RPW 1997/2 S. 175

Nutztierfutterung

Rubrum

2. Nutztierfütterung

Futterungsvorschriften von Coop und Migros; unzulässige Abrede und Missbrauch einer marktmachtigen Stellung; Art. 4 Abs. 1 und 2 KG sowie Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 KG; Art. 27 KG.

Réglementation de Coop et Migros concernant l'alimentation des animaux de boucherie; accord illicite et abus de position dominante; art. 4 al. 1 et 2 LCart, art. 5 al. 2 et 7 LCart; art. 27 LCart.

Regolamentazione di Coop e Migros concernente il foraggiamento degli animali da macello; accordo illecito e abuso di una posizione dominante il mercato; art. 4 cpv. 1 e 2 nonché art. 5 cpv. 2 e7 LCart; art. 27 LCart.

Am 16. Juni 1997 hat die Wettbewerbskommission verfügt, das Verfahren gegen

Coop Schweiz und den Migros-Genossenschafts-Bund einzustellen. Nachfolgend ist die Verfügung an die Adresse von Coop Schweiz abgedruckt. Die Verfügung an die Adresse des Migros-Genossenschafts-Bundes ist inhaltsgleich.

Einstellungsverfügung der Wettbewerbskommission vom 16. Juni 1997 in Sachen

Untersuchung über die „Anforderungen an eine artgerechte Fütterung von Nutztieren" gemäss Art. 27 ff. KG gegen Coop Schweiz(nachstehend Coop) [..].

A Sachverhalt

1. Im Frühjahr 1996 organisierte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine „nationale Fleischkonferenz", an welcher Massnahmen gegen die Störungen im Fleischmarkt im Zusammenhang mit der BSE-Problematik diskutiert wurden. Noch vor dieser Konferenz hatten die Grossverteiler Coop und Migros dem Publikum gemeinsam ihre gleichlautenden „Anforderungen für die artgerechte Fütterung von Nutztieren" vorgestellt; diese bezweckten die Förderung des Konsumentenvertrauens über die weitgehende Elimmierung von tierischen Eiweissen (Fleischmehl und Flüssigfutter aus tierischen Eiweissen) aus dem Futtermittelkreislauf.

2. In der Folge erreichten das Sekretariat der Wettbewerbskommission Klagen von Unternehmen und Organisationen der Futterherstellung und der Schlachtabfallentsorgung, welche auf mögliche wettbewerbsverzerrende Wirkungen des konzertierten Vorgehens der Grossverteiler auf ihren Märkten hinwiesen.

3. Die Wettbewerbskommission eröffnete am 22. Juli 1996 eine Vorabklärung (Art. 26 KG). Diese ergab Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen, weshalb der Präsident der Wettbewerbskommission am 7. August 1996 der Eröffnung einer Untersuchung zustimmte (Art. 27 KG).

4. Am 3. September 1996 erfolgte die amtliche Publikation der Eröffnung der Untersuchung (Art. 28 KG) im Bundesblatt (BBI. Nr. 35, Bd. III, vom 3. September 1996,

5. 929) und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHA vom 3. September 1996,

No. 170-5325). Innerhalb der gesetzlichen Frist meldeten sich Prometerre, die „Union des producteurs suisses" und der „Schweizerische Bauernverband" als beteiligte Dritte im Sinne von Art. 28 Abs. 2 KG. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat zudem die in die Vorabklàrung einbezogenen Unternehmen und zusatzlich die Centravo AG als beteiligte Dritte bezeichnet.

5. Herr Prof. R. Zach und Frau H. Bravo-Baumann traten in den Ausstand. Frau

H Bravo-Baumann wurde in der Kammer Produktemarkte durch Frau P. Erbeia ersetzt.

6. Die Untersuchung wurde ursprünglich, aufgrund der damals bestehenden Anhaltspunkte, mit Hinweis auf Art. 7 KG (unzulässige Verhaltensweise marktbeherrschender Unternehmen) eröffnet. Nach Wegfall der Übergangsfrist gemass Art. 62 Abs. 2 KG für Wettbewerbsabreden am 1. Januar 1997 wurde die Untersuchung im

Einverständnis mit dem Präsidenten auf den Tatbestand von Art. 5 KG ausgedehnt. Der Ausdehnungsbeschluss wurde den Beteiligten mit Schreiben vom 3. Februar 1997 mitgeteilt.

7. Coop versicherte, sie habe in den umstrittenen Fragen der Nutztierfutterung und der Schlachtabfallentsorgung schon ab Ende Juli 1996 einen eigenen Weg eingeschlagen. Trotzdem wurde auf den betroffenen Markten eine Entspannung der Situation erst ab März 1997 feststellbar

8. Das Sekretariat stellte anlasslich der Untersuchung fest, dass Coop und Migros im Vorfeld der „Nationalen Fleischkoriferenz" ihr Verhalten bezüglich der Fütterungsfrage koordiniert hatten. Es hatte trotz der Versicherung von Coop, sie gehe einen eigenen Weg, weiterhin Bedenken bezüglich der Transparenz des Verhaltens von Coop für die am Markt Beteiligten und bezüglich der Dauerhaftigkeit der Verhaltensànderung. Das Sekretariat bereitete deshalb einen Verfügungsentwurf vor, mit dessen Dispositiv diesen Bedenken Rechnung getragen wurde.

