentaires hautement sensibles sur son personnel.
Je ne sais pas si la nouvelle loi que nous discutons aujourd'hui pourrait mieux faire barrage à ces agissements; le problème est que la loi n'est tout simplement pas appliquée. Mais cela explique pourquoi certains d'entre nous souhaiteraient que la loi aille encore plus loin dans la protection des données. Nous avons d'ailleurs déjà déposé - Madame Thanei vient de le rappeler - des propositions dans ce sens-là, et nous pensons qu'il faudrait les examiner.
A droite, on nous accuse d'être obsédés par l'histoire des fiches. Obsédés, non, mais inquiets de constater que les tendances fouineuses sont toujours bien présentes, qu'elles bénéficient en plus des progrès de la technique et que la protection des citoyens apparaît à certains comme un dada infantile qu'il faudrait corriger au plus vite.
Le renvoi au Conseil fédéral, à notre avis, ne pourra qu'affaiblir la protection des données, et si les intentions de la majorité sont aussi pures que les rapporteurs viennent de le dire, nous ne comprenons pas pourquoi on ne s'attelle pas directement à la tâche pour réaliser cette transparence que vous appelez de vos voeux, et nous aussi.
C'est pour toutes ces raisons que le groupe des Verts vous recommande d'entrer en matière et de rejeter la proposition de la majorité.
Joder Rudolf · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Die SVP-Fraktion unterstützt den Rückweisungsantrag im Sinne der Mehrheit der Kommission, und zwar aus folgenden Gründen:
Anlässlich der Anhörung in der Kommission wurde geltend gemacht, die vorgelegte Teilrevision des Datenschutzgesetzes bringe zum Nachteil der Unternehmungen, der KMU und insgesamt der Wirtschaft einen massiven administrativen Mehraufwand. Dieser Einwand konnte im Rahmen der Kommissionsberatungen nicht entkräftet werden, insbesondere deshalb nicht, weil auch die Botschaft darüber keine Angaben macht. Die Auswirkungen für die Anwender sind also nicht bekannt.
Im Weiteren wurden Zweifel laut über die Praxistauglichkeit dieser Vorlage. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, muss das Gesetz aus der Sicht der SVP ganz klar einfacher und verständlicher formuliert werden. Die jetzige Fassung ist zu kompliziert, und insbesondere enthält sie zu viele interpretationsbedürftige, unbestimmte Rechtsbegriffe. Wir sollten uns bemühen, hier präziser zu legiferieren.
Zudem ist nicht erwiesen, dass überhaupt ein grosses Bedürfnis nach mehr Informationen der betroffenen Personen besteht. Dies wurde am Beispiel einer Krankenkasse im Rahmen der Anhörung in der Kommission deutlich zum Ausdruck gebracht. Diese Krankenkasse bearbeitet pro Jahr für rund 1,4 Millionen Kundinnen und Kunden sensible Personendaten, und es wurde ausgeführt, dass diese Krankenkasse pro Jahr nur ungefähr von zehn, zwölf Personen zusätzliche Auskünfte und weitere Informationen verlangt und beansprucht. Das ist also nicht gerade ein sehr grosses Bedürfnis der Betroffenen nach zusätzlichen Informationen.
Zu einem weiteren Aspekt: Bezüglich des Beitritts der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 ist festzuhalten, dass dieses Zusatzprotokoll, das immer wieder ins Feld geführt wird, bis jetzt gemäss Angaben der Botschaft erst von zwei Staaten ratifiziert worden ist. Es mag sein, dass in der Zwischenzeit der eine oder andere Staat dazugekommen ist, aber noch sehr wenige Staaten haben sich diesem Protokoll effektiv angeschlossen. Von dieser Seite her besteht also keine Dringlichkeit, und ich möchte auch darauf hinweisen, dass zur Gleichwertigkeit des Datenschutzrechtes zwischen der Schweiz und der EU in der Botschaft selbst Folgendes ausgeführt wird: "Anerkanntermassen entspricht das Schutzniveau des DSG annähernd demjenigen des EU-Rechtes." Es besteht praktisch eine Gleichwertigkeit, und aus EU-Sicht dürfte kaum grosse Dringlichkeit bestehen, sodass diese Vorlage zur nochmaligen Überarbeitung an den Bundesrat zurückgewiesen werden kann.
