RPW 2000/4 S. 639

Alcatel/Thomson Multimedia

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Gemäss einer Meldung vom 13. Oktober 2000 beabsichtigen Alcatel und Thomson Multimedia S.A. (TMM), ein Gemeinschaftsunternehmen französischen Rechts im Bereich des interaktiven Videonetzwerks und des Vertriebs dazugehörender Komponenten zu gründen.

Alcatel ist ein internationaler Konzern mit Sitz in Paris. Er stellt unter anderem Netzwerke der neuen Generation her und offeriert Konsumenten und Wiederverkäufern Sprech- und Datenkommunikationslösungen. Zusätzlich liefert Alcatel Internet-Produkte, vor allem für den Zugang und die Übermittlung. Im Telekommunikations- und Elektrizitätsbereich bietet Alcatel Produkte, Systeme und Dienstleistungen für die drei Hauptbereiche Infrastruktur, Industrie und Unternehmen an.

TMM gehört zu den weltweit führenden Elektronikunternehmen. Es verfügt über die Haupttätigkeitsfelder Displays und Bestandteile, Kundenprodukte, Dienstleistungen der neuen Medien und handelt mit entsprechenden Patenten und Lizenzen. Seit 1998 ist TMM vermehrt in Europa im Bereich der Multimediaprodukte tätig. Zu diesem Zweck ist TMM mit Microsoft, NEC und Alcatel strategische Allianzen eingegangen.

Meldepflichtiger Zusammenschluss

Thomson wird am Gemeinschaftsunternehmen mit 66%, Alcatel mit 44% des Aktienkapitals beteiligt sein. Der Verwaltungsrat wird paritätisch zusammengesetzt und wichtige Managemententscheidungen können nur gemeinsam gefasst werden.

Das neue Unternehmen wird als wirtschaftlich und rechtlich selbstständiges Unternehmen mit seinen Leistungen auf dem Markt auftreten und auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen. Das Zusammenschlussvorhaben ist daher als Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen zu qualifizieren.

Die Gesamtumsätze der beteiligten Unternehmen des letzten Geschäftsjahres überschreiten die in Artikel 9 Absatz 1 KG statuierten Schwellenwerte. Es handelt sich somit um einen meldepflichtigen Zusammenschluss.

Bezüglich der Meldepflicht ist von Interesse, dass es sich bei den beteiligten Unternehmen um staatlich kontrollierte Gesellschaften handelt. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich tatsächlich um einen Zusammenschluss im Sinne der kartellgesetzlichen Fusionskontrolle handelt. Die EU-Kommission hat diesbezüglich bemerkt, dass die Tatsache, dass zwei Unternehmen demselben Staat gehören, nicht unbedingt bedeutet, dass sie derselben "Gruppe" angehören. Entscheidend sei, ob sie derselben Holding angehören und einer bestimmten koordinierten Strategie unterliegen oder nicht

Erwägungen

1. Im Falle Alcatel/TMM würde also auch die EU auf Meldepflicht schliessen.

Beurteilung

Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Dienstleistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

Die Kunden von interaktiven Video-Netzwerkgeräten sind Kabelnetzwerkbetreiber wie die Cablecom, Telekommunikationsunternehmen, Fernsehanstalten und Generalunternehmen, welche Geräte oder Untersysteme für eine der drei genannten Kundenkategorien vereinigen. Diese Kunden sind weltweit verteilt. Ein vordringliches Ziel des Gemeinschaftsunternehmens ist es, die Aktivitäten in den USA auszubauen und dort so schnell als möglich komplette interaktive Video-Netzwerke zu verkaufen.

Netze können sowohl lokal, regional als auch weltweit ausgerichtet sein. Der Trend des Vertriebs von Netz-Komponenten geht jedoch klar

1 Vgl. Die Fusionskontrolle der Europäischen Union, Stand März 1998, S. 123 f.

in Richtung weltweite Lieferung. In diesem Zusammenhang kann ohne Zweifel zumindest von einem europäischen Markt ausgegangen werden.

Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

Das Gemeinschaftsunternehmen wird im Bereich des Vertriebs von Systemen und Komponenten interaktiver Videonetzwerke tätig sein. Dabei sind die folgenden zwei Bereiche zu unterscheiden:

MPEG Transport-Netz

Ein MPEG Transport-Netz dient dem gebündelten Transport digitaler Videosignale gemäss dem namensgebenden Standard "Moving Picture Expert Group" MPEG. In ein solches Netz werden Videos eingespeist und an nationale "Head-Ends" weitergeleitet, von wo aus sie an nationale und regionale Breitband-Verteilnetze oder an nationale Fernsehsender weiterverteilt werden. Ein MPEG Netz umfasst MPEGspezifische Hard- und Software sowie eine Ausrüstung zur Verwaltung, Kontrolle und Überwachung des Netzes. Es liegt auf der Hand, dass sämtliche Netzkomponenten, im Wesentlichen bestehend aus IT-Hard- und Software des MPEG-Standards, als eigenständige sachlich relevante Märkte betrachtet werden könnten, was zugleich der engstmöglichen Abgrenzung entspricht. Letztlich stehen aber aus der Sicht der Endkonsumenten die systemischen Netzdienste von MPEG-Netzen mit anderen terrestrischen, funkbasierten sowie hybriden Netzformen zu Videoübertragung in technischer Substitutionskonkurrenz.

Kabelnetzteil

Der Begriff Kabelnetz umschreibt die Ausstattung für Zweiwegübertragungen analoger und digitaler Signale (Video, Telefon und Daten) über bestehende oder verbesserte Kabelinfrastrukturen. Das Kabelnetz besteht aus einem Infrastrukturnetz, in welches Telefondaten und interaktive Videodienstleistungen eingespeist werden. Dieses Infrastrukturnetz wird entweder neu erstellt oder ein bestehendes System kann erweitert werden. Das Netz verbindet optische Fasern und Koaxialkabel, weswegen auch die Bezeichnung "hybrid" (Hybride Fibre Coax, HFC) verwendet wird. Dieses Kabelnetz ist die so genannte "letzte Meile", es stellt also den Zugang zum Teilnehmer her.

Auch in diesem Bereich könnten die einzelnen Komponenten als eigenständige sachlich relevante Märkte betrachtet werden. Wiederum zeigt jedoch die Realität, dass Kabelnetze beziehungsweise letztlich dessen Dienste in der Regel als System nachgefragt werden. Dieses System aus Dienstleistungen und Produkten könnte daher in seiner Gesamtheit als ein sachlich relevanter Markt abgegrenzt werden. Sowohl

im MPEG- als auch im Kabelnetz-Bereich folgen wir indes einer vorsichtigen Arbeitshypothese und betrachten Bestandteile als eigenständigen relevanten Markt.

Betroffene Märkte entstehen dort, wo der Marktanteil in der Schweiz von zwei der beteiligten Unternehmen mindestens 20% beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

Kabelnetze und deren Bestandteile werden bisher nur von Alcatel produziert. Da dieser Bereich vom Gemeinschaftsunternehmen vollständig übernommen wird und es zu keinen Marktanteilsadditionen kommt, ist von einer genaueren Untersuchung abzusehen.

Demgegenüber überschneiden sich die Aktivitäten der beteiligten Unternehmen bei der Herstellung von MPEG-Kodiergeräten. In diesem Bereich kommt es zu Marktanteilsadditionen. Allerdings sind die Umsätze der beteiligten Unternehmen im Verhältnis zur Grösse des Marktes und der zunehmenden Konkurrenz nur gering.

Über die Grösse der relevanten Märkte bestehen derzeit keine Analysen. Die Technologie, welche interaktive Videodienstleistungen ermöglicht, ist erst in jüngster Zeit entstanden und in ständigem Wachstum.

Nach Schätzungen der beteiligten Unternehmen erreichten die beteiligten Unternehmen mit ihrem Umsatz im EWR auf dem Markt der interaktiven Videonetzwerke im Jahre 1999 einen kumulierten Marktanteil von weniger als 10%.

In der Schweiz ist die Marktpräsenz verschwindend klein. Alcatel erzielte gar keinen Umsatz in der Schweiz, und der Umsatz von TMM entspricht nach Angaben der beteiligten Unternehmen einem Marktanteil von weniger als 10%.

Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass unabhängig von der geografischen Abgrenzung kein Marktanteil von mehr als 20% beziehungsweise 30% durch das Gemeinschaftsunternehmen erreicht wird. Betroffene Märkte im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU liegen daher nicht vor.

Ergebnis

Aus den genannten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Die Voraussetzungen für die Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.