RPW 1997/3 S. 322

Swiss Online AG

Rubrum

Unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens; Art. 7 KG. Pratique illicite d'une entreprise ayant une position dominante; art. 7 LCart.

Pratica illecita di un'impresa ehe domina il mercato; art. 7 LCart.

Schlussbericht vom 15. September 1997 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG über den kombinierten Videotex- und Internet-Zugang bei Swiss Online AG

A Sachverhalt

1. Anlass und Gegenstand der Vorabklärung

1. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission («Sekretariat») erhielt eine Beschwerde eines Benutzers der Videotexdienstleistungen, wonach das neue Angebot der Swiss Online AG («Swiss Online») gegen die Kartellgesetzgebung verstosse. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass die Kunden von Swiss Online gezwungen würden, neben dem Videotexauch einen Internet-Zugang zu abonnieren. Swiss Online verfüge über ein Monopol beim Zugang zu Videotexdienstleistungen, und der Beschwerdeführer sei auf Videotex zur Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs angewiesen.

2. Der beschriebene Sachverhalt stelle eine unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens dar und verstosse gegen Art. 7 KG.

3. Swiss Online ging 1995 aus dem Videotex-Dienst von Telecom PTT hervor.

4. Swiss Online weist zur Zeit ca. 140'000 Kunden auf. Eine der wichtigsten Applikationen ist das Telebanking (elektronischer Zahlungsverkehr), welches einen grossen Teil der Benutzung der Videotex-Plattform ausmacht.

5. Der Videotex-Standard wurde Anfang der 80er Jahre durch die europäischen PTT-Verwaltung en entwickelt. Videotex konnte sich aber aufgrund der Nachteile (mangelnde Darstellungsqualität, fehlende intelligente Softwareprodukte oder starre und unterhaltsintensive Infrastruktur) nie durchsetzen und wurde auch nicht weiterentwickelt.

6. Die Überalterung der Betriebssoftware und der technischen Installationen bewog nun den Verwaltungsrat der Swiss Online, die Videotex-Plattform zu modernisieren und gleichzeitig mit der zeitgemässen Internet-Plattform zusammenzulegen.

7. Swiss Online informierte ihre Kunden im Mai 1997 über das neue Angebot. Es sieht Abonnemente vor, welche einen kombinierten Zugang zu Videotex und Internet erlauben. Die Abonnementspreise wurden angepasst. 2. Verfahren

8. Das Sekretariat teilte dem Beschwerdeführer und der Swiss Online am 4. Juli 1997 die Eröffnung einer Vorabklärung gemäss Art. 26 KG mit. Die Swiss Online wurde für die Abklärung des Sachverhaltes ersucht,

• zu den Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen;

• das neue kombinierte Angebot vorzustellen;

• den Markt für elektronischen und traditionellen Zahlungsverkehr zu beschreiben sowie

• alternative Möglichkeiten zur Abwicklung elektronischen Zahlungsverkehrs (bspw. via Internet) aufzuzeigen.

9. Die Swiss Online nahm innert der erstreckten Frist am 20. August 1997 zu den aufgeworfenen Fragen Stellung.

10. Sie bestätigte, dass seit 1. Juli 1997 nur noch ein kombiniertes Abonnement angeboten werde. Die aufwendige Verwaltung von Einzelabonnementen lasse sich aufgrund der damit verbundenen Kosten nicht rechtfertigen.

11. Nur ein geringer Anteil des gesamten Zahlungsverkehrs werde in der Schweiz elektronisch abgewickelt. Die Swiss Online schätzt diesen Anteil auf ca. 2%. Die Swiss Online bestätigte, dass ihr Angebot auf Videotex dabei am weitesten verbreitet ist. Auf der anderen Seite wurde dargelegt, dass bspw. bei zu hoch angesetzten Preisen für den elektronischen Zahlungsverkehr die Kunden sofort wieder auf die traditionelle Abwicklung des Zahlungsverkehrs wechseln würden. Infolgedessen lasse sich auch eine allenfalls vorliegende marktbeherrschende Stellung im Marktsegment für elektronischen Zahlungsverkehr nicht missbräuchlich ausnutzen.

12. Swiss Online beschrieb in der Stellungnahme den auch in der Fachpresse beobachtbaren Trend, wonach Banken eigene Lösungen für den elektronischen Zahlungsverkehr auf den Markt brachten bzw. dies für die nahe Zukunft planen. Diese auf Internet basierenden Angebote können laut Swiss Online sowohl technisch wie auch sicherheitsmässig durchaus als Substitut für Videotex angesehen werden.