Die SVP-Fraktion vertritt klar die Auffassung, dass das Gesetz auf die Missbrauchsbekämpfung beschränkt werden muss und dass das Gesetz nicht vermehrt in Richtung Datenbearbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgerichtet werden darf. Das Gesetz muss einfacher, verständlicher, praktikabler werden. Der administrative Aufwand für die Anwender muss möglichst klein gehalten werden.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, den Rückweisungsantrag der Mehrheit zu unterstützen.
Donzé Walter · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe PEV/UDF
Wir haben hier eine Gesetzesvorlage in der Hand, die gut gemeint, aber übertrieben ist. Typisch schweizerisch betreiben wir wieder teueren Perfektionismus: Das komplizierte System von Rückfragen prangern wir - unsere Fraktion - an, und wir fragen: Wollen Sie denn alle Anfragen von Versicherern, von Firmen, die Sie beliefern usw., überhaupt beantworten? Wollen Sie diese Bürokratie auf dem Warenpreis und auf den Versicherungsprämien bezahlen? Wir orten Widersprüche in der Marschrichtung: Während das Individuum bis zum Gehtnichtmehr geschützt wird, wird nämlich der Verwaltung laufend die Hand gebunden, sie darf keine Daten sammeln oder weitergeben. Ich kann Ihnen sagen, der Bundesrat weiss, was er mit der Rückweisung anfangen soll.
Deshalb kann ich Ihnen sagen: Unsere Fraktion unterstützt einstimmig den Rückweisungsantrag an den Bundesrat.
Fluri Kurt · Mit-M · Conseil national · Soleure · Groupe radical-libéral
In Übereinstimmung mit der Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen die FDP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und sie anschliessend an den Bundesrat mit dem Auftrag zurückzuweisen, die Revision sei strikt auf die Umsetzung der beiden erwähnten Motionen sowie des Zusatzprotokolles des Europarates zu beschränken. Diese drei Revisionsauslöser sind in den Artikeln 17a, 7a und 6 des Entwurfes umgesetzt. Damit wären eigentlich die Aufträge des Parlamentes erfüllt gewesen. Wie wir es verschiedentlich gehört haben, sind im Entwurf hingegen noch weitere Bestimmungen enthalten, die über diese Aufträge hinausgehen.
Die Mehrheit ist zum Schluss gekommen, dass wegen der vielen Bedenken, nicht zuletzt auch aufgrund der Anhörung von betroffenen Verbänden, jetzt nicht einfach mit der Detailberatung weitergefahren werden könne. Im Übrigen haben Sie ja gehört, dass es nicht bloss Wirtschaftsverbände, sondern z. B. auch die Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz waren, welche dem Entwurf - wenn auch aus anderen Gründen - sehr negativ gegenüberstanden. So erweist sich der Gesetzentwurf offensichtlich nicht nur aus der Sicht der Wirtschaft als untauglich. Aber all diesen Kritikern geht es wie uns nicht darum, den Datenschutz an sich zu bekämpfen, sondern Korrekturen anzubringen. Neben den genannten Übertreibungen beim Gesetzentwurf geht es uns generell darum, in dieser technischen Materie einen kohärenten Entwurf vorgelegt zu erhalten. Mit dem mit der Rückweisung verbundenen Auftrag erhält der Bundesrat eine klare Linie für die Überarbeitung des Gesetzes.
Bei der aufgrund der Anhörung in der Kommission erkennbaren Opposition hätte bei einer Detailberatung in der Kommission die Gefahr bestanden, dass mit Korrekturen an einzelnen Artikeln am Schluss ein Flickwerk geschaffen worden wäre. Die Rückweisung steht auch nicht im Widerspruch zu unserem Auftrag als Gesetzgeber. Gerade in dieser Funktion dürfen wir eine Vorlage erwarten, welche sich auf die früher erteilten parlamentarischen Gesetzgebungsaufträge beschränkt. Damit ist auch klar, Herr Vischer und andere, dass wir mit unserem Antrag den Datenschutz nicht infrage stellen. Uns geht es darum, wie parlamentarische Aufträge umgesetzt werden. Weiter gehende Revisionspunkte, über die genannten Motionen hinaus, müssten dann eben mit weiteren parlamentarischen Vorstössen eingeleitet und erwirkt werden. Das ist doch der klassische parlamentarische gesetzgeberische Weg.
