BH.2026.3

BH.2026.3

Rubrum

Gesc häftsnummer: BH.2026.3

Beschluss vom 8. September 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., zurzeit im Gefängnis vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO)

Regeste

Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt seit dem 8. Januar 2025 eine Strafuntersuchung gegen A. und einen Mitbeschuldigten wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB) und der Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Der Untersuchung liegt eine Anzeige der Bundeskriminalpolizei vom 16. September 2024 zugrunde. Nach verdeckten Ermittlungen mit umfassenden Editionen bei mehreren Bankinstituten führte die BA am 5. Mai 2026 Hausdurchsuchungen durch, stellte Beweismittel und Vermögenswerte im Umfang mehrerer Millionen Franken sicher und nahm A. fest (vgl. act. 1.2 S. 1 f.).

B. Am 8. Mai 2026 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern Untersuchungshaft gegen A. an (Akten BA, pag. 6.1-2026.05.08-1) und verlängerte sie am 22. Juni 2026 bis zum 17. September 2026 (Akten BA, pag. 6.1-2026.06.22- 3). Es bejahte Flucht- und Kollusionsgefahr.

C. Mit Schreiben vom 25. Juni 2026 liess A. der BA mitteilen, auf die regelmässige Haftüberprüfung verzichten zu wollen, und liess um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs ersuchen (act. 1.3).

D. Am 3. Juli 2026 wies die BA das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts von A. vom 25. Juni 2026 ab (act. 1.2).

E. Mit Beschwerde vom 9. Juli 2026 (Poststempel: 10. Juli 2026) gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2026 betreffend Ablehnung des vorzeitigen Strafvollzugs sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei der vorzeitige Strafantritt im Sinne von Art. 236 Abs. 1 StPO zu bewilligen.

3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Staatskasse.

In prozessualer Hinsicht beantragt A., es seien die Akten des Strafverfahrens auf dem aktuellen Stand beizuziehen.

F. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2026 beantragt die BA, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, die Kosten seien A. aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung auszusprechen. Dabei hielt die BA fest, sie lege ihrer Beschwerdeantwort eine elektronische Kopie der Verfahrensakten gemäss ebenfalls beigefügtem Verzeichnis bei, und wies darauf hin, dass die Verfahrensakten noch nicht bzw. nur zum Teil parteiöffentlich seien (act. 7).

G. Mit Schreiben vom 30. Juli 2026 teilte die Beschwerdekammer der BA unter Hinweis auf TPF 2005 209 mit, nach konstanter Praxis seien der Beschwerdekammer nur Akten einzureichen, welche die Gegenpartei einsehen dürfe, retournierte der BA den eingereichten Datenträger und forderte die BA auf, nur diejenigen Akten einzureichen, welche A. offengelegt werden können (act. 10).

H. Mit Schreiben vom 5. August 2026 reichte die BA der Beschwerdekammer die parteiöffentlichen Verfahrensakten inkl. Aktenverzeichnis zu ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2028 ein (act. 11).

I. Mit Schreiben vom 7. August 2026 übermittelte die Beschwerdekammer A. die Beschwerdeantwort der BA vom 28. Juli 2026 sowie das Schreiben der BA vom 5. August 2026 und forderte A. auf, eine allfällige Beschwerdereplik bis zum 20. August 2026 einzureichen (act. 13). Innert dieser Frist und bis heute ging bei der Beschwerdekammer keine weitere Stellungnahme ein.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist

jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde zulässig und die Beschwerdekammer zu deren Behandlung zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.15 vom 19. Mai 2022 E. 1, nicht publiziert in TPF 2022 76). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime (Abs. 4).

2.2 Mit der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Neufassung der Absätze 1 und 4 von Art. 236 StPO wurde normiert, dass ein im Vollzugsregime gefährdeter Haftzweck bereits die Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs hindert und nicht erst dessen Vollzugsregime beschlägt. Der vorzeitige Strafvollzug darf nur bewilligt werden, wenn er uneingeschränkt im Regime des ordentlichen Vollzugs möglich ist. Nach neuem Recht erscheint der vorzeitige Strafvollzug bei Kollusionsgefahr damit grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 151 IV 288 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 7B_588/2026 vom 17. Juni 2026 E. 3). Nach FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄS- SER soll es aber nicht genügen, den vorzeitigen Vollzugsantritt einzig mit dem allgemeinen Hinweis auf eine noch bestehende Kollusionsgefahr abzulehnen. Vielmehr seien die Kontaktmöglichkeiten im Vollzug konkret mitzuberücksichtigen bzw. die Gewährleistung des Haftzwecks vor diesem Hintergrund zu prüfen. Eine Bewilligung mit dem Hinweis auf die Möglichkeiten einer strafprozessual bedingten Einschränkung der für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugsmodalitäten scheide aber aus. Der vorzeitige Strafantritt sei – wie bisher – erst zu verweigern, wenn mit dessen Gewährung der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2026, Art. 236 StPO N. 10).

2.3 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin insbesondere, im drei Tage vor Eingang des Gesuchs um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs ergangenen Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 22. Juni 2026 sei die Kollusionsgefahr bestätigt worden. Eine Versetzung der Beschwerdeführerin in den vorzeitigen Strafvollzug würde dem Zweck der Untersuchung diametral entgegenstehen, weil dadurch die Verhinderung der bestätigten Kollusionsrisiken ins Leere laufen würde, da im Strafvollzug die Kontakte zur Aussenwelt erleichtert seien. Der vorzeitige Strafantritt zum jetzigen Zeitpunkt scheide folglich schon nur aus diesem Grund aus.

