RPW 1999/3 S. 403

Bahnhofkioske

Rubrum

Untersuchung gemäss Art. 27 ff KG

Enquête selon art. 27 ss. LCart

Inchiesta giusta l’art. 27 ss. LCart

Verfügung vom 5. Juli 1999 in Sachen Untersuchung gemäss Art. 27 KG betreffend Bahnhofkioske wegen (angeblich) unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG und wegen (angeblich) unzulässiger Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens gemäss Art. 7 KG.

A

Sachverhalt

1.

Dem Sekretariat der Wettbewerbskommission („Sekretariat“) wurden nach Abschluss der Vorabklärung „Vergabe von Aperto-Geschäften“ (vgl. RPW, 1998/1, S. 1-6) von Seiten der Alimentana-Sista Holding, Ebikon („Alimentana“), neue Hinweise zur Kenntnis gebracht, welche auf mögliche Wettbewerbsabreden zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen („SBB“) und Kioskbetreibern – im vorliegenden Fall der Kiosk AG, Bern, – hindeuten.

2.

Die SBB vermieten in den Bahnhöfen Lokalitäten an Dienstleistungsunternehmen verschiedener Branchen. Für die Bahnkunden soll damit ein zusätzlicher Nutzen generiert werden. Dabei wird der Bahnhof als Gesamtsystem verstanden, welches sich zusammensetzt aus Bahn, Bahnreisenden und Lokalmietern bzw. Anbietern von Konsumgütern und Dienstleistungen (Stellungnahme SBB, act. 31).

3.

Die SBB schliessen mit den jeweiligen Lokalmietern Verträge ab, welche in Bezug auf Sortiment und Qualität die jeweiligen Rechte und Pflichten der Lokalmieter beschreiben. Der Bahnhof wird so zu einem strukturierten Marktplatz. Ähnliche Regelungen werden beispielsweise auch von Shopping Centers und Autobahnraststätten aufgestellt (Stellungnahme SBB, act. 31).

4.

Ausdruck der Sortimentsvorgaben bzw. des strukturierten Marktplatzes ist ein Vertrag zwischen SBB und Kiosk AG aus dem Jahr 1992 (Vertrag vom 17.3. bzw. 23.4.1992: Beilage zu Stellungnahme SBB, act. 5), der neben anderen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit auch den exklusiven Verkauf von Presseerzeugnissen in SBB Bahnhöfen regelt. Die Kiosk AG erhält in den Bahnhöfen, in welchen sie einen oder mehrere Kioske betreibt, das alleinige Recht zum Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften. Allen übrigen im SBB Bahnhof tätigen Dienstleistungsanbietern wird es dadurch verunmöglicht, auch Presseerzeugnisse anzubieten. Der Vertrag wurde mit Nachtrag vom 20.2.1998 bis [

] verlängert (Vertragsnachtrag: Beilage zu Stellungnahme SBB, act. 31; Geschäftsgeheimnis).

5.

Vergleichbare Verträge bestehen mit weiteren Kioskbetreibern in der französischsprachigen Schweiz (Naville SA, Genf) und der

italienischsprachigen Schweiz (Elia Colombi SA, Bellinzona) (Stellungnahme SBB, act. 31). Diese Verträge sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

6.

Alimentana bringt vor, dass die Kiosk AG als Gegenleistung zum erwähnten Exklusivrecht bereit sei, hohe Mietzinszahlungen an die SBB zu leisten. Damit könnten beide Parteien von der exklusiven Vergabe von Verkaufsfläche für Presseerzeugnisse in den SBB Bahnhöfen profitieren. Alimentana fühlt sich ausserdem im Wettbewerb benachteiligt, indem es ihr auf dem grössten Teil des SBB-Bahnhof-Netzes nicht möglich ist, selber Kioske zu betreiben bzw. Presseerzeugnisse zu verkaufen (Stellungnahmen Alimentana, act. 13).

7.

Am 22. April 1998 teilte das Sekretariat den SBB, der Kiosk AG und der Alimentana die Eröffnung einer Vorabklärung mit. Im Rahmen der Vorabklärung wurde geprüft, ob Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden zwischen SBB und Kiosk AG bestehen (Schreiben Sekretariat, act. 7-9).

8.

Um den Sachverhalt abzuklären, wurden SBB, Kiosk AG und Alimentana zu Stellungnahmen eingeladen.

9.

Die Vorabklärung gemäss Art. 26 KG ergab Anhaltspunkte dafür, dass

- der Vertrag zwischen SBB und Kiosk AG als Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist;

- diese Wettbewerbsabrede den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt;

- diese Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig ist (Bericht Vorabklärung, act. 16).

10.

Aufgrund dieser Anhaltspunkte hat das Sekretariat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Wettbewerbskommission die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 27 KG beschlossen. Dies wurde SBB, Kiosk AG und Alimentana am 14. September 1998 mitgeteilt.

11.

