4A_517/2026
4A_517/2026
Rubrum
Verfügung vom 22. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. René Hirsiger und Pascal Steingruber,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Zobl,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Rückzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. August 2026 (LA260013).
Erwägungen
dass dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 16. September 2026 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2026 mit Schreiben vom 19. Oktober 2026 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG),
Dispositiv
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer