D-1743/2026

D-1743/2026

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 23. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.

Parteien

A._______, geboren am (…) , B._______, geboren am (…) , C._______, geboren am (…) , Türkei, alle vertreten durch MLaw Miran Sari, Rechtsanwalt, (…) , Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2026 / N (…) .

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, zuletzt wohnhaft im Zentrum der Provinz Dersim – suchten am 6. April 2022 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Das SEM bewilligte ihnen am 11. April 2022 die Einreise in die Schweiz, nahm am 30. Mai 2022 die Personalien auf, hörte sie am 15. Juli 2022 einlässlich zu den Asylgründen an und teilte die Gesuche am 22. Juli 2022 dem erweiterten Verfahren zu.

B.

B.a Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei in (…) aufgewachsen, habe das (…) besucht und ab (…) als (…) , nach der Heirat im (…) als (…) sowie von (…) bis zur Ausreise als (…) an der (…) gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe von (…) bis (…) an der Universität (…) (…) studiert, danach am Wohnort in verschiedenen Anstellungen gearbeitet und ein Fernstudium im (…) absolviert.

B.b Die Beschwerdeführerin stamme aus einer politisch exponierten Familie: Ihr Vater habe insgesamt rund (…) Jahre in Haft verbracht und sei (…) in die Schweiz geflüchtet, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei; ihre Mutter – Mitglied des Provinzvorstands der HDP (Halkların Demokratik Partisi) – und ihre Schwester seien (…) nachgereist; das Elternhaus sei wiederholt durchsucht worden. Sie selbst habe sich seit der Gymnasialzeit für die HDP engagiert, an Kundgebungen teilgenommen und Mitschülerinnen und Mitschüler dazu animiert; im Studium habe sie als Kurdin und Alevitin Diskriminierungen erlebt.

Der Beschwerdeführer sei im (…) von zwei Zivilpolizisten angehalten, als Terrorist beschimpft und geschlagen worden; im (…) hätten ihn drei Unbekannte an einen abgelegenen Ort gelockt und verletzt, nachdem zuvor die eheliche Wohnung ohne Durchsuchungsbefehl verwüstet worden sei; bei Kontrollen sei er wiederholt schikaniert und als «Schwiegersohn des Terroristen» bezeichnet worden. Im (…) hätten Polizisten die Wohnung erneut gestürmt; die damals im zweiten Monat schwangere Beschwerdeführerin habe in der Folge eine Fehlgeburt erlitten. Am (…) habe sie an der örtlichen, polizeilich überwachten Newroz-Feier teilgenommen und Parolen für politische Gefangene gerufen. Am (…) habe die Polizei beide zu Hause gesucht; durch Nachbarn gewarnt, seien sie nach (…) ausgewichen und – nachdem der Onkel der Beschwerdeführerin von einer weiteren Suche im

Elternhaus berichtet habe – am (…) ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchteten sie, verfolgt, inhaftiert oder misshandelt zu werden.

B.c Nebst ihren Identitätskarten im Original reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel ein (…) , namentlich umfangreiche Akten zu zwei gegen sie in der Türkei geführten Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG): gegen die Beschwerdeführerin das Verfahren Nr. (…) vor dem 2. Gericht für schwere Straftaten der Herkunftsprovinz (Anklage vom (…) ), gegen den Beschwerdeführer das Verfahren Nr. (…) vor dem dortigen (…) Gericht für schwere Straftaten (Anklage vom (…) ). Auf die einzelnen Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

C. Im (…) kam in der Schweiz das gemeinsame Kind zur Welt.

D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 – eröffnet am 9. Februar 2026 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. März 2026 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen.

Prozessual ersuchten sie um eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie um unentgeltliche Rechtspflege samt amtlicher Verbeiständung.