Die Eröffnung der Untersuchung wurde gemäss Art. 28 KG durch amtliche Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt und im Bundesblatt bekanntgegeben (Publikationstext, act. 20). Innerhalb der dreissigtägigen Frist gingen keine Meldungen von Dritten ein, die sich am Verfahren beteiligen wollten.

12.

Neben den bereits in der Vorabklärung zentralen Fragestellungen wurde die Untersuchung auch auf Fragestellungen im Sinne von Art. 7 KG ausgedehnt. Im Zentrum steht insbesondere die starke Marktstellung von Kiosk AG im Pressevertrieb des deutschsprachigen Raumes der Schweiz.

13.

Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und insbesondere zur genaueren Analyse der im Rahmen der Vorabklärung vorgenommenen sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung wurden Kiosk AG und SBB Fragebogen zugestellt. Die Stellungnahmen gingen innert verlängerter Frist im Januar 1999 ein.

14.

Die Stellungnahmen von SBB und Kiosk AG, der Schlussbericht der Vorabklärung und das Aktenverzeichnis wurden Alimentana am 9. Februar 1999 zur Kenntnisnahme und allenfalls Stellungnahme zugestellt.

15.

Vom Recht auf Akteneinsicht machte ein Vertreter der SBB Gebrauch.

16.

Der Verfügungsentwurf wurde den Parteien am 17. Mai 1999 zur Stellungnahme zugestellt.

17.

Die Kiosk AG äusserte sich wie folgt (Stellungnahme Kiosk AG, act. 40):

- Es wird bemängelt, dass während der Vorabklärung die Fragestellung betreffend eines allfälligen Missbrauchs von Marktmacht nicht thematisiert wurde. Gleichwohl sei dann die Untersuchung eröffnet worden mit der Mitteilung, dass auch geprüft werde, ob das Verhalten von Kiosk AG allenfalls im Sinne von Art. 7 KG unzulässig sei. Kiosk AG räumt ein, dass sie im deutschsprachigen Raum der Schweiz das einzige Unternehmen sei, welches die Rolle eines Pressegrossisten einnimmt. Der im

Verfügungsentwurf als gering eingeschätzte potentielle Wettbewerb wird von Kiosk AG relativiert. Es wird darauf hingewiesen, dass einerseits Unternehmen in geographisch benachbarten relevanten Märkten und das Logistiksystem für das Abonnementsgeschäft durchaus als potentielle Konkurrenten gelten können.

- Die Kostenregelung für die Untersuchung der Sachverhalte im Sinn von Art. 7 KG wird bemängelt. Aufgrund der Tatsache, dass die Fragestellung während der Vorabklärung nicht thematisiert wurde, sei Kiosk AG der Möglichkeit beraubt worden, das Nicht-Vorliegen eines Marktmachtmissbrauches bereits zu diesem Zeitpunkt darzulegen und damit eine Gebührenpflicht abzuwenden (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KG-Gebührenverordnung).

18.

Die Stellungnahme der SBB (act. 39) bezieht sich ausschliesslich auf die Frage der Verfahrenskostenregelung. Die SBB sehen sich nicht als Verursacher des Verfahrens und bringen vor, dass sie während des gesamten Verfahrens eine konsistente Position eingenommen haben.

19.

Von Seiten Alimentana wurde dem Sekretariat telefonisch mitgeteilt, dass auf eine Stellungnahme zum Verfügungsentwurf verzichtet werde.

B

Erwägungen

1 Geltungsbereich

20.

Das Kartellgesetz (KG) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

1.1.a Unternehmen

21.

Als Unternehmen gelten alle selbständigen Einheiten, welche im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Anbieter oder als Nachfrager auftreten. SBB und Kiosk AG sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

1.1.b Wettbewerbsabrede

22.

Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).

23.

Eine Wettbewerbsabrede definiert sich folglich durch zwei Tatbestandselemente: a) ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Unternehmen und b) die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung.

24.

Mit dem vorliegend im Zentrum stehenden Vertrag zwischen SBB und Kiosk AG erreichen die beiden Unternehmen ein Zusammenwirken, indem die Kiosk AG mit gewissen exklusiven Rechten ausgestattet wird und die SBB dadurch den Marktplatz Bahnhof in ihrem Interesse strukturieren kann.

25.

Der Vertrag und insbesondere die Exklusivitätsklausel bewirken, dass Dritte in ihrem Handeln eingeschränkt werden. Wo die Kiosk AG in SBB Bahnhöfen Verkaufsstellen mit Pressesortiment betreibt, wird es anderen Unternehmen verunmöglicht, ebenfalls Presseerzeugnisse zu verkaufen. Dadurch kann zumindest von einer "bewirkten" Wettbewerbsbeschränkung ausgegangen werden. Ob die Wettbewerbsbeschränkung bezweckt wird, kann offen gelassen werden.

26.

Die beiden Tatbestandselemente sind erfüllt und es handelt sich somit beim Vertrag zwischen SBB und Kiosk AG um eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG.

1.2 Vorbehaltene Vorschriften

27.

Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen

Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2 KG).

28.

Auf die Tätigkeit der SBB als Vermieterin von Lokalitäten in Bahnhöfen hat Art. 39 Eisenbahngesetz einen Einfluss. Aufgrund des sogenannten Nebenbetriebsstatus gelangen die Öffnungs- und Schliessungszeiten von Kantonen und Gemeinden bei Geschäften in Bahnhöfen nicht zur Anwendung, sofern dieser Nebenbetriebsstatus auf die Bedürfnisse der Bahnkunden ausgerichtet ist. Der Art. 39 Eisenbahngesetz begründet jedoch keinen Vorbehalt gemäss Art. 3 Abs. 1 KG.

29.

In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Diese Vorbehalte werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.2 Zulässigkeit der Wettbewerbsabrede über die exklusive Zurverfügungstellung von Absatzkanälen zum Verkauf von Presseerzeugnissen in SBB-Bahnhöfen

30.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 KG sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig.

31.

Bei Wettbewerbsabreden über die Festsetzung von Preisen, die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen oder die Aufteilung von Märkten wird vermutet, dass der wirksame Wettbewerb beseitigt wird, falls die an der Abrede beteiligten Unternehmen tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen (horizontale Abrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG).

32.

Die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen SBB und Kiosk AG sind auf verschiedenen Marktstufen tätig. Die SBB bieten Absatzkanäle an, welche u. a. von der Kiosk AG zum Vertrieb von Presseerzeugnissen und weiteren Kioskartikeln nachgefragt werden. Die SBB sind heute nicht im Verkauf von Presseerzeugnissen tätig und umgekehrt bietet die Kiosk AG anderen Unternehmen keine Absatzkanäle an (vgl. hinten Kap. B.2.1 Relevanter Markt).

33.

Die SBB sind ein potentieller Anbieter von Presseerzeugnissen, weil sie u. a. über die entsprechenden Absatzkanäle verfügen. Damit würden sie der Möglichkeit nach im Wettbewerb mit Kiosk AG stehen. Allerdings sind auch die SBB vom Exklusivvertrag betroffen und haben deshalb nicht die Möglichkeit, diese Tätigkeit aufzunehmen.

34.

Die beiden Unternehmen stehen somit weder tatsächlich noch der Möglichkeit nach im Wettbewerb miteinander. Es handelt sich nicht um eine horizontale Abrede.

35.

Der Vermutungstatbestand gemäss Art. 5 Abs. 3 KG ist deshalb im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

36.

Um festzustellen, ob die Abrede eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirkt oder zur Beseitigung wirksamem Wettbewerbs führt, ist vorab der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.

2.1

Relevanter Markt

2.1.a Sachlich relevanter Markt

37.

Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, VKU, der hier analog anzuwenden ist).

38.

Kioskbetreiber bzw. Anbieter von Presseerzeugnissen stellen im vorliegenden Fall die Marktgegenseite dar. Sie sind für den Verkauf von Kioskartikeln und Presseerzeugnissen auf geeignete Absatzkanäle angewiesen. Die SBB bieten der Marktgegenseite derartige Absatzkanäle in Bahnhöfen an.

39.

Der Begriff und das Konzept "Kiosk" ist traditionsgemäss aus drei Produktesparten zusammengesetzt. Typischerweise werden Tabakwaren, Süssigkeiten und Presseerzeugnisse angeboten. Kiosk AG geht folglich von einem sachlich relevanten Markt für Kioske aus

(Stellungnahmen Kiosk AG, act. 30). Für Kioskbetreiber stellt der Verkauf von Presseerzeugnissen eine wichtige Bedingung dar, um den wirtschaftlichen Betrieb des Kioskes zu ermöglichen. Kiosk AG gibt an, dass sie mit dem Verkauf von Presseerzeugnissen rund [ ] % des gesamten Umsatzes bei Kiosken (Stellungnahme Kiosk AG, act. 30, Geschäftsgeheimnis) erzielt.

40.

Auszugehen ist jedoch vom Untersuchungsgegenstand, also der Überprüfung der kartellgesetzlichen Zulässigkeit des Exklusivvertrages für den Verkauf von Presseerzeugnissen. Damit geht es nicht um das "Verkaufskonzept Kiosk", sondern um die Verkaufskanäle, welche als Teil des Sortiments Presseerzeugnisse aufweisen oder aufweisen könnten. Weiter ist zu beachten, dass der Exklusivvertrag zwischen SBB und Kiosk AG nur für Presseerzeugnisse und nicht für die übrigen in Kiosken angebotenen Produkte gilt.

41.

