BG.2026.65
BG.2026.65
Rubrum
Gesc häftsnummer: BG.2026.65
Beschluss vom 31. August 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Regeste
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 15. Dezember 2025 hat A. am 1. Dezember 2025 auf der Polizeistation Z./SG Anzeige erstattet, weil er Opfer eines Betrugs geworden sei. Er sei von einer unbekannten Täterschaft telefonisch kontaktiert worden, und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er Anspruch auf Geld habe. Er sei aufgefordert worden, die App AnyDesk herunterzuladen. In der Folge habe er einer Person mit dem Namen «B.» elektronischen Zugriff auf sein Bankkonto gewährt. Diese Person habe anschliessend Zahlungen für A. ausgeführt, wobei letzterer die Freigabe der Zahlungen auf seinem Mobiltelefon bestätigt habe. Insgesamt seien vom Konto von A. am 28. November 2025 acht Überweisungen im Gesamtbetrag von CHF 139'212.-- auf ein Konto bei der Bank
C. mit der IBAN 1 getätigt worden. Die Täterschaft habe A. auch vorgeschlagen, eine Überweisung auf ein Konto der D. GmbH mit der IBAN 2 vorzunehmen, was
A. jedoch nicht getan habe (Verfahrensakten Kanton St. Gallen [nachfolgend «Verfahrensakten»], Urk. S/1). Den Akten zufolge sollen die Anrufe von der unbekannten Täterschaft in der Zeit vom 24. Oktober bis 28. November 2025 stattgefunden haben (Verfahrensakten, Urk. S/2). A. soll per Whatsapp von der Täterschaft am 21. November 2025 einen Vertrag mit dem Titel «Vereinbarung zur Rückerstattung und Provision für Kryptowährungen» erhalten haben. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass A. eine Rückerstattung von EUR 487'632.65 «als Bitcoin vom Dienstleister» erhalte, und sich A. verpflichte, nach Erhalt der Rückerstattung eine Provision von 10% des erstatteten Betrags an den Dienstleister entweder in KUCOIN.com oder per Überweisung zu bezahlen (Verfahrensakten, Urk. S/4).
B. Bankermittlungen des Untersuchungsamtes Uznach ergaben, dass das Konto bei der Bank C. mit der IBAN 1 auf die E. GmbH mit Sitz an der Y.-Strasse in X./ZH lautete und dass als zugriffsberechtigte Personen in den Kontounterlagen die ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der E. GmbH, F. und G., sowie der einzige, aktuell im Handelsregister eingetragene Gesellschafter und Geschäftsführer der E. GmbH, H., erwähnt wurden (Verfahrensakten, Urk. S/7). Gemäss den Bankermittlungen seien die auf das genannte Konto einbezahlten Gelder in der Folge auf ein Konto mit der IBAN 3 bei der Bank C., lautend auf die E. GmbH überwiesen worden (Verfahrensakten, S/19).
C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2026 ersuchte das Untersuchungsamt Uznach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Übernahme der Strafuntersuchung ST.2025.51663 gegen Unbekannt und die E. GmbH. Die mutmasslich betrügerisch erlangten Gelder seien auf ein Geschäftskonto der E. GmbH mit Sitz in X./ZH überwiesen worden, weshalb der Tatort auch in X./ZH liegen dürfte. Die betroffene Bank, auf deren Konto die Gelder überwiesen worden seien, habe ihren Sitz ebenfalls in Zürich. Der Tatort liege somit im Zuständigkeitsgebiet des Kantons Zürich (Verfahrensakten, Urk. A/1).
D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte mit Schreiben vom 18. Februar 2026 die Übernahme der Strafuntersuchung ST.2025.51663 ab. Aus den Verfahrensakten gehe nicht eindeutig hervor, ob es sich bei der Strafuntersuchung um eine klassische Betrugs- oder Money-Mule-Konstellation handle. Sodann habe die E. GmbH nachweislich nur die betrügerisch erlangten Gelder empfangen. Es sei nicht eindeutig klar, ob die E. GmbH bzw. Personen innerhalb der Gesellschaft an den betrügerischen Handlungen beteiligt gewesen seien. Zudem sei auf den edierten Kontoauszügen der Bank C. ersichtlich, dass am 28. November 2025 nach Erhalt der betrügerisch erhaltenen Gelder Kontoübertragungen per e-Banking-Auftrag stattgefunden hätten. Es sei bislang nicht abgeklärt worden, wohin diese Gelder transferiert worden seien. Was den Betrugsversuch anbelange, bei welchem Überweisungen auf das Konto der D. GmbH mit Sitz in W./AG hätten erfolgen sollen, sei der Ort der Täuschungshandlung unbekannt. Denkbar sei, dass der Tatort nicht am Sitz der E. GmbH, sondern am Wohnsitz von H. in V./AG liege. Lasse sich der Tatort nicht ermitteln, sei auf den Erfolgsort abzustellen. Dieser liege im Kanton St. Gallen, da sich A. zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme in U./SG aufgehalten habe (Verfahrensakten,
E. Der im Zeitraum vom 26. März 2026 bis 16. Juli 2026 durchgeführte abschliessende Meinungsaustauch zwischen dem Untersuchungsamt Uznach und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verlief erfolglos (Verfahrensakten
F. Mit Gesuch vom 23. Juli 2026 gelangte das Untersuchungsamt Uznach an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Es beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der bislang unbekannten Täterschaft innerhalb der E. GmbH zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 7. August 2026 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs. Sie erachte den Kanton St. Gallen als zuständig (act. 3), was dem Untersuchungsamt Uznach am 10. August 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (TPF 2019 62 E. 4.1; vgl. auch TPF 2017 170 E. 3.3.2). Dazu gehört insbesondere die Ermittlung des Ausführungsorts (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.53 vom 17. September 2024 E. 2.1; BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.1; BG.2020.37 vom 30. September 2020 E. 3.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl. 2004, N. 443). Wurden nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstands wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt, ist auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzutreten (statt vieler vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.44 vom 23. Januar 2024 E. 2.1 in fine m.w.H.).