Beigelegt war unter anderem eine E-Mail der türkischen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom (…) , worin diese Tatvorwurf (Teilen von PKK- Symbolen über ein Twitter-Konto) und Strafdrohung (ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei Begehung über Medien um die Hälfte erhöht) bestätigt, den Verfahrensstand schildert – siebenfache Vertagung der Hauptverhandlung bis (…) , jeweils bis zum Vollzug des Beschlusses vom (…) , gestützt auf welchen die Beschwerdeführerin bei einer Einreise festgenommen und dem Gericht zugeführt würde – und ihr für den Rückkehrfall Untersuchungshaft sowie eine Freiheitsstrafe von rund drei Jahren prognostiziert.

F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. März 2026 den Eingang der Beschwerde.

G. Am 17. März 2026 reichte der Rechtsvertreter einen Sozialhilfeentscheid vom 4. Februar 2026 nach.

H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2026 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Ansetzung einer Nachfrist sowie um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1000.–, der am 27. Mai 2026 fristgerecht bei der Gerichtskasse einging.

Erwägungen

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist – einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Soweit in formeller Hinsicht gerügt wird, das SEM hätte den Beschwerdeführenden bei Zweifeln an der Authentizität der eingereichten Dokumente das rechtliche Gehör gewähren beziehungsweise Abklärungen vornehmen müssen, geht dies an der angefochtenen Verfügung vorbei: Das SEM hat die Echtheitsfrage ausdrücklich offengelassen und die Unterlagen seiner materiellen Beurteilung – im Sinne einer Wahrunterstellung – als echt zugrunde gelegt; diesfalls besteht weder Anlass für eine Dokumentenanalyse noch für die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer solchen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Gehörsanspruchs liegt nicht vor. Auch das Gericht geht im Folgenden durchwegs von der Echtheit der eingereichten Unterlagen und vom Bestehen der beiden Strafverfahren aus; aus der Fälschungsthematik erwächst den Beschwerdeführenden somit kein Nachteil.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.3 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihres Verhaltens danach eine Verfolgung zu befürchten haben (subjektive Nachfluchtgründe), erhalten kein Asyl, werden jedoch – unter Vorbehalt von Art. 3 Abs. 4 AsylG – als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

6.

6.1 Das SEM erwog, die geltend gemachten Übergriffe und Benachteiligungen erreichten keine asylrelevante Intensität, und verneinte eine Reflexverfolgung, da die Beschwerdeführenden trotz des familiären Profils bis zur Ausreise ungehindert hätten leben, studieren und arbeiten können. Die beiden Strafverfahren erfüllten die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 definierten, kumulativ erforderlichen Kriterien nicht: Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, erst recht nicht einer unbedingten Freiheitsstrafe relevanter Intensität, zumal die Beschwerdeführenden unbescholten seien und kein geschärftes politisches Profil aufwiesen; die Vorführbefehle seien keine Haftbefehle, sondern dienten der Einvernahme mit anschliessender Freilassung. Die inkriminierten Beiträge seien sodann in engem zeitlichem Zusammenhang mit Ausreise und Asylgesuch mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst veröffentlicht worden, um Strafverfahren zu provozieren, und die Strafverfolgung erscheine rechtsstaatlich legitim. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar – auch mit Blick auf das Kindeswohl – und möglich.

6.2 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, die Kriterien des Referenzurteils seien erfüllt, da nicht bloss Ermittlungsverfahren hängig, sondern Anklagen erhoben und Hauptverfahren eröffnet worden seien; die abstrakte statistische Betrachtung ersetze die einzelfallbezogene Gefährdungsprognose nicht, und Vorführbefehle sowie der Antrag auf internationale Fahndung belegten ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse. Die Verfahren seien vor dem Hintergrund ihrer kurdisch-alevitischen Herkunft aus einer historisch belasteten Provinz, ihres politischen Engagements und des Profils der Familie zu würdigen; die Vorwürfe beträfen im Kern politische Meinungsäusserungen (Solidaritätsbekundungen). Gemäss der türkischen Rechtsvertreterin (Bst. E) drohten mehrjährige Freiheitsstrafen. Zudem habe das türkische Verfassungsgericht die gesetzliche Grundlage des Aufschubs der Urteilsverkündung (HAGB), auf den sich die vorinstanzliche Prognose stütze, mit Urteil vom 10. Juli 2025 (E. 2024/98, K. 2025/149) aufgehoben; die Aufhebung trete am 30. September 2026 in Kraft.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Nach dem Referenzurteil E-4103/2024 (E. 8.2) vermag eine in der Türkei hängige Strafverfolgung wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nur dann eine begründete Furcht vor künftiger