Presseerzeugnisse würden sich grundsätzlich als Sortimentserweiterung für verschiedene Dienstleistungs- und Produkteanbieter wie Coiffeure, Tabakgeschäfte, Buchhandlungen usw. eignen. Im speziellen Fall des Absatzkanals SBB-Bahnhof können solche Anbieter aufgrund der Sortimentsvorgaben der SBB von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen (vgl. Rz. 4). Im Vertrieb von Presseerzeugnissen ergeben sich allgemein für alle Absatzkanäle weitere Einschränkungen durch die Tatsache, dass der Zwischenhandel nur Verkaufsstellen mit einem gewissem Presseverkaufsumsatz beliefert. Es wird sich deshalb nicht jeder Absatzkanal zum Verkauf von Presseerzeugnissen eignen. Der Markt kann somit auf Absatzkanäle mit der Möglichkeit zum Angebot von Presseerzeugnissen begrenzt werden.

42.

Die verschiedenen Absatzkanäle innerhalb der vorstehend genannten Definition weisen aus der Sicht der Marktgegenseite unterschiedliche Eigenschaften auf, die dazu führen können, dass die Absatzkanäle nicht miteinander austauschbar sind. Es gilt in der Folge insbesondere zu untersuchen, wie sich Standorte innerhalb und ausserhalb von Bahnhöfen und in grossen bzw. kleinen Bahnhöfen bezüglich Substituierbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite verhalten.

43.

Der Absatzkanal "SBB Bahnhöfe" zeichnet sich durch eine Reihe von Eigenschaften aus, die teilweise stark von denjenigen anderer möglicher Standorte für den Verkauf von Presseerzeugnissen abweichen. Zu nennen sind v. a. die längeren Öffnungszeiten am

Abend und an 365 Tagen im Jahr (vgl. Nebenbetriebsstatus der SBB, Rz. 28). Die langsam in Gang kommende Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten verwässert diese spezielle Eigenschaft jedoch zunehmend. Als weitere spezifische Eigenschaft des Absatzkanals Bahnhof wird die grosse Anzahl Passanten mit einem Bedürfnis nach Lesestoff genannt (Stellungnahme Alimentana, act. 13).

44.

Über ähnliche Eigenschaften verfügen auch Absatzkanäle auf Bahnhöfen privater Bahnunternehmen, auf Flughäfen, bei Autobahnraststätten und Tankstellen oder teilweise auch Einkaufszentren.

45.

Die Substituierbarkeit zwischen einem Standort an einer Autobahnraststätte oder Tankstelle und den Bahnhöfen ist dennoch zu relativieren. Die Marktgegenseite spricht mit Verkaufsstellen an Bahnhöfen Kunden an, welche sich von Kunden an anderen möglichen Kioskstandorten unterscheiden. Beispielsweise ist zu erwarten, dass der Bedarf nach Lesestoff für einen Bahnreisenden in der Regel gross ist. Dies hat wiederum Einfluss auf die Attraktivität des Absatzkanales für die Marktgegenseite und kann bedeuten, dass die Absatzkanäle nicht vollständig substituierbar sind (Stellungnahme Alimentana, act. 13).

Empirische Angaben zum Anteil am Gesamtumsatz aus dem Verkauf von Presseerzeugnissen an verschiedenen Standorten ergeben, dass die in den vorstehenden Ziffern genannten Erwägungen, wonach die verschiedenen Absatzkanäle untereinander nicht substituierbar sind, nicht bestätigt werden können. Der Anteil der Verkäufe von Presseerzeugnissen am Gesamtumsatz bewegt sich a) bei Standorten innerhalb und ausserhalb von Bahnhöfen und b) bei Verkaufsstellen in verschiedenen Umsatzkategorien jeweils in der gleichen Grössenordnung. Für die Kiosk AG gelten folgende Werte (Geschäftsgeheimnis Kiosk AG), wobei rund ein Fünftel aller Verkaufsstellen in Bahnhöfen angesiedelt ist:

Kiosk Kategorie

(Gewinn vor Steuern in

Fr.)

In SBB-Bahnhöfen

Anteil Umsatz Presse am

Gesamtumsatz in %

Ausserhalb SBB-

Bahnhöfen

Anteil Umsatz Presse am

Gesamtumsatz in %

> 200'000 [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis]

> 100'000 [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis]

> 50'000 [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis]

< 50'000 [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis]

Total alle Kategorien [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis]

(Quelle: Kiosk AG, Stellungnahme act. 30)

47.

Weitere empirische Anhaltspunkte liefert ein Miet-/Pachtzinsvergleich, den Kiosk AG für eigene Verkaufsstellen an diversen Standorten erstellt hat (Stellungnahme Kiosk AG, act. 30). Der Vergleich, der sowohl Standorte bei Grossvermietern wie SBB, Migros oder der Rhätischen Bahn, wie auch bei Vermietern mit wenigen Standorten (z. B. Einkaufszentren oder Geschäftshäuser) beinhaltet, zeigt, dass die Konditionen für die Nutzung des Absatzkanales immer in der gleichen Grössenordnung liegen.

48.

