8C_9/2026

8C_9/2026

Rubrum

Urteil vom 5. Oktober 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2025 (VBE.2025.190).

Sachverhalt

A.

Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach der 1979 geborenen A.________ mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 rückwirkend eine vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 befristete ganze Rente zu. Am 31. Oktober 2017 machte A.________eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) holte die IV-Stelle beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) Basel eine interdisziplinäre Expertise vom 25. April 2019 ein und ersuchte die Gutachter um ergänzende Stellungnahme. Mangels einer beweiskräftigen medizinischen Entscheidgrundlage liess die IV-Stelle A.________ in der Folge durch das Medizinische Gutachtenzentrum Region St. Gallen (MGSG) begutachten (Expertise vom 21. August 2021). Mit Vorbescheid vom 3. März 2022 kündigte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Viertelsrente an. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände, weiteren Abklärungen und Rückfragen an die MGSG-Experten verfügte sie am 13. März 2025 gemäss neuem Vorbescheid vom 8. Juli 2024, wonach kein Rentenanspruch bestehe.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 29. Oktober 2025 teilweise gut und sprach A.________ vom 1. November 2023 bis 31. Mai 2024 eine befristete ganze Rente zu.

C.

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei ihr ab 1. November 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

D.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Juni 2026 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzt Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. A.________ leistet den Kostenvorschuss innert Nachfrist.

Erwägungen

1.

1.1

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1).

1.2

Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2; 147 I 73 E. 2.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; Urteil 8C_511/2021 vom 2. März 2022 E. 1.2).

2.

2.1

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdeführerin bloss eine vom 1. November 2023 bis 31. Mai 2024 befristete ganze Invalidenrente zusprach. Unbestritten ist, dass zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 71 E. 3) die Verfügungen vom 15. Dezember 2016 und 13. März 2025 bilden und dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 15. Dezember 2016 insofern massgeblich verschlechtert hat, als nunmehr eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.

2.2

Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2; Urteil 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 2.2), ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

2.3

In Anbetracht der im November 2017 eingegangenen Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung sind Leistungen mit Anspruchsbeginn per 1. Mai 2018 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet (vgl. Urteil 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2022 gelangt dagegen das ab 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht zur Anwendung, wie das kantonale Gericht unter Hinweis auf BGE 150 V 323 E. 4 korrekt erkannt hat.

2.4

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Revisionsregeln, die bei Neuanmeldungen analog Anwendung finden (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 4 und 3 IVV; BGE 148 V 174 E. 4.2; 141 V 585 E. 5.3 in fine mit Hinweisen) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben wird auch die Rechtsprechung bezüglich des Beweiswertes sowie der Beweiswürdigung medizinischer Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.

2.5

Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1;8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.2;8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1).

3.

Die Vorinstanz mass dem Gutachten des MGSG vom 21. August 2021 (samt Ergänzung des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. August 2023 und des psychiatrischen Gutachters Dr. med. C.________ vom 7. September 2023) Beweiskraft bei. Darin diagnostizierten die Gutachter im Wesentlichen ein Zervikovertebralsyndrom, einen Status nach partieller Arthrofibrose mit residueller Bewegungseinschränkung und eine Lumboischialgie links sowie eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden, gegenwärtig leichte Episoden (ICD-10: F33.1, F33.0). Gestützt darauf und auf die Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. D.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. Juni 2024, 5. März und 3. Juni 2025nahm die Vorinstanz eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach der am 9. November 2023 wegen einer medio-lateralen Diskushernie C4/C5 erfolgten Operation bis zum 19. Februar 2024 an (vgl. Austrittsbericht des Operateurs Dr. med. E.________, Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäulenchirurgie, vom 13. November 2023sowie Bericht vom 10. März 2024 und Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med D.________ vom 27. Juni 2024). Weiter stellte die Vorinstanz eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2017, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ab April 2020 sowie wiederum eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ab September 2021 in der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte fest. In angepasster Tätigkeit (Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne fixierte Körperhaltung über längere Zeit, ohne Heben von Lasten vom Boden über 7,5 kg, bis Kopfhöhe über 2,5 kg, horizontal über 10 kg, ohne Tragen vorne über 10 kg, einhändigem Tragen rechts über 7,5 kg und links über 5 kg, ohne Arbeiten über Schulterhöhe, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen) nahm sie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2017 an. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gelte ab Juli 2020.