Verfolgung zu begründen, wenn kumulativ (1.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein strafrechtliches Gerichtsverfahren eröffnet wird, (2.) die betroffene Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verurteilt wird und dieser Entscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hat, (3.) die Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven (Art. 3 Abs. 1 AsylG) erfolgt und (4.) sie zu einer Strafe von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität (Art. 3 Abs. 2 AsylG) führt. Den Beschwerdeführenden ist beizupflichten, dass das erste Kriterium nicht bloss wahrscheinlich, sondern bereits eingetreten ist: Beide Hauptverfahren sind eröffnet ((…)); die Prüfung konzentriert sich deshalb auf die übrigen Kriterien (E. 7.4). Vorab ist auf die Zeit vor der Ausreise (E. 7.2) und die befürchtete Reflexverfolgung (E. 7.3) einzugehen. Die besondere Geschichte der Herkunftsprovinz und das belastete Verhältnis ihrer kurdisch-alevitischen Bevölkerung zu den staatlichen Behörden sind dem Gericht bekannt und fliessen in die Würdigung ein; sie ersetzen die einzelfallbezogene Prüfung der individuellen Gefährdung indes nicht.

7.2 Hinsichtlich der Zeit vor der Ausreise ergibt sich aus den – als echt vorausgesetzten – Unterlagen und den eigenen Angaben Folgendes: Bis zur Ausreise am (…) war gegen keinen von beiden ein Ermittlungs- oder Strafverfahren hängig. Die ersten strafprozessualen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer (…) datieren vom (…) , jene gegen die Beschwerdeführerin vom (…) ; die Strafregisterauszüge vom (…) und vom (…) weisen keinerlei Einträge auf (…) . Beide konnten bis zuletzt einer regulären Erwerbstätigkeit nachgehen – der Beschwerdeführer bis zur Ausreise als (…) –, die Beschwerdeführerin konnte (…) ihr Studium abschliessen, danach arbeiten und ein Fernstudium weiterführen, und beide konnten (…) heiraten und im (…) wohnen. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben bis heute unbehelligt in seinem Heimatdorf.

Vor diesem Hintergrund erreichen die geltend gemachten Behelligungen die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht. Die beiden Übergriffe vom (…) – so verwerflich sie sind – blieben einmalige Vorfälle ohne behördliche Anschlussmassnahmen und liegen acht beziehungsweise dreizehn Monate vor der Ausreise; die wiederholten Kontrollen, Beschimpfungen und Einschüchterungen sind Ausdruck der Schikanen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung – zumal in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden – ausgesetzt sein können, ohne dass ihnen nach konstanter Praxis für sich genommen asylrechtliche Relevanz zukommt. Die im Anschluss an die Hausdurchsuchung vom (…) erlittene Fehlgeburt stellt für die Beschwerdeführenden ein einschneidendes

und schmerzliches Ereignis dar, was das Gericht nicht verkennt; flüchtlingsrechtlich massgebend ist indes die behördliche Massnahme als solche – eine Durchsuchung ohne Festnahme, Anzeige oder weitere Folgen –, die sich nach Art und Intensität nicht von den übrigen Behelligungen abhebt. Die Suche vom (…) schliesslich, von der die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben durch Nachbarn beziehungsweise den Onkel erfuhren, blieb ohne aktenkundige Folgen: Im Zusammenhang mit der Newroz-Teilnahme vom (…) wurde – soweit aus den lückenlos bis (…) dokumentierten Verfahrensakten ersichtlich – nie ein Verfahren eröffnet; die später eingeleiteten Strafverfahren knüpfen nach den Anklageschriften (…) und dem Untersuchungsprotokoll der Gendarmerie vom (…) ausschliesslich an Beiträge in den sozialen Medien an, die gemäss Aktenlage aus der Zeit nach der Ausreise stammen beziehungsweise mit dieser in engem zeitlichem Zusammenhang stehen. Im Zeitpunkt der Ausreise bestand somit weder eine Verfolgung noch eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen.