Von SBB (Stellungnahme SBB, act. 31) und Kiosk AG (Stellungnahme Kiosk AG, act. 30) werden Argumente angeführt, welche dem Vorteil der längeren Öffnungszeiten in Bahnhöfen auch die dadurch entstehenden Nachteile gegenüberstellt. Die wesentlichen Nachteile bestehen darin, dass aufgrund der langen Öffnungszeiten die Kosten v. a. für das Personal überproportional steigen.

49.

Aus obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Absatzkanäle für Presseerzeugnisse in Bahnhöfen mit Verkaufskanälen ausserhalb von Bahnhöfen substituierbar sind und damit dem gleichen sachlich relevanten Markt angehören.

50.

Eine engere Abgrenzung bezüglich potentiellen Umsätzen ergäbe, dass Verkaufskanäle in grossen Bahnhöfen und hohen Umsätzen mit Verkaufskanälen an guten Lagen in Städten, Einkaufszentren, Autobahnraststätten und Flughäfen substituierbar sind. Verkaufskanäle in kleineren Bahnhöfen und geringeren Umsätzen sind mit Standorten an zentralen Lagen von Kleinstädten und Dörfern substituierbar. Weil sich das Ergebnis der Beurteilung der Abrede bei der engeren und der weiteren Abgrenzung nicht unterscheidet, wird der weiteren Beurteilung der Abrede ein Markt für Absatzkanäle für Presseerzeugnisse zugrunde gelegt.

2.1.b Räumlich relevanter Markt

51.

Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b, VKU, der hier analog anzuwenden ist).

52.

Die Marktgegenseite ist grundsätzlich interessiert an Absatzkanälen in der Schweiz. Dabei können Absatzkanäle an Standorten, die hohe Umsätze versprechen, im Vordergrund stehen. Die nach Umsatzhöhe kategorisierten Absatzkanäle lassen sich jedoch räumlich kaum abgrenzen, weil in allen Regionen unterschiedliche Absatzkanäle zur Verfügung stehen. Damit würde die Beurteilung der Erheblichkeit bei lokalen, regionalen und nationalen Märkten jeweils zum gleichen Resultat führen. Andere Nachfrager können versuchen, ein ganzes Netz von Verkaufsstellen in der Schweiz aufzubauen.

53.

Der räumlich relevante Markt wird demzufolge auf die Schweiz begrenzt. Da im vorliegenden Fall der Rahmenvertrag zwischen SBB und Kiosk AG im Zentrum steht und die Kiosk AG mit kleinen Ausnahmen ausschliesslich in der deutschsprachigen Schweiz tätig ist, kann der räumliche Markt auf die deutschsprachige Schweiz begrenzt werden.

2.2

Keine Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung

2.2.a Aktueller Wettbewerb

54.

Im relevanten Markt – mit den verschiedenen Absatzkanälen – ist nur der Kanal SBB-Bahnhöfe von der Wettbewerbsabrede betroffen. Dieser Absatzkanal wird aufgrund des Exklusivvertrages zwischen SBB und Kiosk AG im räumlich relevanten Markt nahezu ausschliesslich von Kiosk AG benutzt (Stellungnahmen Kiosk AG und SBB, act. 30 und 31). Der Vertrag schliesst den Absatzkanal SBB-Bahnhöfe (Teilmarkt) für andere Anbieter von Presseerzeugnissen jedoch nicht vollständig. Es werden nicht automatisch alle Verkaufsstellen an Kiosk AG vergeben. Neue Kiosk-Standorte und zu verlegende Kiosk-Standorte werden durch die SBB öffentlich ausgeschrieben (Rahmenvertrag: Beilage zu Stellungnahme SBB, act. 5). Im räumlich relevanten Markt findet man aber nur wenige nicht von Kiosk AG betriebene Verkaufsstellen in SBB-Bahnhöfen.

55.

Alle übrigen Absatzkanäle im relevanten Markt sind jedoch von der Abrede nicht betroffen. Unter der Kategorie "übrige Absatzkanäle" wird die überwiegende Anzahl der gesamten Verkaufsstellen im räumlich relevanten Markt zusammengefasst. Beispielsweise ist von allen durch Kiosk AG betriebenen Kioske nur etwa ein Fünftel in Bahnhöfen angesiedelt. Bezüglich der wirtschaftlichen Bedeutung der Wettbewerbsbeschränkung kann der Anteil des Umsatzes, den Kiosk AG bei Verkaufsstellen innerhalb und ausserhalb von Bahnhöfen erzielt, Hinweise geben. Auch hier liegt der in Bahnhöfen erzielte Wert bei rund 20 % (Stellungnahme Kiosk AG, act. 31).

56.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Marktgegenseite aufgrund des Vertrages zwischen SBB und Kiosk AG nicht vollständig vom Verkaufskanal SBB-Bahnhof ausgeschlossen ist. Aufgrund der aktuellen Situation ist dies jedoch faktisch weitgehend der Fall. Der Marktgegenseite steht aber eine grosse Zahl unterschiedlicher Alternativen zum Verkaufskanal SBB-Bahnhof zur Verfügung. Damit kann nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs ausgegangen werden.

2.2.b Potentieller Wettbewerb

57.

Wie in Kapitel B.2.1.a beschrieben, existieren verschiedene Absatzkanäle, welche sich auch für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften eignen würden, heute aber nicht dazu genutzt werden. Es wurde auch festgestellt, dass Standorte innerhalb und ausserhalb von Bahnhöfen grundsätzlich eine ähnliche Attraktivität aufweisen können. Diese Verkaufskanäle können demnach als potentielle Konkurrenz zu bestehenden Verkaufskanälen bezeichnet werden.

58.

Die Existenz von potentiellem Wettbewerb unterstreicht das obenstehende Resultat, wonach die Wettbewerbsabrede zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt.

2.3 Ergebnis

59.

Die zwischen Kiosk AG und SBB getroffene Wettbewerbsabrede ist aufgrund obengenannter Erwägungen aus kartellrechtlicher Sicht zulässig, da sie keine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs

bewirkt und somit auch nicht zu einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbes führt.

3 Keine unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens

60.

Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).

61.

Um festzustellen, ob sich Kiosk AG tatsächlich in wesentlichem Umfang von anderen Marktteilnehmern unabhängig verhalten kann, ist vorab der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.

3.1 Der relevante Markt

3.1 a Sachlich relevanter Markt

62.

Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

63.

Presseerzeugnisse werden in der Schweiz und sehr ähnlich auch im restlichen deutschsprachigen Raum grundsätzlich über zwei verschiedene Vertriebssysteme verkauft. Einerseits können Presseerzeugnisse im Abonnement bezogen werden. Die Lieferung erfolgt jeweils an die gewünschte Adresse. Andererseits werden die Zeitungen und Zeitschriften über Verkaufsstellen und dabei hauptsächlich über Kioske vertrieben. Die Untersuchung betrifft ausschliesslich das zweitgenannte Vertriebssystem.

64.

Eine Spezialität im Pressemarkt ist, dass die Erzeugnisse bis zum Verkauf an die Leser im Besitz der Verlage bleiben und der Zwischenhandel nur als Vermittler auftritt. Die Zwischenhändler bestellen eine gewisse Anzahl eines bestimmten Produktes, bieten diese in ihren Verkaufsstellen an und können nicht verkaufte Exemplare dem Verlag zurückgeben.

65.

Kiosk AG ist im Presseverkauf auf verschiedenen Stufen des vertikalen Prozesses tätig. Einerseits betreibt sie eigene Verkaufsstellen und andererseits ist sie Grossistin im Vertrieb von Presseerzeugnissen an eigene Verkaufsstellen und an Dritte. Vorliegend steht nur die Tätigkeit als Grossistin im Zentrum.

66.

Als Marktgegenseite können die Unternehmen bezeichnet werden, welche an ihren Verkaufsstellen Presseerzeugnisse anbieten. Sie sind zur Aufrechterhaltung ihrer Geschäftstätigkeit auf die Belieferung mit Presseerzeugnissen angewiesen.

67.

Für die Marktgegenseite sind alle Leistungen substituierbar, welche es ihr erlaubt, mit Presseerzeugnissen beliefert zu werden. Als relevanter Markt kann somit der Vertrieb von Presseerzeugnissen bezeichnet werden.

3.1.b Räumlich relevanter Markt

68.

Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

69.

Die Marktgegenseite benötigt die Leistungen überall dort, wo sie über Verkaufsstellen für Presseerzeugnisse verfügt. Das Sortiment ist stark abhängig von sprachlichen und teilweise regionalen Faktoren. Ein Pressegrossist, welcher französischsprachige Titel liefern kann, hat für den Eigentümer einer Verkaufsstelle in der deutschsprachigen Schweiz häufig nur eine geringe Bedeutung.

70.

Die Marktgegenseite fragt demnach hauptsächlich Leistungen in der Sprachregion nach, in der sie ihre Verkaufsstellen betreibt. Da zudem im vorliegenden Fall die Tätigkeit von Kiosk AG im Zentrum steht und diese vorwiegend im deutschsprachigen Raum tätig ist, kann der Markt auf die deutschsprachige Schweiz beschränkt werden.

3.2

Marktstellung

3.2.a Aktueller Wettbewerb

71.

Der Vertrieb von Presseerzeugnissen weist spezielle ökonomische Eigenschaften auf. Die Versorgung der unterschiedlichen Verkaufsstellen im gesamten räumlich relevanten Markt mit Presseerzeugnissen wird kostenmässig dadurch optimiert, dass die Belieferung durch ein einziges Unternehmen vorgenommen wird. Belieferungssysteme pro Zeitung/Zeitschrift oder pro Verlag würden in aller Regel höhere Kosten verursachen (Bündelungsvorteile). Wie die physische Belieferung weist auch die gesamte Logistik (Bestellwesen, Sortierungen, Rücknahme von nicht verkauften Exemplaren) Eigenschaften auf, die die Annahme zulassen, dass diese Leistungen am kostengünstigsten durch ein einziges Unternehmen ausgeführt werden. Die Leistungen im relevanten Markt weisen somit Eigenschaften eines natürlichen Monopols auf.

