7B_1037/2026
7B_1037/2026
Rubrum
Urteil vom 22. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 10. Juli 2026 (BKBES.2026.106).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 17. August 2026 (Poststempel) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. Juli 2026 betreffend Nichtanhandnahme.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170).
Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 150 IV 405 E. 2.1; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteile 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (Urteile 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1;7B_878/2025 vom 17. November 2025 E. 2.1).
3.
Die Beschwerdeschrift genügt den vorgenannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht dazu, welche Zivilforderungen er aus den von ihm angezeigten Ehrverletzungsdelikten abzuleiten gedenkt. Es liegt in Anbetracht dieser Sachverhalte auch nicht ohne Weiteres auf der Hand, welche zivilrechtlichen Ansprüche dem Beschwerdeführer gestützt darauf allenfalls zustehen könnten (vgl. zu den Begründungsanforderungen bei Ehrverletzungsdelikten: Urteile 7B_399/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 3;7B_240/2023 vom 18. August 2023 E. 1.3). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Delikte unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hätten, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergäbe (vgl. Urteile 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.2.1;7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1).
4.
Formelle Rügen, zu deren Erhebung der Beschwerdeführer in Anwendung der "Star-Praxis" ungeachtet seiner Legitimation in der Sache selbst berechtigt wäre (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen), bringt er keine vor.
5.
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Ausgang des Verfahrens wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn