E-3280/2025
E-3280/2025
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 21. September 2026
Besetzung
Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2025 / N (…).
Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
A.b Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wies ihn das SEM dem Kanton
A.c Nach Beendigung des Dublin-Verfahrens am 7. Oktober 2024 teilte das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2024 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu.
B.
B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. Oktober 2024 sowie am 10. Dezember 2024 gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an.
B.b Dabei gab dieser im Wesentlichen an, iranischer Staatsangehöriger und in D._______ (Provinz E._______) geboren und aufgewachsen zu sein. Als er 15 Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie nach F._______ gezogen. Dort habe er sein Abitur in (…) abgeschlossen und danach unter anderem als (…)verkäufer, Mitarbeiter eines (…) und zuletzt als (…) gearbeitet. Später habe er mit einem Partner das Geschäft «(…)» in G._______ eröffnet und geführt. Einer seiner Kunden habe ihm einen Chauffeurauftrag organisiert. In diesem Zusammenhang sei er nach H._______ gefahren, wo ein Herr eingestiegen sei, welchen er an den gewünschten Ort und wieder zurückgefahren habe. Nach weiteren Fahrten für diesen Herrn habe er herausgefunden, dass dieser I._______ heisse. Mit der Zeit habe er ihn jeweils dreimal pro Woche gefahren und dafür 150 Euro erhalten. Eines Tages habe I._______ ihm mitgeteilt, dass er ihn (den Beschwerdeführer) als offiziellen Mitarbeiter anstellen möchte. Daraufhin habe er ihm einen Pass sowie ein Flugticket nach J._______ im K._______ für den 18. Dezember 2023 ausgestellt. Im ersten Moment sei er darüber schockiert gewesen, danach habe er sich jedoch über die Möglichkeit eines besseren Jobs gefreut. Sein Vater und sein Onkel hätten ihn schliesslich vor der Reise gewarnt und ihm geraten, das Land zu verlassen. Da der anstehende Flug in den K._______ bald darauf stattgefunden hätte, sei er am (…) Dezember 2023 zunächst legal in die Türkei und von dort mit einem Schlepper illegal über L._______ in die Schweiz gereist. Ende Jahr 2023 habe ihn sein (ehemaliger) Auftraggeber telefonisch kontaktiert und ihm
mitgeteilt, es sei eine «böse Sache», dass er den Iran verlassen habe und ihm gedroht, er werde Probleme bekommen, aufgrund der Dinge, die er nun wisse und gemacht habe. Daraufhin habe er seine SIM-Karte vernichtet und sei nicht mehr kontaktiert worden, auch seine Familie sei nie von den Behörden oder regierungsnahen Organisationen behelligt worden.
B.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde im Original sowie den iranischen Reisepass, einen Flugnachweis und einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Autos in Kopie ein.
C. Mit Verfügung vom 3. April 2025 (eröffnet am 9. April 2025) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls; eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz; subeventualiter die Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs; weiter ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen diverse Bildschirmfotos von Beiträgen des Beschwerdeführers und anderen auf Instagram sowie von Textnachrichten, eine offizielle Genehmigung für die Ausreise zu Studienzwecken, eine Mitteilung über die Beendigung der Ausreisebewilligung zu Studienzwecken, eine Eintrittskarte für Universitätsprüfungen, Mitteilungen der (…) Universität in M._______, ein Bildschirmfoto betreffend die Regelung der Ausreise von Studenten, ein Brief des Pastors N._______, seine Taufurkunde der (…) sowie ein Zertifikat über sein Bibelstudium bei.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Mai 2025 den Eingang der
Beschwerde und hielt gleichzeitig fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
F. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf und stellte in Aussicht, über das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Ablauf der entsprechenden Frist zu befinden. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G. Der Beschwerdeführer reichte im Juni 2025 eine vom 5. Mai 2025 datierende Verfügung betreffend die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie eine vom 13. Juni 2025 datierende Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste (…) ein.
