RR.2026.88

RR.2026.88

Rubrum

Gesc häftsnummer: RR.2026.88

Entscheid vom 4. September 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Stefan Heimgartner und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Regeste

Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Sachverhalt

A. Am 26. Juli 2024 wurde der rumänische Staatsangehörige A. gestützt auf drei verschiedene Ausschreibungen der rumänischen Strafverfolgungsbehörden im Schengener Informationssystem (SIS) festgenommen. Nachdem A. auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens verzichtet hatte, bewilligte das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 26. Juli 2024 die vereinfachte Auslieferung von A. an die rumänischen Strafverfolgungsbehörden. Dabei wies das BJ die ersuchende Behörde auf den Grundsatz der Spezialität im Sinne von Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) hin; dieser sei einzuhalten, da A. nicht auf dessen Anwendung verzichtet habe (act. 5.0/1). Dieser Auslieferung zugrunde lagen die gegen A. ergangenen Urteile Nr. 695 vom 23. April 2021 des Amtsgerichts Braşov, Nr. 178 vom 28. Juni 2022 des Amtsgerichts Zărneşti und Nr. 1551 vom 30. September 2022 des Amtsgerichts Braşov (vgl. hierzu act. 10.0/1-1c; die ersuchende Behörde scheint in ihrem Gesuch vom 25. März 2026 fälschlicherweise davon auszugehen, dass die Auslieferungsbewilligung nur für das letztgenannte Urteil gewährt worden sei).

B. Am 25. März 2026 ersuchte das rumänische Justizministerium das BJ um Zustimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a EAUe zwecks Vollstreckung der vom Amtsgericht Aiud mit Strafurteil Nr. 622 vom 10. Juli 2025 gegen A. verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren, sechs Monaten und 20 Tagen, nachdem A. auch bei seiner Einvernahme vor dem Amtsgericht Braşov vom 5. Februar 2026 nicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität verzichten wollte (act. 5.0/2b). Mit dem Strafurteil Nr. 622 vom 10. Juli 2025 stellte das Amtsgericht Aiud fest, dass die den Urteilen Nr. 695 vom 23. April 2021 des Amtsgerichts Braşov, Nr. 178 vom 28. Juni 2022 des Amtsgerichts Zărneşti, Nr. 1295 vom 4. August 2022 des Amtsgerichts Braşov und Nr. 1551 vom 30. September 2022 des Amtsgerichts Braşov zugrunde liegenden Straftaten in Tatmehrheit verübt wurden, und legte für diese eine neue Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten und 20 Tagen fest.

C. Mit Entscheid vom 27. Mai 2026 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Nachtragsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 25. März 2026 zugrunde liegenden Straftaten (act. 2). Der Entscheid wurde dem sich in Rumänien im Strafvollzug befindenden A. am 9. Juni 2026 zugestellt

D. Dagegen gelangte A. mit undatierter Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Postaufgabe in Rumänien am 6. Juli 2026/Eingang beim Bundesstrafgericht am 14. Juli 2026). Die Eingabe besteht aus zwei handgeschriebenen Seiten: eine davon in rumänischer, die andere in französischer Sprache. Im zweiten Text wird hinreichend deutlich, dass A. gegen den Entscheid vom 27. Mai 2026 Beschwerde erheben möchte (act. 1).

Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte das BJ der Beschwerdekammer am 15. Juli 2026 die entsprechenden Verfahrensakten (vgl. act. 4 und 5).

Mit Schreiben vom 17. Juli 2026 teilte die Beschwerdekammer A. (durch das rumänische Justizministerium) mit, seine Eingabe genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht, namentlich fehle es dieser an einer Begründung. Diesbezüglich räumte sie ihm die Möglichkeit ein, seine Beschwerde zu verbessern. Zudem forderte sie A. auf, für das weitere Verfahren ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 6).

Mit Schreiben vom 17. August 2026 übermittelte das rumänische Justizministerium der Beschwerdekammer verschiedene Dokumente, darunter eine neunseitige, von A. eigenhändig unterzeichnete Begründung der Beschwerde in deutscher Sprache (act. 8). In dieser beantragt er in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zurückweisung des rumänischen Ersuchens vom 25. März 2026. Abschliessend erklärt A., er habe weder Aufenthalt noch Wohnsitz in der Schweiz, sondern befinde sich derzeit in Rumänien im Strafvollzug. Es sei ihm nicht möglich, eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben.

Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte das BJ der Beschwerdekammer am 27. August 2026 auch die Verfahrensakten in Zusammenhang mit der Auslieferungsbewilligung vom 26. Juli 2024 (vgl. act. 9 und 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das EAUe, sowie das Verfahrensrecht des ersuchten Staates massgebend (für eine vollständige Übersicht über die anwendbaren Rechtsgrundlagen siehe zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.192 vom 5. Februar 2026 E. 1.1–1.3).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Er hat seine Beschwerdeschrift innerhalb der hierzu anberaumten Nachfrist (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG) mit einer Begründung versehen und damit hinreichend verbessert. Vorhandene Zweifel an der Einhaltung der Beschwerdefrist lassen sich aufgrund der Akten weder bestätigen noch beseitigen. Mit Blick auf den nachfolgend dargelegten Ausgang des Verfahrens können diesbezügliche Fragen jedoch offengelassen werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich eine Verletzung des «Spezialisierungsgrundsatzes» (gemeint ist der Grundsatz der Spezialität) geltend und wirft betreffend diesen Punkt dem Beschwerdegegner vor, seinen Entscheid nur ungenügend begründet zu haben. Inhaltlich sind die diesbezüglichen Ausführungen teilweise nur schwer nachvollziehbar.

