RR.2026.75
RR.2026.75
Rubrum
Gesc häftsnummer: RR.2026.75 Nebenv erfahren: RP.2026.34
Entscheid vom 4. August 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., Vertretungsanzeige durch B., Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Regeste
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 22. April 2026 trat die Bundesanwaltschaft auf ein Rechtshilfeersuchen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe (D) ein; am 23. April 2026 gab sie A., vertreten durch Rechtsanwalt C. – Verteidiger von A. im Strafverfahren SV.23.0945-BK – Gelegenheit, sich zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG bezüglich Übermittlung des Einvernahmeprotokolls von A. vom 16. April 2026 im genannten Strafverfahren an die rechtshilfeersuchende Behörde zu äussern (vgl. act. 1.1).
B. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 liess A. durch Rechtsanwalt C. eine Stellungnahme bei der Bundesanwaltschaft einreichen und verweigerte die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG (vgl. act. 1.1).
C. Mit Schlussverfügung vom 11. Juni 2026 ordnete die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls der Einvernahme als beschuldigte Person von A. vom 16. April 2026 im Strafverfahren der Bundesanwaltschaft Nr. SV.23.0945-BK an die rechtshilfeersuchende Behörde an und liess A. die Schlussverfügung durch Rechtsanwalt C. mitteilen (act. 1.1).
D. Dagegen ging bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 23. Juni 2026 eine Beschwerde für A. ein, welche «in Vertretung» durch seinen Vater, B., unterzeichnet ist (act. 1). Dieser Eingabe ist u.a. eine Kopie einer «Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis» beigelegt, die mit «16.4.2003» datiert ist, womit
A. B. zu seinem Generalbevollmächtigten in allen seinen Angelegenheiten, in denen eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich ist, ernennt (act. 1.2).
E. Mit Schreiben vom 24. Juni 2026 forderte die Beschwerdekammer B. auf, bis 6. Juli 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten und innert der gleichen Frist dem Gericht eine aktuelle und ausdrücklich zur Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren berechtigende Vollmacht einzureichen. Dabei wurde B. unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Vollmacht innert Frist nicht eingereicht werde (act. 3).
F. Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 (Poststempel: 29. Juni 2026) teilte B. der Beschwerdekammer Folgendes mit (act. 4):
«Ich habe dem Gericht bereits mehrfach (vier Mal) die Vollmacht vorgelegt, die mich dazu berechtigt, meinen Sohn A. in diesem Verfahren zu vertreten. Ich reiche diese hiermit erneut ein, um sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG vollständig erfüllt sind.»
Erwägungen
1. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).
1.1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG).
1.2 In Verfahren nach VwVG genügt grundsätzlich eine mündliche oder konkludent erteilte Vollmacht (BGE 99 V 177 E. 3). Hat die Behörde jedoch Zweifel, ob der Vertreter bevollmächtigt ist, kann sie diesen auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 620; NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 11 VwVG N. 22). Prozesshandlungen, die ohne gültige Vollmacht oder von einer handlungsunfähigen Person vorgenommen werden, sind ungültig. Entsprechend wird auf ein Gesuch oder ein Rechtsmittel, das von einer nicht vertretungsbefugten Person eingereicht worden ist, nicht eingetreten mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
3. Aufl. 2023, Art. 11 VwVG N. 28; NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11 VwVG N. 25).
1.3 Hauptsächlicher Inhalt der schriftlichen Vollmacht ist der Gegenstand der Bevollmächtigung, nämlich das in Frage stehende Verfahren, sowie die Bezeichnung des Bevollmächtigten. Die im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit ausgestellte Vollmacht umfasst den ganzen Instanzenzug, d.h. auch das Handeln vor Rechtsmittelinstanzen. Möglich ist, dass eine Generalvollmacht für sämtliche Verfahren erteilt wird, etwa dahingehend, dass der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber «vor allen Behörden» vertritt und namentlich «Appellationen, Rekurse, Nichtigkeitsklagen und Beschwerden» sowie «Revisionen, Kassationen und Wiedereinsetzungen» einlegen bzw. verlangen kann. Auch in diesem Fall ist allerdings genau anzugeben, in welcher Sache der Bevollmächtigte handeln darf. Schliesslich ist die Vollmacht zu datieren und es ist auf ihr der Ort der Ausstellung anzugeben (vgl. zum Ganzen NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11 VwVG N. 22 mit Hinweisen). Fehlt eine schriftliche Vollmacht zum fraglichen Verfahren, so darf ein Vertretungsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung auf eine entsprechende Bevollmächtigung eines Dritten ergibt. Daher kann die Behörde nach Art. 11 Abs. 2 VwVG den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O. Art. 11 VwVG N. 22 f.). Auch bei älteren oder unbestimmt formulierten Vertretungsvollmachten kann jederzeit die Nachreichung einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2; vgl. HIRSIG- VOUILLOZ, Commentaire romand, 2024, Art. 11 VwVG N. 21; MARANTELLI-SONA- NINI/HUBER, a.a.O., Art. 11 VwVG N. 23 Fn. 99). Entspricht das Beigebrachte nicht dem Geforderten, führt dies grundsätzlich direkt zum angedrohten Nichteintreten. Eine neue Nachfrist ist nur ausnahmsweise zu gewähren (Urteile des Bun- 12. März 2020 E. 2.1).
1.4 Die vorliegende, für A. eingereichte Beschwerdeschrift weist nicht dessen Unterschrift auf, sondern ist «in Vertretung» durch B. unterzeichnet worden. Die der Beschwerdeschrift beigelegte Kopie einer «Generalvollmacht» weist keine Angaben zu einer konkreten dem VwVG unterliegenden Sache bzw. zum vorliegenden Verfahren auf. Am 12. Mai 2026 vertrat offenbar der Verteidiger des Beschwerdeführers im Verfahren SK.23.0945-BK diesen auch im Rechtshilfeverfahren. Beim Datum der Generalvollmacht «16.4.2003» dürfte es sich nicht um das tatsächliche Erstellungsdatum handeln. Dem als Vertreter auftretenden B. wurde daher die Gelegenheit eingeräumt, bis 6. Juli 2026 eine aktuelle und ausdrücklich zur Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren berechtigende Vollmacht einzureichen (act. 3). Diese Aufforderung erfolgte unter Androhung der Folge des Nichteintretens. B. kam dem nicht nach, sondern reichte mit Eingabe vom 26. Juni 2026 eine weitere Kopie der bereits mit der Beschwerdeschrift eingereichten Generalvollmacht vom «16.4.2003» ein (act. 4).
1.5 Das mit Eingabe vom 26. Juni 2026 Beigebrachte entspricht nicht dem mit Schreiben vom 24. Juni 2026 Geforderten. Grund, ausnahmsweise eine neue Nachfrist zu gewähren, besteht nicht. Auf die Beschwerde und das (mit Eingabe vom
26. Juni 2026 für A. gestellte) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.88 vom 6. September 2024 m.w.H.). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzuset-
Dispositiv
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird B. auferlegt.
Bellinzona, 5. August 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
B.
Bundesanwaltschaft
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).