Auch wir sind durch einen kürzlich erschienenen Zeitungsartikel verunsichert worden, welcher bei einer Rückweisung an den Bundesrat eine Verweigerung der Euro-Kompatibilität des Schweizer Datenschutzes durch die EU in Aussicht gestellt hatte. Nachdem uns aber seitens der EU vor drei Jahren die Gleichwertigkeit des Datenschutzes bestätigt worden ist und mit der Rückweisung des Gesetzentwurfes ja keine Verschlechterung dieses Standards erfolgt, sind für uns derartige Bedenken nicht relevant. Im Übrigen wird ja die Ratifikation des Zusatzprotokolls durch uns keineswegs infrage gestellt, sondern höchstens geringfügig verschoben.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und sie an den Bundesrat zurückzuweisen.
Blocher Christoph · BR-M · Conseil fédéral · Zurich
Das heutige Datenschutzgesetz ist noch nicht sehr alt. Vor etwas mehr als zehn Jahren ist dieses Bundesgesetz über den Datenschutz in Kraft getreten. Damals wurde nach umfangreichen Vorbereitungsarbeiten der Schutz des Einzelnen vor Verletzungen seiner Persönlichkeit durch Dateienbearbeitungen auf eine neue Grundlage gestellt. Mit dem Gesetz wurden allgemeine Regeln zum Schutz der Daten juristischer und natürlicher Personen vor Missbrauch geschaffen. Die Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes wurde im Wesentlichen durch das Aufkommen der Datenverarbeitungs- und Informationstechnologien ausgelöst. Das ist der Hauptgrund, warum man dieses noch junge Gesetz bereits wieder revidieren muss. In den vergangenen zehn Jahren haben sich diese Technologien mit einem hohen Tempo entwickelt. Vor allem der Datenaustausch in Netzwerken, namentlich im Internet, hat heute Dimensionen angenommen, die bei Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes noch gar nicht vorstellbar waren.
Auslöser der vorliegenden Revision - bei den Revisionsarbeiten hat man sich auch darauf gestützt - waren zwei in den Jahren 1999 und 2000 von den eidgenössischen Räten angenommene Motionen: einerseits die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 00.3000, "Erhöhte Transparenz bei der Erhebung von Personendaten"; andererseits die Motion der Geschäftprüfungskommission des Ständerates 98.3529, "Erhöhter Schutz für Personendaten bei Online-Verbindungen". Sie fordern eine formelle gesetzliche Grundlage für Online-Verbindungen zu Datenbanken des Bundes sowie einen Mindeststandard für den Schutz bei der Bearbeitung von Daten durch die Kantone beim Vollzug von Bundesrecht.
Als Drittes war das Anfang November 2001 verfasste Zusatzprotokoll zum Datenschutzübereinkommen des Europarates wegleitend. Dieses wurde im November 2001 verabschiedet. Das Datenschutzübereinkommen des Europarates ist in der Schweiz am 1. Januar 1998 in Kraft getreten. Das Zusatzprotokoll stellt bezüglich der Kompetenzen der nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden und der grenzüberschreitenden Datenübermittlung einen Minimalstandard auf. Damit die Schweiz das Zusatzprotokoll ratifizieren kann, müssen am Datenschutzgesetz einige Anpassungen vorgenommen werden. Wie ich gehört habe, ist das in der Kommission unbestritten.
Sie haben die Ziele und Kernpunkte der Revision durch die Sprecher der Kommission, aber auch durch die Fraktionssprecher erläutert bekommen. Im Grundsätzlichen scheinen diese Ziele unbestritten zu sein. Aber der Datenschutz ist eine Gratwanderung. Sie können im Datenschutz zu viel oder zu wenig machen, und was zu viel und was zu wenig ist, hängt natürlich von der politischen Perspektive ab. Offenbar ist die Mehrheit Ihrer Kommission der Meinung, hier sei man in Richtung eines übertriebenen Schutzes gegangen. Es gibt aber auch Kreise - ich erinnere an das Votum von Frau Thanei -, bei denen man eher das Gefühl hat, man müsse noch etwas weiter gehen.