4.2

4.2.1 Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass der ehemals ersuchende Staat den Ausgelieferten lediglich für diejenigen – vor der Übergabe begangenen Handlungen – verfolgen, verurteilen bzw. freiheitsbeschränkenden Sanktionen unterziehen darf, für welche die Auslieferung bewilligt wurde (vgl. HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 164). Dieses Prinzip beansprucht keine absolute Geltung. Eine Verfolgung bzw. Bestrafung für andere als dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlungen ist dennoch möglich, wenn der ersuchte Staat zustimmt. Hierzu hat der ersuchende Staat diesem ein sog. Nachtragsauslieferungsbegehren unter Beifügung der üblichen Unterlagen zu stellen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 165).

4.2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 1 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Die Umschreibung des Spezialitätsgrundsatzes in Art. 14 Abs. 1 EAUe ist inhaltlich deckungsgleich mit Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG (BGE 135 IV 212 E. 2.1 S. 215; siehe auch die Botschaft vom 20. Mai 2015 zur Genehmigung des Dritten und des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BBl 2015 3963, 3971 Fn 21). Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen und eines gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen des Ausgelieferten zu stellen (Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 2 EAUe). Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach dem EAUe der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt (Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 3 EAUe).

4.3 Im Wesentlichen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass Art. 14 Abs. 1 lit. a EAUe eine Ausnahme vom Grundsatz der Spezialität zulässt, wenn der ersuchte Staat wie vorliegend einem nachträglichen Auslieferungsbegehren zustimmt. Sind die vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, stellt eine solche Zustimmung durch den ersuchten Staat keine Verletzung, sondern eine zulässige Ausnahme vom Grundsatz der Spezialität dar. Aus dem vorliegenden Nachtragsersuchen ergibt sich, dass den ersuchenden Behörden der Spezialitätsgrundsatz und dessen Wirkung durchaus bekannt sind, haben sie doch gerade deswegen überhaupt ein Ersuchen um nachträgliche Bewilligung der Auslieferung für weitere Straftaten gestellt. Dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner im Jahr 2024 erfolgten Auslieferung nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat, steht einem nachträglichen Ersuchen und einer diesbezüglichen Zustimmung durch den ersuchten Staat nicht entgegen. Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Fall und in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 3 EAUe geprüft und bejaht, ob die strafbare Handlung, derentwegen nachträglich um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht wurde (mehrfache Drohungen [gemäss dem ursprünglichen Urteil Nr. 1295 vom 4. August 2022 des Amtsgerichts Braşov]), an sich nach dem EAUe der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt. Inwiefern sich diese Prüfung fehlerhaft erweisen soll, ist weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.4 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe bei der Beurteilung des Nachtragsersuchens keine Überprüfung aller einzelnen Urteile vorgenommen, welche dem Strafurteil Nr. 622 des Amtsgerichts Aiud vom 10. Juli 2025 zugrunde lagen. Weitere Vorwürfe, der Beschwerdegegner habe keine individuelle bzw. vollständige Analyse der rechtlichen Situation des Beschwerdeführers bzw. aller Umstände des Falles vorgenommen, bleiben unsubstanziiert. Abgesehen davon, dass nicht klar wird, was der Beschwerdeführer genau überprüft haben möchte, ist hierzu klarzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2024 hinsichtlich der Straftaten, für welche er mit den Urteilen Urteile Nr. 695 vom 23. April 2021 des Amtsgerichts Braşov, Nr. 178 vom 28. Juni 2022 des Amtsgerichts Zărneşti und Nr. 1551 vom 30. September 2022 des Amtsgerichts Braşov zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, auf die Durchführung eines ordentlichen Auslieferungsverfahrens verzichtet hat. Da das BJ in diesem Fall die Auslieferung lediglich bewilligt und nicht anordnet, ergeht kein formeller Auslieferungsentscheid. Eine bewilligte Auslieferung kann mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Beschwer grundsätzlich nicht bzw. nur unter restriktiven Voraussetzungen angefochten werden (vgl. TPF 2007 136 E. 1.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.79 vom 11. Juni 2025 E. 2.2; RR.2021.171 vom 23. August 2021 E. 2.1; RR.2018.6 vom 10. Januar 2018 E. 2.2). Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die (nachträgliche) Überprüfung der Auslieferungsvoraussetzungen bezüglich der den erwähnten Urteilen zugrunde liegenden Straftaten anstrebt, ist er nicht zu hören.

4.5 Die an diese Punkte anknüpfende Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe seinen Entscheid nur unzureichend begründet, weist keine Substanz auf. Die Hauptargumente des Beschwerdeführers gehen inhaltlich an der Sache vorbei, weshalb es diesbezüglich auch im angefochtenen Entscheid keiner weiteren Ausführungen bedurfte.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde zum vornherein als unbegründet. Auch aus den Akten ergeben sich keine anderweitigen Auslieferungshindernisse. Die Beschwerde ist daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

7. Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im

betreffenden Staat direkt zuzustellen (Art. 11b Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung der Beschwerdekammer zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen, weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird bzw. die Zustellung an den Beschwerdeführer ad acta erfolgt (vgl. Art. 9 IRSV).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. September 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A., ad acta

  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.