H. Die Vorinstanz liess sich am 11. Juni 2025 zur Beschwerde vernehmen.
I. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, liess ihm ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Replik erfolgte am 8. Juli 2025.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Auf den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Auf Beschwerdeebene wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend gemacht, der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner psychischen Verfassung den Sachverhalt im Zeitpunkt seiner Anhörungen nicht vollständig vorbringen können. So seien insbesondere seine regimekritischen Tätigkeiten im Iran und in der Schweiz wie auch seine Konversion zum Christentum als zentrale Aspekte seines Asylgesuchs bei dessen Beurteilung zwingend zu berücksichtigen. In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz zum christlichen Glauben bekannt und nehme seither regelmässig an kirchlichen Aktivitäten teil, was über die sozialen Medien wie auch durch seine Teilnahme an Gottesdiensten und Bibelstudien mittlerweile öffentlich bekannt sei. Er habe auch seine Familie im Iran darüber informiert. Als christlicher Konvertit sei er dort einer besonders hohen Gefahr ausgesetzt, da Konversionen vom Islam zum Christentum staatlich streng verfolgt würden. Weiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch durch seine regimekritischen Tätigkeiten im Iran erfüllt, wo er aktiv an den landesweiten Protesten im Jahr 2022 teilgenommen habe, die im
Zusammenhang mit dem Fall Mahsa Amini gestanden hätten. Dieses Engagement habe im Iran bereits zu seiner Verhaftung geführt, bei welcher er körperlich misshandelt, psychisch gefoltert und sexuell missbraucht worden sei. Trotz der erzwungenen schriftlichen Verpflichtung, fortan keinen politischen Aktivitäten mehr nachzugehen, habe er sein politisches Engagement fortgesetzt, was die Aktualität seiner Gefährdung unterstreiche. Schliesslich sei er auch aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung im Iran einer erheblichen Gefahr strafrechtlicher Verfolgung und militärischer Haft ausgesetzt. Somit erfülle er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, weshalb sein Asylgesuch gutzuheissen sei.
4.2 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, sämtliche Argumente der Beschwerdeschrift seien weder in der Anhörung vom 23. Oktober 2024 noch in der ergänzenden Anhörung vom 10. Dezember 2024 oder in den eingereichten Beweismitteln erwähnt worden, sondern würden völlig neue Vorbringen darstellen. Diese seien als nachgeschoben und deren Wahrheitsgehalt als zweifelhaft zu werten. Es bestünden zudem keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum in seiner Heimat zum jetzigen Zeitpunkt oder bei seiner Rückkehr verfolgt würde. Ausserdem habe er anlässlich seiner Anhörungen zu Protokoll gegeben, selbst kein politischer Mensch zu sein und mit den Protesten im Iran nichts zu tun gehabt zu haben. Dies stehe in krassem Widerspruch zu den neuen Vorbringen bezüglich der Demonstrationen von 2022. Die im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismittel seien grösstenteils geteilte Beiträge von Drittpersonen in den sozialen Medien und vermöchten keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Darüber hinaus mache der Beschwerdeführer eine legale Ausreise geltend, jedoch sei sein Reisepass von den italienischen Behörden eingezogen und als gefälscht markiert worden, was ebenfalls seinen Vorbringen aus den beiden Anhörungen widerspreche. Dafür, dass er bei seiner Rückkehr in den Iran als Wehrdienstpflichtiger gelten solle, lägen entgegen seiner Auffassung keinerlei Hinweise vor und dies sei ebenfalls zuvor nicht geltend gemacht worden. Zudem sei dieses Vorbringen sowie die Konsequenzen daraus nicht flüchtlingsrechtlich relevant gemäss AsylG. Im Übrigen werde vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten.
4.3 In seiner Replik erwidert der Beschwerdeführer, der Vorwurf des SEM, die Konversion sei möglicherweise vorgespielt oder es handle sich dabei gar um eine fingierte Geschichte, entbehre jeglicher Grundlage und werde durch die vorhandenen Beweismittel widerlegt. Er habe eine ernsthafte
innere Überzeugung entwickelt und diese in einer Weise nach aussen gelebt, die im Iran typischerweise mit schwerwiegenden Sanktionen bis hin zur Todesstrafe geahndet würde. Weiter gehe das SEM nicht auf seine konkreten Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer Demonstration ein, welche bereits vor seiner Ausreise ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risiko begründet hätten. Diese traumatisierenden Erfahrungen, kombiniert mit den dokumentierten Online-Aktivitäten in der Schweiz, würden ein ernsthaftes und aktuelles Risiko einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr darstellen. Bezüglich der verspätet vorgebrachten Asylgründe führte er aus, Asylsuchende befänden sich bei ihrer Einreise in einer besonders verletzlichen Situation, zumal sie im Asylverfahren nicht auskennen würden und aufgrund ihrer Erfahrungen oftmals ein tiefes Misstrauen gegenüber Behörden mitbrächten. Dass er gewisse Aspekte wie etwa seine religiöse Entwicklung oder seine politischen Aktivitäten erst später benannte, sei unter diesen Umständen plausibel und könne nicht allein zur Begründung mangelnder Glaubwürdigkeit herangezogen werden.
5.
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am
8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025
andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
5.3 Das am 17. Juni 2026 unterzeichnete US-Iran-Rahmenabkommen (Memorandum of Understanding) zum Ende des Nahost-Krieges ist im August 2026 nach 60 Tagen offiziell ausgelaufen, ohne dass ein dauerhafter Friedensvertrag geschlossen wurde. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen
zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 3. April 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Beweismitteln, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem Beschwerdeführer wäre – bei Vorliegen einer Rechtsvertretung – angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch rechtlich nicht vertreten ist und er eine eigenständig verfasste Beschwerdeschrift sowie Replik eingereicht hat, sind ihm
auch keine Parteikosten erwachsen, weshalb ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 3. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser
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