2.4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde diesbezüglich im Wesentlichen vor, die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs verlange eine Kollusionsgefahr, die den Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO genüge. Erforderlich seien konkrete, auf die beschuldigte Person bezogene Indizien, die theoretische Möglichkeit einer Einflussnahme genüge nicht. Die angefochtene Verfügung lege keine konkreten Indizien dar. Sie erschöpfe sich im Verweis auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juni 2026. Sie führe weder ein Verhalten der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren noch eine Neigung zur Einflussnahme an. Das Fehlen jeder bekannten Gewalt- oder Druckausübung spreche dabei gegen eine Kollusionsgefahr. Die Beschwerdeführerin sei 60 Jahre alt und nicht vorbestraft. Weder habe sie je Gewalt noch Druck auf eine am Verfahren beteiligte Person ausgeübt. Die noch zu befragenden Personen seien zudem Mitarbeitende der Goldhändlerin und mehrerer Banken. Sie stünden in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin und hätten kein Interesse, sie zu begünstigen. Bevorstehende Einvernahmen solcher Personen genügten für sich allein für eine Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs nicht. Es müsste feststehen, wer beeinflusst werden soll und wie. Beides lege die angefochtene Verfügung nicht dar. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, die Kollusionsgefahr im Lichte von Art. 236 StPO sei konzeptuell nicht deckungsgleich mit der haftrechtlichen. Während der Haftgrund der Kollusionsgefahr primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung diene, könnten die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund, so auch jenem der Kollusionsgefahr, ergäben, beschränkt werden. Denkbar seien namentlich Kontrollmassnahmen in Bezug auf Besuche, Telefonate, Briefverkehr, Kontakte mit Mitgefangenen etc.

2.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht. Der Gesetzgeber hat Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO in der Überlegung geändert, es sei den Vollzugsorganen nicht möglich, verschiedene Vollzugsregime, also ein Regime für verurteilte Straftäter und ein Regime für lediglich beschuldigte Personen, die aufgrund eines besonderen Haftgrundes inhaftiert sind, nebeneinander zu führen (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, 6750). Der vorzeitige Strafvollzug darf daher neu nur noch bewilligt werden, wenn er uneingeschränkt im Regime des ordentlichen Vollzugs möglich ist (BGE 151 IV 288 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 7B_588/2026 vom 17. Juni 2026 E. 3). Die von der Beschwerdeführerin angeführte frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden können, ist überholt. Die Zuständigkeit für Vollzugsfragen im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug liegt seit der Revision von Art. 236 StPO nicht mehr bei der Verfahrensleitung, sondern neu bei den kantonalen Vollzugsbehörden nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen (BGE 151 IV 288 E. 3.7). Die Verfahrensleitung kann im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug keine Beschränkungen mehr anordnen. Wurde die strafprozessuale Haft (auch) wegen Kollusionsgefahr angeordnet – der sich im ordentlichen Vollzug nicht gleich gut begegnen lässt, wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft –, darf der vorzeitige Strafvollzug daher grundsätzlich nicht mehr gewährt werden (BGE 151 IV 288 E. 3.5).

Vorliegend verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Bern am 22. Juni 2026 die Untersuchungshaft gegen die Beschwerdeführerin (auch) wegen Kollusionsgefahr. Aus der Begründung des Haftverlängerungsentscheids geht hervor, dass der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, im Zeitraum von Anfang 2020 bis Februar 2026 als Mitglied oder Unterstützerin einer kriminellen Organisation verbrecherische Vermögenswerte im Umfang von mind. Fr. 8.149 Mio. gewaschen bzw. in das Schweizer Bankensystem eingeschleust zu haben. Dies soll sie einerseits durch hohe Bareinzahlungen auf Eigenkonten bei diversen Finanzintermediären sowie andererseits durch den Erwerb von Schmuckstücken und Edelsteinen usw., finanziert mit Bargeldern aus mutmasslichen Drogenerlösen, sowie den Wiederverkauf der Schmuckstücke und Edelsteine an entsprechende Händler getan haben, die den jeweiligen Kaufpreis an ihre Eigenkonten überwiesen haben sollen. Bei den Vermögenswerten soll es sich um Erlöse aus Drogengeschäften – umfangreichen Kokainlieferungen von Südamerika nach Europa, an denen B. massgeblich beteiligt war und für die er im Jahr 2018 in Belgien rechtskräftig verurteilt wurde – gehandelt haben. Das Zwangsmassnahmengericht Bern legte insbesondere dar, dass noch zu erhebende Personenbeweise von zentraler Bedeutung und im vorliegenden Kontext besonders kollusionsanfällig sind und dass die untersuchten Straftaten schwer wiegen. Es hielt fest, dass die Kollusionsgefahr unvermindert fortbestehe.

Dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Verfügung vom 3. Juli 2026 darauf abstellte, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs vom 25. Juni 2026 keine Gründe

vorgebracht, weshalb in der Zwischenzeit keine Kollusionsgefahr mehr bestehen soll. Für die Beschwerdegegnerin bestand damit kein Anlass, ihre Verfügung diesbezüglich weiter zu begründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) liegt nicht vor. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin keine Gründe vor, die inzwischen zu einer anderen Beurteilung des Haftgrunds führen könnten. Ist mithin von bestehender Kollusionsgefahr auszugehen, darf der vorzeitige Strafvollzug grundsätzlich nicht gewährt werden. Inwiefern vorliegend besondere Umstände ein Abweichen vom Grundsatz rechtfertigen könnten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

2.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR.

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 8. September 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.