B Erwägungen

1. Marktbeherrschendes Unternehmen

13. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).

14. Um festzustellen, ob sich Swiss Online tatsächlich in wesentlichem Umfang von anderen Marktteilnehmern unabhängig verhalten kann, ist vorab der sachlich und räumlich relevante Markt abzugrenzen. 2. Relevanter Markt

15. Der sachlich relevante Markt umfasst die Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als substituierbar angesehen werden (i.S. von Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

16. Im vorliegenden Fall kann der Markt für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (elektronisch wie auch traditionell) als sachlich relevant bezeichnet werden. Die relativ weite Definition ergibt sich aus

der offensichtlichen Substitutionsbeziehung zwischen den verschiedenen Abwicklungsarten (vgl. RZ 11). Unter Abschnitt 3 Marktstellung werden auch engere Marktabgrenzungen zur Kontrolle der Ergebnisse verwendet.

17. Im vorliegenden Fall wird von der Schweiz als räumlich relevantem Markt ausgegangen. 3. Marktstellung

18. Die Marktstellung von Swiss Online im relevanten Markt ist nicht sehr stark. Swiss Online ist nur im elektronischen Zahlungsverkehr tätig, welcher in der Schweiz lediglich ungefähr 2% des gesamten Zahlungsverkehrs ausmacht.

19. Es ergeben sich folglich keine Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung von Swiss Online.

20. Wenn eine engere Abgrenzung des relevanten Marktes vorgenommen und nur der elektronische Zahlungsverkehr berücksichtigt wird, ergeben sich die folgenden Ergebnisse betreffend Marktstellung.

21. Swiss Online nimmt im Markt für elektronischen Zahlungsverkehr eine starke Stellung ein. Die Dienstleistung von Swiss Online über die Videotex-Plattform war bis vor kurzem das einzige valable Angebot.

22. Für die Banken bietet die elektronische Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein erhebliches Sparpotential. Mittlerweile bietet denn auch Crédit Suisse mit dem Angebot «Direct Net» eine Lösung für elektronischen Zahlungsverkehr an, die unabhängig von Swiss Online via Internet funktioniert. Die Wahl des Internet-Providers wird den

Kunden freigestellt (Quelle: Produktinformation auf der Internet Homepage von Crédit Suisse).

23. Eine Anzahl weiterer Banken plant für die nächste Zeit, ihren Kunden ebenfalls ähnliche Angebote über Internet anzubieten. Sie stellen damit potentielle Wettbewerber dar.

24. Als Eintrittsbarriere in den Markt für elektronischen Zahlungsverkehr werden v.a. sicherheitstechnische Probleme angeführt. Allerdings setzen sowohl die Banken als auch die grossen Software-Anbieter wie Microsoft momentan sehr viel daran, diese Probleme mit entsprechenden Verschlüsselungstechniken (z.B. 128-bit Verschlüsselungsnorm) zu beheben. Mit den bestehenden und in nächster Zeit auf den Markt kommenden Angeboten in diesem Bereich erweisen sich diese Eintrittsbarrieren als unerheblich. Damit steht das Internet auch für die Abwicklung von elektronischem Zahlungsverkehr zur Verfügung.

25. Aufgrund der niedrigen Eintrittsbarrieren und den aktuellen bzw. potentiellen Wettbewerbern bestehen auch im enger definierten Markt keine Anhaltspunkte, dass Swiss Online eine beherrschende Stellung einnimmt.

4. Unzulässige Verhaltensweisen (Art. 7 KG)

26. Weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung festgestellt werden können, erübrigt sich die Frage, ob sich Swiss Online mit der Ausgestaltung der neuen Abonnementsbedingungen unzulässig verhalten hat. Die Vorabklärung wird aus diesen Gründen ohne Eröffnung einer Untersuchung i.S. von Art. 27 KG abgeschlossen.

27. Das Verhalten der Swiss Online, insbesondere das ausschliesslich kombiniert angebotene Abonnement, hätte bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine marktbeherrschende Stellung zur Eröffnung einer Untersuchung führen können. Bei den sich aktuell bietenden Alternativen liegt es aber im Ermessen der Kunden von Swiss Online, selber auf die neue Angebotsstruktur zu reagieren.

C Schlussfolgerungen

28. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Swiss Online im relevanten Markt der Abwicklung von Zahlungsverkehr in der Schweiz eine beherrschende Stellung einnimmt.

29. Die Prüfung der Verhaltensweise von Swiss Online wird deshalb hinfällig.

30. Die Vorabklärung wird ohne Eröffnung einer Untersuchung abgeschlossen.