1.3 Der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich wurde mit Schreiben des Kantons Zürich vom 16. Juli 2026 abgeschlossen. Das Gesuch um Festlegung des Gerichtsstandes vom 23. Juli 2026 wurde daher rechtzeitig bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht. Ausserdem fand der Meinungsaustausch zwischen den nach dem jeweiligen kantonalen Recht zuständigen Behörden statt. Es bleibt zu prüfen, ob sämtliche für die Festlegung des Gerichtsstandes notwendigen Erhebungen durchgeführt worden sind (nachfolgende E. 2).
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat, und geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 65). Liegen bei Erfolgsdelikten der Tatort und der Erfolgsort in der Schweiz, ist der Erfolgsort bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär; der primäre Anknüpfungspunkt des Tatortes hat Vorrang (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BARTEZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 31 StPO N. 8; BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2017 170 E. 2.3.2 m.w.H.).
Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.2
2.2.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der der Anzeige zugrunde liegende Sachverhalt unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB und – zumindest soweit vom Konto mit der IBAN 3 Bargeldabhebungen getätigt worden sind – unter den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB subsumiert werden kann. Im jeweiligen Grundtatbestand werden Betrug mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Geldwäscherei mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis Abs. 1 StGB) bestraft. Gerichtsstandsbestimmend ist mithin Betrug als der mit der schwereren Strafandrohung versehene Tatbestand.
2.2.2 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers (BGE 143 IV 302 E. 1.2 und 135 IV 76 E. 5.1 je m.w.H.). Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausführungsort (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 65) bezeichnet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.2).
2.2.3 Unter den Parteien ist umstritten, wo die Täuschungshandlungen vorgenommen worden sind. Während der Kanton St. Gallen der Ansicht ist, dass diese am Sitz der E. GmbH, an der Y.-Strasse in X./ZH, vorgenommen worden seien, argumentiert der Kanton Zürich, dass an der genannten Adresse weder Geschäftsräumlichkeiten vorhanden seien noch ein Briefkasten angeschrieben sei, weshalb der Gerichtsstand nicht im Kanton Zürich liege. Gemäss einer in den Verfahrensakten des Kantons St. Gallen liegenden Aktennotiz der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 17. Juli 2026 haben telefonische Abklärungen beim Betreibungsamt X./ZH ergeben, dass anlässlich einer Sichtung (Datum unbekannt) durch das Betreibungsamt an der Y.-Strasse in X./ZH weder Geschäftsräumlichkeiten vorgefunden worden seien noch der Briefkasten angeschrieben gewesen sei. Der entsprechende Eintrag im internen Register sei am 16. Februar 2026 erfolgt (Verfahrensakten, Urk. A/18). Der Kanton Zürich reichte dem Gericht ferner im Rahmen des vorliegenden Gerichtsstandsverfahrens einen Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. August 2026 ein, gemäss welchem die Eigentümerin und Verwalterin der Liegenschaft Y.-Strasse in X./ZH (I. Immobilien) ausgesagt habe, dass weder mit der E. GmbH noch mit H. je ein Mietverhältnis bestanden habe (act. 3.1). Gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage erscheint es damit als unwahrscheinlich, dass die täuschenden Anrufe vom (angeblichen) Sitz der E. GmbH in X./ZH aus getätigt worden sind. Bargeldbezüge in X./ZH von einem auf die E. GmbH lautenden Konto mit der IBAN 3 lassen entgegen der Ansicht des Kantons St. Gallen ferner keine Rückschlüsse zu, wo die Täuschungshandlungen vorgenommen worden sind, zumal Bargeldbezüge auch in Schaffhausen, Wohlen/AG, Baden und Luzern getätigt wurden (vgl. Verfahrensakten, Urk. S/11). Von welchem Ort aus A. telefonisch kontaktiert worden ist, ergibt sich somit aufgrund der Akten nicht. Aktenkundig hingegen ist, dass H. vom 30. September bis 31. Dezember 2025 – mithin im mutmasslichen