7.3 Eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung setzt praxisgemäss besondere Umstände voraus – etwa bereits erlittene schwerwiegende Nachteile, behördliche Vermutungen über Kontakte zu einer gesuchten Person oder den Verdacht eigener Unterstützungshandlungen für eine illegale Organisation (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1 ff.; Urteile des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5; D-1393/2025 vom 9. April 2025 E. 7.3 m.w.H.). Solche Umstände liegen nicht vor: Der Vater der Beschwerdeführerin verliess die Türkei bereits (…) , Mutter und Schwester folgten (…) . In den rund (…) Jahren bis zur eigenen Ausreise kam es – wie dargelegt (E. 7.2) – über die geschilderten Hausdurchsuchungen und Behelligungen hinaus zu keinen gezielten behördlichen Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin; namentlich wurde sie nie festgenommen, einvernommen oder angezeigt. Die später eingeleiteten Strafverfahren knüpfen an eigene Äusserungen in den sozialen Medien an und nicht an die Verwandtschaft mit dem Vater oder das frühere Engagement der Mutter. Es fehlt damit an konkreten Anhaltspunkten für mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses.

7.4

7.4.1 Was die beiden hängigen Strafverfahren betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das zweite Kriterium – die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, die auch vor den Rechtsmittelinstanzen Bestand hat – nicht erfüllt ist. Gestützt auf die türkische Justizstatistik ist davon

auszugehen, dass von den vor den Strafgerichten hängigen Verfahren wegen ATG-Delikten rund ein Drittel mit einer Verurteilung endet (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.4.2 f.). Die blosse Anklageerhebung und die Eröffnung des Gerichtsverfahrens genügen deshalb – entgegen der Beschwerde – bei strafrechtlich unbescholtenen Personen ohne exponiertes politisches Profil nicht; vorausgesetzt sind zusätzliche Risikofaktoren wie einschlägige Vorstrafen oder ein geschärftes politisches Profil (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.4; sodann Urteile des BVGer D-2507/2024 vom 15. Mai 2026 E. 6.3 und E-7501/2025 vom 21. Mai 2026 E. 5.2.3, je betreffend bereits erhobene Anklagen). Solche Faktoren sind nicht ersichtlich: Beide Beschwerdeführenden sind unbescholten (BM17, BM32), keiner von beiden hatte je ein Amt oder eine Funktion in der HDP inne, und ihre politischen Aktivitäten beschränkten sich auf die Teilnahme an Kundgebungen und der Newroz-Feier sowie das Animieren von Mitschülerinnen und Mitschülern; frühere einschlägige Verfahren bestehen nicht.

7.4.2 Der konkrete Verfahrensgang bestätigt diese Einschätzung. Das Verfahren der Beschwerdeführerin ist seit der Annahme der Anklage am (…) – mithin seit über (…) Jahren – hängig, ohne dass es zu einer Beweisabnahme oder Verhandlung in der Sache gekommen wäre: Die (…) protokollierten Hauptverhandlungstermine zwischen dem (…) und dem (…) (…) beschränkten sich nach den Protokollen und der Auskunft der türkischen Rechtsvertreterin (Bst. E), wonach das Verfahren bis (…) insgesamt siebenmal vertagt wurde, jeweils darauf, den Vollzug des Zuführungsbefehls abzuwarten und die Sache zu vertagen. Daraus lässt sich kein gesteigertes Verurteilungsrisiko ableiten. Die Vertagungspraxis belegt einzig, dass das Gericht nicht in Abwesenheit der Angeklagten urteilt; ob und gegebenenfalls, wann es überhaupt zu einem Sachurteil kommt, ist offen, und erst recht offen ist, ob ein solches vor den Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte (vgl. Urteil des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E.