Aufgrund der mehr als drei Monate dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 9. November 2023 bis zum 19. Februar 2024 anlässlich der Diskushernienoperation bejahte die Vorinstanz einen Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. November 2023 bis 31. Mai 2024. Ansonsten schützte sie die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin mittels Einkommensvergleich und den gewährten Abzug von 10 % vom für die Ermittlung des Invaliditätseinkommens herangezogenen statistischen Wert der LSE 2018 (Berufshauptgruppe Ziffer 4 der Tabelle T17 ["Bürokräfte und verwandte Berufe", Total, Frauen]). Ab Mai 2018 resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Juli 2020 in einer leidensadaptierten Tätigkeit ergab sich ebenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beweiskraft des MGSG-Gutachtens. Sie begründet jedoch nicht stichhaltig, weshalb es bereits aufgrund der im Gutachten festgehaltenen Diagnosen willkürlich sein soll, wenn sich die Vorinstanz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsschätzung darauf abstützte, wie sie einwendet. Soweit sie vorbringt, die Vorinstanz habe die arbeitsmedizinische Stellungnahme des Dr. med. F.________, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, vom 19. September 2024, als Beweismittel übersehen, ist ihr nicht zu folgen. Mit den Darlegungen des Dr. med. F.________, der die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsunfähig erachtete, befasste sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar. Sie stellte fest, Dr. med. F.________ habe sich insbesondere auf die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin bezogen, ohne diese mit damit korrelierenden fachärztlich schlüssig erhobenen Befunden zu erklären. Es fehle mithin eine kritische Auseinandersetzung mit den subjektiven Angaben und Einschätzungen der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz folgte der Ansicht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ in seinen Stellungnahmen vom 5. März und 3. Juni 2025 hierzu, wonach sich der Arbeitsmediziner offenbar lediglich an der Diagnosestellung orientiere und seine Einschätzung einer fehlenden Arbeitsfähigkeit vor allem auf die Schmerzen bei der Lenden- und Halswirbelsäule sowie der Schulter links zurückführe. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lasse sich ohne jedwede verifizierte Pathologie oder Funktionsdefizite nicht erkennen. Dass ein Arbeitsmediziner in grundsätzlicher Hinsicht das funktionelle Leistungsvermögen in qualitativer und quantitativer Hinsicht beurteilen kann, wird, anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, weder vom RAD-Arzt Dr. med. D.________ noch von der Vorinstanz in Abrede gestellt. Vielmehr bemängelte Dr. med. D.________, wie soeben ausgeführt, die fehlende Verifizierung der Pathologie oder der Funktionsdefizite durch Dr. med. F.________, wie die Vorinstanz willkürfrei darlegte. Wenn der RAD-Arzt mit anderen Worten nicht die Diagnose als entscheidend erachtete, sondern die funktionalen Auswirkungen einer Erkrankung, durfte die Vorinstanz diese Ausführungen als überzeugend werten. Eine eigenständige medizinische Beurteilung einschliesslich einer Arbeitsfähigkeitsschätzung nahm Dr. med.

D.________ indessen, anders als vorgebracht wird, nicht vor. Er würdigte einzig die aktenkundigen ärztlichen Berichte und Gutachten. Überdies bildet hier eine nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebene Expertise massgebliche Beweisgrundlage des vorinstanzlichen Urteils, sodass der Versicherungsfall nicht ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung zu den strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung beim ausschliesslichen Abstellen auf versicherungsinterne ärztlichen Feststellungen ohne Einholung eines externen Gutachtens beruft (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 i.f.;8C_699/2025 vom 17. August 2026 E. 4.2.1), geht dies demnach fehl.

Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung sprächen (vgl. E. 2.4 hiervor), ergeben sich ferner nicht aus den von der Beschwerdeführerin angeführten medizinischen Berichten. Ebenso wenig liess die Vorinstanz die Angaben des Hausarztes Dr. med. pract. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und des Dr. med. H.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Allgemeine innere Medizin, in ihren Berichten vom 22. Juli und 20. August 2024 ausser Acht. Sie verneinte vielmehr deren Beweiskraft mangels Begründung der postulierten fehlenden wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsfähigkeit, was sich nicht beanstanden lässt (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

4.2

Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin über weite Strecken das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise. Dabei gibt sie die eigene Sicht der Dinge wieder, wie der Sachverhalt zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine anderweitige Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit nicht begründen. Dies gilt namentlich auch für die Rüge, es sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25 % und nicht bloss von 10 % vorzunehmen, was sie nicht näher begründet. Gegen die konkrete Berechnung des Invaliditätsgrades bringt die Beschwerdeführerin nichts weiter vor. Ebenso wenig legt sie substanziiert dar, weshalb sie ihre für eine Verweisungstätigkeit attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten können sollte. Das Gleiche gilt für ihren Einwand, die Vorinstanz habe nicht schlüssig begründet, warum sie nur Anspruch auf eine vom 1. November 2023 bis 31. Mai 2024 befristete ganze Rente habe und weshalb ab 1. Juni 2024 eine vollständig verwertbare Arbeitsfähigkeit (von 80 %) vorliege. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen und willkürfreien Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Insgesamt ist der Vorinstanz weder eine willkürliche Sachverhaltsermittlung noch eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung oder eine anderweitige Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.

Nachdem das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Juni 2026 abgewiesen worden ist, sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Oktober 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Polla

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.