72.

Die Kiosk AG besitzt als einziges Unternehmen ein Logistiksystem, welches den Vertrieb von Presseerzeugnissen im gesamten räumlich relevanten Markt erlaubt. Dazu gehören im wesentlichen Personal mit dem notwendigen Know-How, eine Fahrzeugflotte, ein Informationssystem und ein automatisiertes Logistikzentrum.

73.

Neben Kiosk AG ist kein Unternehmen im Vertrieb von Presseerzeugnissen tätig, d. h. es gibt keinen aktuellen Wettbewerb.

3.2.b Potentieller Wettbewerb

74.

Aufgrund der oben beschriebenen Eigenschaften eines natürlichen Monopols kann davon ausgegangen werden, dass für potentielle Konkurrenten hohe Marktzutrittsschranken existieren. Die für einen effizienten Betrieb eines parallelen Logistiksystem notwendigen Investitionen wären gross. Insbesondere wären Investionen in ein neues Logistikzentrum und in ein Informationssystem notwendig. Geringer sind diese Investitionen allerdings für Unternehmen, die in benachbarten Märkten (z. B. Pressegrossist im benachbarten Ausland oder Frühzustelldienst im Abonnementsgeschäft) tätig sind (Stellungnahme zum Verfügungsentwurf Kiosk AG, act. 40).

75.

Ein potentieller Konkurrent, der den Markteintritt in Erwägung zieht, hat damit zu rechnen, dass Kiosk AG zur Verhinderung des Markteintritts die Preise der Vertriebsdienstleistungen senken würde. Dies erklärt sich dadurch, dass Kiosk AG nach einem Markteintritt mit einer weniger guten Auslastung des eigenen Systems und damit der Gefahr von Verlusten konfrontiert wird.

76.

Die Kiosk AG hat mit allen wichtigen Verlagen im In- und Ausland (Exklusiv-)Verträge abgeschlossen, welche die Belieferung mit den jeweiligen Presseerzeugnissen sicherstellen. Der potentielle Konkurrent müsste vor dem Markteintritt mit den Verlagen Verhandlungen über die Belieferung mit Presseerzeugnissen führen. Diese wiederum haben kein Interesse an zwei sich konkurrenzierenden Vertriebssystemen, da dadurch Bündelungsvorteile verloren gehen.

77.

Der Markteintritt wird zusätzlich erschwert, dass zur Auslastung des aufgebauten Systems schnell eine hohe Belieferungsdichte erreicht werden müsste. Dies ist wiederum schwierig, da Kiosk AG selber einen grossen Teil der Verkaufsstellen besitzt und kaum auf das neue Vertriebssystem umsteigen würde.

78.

Als potentielle Konkurrenten können grundsätzlich Unternehmen bezeichnet werden, die in anderen räumlichen Märkten (französischsprachige Schweiz, Ausland) ähnliche Tätigkeiten wie Kiosk AG ausüben. Es stellt sich jedoch das Problem, dass diese Unternehmen nur beschränkt auf ihr bestehendes Logistiksystem zurückgreifen können. Presseerzeugnisse und insbesondere Tageszeitungen weisen kurz nach dem Erscheinen den höchsten Nutzen für die Leser auf. So weist Kiosk AG darauf hin, dass Tageszeitungen bis ca. 9 Uhr am Erscheinungstag hohe Verkaufszahlen aufweisen, nachher aber nur noch wenige Exemplare verkauft werden können (Stellungnahme Kiosk AG, act. 31). Für Unternehmen, die Presseerzeugnisse vertreiben möchten, bedeutet dies, dass sie ihre Vertriebszentralen nicht beliebig weit entfernt von zu beliefernden Verkaufsstellen ansiedeln können. Weil die potentiellen Konkurrenten, welche in benachbarten räumlichen Märkten tätig sind, deshalb ähnlich wie gänzlich neu auftretende Unternehmen zusätzliche Investitionen tätigen müssten, gelten dieselben Vorbehalte bezüglich einem Markteintritt, wie bei Unternehmen, die heute nicht im Pressevertriebsmarkt tätig sind (vgl. B.3.2.a).

79.

Mit Markteintritten von Unternehmen, welche bis anhin nicht im Pressevertrieb tätig sind, ist somit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

80.

Den von Kiosk AG vorgebrachten Argumenten (Stellungnahme act. 40), wonach der potentielle Wettbewerb stärker zu gewichten sei, kann nur teilweise gefolgt werden. Die Markteintrittsbarrieren werden v. a. aufgrund der Eigenschaften des Marktes (natürliches Monopol), den durch die Verlage vertraglich definierten Gebietsmonopolen im Pressevertrieb und den nicht existenten Markteintritten in der Vergangenheit als hoch eingeschätzt.