6.2.2 zum Anfangsstadium der Prozessphase). Das Verfahren des Beschwerdeführers ist erst seit (…) vor Gericht hängig (BM38, BM42) und befindet sich in einem noch früheren Stadium.

7.4.3 Die Einschätzungen der türkischen Rechtsvertreterin (Bst. E) führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit sie den Beschluss vom (…) als Haftbefehl («mandat d'arrêt») charakterisiert, bezieht sie sich auf den Eingangsbeschluss mit dem darin angeordneten Zuführungsbefehl (BM34). Ein Beschluss über die Anordnung von Untersuchungshaft ist demgegenüber – trotz der ausgesprochen dichten Dokumentation beider Verfahren, die bis zu UYAP-Bildschirmfotos vom (…) reicht (BM54) – nicht

aktenkundig. Personen, gegen die ein Vorführ- beziehungsweise Zuführungsbefehl besteht, werden bei der Einreise zwar angehalten und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt, nach den vorliegenden Erkenntnissen in Verfahren der hier interessierenden Art danach aber in aller Regel wieder freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Dem entspricht im konkreten Fall, dass das Begleitschreiben zum Vorführbefehl vom (…) im Verfahren des Beschwerdeführers ausdrücklich festhält, der Beschuldigte sei nach der Einvernahme freizulassen (BM57, BM49). Die gegenteilige, nicht näher begründete Prognose, das Gericht würde nach der Zuführung «zweifellos» Haft anordnen, findet in den Akten keine Stütze; Gleiches gilt für die pauschale, ohne Referenzfälle gebliebene Aussage zur Strafzumessungspraxis in der Herkunftsprovinz, die der gerichtsnotorischen Praxis bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne geschärftes Profil widerspricht (E. 7.4.4). Als Auskunft der mandatierten Rechtsvertretung ist die E-Mail ohnehin als Parteivorbringen ohne erhöhten Beweiswert zu würdigen.

7.4.4 Auch das vierte Kriterium – die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Strafe von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität – ist nicht erfüllt. Nach den Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz werden bei Verurteilungen wegen Propaganda für eine terroristische Organisation – namentlich bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil – die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft, und allfällige Freiheitsstrafen werden häufig in Anwendung von Art. 51 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Strafurteils wird aufgeschoben (sogenannte HAGB-Entscheide; vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.1 f. m.w.H.). Das in der Beschwerde angerufene Urteil des türkischen Verfassungsgerichts vom 10. Juli 2025 (E. 2024/98, K. 2025/149), mit welchem die HAGB-Bestimmungen (Art. 231 Abs. 5–14 der türkischen Strafprozessordnung in der Fassung von 2024) erneut aufgehoben wurden, ändert daran nichts: Die Aufhebung tritt erst neun Monate nach der am 31. Dezember 2025 erfolgten Publikation im türkischen Amtsblatt, mithin am 30. September 2026, in Kraft, weshalb das Institut zurzeit anwendbar bleibt. Sodann hat der türkische Gesetzgeber bereits auf die erste Aufhebung (Urteil des Verfassungsgerichts vom 1. Juni 2023, E. 2022/120, K. 2023/107) mit einer auf den 1. Juni 2024 in Kraft gesetzten Neuregelung reagiert (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.5), und die von der jüngsten Aufhebung nicht berührte Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung nach Art. 51 tStGB besteht unabhängig davon fort. Wie sich die Sanktionspraxis ab Oktober 2026 entwickeln wird, braucht bei

diesem Ergebnis nicht prognostiziert zu werden, zumal es bereits an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung überhaupt fehlt.

