RPW 2000/4 S. 643
Bâloise Holding AG/Solothurner Bank SoBa AG
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
I. Zusammenschlussvorhaben
Am 20. September 2000 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung des eingangs erwähnten Zusammenschlussvorhabens eingegangen.
Die Bâloise-Holding AG (Bâloise) beabsichtigt, sämtliche Aktien der Solothurner Bank SoBa AG (SoBa) von der UBS AG zu erwerben. Ziel dieser Akquisition ist der Erwerb einer regional stark verankerten Universalbank, die jedoch durch den Ausbau des Internet-Bankings und die Errichtung neuer Geschäftsstellen in Zukunft auch auf nationaler Ebene tätig werden soll. Zudem will die Bâloise künftig auf nationaler Ebene neben Versicherungsauch Bankprodukte anbieten, womit deren Versicherungsvertrieb auch für die Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere für Vorsorge-, Spar- und Anlageprodukte, nutzbar gemacht wird.
Die Bâloise besitzt in der Schweiz die Versicherungsgesellschaften "Basler Versicherungs-Gesellschaft" und "Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft", welche im Bereich Nichtleben sowie im Bereich Leben alle gängigen Privatversicherungsprodukte anbieten.
Bei der SoBa handelt es sich um die ehemalige Solothurner Kantonalbank, die im Zuge der Privatisierung an den damaligen Schweizerischen Bankverein verkauft wurde. Bei der Fusion zwischen dem Schweizerischen Bankverein und der Schweizerischen Bankgesellschaft zur neuen UBS AG machte die Wettbewerbskommission letzterer zur Auflage, die SoBa bis 2003 zu verkaufen (RPW 1998/2, S. 315, Auflage I/3). Die SoBa ist eine primär im Kanton Solothurn tätige Universalbank, deren Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit in den Bereichen Hypothekarfinanzierung, Finanzierung von KMU und Vermögensverwaltung liegen.
II. Meldepflichtiger Unternehmenszusammenschluss
Mit dem geplanten Zusammenschluss erwirbt die Bâloise 100% des Aktienkapitals sowie der Stimmen an der SoBa und damit die Kontrolle über die SoBa. Es liegt demnach ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG vor.
Die Bruttoprämieneinnahmen beziehungsweise 10% der Bilanzsumme der beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr überschreiten die in Artikel 9 Absatz 1 KG statuierten Schwellenwerte. Es handelt sich somit um einen meldepflichtigen Zusammenschluss.
III. Beurteilung
Die Abklärungen des Sekretariats haben ergeben, dass die SoBa nicht im Versicherungsmarkt tätig ist und die Bâloise mit Ausnahme der Vergabe von Hypothekarkrediten keine traditionellen Bankgeschäfte ausführt. Da es somit in den meisten sachlich relevanten Märkten nicht zu Marktanteilsadditionen kommt und auch die Schwelle von 30% Marktanteil von keinem der beteiligten Unternehmen allein erreicht wird (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU), liegen keine Anhaltspunkte für eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vor. Auf eine genaue sachliche und räumliche Abgrenzung dieser Märkte wurde deshalb verzichtet und lediglich der Hypothekarkreditmarkt behandelt, bei welchem sich die Geschäftstätigkeiten der beteiligten Unternehmen überhaupt überschneiden.
Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Hypothekarkredite sind Kredite, denen ein Grundpfand als Sicherheit dient. Gemäss Praxis wird für die Beurteilung des sachlich relevanten Marktes auf eine Abgrenzung zwischen direkten und indirekten Hypothekarkrediten sowie zwischen hypothekarisch gesicherten Firmenkrediten und gewöhnlichen Hypothekarkrediten verzichtet (Entscheid UBS/SBV, RPW 1998/2, S. 282, Rz. 22 f.). Bei der Vergabe von Hypothekarkrediten wenden die Versicherungsgesellschaften offensichtlich dieselben Kriterien wie die Banken an. Hypothekarkredite von Banken und Versicherungsgesellschaften sind somit Substitute und bilden zusammen einen sachlich relevanten Markt.
Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU). Da die SoBa ihre Aktivitäten hauptsächlich im Kanton Solothurn entfaltet, während die Bâloise gesamtschweizerisch tätig ist, findet eine Überschneidung von Marktanteilen nur im Kanton Solothurn statt. Beurteilt werden somit die wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens im Kanton Solothurn.
Da Hypothekarkredite von Banken und Versicherungsgesellschaften Substitute sind, müssten die Versicherungs-Hypothekarkredite im Kanton Solothurn zu den Hypothekarforderungen der Banken hinzugezählt werden, um die massgebliche Bezugsgrösse für die Berechnung der Marktanteile zu ermitteln. Die Zahlen für die Versicherungsgesellschaften konnten von den beteiligten Unternehmen indessen nicht beigebracht werden und sind auch nicht öffentlich verfügbar. Infolgedessen werden die Marktanteile der beteiligten Unternehmen einzig in Bezug auf die von den Banken gewährten Hypothekarkredite ermittelt. So berechnet, bewegt sich der Marktanteil der SoBa zwischen 25-30%, während die Bâloise im Kanton Solothurn über einen Marktanteil von weniger als 1% verfügt. Gemeinsam weisen die beteiligten Unternehmen somit einen Marktanteil an den von den Banken gewährten Hypothekarkrediten von 25-31% auf.
Wie dargelegt, entsprechen diese Marktanteile jedoch nicht vollständig der Realität; könnten die Versicherungs-Hypothekarkredite im Kanton Solothurn zu den Hypothekarforderungen der Banken hinzugezählt werden, würden sich die dargestellten Marktanteile der Bâloise und der SoBa nach unten korrigieren. Bereits aus den ermittelten Marktanteilen geht indessen hervor, dass die starke Position der SoBa im Bereich der Hypothekarkredite das Resultat ihrer eigenen Geschäftstätigkeit ist und durch die Übernahme durch die Bâloise praktisch unverändert bleibt. Die marginale Marktanteilsaddition, die aus dem Zusammenschlussvorhaben resultiert, wird somit keinerlei negative Auswirkungen auf die Marktsituation haben.
Die Trennung der SoBa von der UBS wird im Gegenteil zu einer Intensivierung des Wettbewerbs führen, da die SoBa in Zukunft unabhängig von einem anderen, starken Wettbewerber wie die UBS auftreten kann. Insofern bestehen Anhaltspunkte, dass sich der geplante Zusammenschluss als prokompetitiv auswirken wird.
IV. Ergebnis
Aus den genannten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Die Voraussetzungen für die Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.