81.

Der potentielle Wettbewerb kann demnach als gering eingestuft werden.

3.2.c Stellung der Marktgegenseite

82.

Die Marktgegenseite weist ihrerseits eine vergleichsweise schwache Stellung auf. Wie bereits erwähnt ist Kiosk AG nicht nur im Vertrieb von Presseerzeugnissen tätig, sondern ist gleichzeitig auch die sowohl nach Umsatz als auch nach Anzahl Verkaufsstellen grösste Betreiberin von Kiosken im räumlich relevanten Markt.

3.2.d Ergebnis

83.

Aus vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass Kiosk AG im Markt für den Vertrieb von Presseerzeugnissen eine beherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG aufweist.

84.

Es wurden keine unzulässigen Verhaltensweisen der Kiosk AG (gem. Art. 7 KG) festgestellt.

C Kosten

85.

Gestützt auf die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung; SR 251.2) ist unter anderem gebührenpflichtig, wer

Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 KG – Gebührenverordnung). Als Verursacher gelten im vorliegenden Fall einerseits Kiosk AG und SBB für die Untersuchung wegen angeblich unzulässiger Wettbewerbsabrede gem. Art. 5 KG und andererseits Kiosk AG für die Untersuchung wegen unzulässiger Verhaltenweise eines marktbeherrschenden Unternehmens gem. Art. 7 KG.

86.

Die von Kiosk AG vorgebrachten Argumente, wonach sie der Möglichkeit beraubt wurde, das Nicht-Vorliegen eines Marktmachtmissbrauchs bereits im Rahmen der Vorabklärung darzulegen, können nicht zu einem Erlass der Gebühren führen. Die Eröffnung der Untersuchung für Sachverhalte gem. Art. 7 KG basierte auf Erkenntnissen aus der Vorabklärung und der allgemein bekannten Marktposition von Kiosk AG. Im Weiteren sieht das Verfahren für die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nicht zwingend eine Vorabklärung gem. Art. 26 KG vor. Sofern Anhaltspunkte für eine unzulässige Verhaltensweise vorliegen, kann das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums jederzeit direkt eine Untersuchung eröffnen (Art. 27 KG).

87.

Die SBB sehen sich nicht als Verursacher des vorliegenden Verfahrens. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen in der KG-Gebührenverordnung (Art. 2 und 3 KG-Gebührenverordnung) besteht daran jedoch kein Zweifel. Der Vertrag zwischen SBB und Kiosk AG stand im Zentrum des Verfahrens. Die Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in Zusammenhang mit dem Vertrag mussten in der Untersuchung überprüft werden.

88.

Im Verfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen entfällt die Gebührenpflicht nur, wenn die Vorabklärung keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt (Art. 3 Abs. 2 lit. a KG – Gebührenverordnung). Da die zitierte Ausnahmebestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, ist die Gebührenpflicht gegeben.

89.

Gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 KG-Gebührenverordnung bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand; es gilt ein Stundenansatz von 130 Franken. Die Gebühr kann je nach wirtschaftlicher Bedeutung des Gegenstandes um höchstens die Hälfte erhöht oder vermindert werden (Art. 4 Abs. 3 KG – Gebührenverordnung).

90.

Die Wettbewerbskommission erkennt im vorliegenden Fall keine Gründe, welche eine Erhöhung oder Verminderung der Gebühr

rechtfertigen würden. Für die aufgewendete Zeit von 61 Stunden (Untersuchung Art. 5 KG) und [ ] Stunden (Untersuchung Art. 7 KG) gilt daher ein Ansatz von 130 Franken. Die Gebühr beläuft sich demnach auf [ ] Franken (Untersuchung Art. 5 KG) und [ ] Franken (Untersuchung Art. 7 KG).

91.

Neben dem Aufwand nach Art. 4 KG-Gebührenverordnung hat der Gebührenpflichtige die Auslagen der Wettbewerbskommission zu erstatten (Art. 5 Abs. 1 KG-Gebührenverordnung). Diese belaufen sich auf [ ] Franken (Untersuchung Art. 5 KG) und [ ] Franken (Untersuchung Art. 7 KG).

D

Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbskommission:

1.

Der Rahmenvertrag zwischen SBB und Kiosk AG (17.3. bzw. 23.4.1992) und der Vertragsnachtrag vom 20.2.1998 ist aus kartellrechtlicher Sicht zulässig, da daraus keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung resultiert.

2.

Die Kiosk AG weist im Markt für den Vertrieb von Presseerzeugnissen (Pressegrossist) in der deutschsprachigen Schweiz eine beherrschende Stellung gemäss Art. 4 Abs. 2 KG auf.

3. [Kosten]

4. [Rechtsmittel]

5. [Eröffnung]