7.4.5 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob eine allfällige Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgen würde oder als rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung zu gelten hätte (drittes Kriterium). Das Gericht verkennt nicht, dass der Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 ATG in der türkischen Praxis weit ausgelegt wird und auch politische Meinungsäusserungen erfassen kann. Ob die vorgeworfenen Beiträge – nach Darstellung der Beschwerdeführenden Ausdruck politischer Solidarität, nach den Untersuchungsakten auch Bildmaterial bewaffneter Kämpferinnen und Kämpfer umfassend (BM39; vgl. BM29) – Anlass zu einer politisch motivierten oder zu einer gemeinrechtlich legitimen Strafverfolgung geben, braucht nicht entschieden zu werden, da die Kriterien des Referenzurteils kumulativ erfüllt sein müssen und es jedenfalls am zweiten und vierten fehlt. Ebenso wenig ist abschliessend zu beurteilen, ob die Beiträge – wie die Vorinstanz annimmt – im Hinblick auf das Asylverfahren bewusst veröffentlicht wurden, um Strafverfahren zu provozieren: Auch wenn zugunsten der Beschwerdeführenden davon abgesehen wird, ihnen ein solches Vorgehen zu unterstellen, ergibt sich aus den hängigen Verfahren nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung (vgl. zum analogen Vorgehen Referenzurteil E-4103/2024 E. 9.6).

7.4.6 Aus den weiteren Unterlagen ergibt sich nichts anderes. Die zu erwartende Anhaltung bei der Einreise und die Zuführung zwecks Einvernahme stellen eine kurzzeitige, strafprozessual begründete Freiheitsbeschränkung dar, die für sich genommen keine asylrelevante Intensität erreicht; konkrete Anhaltspunkte für drohende Misshandlungen im Rahmen der Vollstreckung sind den Akten nicht zu entnehmen (vgl. angefochtene Verfügung S. (…) m.w.H.). Die Anträge der Gendarmerie vom (…) auf Ausschreibung einer internationalen Fahndung (BM51, BM48) sind – soweit aus den bis (…) reichenden Akten ersichtlich (BM52–BM54) – weder bewilligt noch vollzogen worden; ohnehin diente auch eine Ausschreibung lediglich der Zuführung in das hängige Verfahren, womit das soeben Gesagte gälte. Die Mitteilung des Dorfvorstehers vom (…) (BM14) schliesslich bestätigt eine behördliche Nachfrage nach dem Aufenthaltsort; sie deckt sich mit den aktenkundigen Zuführungsbefehlen und vermittelt keinen darüber hinausgehenden Erkenntniswert (vgl. Urteil des BVGer D- 2507/2024 E. 6.3).

7.5 Nach dem Gesagten fehlt es an einer Verfolgung im Ausreisezeitpunkt wie auch an einer begründeten Furcht vor künftiger, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung – auch unter dem Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt; damit fällt auch die eventualiter beantragte vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge (Art. 54 AsylG) ausser Betracht.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Da keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, findet das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit («real risk») einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (Art. 25 Abs. 3 BV; vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien, 37201/06, §§ 124 ff.); insbesondere lässt sich – wie dargelegt (E. 7.4.3 und 7.4.6) – aus der zu erwartenden Anhaltung an der Grenze und der Zuführung zwecks Einvernahme keine solche Gefahr ableiten. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei steht dem Vollzug nicht entgegen. Dieser ist somit zulässig.

9.3 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse; dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13 m.w.H.). Individuell sprechen ebenfalls keine Gründe gegen die Zumutbarkeit: Beide verfügen über eine solide – die

Beschwerdeführerin über eine (…) Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung; gesundheitliche Beeinträchtigungen werden nicht geltend gemacht, und mit den im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebenden Eltern und Geschwistern besteht ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Das im (…) geborene Kind ist im Urteilszeitpunkt rund (…) Jahre alt, hat noch keine ausserfamiliären, namentlich keine schulischen Bindungen aufgebaut und kehrt im Familienverband mit beiden Eltern – seinen wichtigsten Bezugspersonen – zurück; von einer Entwurzelung kann nicht gesprochen werden (Art. 3 Abs. 1 KRK [SR 0.107]; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6). Der Vollzug erweist sich somit auch als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet; die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Gregory Aloisi

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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.