9. Die Beteiligten erhielten mit Schreiben vom 19. März 1997 die Möglichkeit, gemäss Art. 30 Abs 2 KG zu diesem Verfugungsentwurf Stellung zu nehmen (rechtliches Gehör). Die Beteiligten wurden zudem gefragt, wie sie sich zu einer einvernehmlichen Regelung stellen.

10. Der Verband Stérilisations- und Wiederverwertungsanlagen im Dienste des Umweltschutzes (VSTA) erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 12. April 1997 mit dem Verfügungsentwurf und dem Verfugungsdispositiv vollständig einverstanden. Er erachtete aber eine einvernehmliche Regelung als einfachste Lösung des ganzen Problems.

11. Coop beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. April 1997, es sei allenfalls mit den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung zur Beilegung des Verfahrens im Sinne von Art. 29 KG anzustreben. Coop hielt jedoch ausdrucklich fest, die Regelung könne nicht darin bestehen, dass sie den Inhalt des ursprunglichen Verfugungsentwurfes anerkenne. Die Regelung dürfe keinerlei Anerkennung für das Vorliegen einer Abrede noch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen.

12. In der Folge führte das Sekretariat mit Coop Gespräche und Verhandlungen über den Inhalt der einvernehmlichen Regelung durch. Am 10. Juni 1997 wurde eine gemeinsame Formulierung gefunden.

13. Dieser Entwurf für eine einvernehmliche Regelung wurde den Beteiligten am gleichen Tag zur Stellungnahme zugestellt. Die darin enthaltene Erklärung von Coop entspricht im wesentlichen dem, was der VSTA m seinem Schreiben vom 15. Mai

1996 bezuglich Verhaltensweise der Grossverteiler verlangt hatte.

14. Der VSTA erklärte sich m seiner Stellungnahme vom 11. Juni 1997 mit dem raschen Abschluss der Untersuchung durch eine einvernehmliche Regelung einverstanden. Allerdings bedauerte er, dass die Sachverhaltsdarstellung in der Genehmigungsverfugung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf für eine Verfügung sehr kurz ausgefallen sei, und dass mit der einvernehmlichen Regelung m der vorliegenden Form die Probleme des VSTA am Markt nicht gelöst werden könnten. Er äusserte zudem die Befürchtung, dass eine einvernehmhche Regelung m Zukunft zu einer harten Linie der Grossverteiler führen konnte. Insbesondere missfiel dem VSTA, dass Coop gegenüber den Uritersuchungsergebnissen des Sekretariats Vorbehalte anbrachte. Schhesslich wies der Verband auf die Monopohsierungstendenz im Bereich der Schlachtabfallentsorgung hm. Dieses Problem werde mit der vorgelegten emvernehmlichen Regelung nicht gelöst.

15. Am 16 Juni 1997 konnte zwischen dem Sekretariat der Wettbewerbskommission und Coop eine einvernehmhche Regelung abgeschlossen werden.

B Erwägungen

16. Gemass Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die Kommission über die zu treffenden Massnah men.

17. Die Wettbewerbskommission lehnt die Genehmigung der einvernehmlichen Regelung ab. Aus ihrer Sicht ist der von Coop gegenüber dem Untersuchungsergebnis angebrachte Vorbehalt mit dem Institut der einvernehmlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Im weiteren rechtfertigen die möglicherweise noch verbleibenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbes eine Weiterfuhrung der Untersuchung nicht, weshalb die Kommission die sofortige Einstellung des Verfahrens beschliesst.

C Kosten

18. Die Verordnung über Kosten und Entschädigung im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0) regelt in Art. 13 die Verfahrenskosten für den Erlass von Verfügungen und in Art. 14 ff. die Kanzleigebuhren. Gemass dieser Bestimmung kann die verfugende Behörde, falls das anwendbare Bundesrecht keine abweichende Regelung enthält, von den Parteien eine Spruchgebühr sowie eine Schreibgebühr verlangen.

19. Das Kartellgesetz enthält keine Bestimmungen über Kosten und Gebühren im Kartellverfahren. Die Bestimmungen der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren sind demnach anwendbar.

20 Im vorliegenden Verfahren hat Coop durch ihr Verhalten die Ursache für die Untersuchung der Wettbewerbskommission gesetzt. Bis die Verhaltensänderung von Coop am Markt feststellbar wurde, hatte das Sekretariat die Untersuchungshandlungen weitgehend abgeschlossen Die abschliessenden Hearings fanden im Januar

1997 statt, die Verhaltensanderung wurde auf dem Markt erst ab Februar/März 1997 feststellbar. Aus diesen Gründen sind der Verfügungsadressatm in Anwendung von Art. 13 der Verordnung über Kosten und Entschädigung im Verwaltungsverfahren die Verfahrenskosten für die Verfügung aufzuerlegen.

D Verfügungsdispositiv

1. Die Untersuchung gegen die Coop wird eingestellt.

2. Gestutzt auf Art. 13 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172 041.0) werden der Coop folgende Kosten auferlegt:

Verfahrenskosten Fr. S'OOO.- Schreibgebühren Fr. 30.-- Total Fr. 5'030.-

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission für

Wettbewerbsfragen, 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen; sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten. Die angefochtene Verfugung ist der Beschwerdeschrift beizulegen.

4. Mitteilung an:

• Migros-Genossenschafts-Bund

• VSTA

• Centravo

• Schweizerischer Bauernverband SBV

• Prometerre

• Union des producteurs suisses

• Hunziker Food Recycling