Deliktszeitraum – in V./AG seinen Wohnsitz hatte (Verfahrensakten, Urk. S/13). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die inkriminierenden Anrufe vom Wohnort von H. in V./AG getätigt worden sind. H. hat sich per 31. Dezember 2025 nach Unbekannt abgemeldet. Der Kanton St. Gallen hat – wie er selbst ausführt – zur Ermittlung des Gerichtsstandes einzig die Bankunterlagen betreffend die Konten mit den IBAN 1 und 3 beigezogen. Weitere Abklärungen zur Feststellung der Zuständigkeit hat er nicht getätigt. Solange jedoch einfache Abklärungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zu bestimmen, sind diese zu tätigen, und es ist nicht einfach auf den Sitz der Gesellschaft, die mit den inkriminierten Handlungen der mutmasslichen Täterschaft in Zusammenhang steht, abzustellen. Dies erst recht nicht, wenn zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beim Bundesstrafgericht bereits gewichtige Indizien vorliegen, wonach es sich bei der involvierten Gesellschaft allenfalls um eine Briefkastengesellschaft handeln könnte. Gemäss den Akten wurde A. nicht nur von ausländischen Handynummern kontaktiert, sondern auch von einer Vielzahl inländischer Mobiltelefonnummern (vgl. Verfahrensakten, Urk. S/2). Der Gesuchsteller hat es jedoch unterlassen, über diese Nummern eine mögliche Täterschaft zu eruieren. Ebenso wenig hat er sich um Bildaufnahmen im Zusammenhang mit den Geldbezügen bemüht oder weitere Bankeditionen veranlasst, um zu eruieren, mit welchen Karten und lautend auf welche Zugriffsberechtigte die Bargeldbezüge getätigt worden sind, um so eine mögliche Täterschaft zu ermitteln. Der Sachverhalt für die Gerichtsstandsbestimmung ist damit nicht rechtgenügend abgeklärt.
2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der mutmassliche Ausführungsort bzw. die mutmasslichen Ausführungsorte der Täuschungshandlungen gestützt auf die aktuelle Aktenlage bzw. den aktuellen Ermittlungstand nicht bestimmen lassen. Der Gesuchsteller hat nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt. Die Aktenlage und die Ausführungen im Gesuch lassen eine zuverlässige Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nicht zu.
Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten.
3.
3.1 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 144). In bestimmten Fällen kann abweichend von der allgemeinen Regel eine Kostenauflage an einen Kanton in Frage kommen. Kostenpflichtig kann ein Kanton u.a. dann werden, wenn die Beschwerdekammer rechtsmissbräuchlich angerufen wird. Das ist z.B. dann der Fall, wenn vor dem Anrufen der Beschwerdekammer nicht alle für den Gerichtsstand wesentlichen Aspekte in den eigenen Zuständigkeitsbe- reichen der einzelnen Kantone abgeklärt wurden, worauf im Meinungsaustausch ein Kanton bereits konkret hingewiesen hatte (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 560; zum Ganzen TPF 2023 130 E. 5.1 und Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.62 vom 17. Dezember 2024 E. 3).
3.2 Der Gesuchsteller ist den gerichtsstandsbestimmenden Umständen nicht nachgegangen. Der Kanton Zürich lehnte die Übernahmeersuchen vom 29. Januar, 26. März und 27. April 2026 mit dem Hinweis auf den nicht gerichtsstandsreifen Sachverhalt ab und dies – wie vorgängig festgestellt – zu Recht. Gleichwohl liess der Gesuchsteller keine entsprechenden Abklärungen vornehmen, sondern reichte der Beschwerdekammer ein Gesuch ein, das keine Bestimmung des Gerichtsstandes ermöglicht. Er stellte dabei für die Bestimmung des Gerichtsstands auf den Sitz der in die Strafuntersuchung involvierten E. GmbH ab, obschon er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von gewichtigen Indizien hatte, wonach es sich bei der genannten Gesellschaft um eine Briefkastengesellschaft handeln könnte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Kanton St. Gallen für das vorliegende Verfahren eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Aufgrund des Gebührenrahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 20'000.-- (Art. 8 BStKR) ist in Berücksichtigung von Art. 5 BStKR und Art. 73 Abs. 2 StBOG die in Durchschnittsverfahren der Beschwerdekammer übliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem Kanton St. Gallen aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Kanton St. Gallen auferlegt.
Bellinzona, 31. August 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.