Gerade die grenzüberschreitenden Datenflüsse erlangen im vernetzten Wirtschaftsleben immer mehr Bedeutung, und daher gibt es natürlich auch eine internationale Verwicklung. Nun: Wenn wir gut zugehört haben, geht die jetzige Vorlage nach der Meinung der Mehrheit zu weit und sie müsste überarbeitet werden. Allerdings sind die Begehren nicht ganz konkret auf dem Tisch. Damit wird die Sache etwas schwierig, man wird von einer allgemeinen Tendenz auf die Details schliessen müssen. Wie weit eine Rückweisung an den Bundesrat, die Sie verlangen, den Entscheid in Bezug auf die Überprüfungen seitens der EU-Behörden positiv oder negativ beeinflusst, lasse ich hier offen. Ich habe aus den Voten gemerkt, dass die Bestimmungen, welche das Zusatzprotokoll des Europarates betreffen, nicht bestritten sind.
Nun ist es eine Frage der Verfahrensökonomie: Wollen Sie diese Vorlage in der Kommission verbessern, oder wollen Sie sie zurückweisen, damit das der Bundesrat oder die Verwaltung tut und Ihnen die Vorlage neu vorlegt? Das hängt davon ab, wie kompetent Sie in der Kommission sind. Wenn Sie in der Kommission kompetent sind, können Sie das gut selbst tun. Wenn Sie sich nicht für so kompetent erachten und die Verwaltung als kompetenter betrachten, können Sie die Vorlage auch an den Bundesrat zurückweisen; das überlasse ich Ihnen. Der Bundesrat und die Verwaltung werden Ihnen in der Kommission oder auch ausserhalb der Kommission behilflich sein.
Der Entwurf des Bundesrates trägt den Bedürfnissen der Wirtschaft nach Meinung der Verwaltung Rechnung; die Mehrheit ist der Meinung, er trage diesen Bedürfnissen nicht gebührend Rechnung. In den Hearings, die Sie mit Vertretern der Wirtschaft hatten, haben Sie sich überzeugen lassen, dass hier übertrieben wird. Wie weit das im Einzelnen Stand hält, wird man dann in einer Beratung - sei es mit oder ohne Rückweisung an den Bundesrat - im Detail überprüfen müssen.
Die Änderungswünsche können meines Erachtens auch in einer Detailberatung in der Kommission aufgenommen werden, wenn Sie das möchten. Eine Rückweisung an den Bundesrat ist also alleine von daher nicht notwendig. Dies würde sich dann rechtfertigen, wenn klar darüber hinausgehende Forderungen bestünden, wo wir weitere Abklärungen brauchen, wo auch weitere Studien notwendig wären. Da wäre natürlich eine Rückweisung an die Verwaltung bzw. an den Bundesrat wieder vorteilhaft. Es geht aber aus den Unterlagen Ihrer Kommission nicht hervor, ob das grundsätzlich neu gemacht werden sollte oder nicht.
Nun, Sie sehen, ich möchte es Ihnen überlassen, ob Sie die Verbesserung dieser Vorlage in der Kommission machen wollen oder ob Sie sie an die Verwaltung zurückweisen wollen. Wenn er einmal beschlossen hat, Ihnen eine Vorlage zu geben, ist der Bundesrat natürlich der Meinung, dass eigentlich die Kommission Änderungen vornehmen sollte und nur in Notfällen das Gegenteil gilt.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten, den Rückweisungsantrag abzulehnen und dann die Verbesserung in der Kommission vorzunehmen.
