SK.2025.11

SK.2025.11

Rubrum

Gesc häftsnummer: SK.2025.11

Verfügung vom 1. Oktober 2026 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Annina Seydel

Parteien

1. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Stefan Tränkle

2. Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Rechtsanwältin Lucie Schafroth

gegen

A.

Gegenstand

Gesuch Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe

Abschreibung des Verfahrens

Der Einzelrichter erwägt, dass

- das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») mit Strafbescheid vom 26. Mai 2023 A. (nachfolgend «Gesuchsgegner») wegen Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1; in Kraft bis 31. Dezember 2019) zu einer Geldstrafe von 128 Tagessätzen à Fr. 20.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 640.-- sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 264'000.-- verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von total Fr. 1'590.-- auferlegte (SK 1.100.012 ff.);

- das EFD, nachdem innert Frist keine Zahlung des Gesuchsgegners eingegangen und der Gesuchsgegner vom EFD entsprechend erneut aufgefordert und gemahnt worden war (SK 1.100.040, 044), am 13. Februar 2025 bei der Bundesanwaltschaft zu Handen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») das Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen stellte (SK

- die Bundesanwaltschaft dieses Gesuch mit Schreiben vom 4. März 2025 an die Strafkammer weiterleitete (SK 1.100.046 f.);

- die Strafkammer daraufhin das vorliegende Verfahren eröffnete;

- die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters der Strafkammer gegeben ist (Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0], Art. 50 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1], Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG);

- die Strafkammer dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 6. Mai 2025 Gelegenheit gab, sich zum Gesuch des EFD vom 13. Februar 2025 schriftlich zu äussern, Beweisanträge zu stellen sowie das beigelegte Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt und mit Belegen versehen der Strafkammer einzureichen (SK 1.400.001 f.);

- der Gesuchsgegner mit E-Mail vom 30. Mai 2025 das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» mit dem Vorschlag, die Busse in der Höhe von Fr. 640.-- in Raten à Fr. 50.-- abzubezahlen, einreichte (SK 1.521.002 ff.);

- sich das EFD, auf Einladung der Strafkammer zur Eingabe des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen, mit einer Verfahrenssistierung einverstanden erklärte, unter der Bedingung, dass regelmässige Ratenzahlungen, d.h. 12 monatliche Ratenzahlungen à Fr. 50.-- (erstmals per Ende Juni 2025) sowie eine monatliche Ratenzahlung à Fr. 40.-- (per Ende Mai 2026), erfolgen (SK 1.511.001 f.);

- die Strafkammer das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 3. Juli 2025 bis zur vollständigen Bezahlung der Busse in der Höhe von Fr. 640.-- oder bis zum Ausbleiben einer Ratenzahlung sistierte (SK 1.933.001 ff.);

- das EFD dem Gericht am 13. August 2026 mitteilte, dass der Gesuchsgegner die mit Strafbescheid des EFD vom 26. Mai 2023 ausgesprochene Busse vollständig beglichen habe und dass bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen sein werde, dass der Gesuchsgegner durch die Nichtbezahlung der Busse die Eröffnung des vorliegenden Verfahrens veranlasst bzw. durch die erst nachträglich erfolgte Bezahlung der Busse die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens herbeigeführt habe (SK 1.511.005 f.);

- die Grundlage für eine Umwandlung der Busse in eine Freiheitsstrafe entfällt, wenn jene nachträglich bezahlt wird (Art. 10 Abs. 4 VStrR analog);

- demzufolge das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- die Strafkammer mit Verfügung vom 3. September 2026 das vorliegende Verfahren wieder anhand nahm und die Parteien einlud, sich zu den Kostenfolgen zu äussern (SK 1.400.008);

- das EFD auf eine weitere Stellungnahme zu den Kostenfolgen verzichtete und auf die Ausführungen zu den Kostenfolgen im Schreiben vom 13. August 2026 verwies (SK 1.511.007);

- sich die Bundesanwaltschaft und der Gesuchsgegner innert Frist nicht vernehmen liessen;

- sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 417-428 StPO bestimmen (Art. 97 Abs. 1 VStrR);

- zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von

jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);

- der Gesuchsgegner durch die anfängliche Nichtbezahlung der ihm mit Strafbescheid vom 26. Mai 2023 auferlegten Busse die Eröffnung des vorliegenden Verfahrens veranlasst hat;

- er demnach die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat;

- in Anwendung von Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ist.

Regeste

Abschreibung des Verfahrens (Art. 10 Abs. 4 VStrR analog)

Dispositiv

Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Verfahren SK.2025.11 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden A. auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an − Bundesanwaltschaft, Herrn Stefan Tränkle, Leiter Rechtsdienst − Eidg. Finanzdepartement EFD, Strafrechtsdienst, Frau Rechtsanwältin Lucie Schafroth − Herrn A.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Eidg. Finanzdepartement EFD als Vollzugsbehörde

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 1. Oktober 2026

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.