Burkhalter Didier · Mit-M · Conseil national · Neuchâtel · Groupe radical-libéral
J'aimerais revenir sur la conclusion de la majorité de la commission, c'est-à-dire la proposition de renvoi au Conseil fédéral. Celle-ci ne saurait être réduite à une sorte de "Beschäftigungstherapie" pour l'administration, comme l'a dit Monsieur Vischer, ou à une sorte de difficulté excessive pour la commission, comme l'a esquissé Monsieur le conseiller fédéral en disant, de manière tout à fait correcte, que ce ne serait pas une justification suffisante. En fait, c'est une décision politique et je crois que c'est ici le lieu pour cela. La politique consiste aussi, et peut-être même surtout, à marquer des orientations - trois orientations en l'occurrence:
1. une amélioration de la transparence - et cela n'est contesté par personne au sein de la commission;
2. une législation "light" qui se limite à l'essentiel, qui n'occasionne pas des dispositions excessives trop procédurières qui, je crois, aboutissent souvent à des abus de droit plutôt qu'à de nouveaux droits - c'est là l'avis de la majorité de la commission et non pas de sa minorité;
3. une meilleure écoute de l'économie des entreprises qui font, finalement, la croissance, qui font la prospérité et l'emploi dans le pays.
Y compris sur les questions d'harmonisation européenne, la proposition de renvoi ne pose pas de problèmes; au contraire, elle donne une occasion d'améliorer le projet dans ce domaine. La ligne politique prioritairement favorable à la croissance ne doit pas s'arrêter, selon la majorité de la commission, à de grands rapports théoriques sans effet sur la vie quotidienne. Nous devons la concrétiser, cette ligne prioritaire, dans les faits, et donc d'abord dans les lois. Tel est finalement, au travers de ce projet de loi, le message politique de la majorité de la Commission des affaires juridiques du Conseil national au Conseil fédéral.
Hochreutener Norbert · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe démocrate-chrétien
Ich möchte nur zu drei Punkten Stellung nehmen:
1. Natürlich kann man das Geschäft an die Kommission zurückweisen. Dann machen Sie einfach aus einem zu perfektionistischen Gesetz ein etwas schlankeres Gesetz; wir haben das ja letzte Woche beim RTVG gesehen. Wir erwarten nicht einfach nur das. Es ist auch eine Frage des Ansatzes. Wir wollen mit dieser Rückweisung an den Bundesrat auch ein politisches Signal geben, wie es mein Kollege welscher Zunge gesagt hat. Es ist ein politisches Signal, nicht in Überperfektionismus zu machen. Das ist ein anderer Ansatz für dieses Gesetz.
2. Frau Thanei hat gesagt, es sei peinlich, zuerst einzutreten und dann Rückweisung zu beantragen. Es ist natürlich nicht mehr die gleiche Kommission. Es haben Wahlen stattgefunden, wie Sie wissen. Es war noch die alte Kommission für Rechtsfragen, die sich damals für Eintreten entschied. Inzwischen ist die Kommission teilweise mit neuen Mitgliedern bestückt, es ist eine andere Kommission. Deshalb darf man sich das Recht herausnehmen, einen solch wichtigen Entscheid nochmals zu prüfen.
3. Man darf nicht vergessen, dass die Schweiz vor vier Jahren als eines der ersten Länder das Gütesiegel der EU für ihren Datenschutz bekommen hat, für das alte, das bisherige Datenschutzgesetz; Herr Fluri hat das auch gesagt. Wir haben jetzt am alten Gesetz nichts geändert. Wir haben damals als eines der ersten Länder das Gütesiegel bekommen, und es ist völlig unbestritten - das sage ich jetzt auch zuhanden des Amtlichen Bulletins -, dass wir das, was die EU im Zusatzprotokoll will, übernehmen; das ist vollkommen unbestritten. Deshalb ist es kaum denkbar, dass die EU darauf zurückkommen wird und uns das Gütesiegel entziehen wird; ich glaube, das kann man jetzt schon sagen.
Ich bitte Sie also, folgen Sie der Kommissionsmehrheit und weisen Sie das Gesetz zur Neubearbeitung an den Bundesrat zurück.
Vote
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Präsident (Binder Max, Präsident): Wir stimmen nun über den Rückweisungsantrag der Mehrheit und der FDP-Fraktion ab.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit/FDP-Fraktion .... 97 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 64 Stimmen