RPW 2000/4 S. 650
Banner.ch
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Am 10. November 2000 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung des Zusammenschlussvorhabens Banner.ch eingegangen.
Banner.ch ist eine am 7. Dezember 1999 gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Wil. Banner.ch ist eine Gesellschaft, die als Vermarkterin von Werbeflächen im Internet auftritt. Sie vermittelt Werbeflächen von Internetportalen verschiedener Betreiber an Werbeauftraggeber, die dort ihre Werbung platzieren wollen.
IP Newmedia GmbH mit Sitz in Köln ("IPNM") und die Medien Z Holding AG mit Sitz in Zürich ("MZH") beabsichtigen gemeinsam die Kontrolle über Banner.ch zu erlangen.
Nach einer Änderung der Geschäftstätigkeit und einer Umfirmierung vermarktet IPNM seit diesem Jahr Werbeflächen im Internet. Die Geschäftsaktivitäten beschränken sich auf Deutschland. IPNM ist via RTL Newmedia GmbH und IP Deutschland indirekt unter der Kontrolle der Bertelsmann-Gruppe.
Die Bertelsmann-Gruppe ist ein internationales Medienunternehmen. Die Hauptaktivitäten liegen in den Bereichen Bücher, Zeitschriften, Musik, Buchclubs, Druckereien, Online-Shops und privates Fernsehen. Bertelsmann vertreibt ihre Produkte auch in der Schweiz und bietet Werberaum in Zeitschriften und Fernsehen an.
Die MZH hält verschiedene Beteiligungen im Mediensektor und setzt ihre Schwerpunkte bei der Verbreitung von Radioprogrammen und der Vermittlung von Radiowerbung. Sie hält 100% an der Radio Z AG, 80% an der Prospot AG (Herstellung von Radiospots) und Minderheitsbeteiligungen an der Radio RI AG und an der IP Multimedia, einer Vermarktungsagentur für private Radio- und Fernsehveranstalter (vgl. auch St. Galler Tagblatt AG/Medien Z Holding - Radio RI, RPW 2000/2, S. 249 ff.).
Mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben planen IPNM und MZH über die bereits auf dem Markt präsenten Banner.ch in der Internetvermarktung aktiv zu werden.
Meldepflichtiger Unternehmenszusammenschluss
IPNM und MZH beabsichtigen, je eine 45% Beteiligung an der Banner.ch. zu erwerben. Nach dem vorgesehenen Aktionärsbindungsvertrag können die wichtigsten geschäftspolitischen Entscheidungen nur gemeinsam von der IPNM und der MZH gemeinsam gefällt werden. Das Vorhaben ist als Gemeinschaftsunternehmen gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU) und damit als Unternehmenszusammenschluss gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Kartellgesetz (KG) zu qualifizieren.
Die Bertelsmann-Gruppe als beteiligtes Unternehmen erzielt einen weltweiten Umsatz von über CHF 2 Mia. (vgl. Art 3 Abs.1 und Art. 5 Abs. 1 VKU). Der Schwellenwert gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a KG ist erreicht.
Die Bertelsmann-Gruppe erzielt in der Schweiz einen Umsatz von über CHF 100 Mio. Die MZH-Tochtergesellschaft Radio Z AG erzielt einen Umsatz von über CHF 5 Mio. Gemäss Artikel 9 Absatz 2 KG ist für Veranstalter von Programmen im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen das Zwanzigfache der tatsächlich in
diesen Bereichen getätigten Umsätzen massgebend. Unter Berücksichtigung dieser Sondernorm wird die Umsatzschwelle von CHF 100 Mio. überschritten.
Es handelt sich demnach um einen meldepflichtigen Unternehmenszusammenschluss.
Beurteilung
Um die Wettbewerbsverhältnisse zu beurteilen, ist vorab der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen (vgl. Art. 11 Abs. 3 VKU).
Als Arbeitshypothese kann der sachlich relevante Markt auf die Vermarktung von Online-Werbung im Internet, also der Geschäftstätigkeit von Banner.ch abgegrenzt werden. Werbung im Internet erfolgt vor allem über sog. Banner, die in verschiedensten Variationen und mit unterschiedlichen Funktionen anzutreffen sind. In räumlicher Hinsicht wird von einem relevanten Markt ausgegangen, der die Schweiz umfasst.
Bislang bestehen in der Schweiz keine verlässlichen Zahlen über die Umsätze, die in der Schweiz mit Online-Werbung generiert werden, da sie nicht von der Werbestatistik erfasst werden. In einem Artikel der Netzwoche Nr. 29 vom 16. August 2000 "Werbevermarkter: Nur vier von acht überleben" wird der Jahresumsatz in der Online-Werbung auf CHF 40-50 Mio. geschätzt, wobei es sich eher um eine hohe Schätzung handeln dürfte.
Die Banner.ch wurde im Dezember 1999 gegründet. Seither liegen Verkaufserlöse in der Höhe von CHF [...] vor. Angesichts der daraus resultierenden Marktanteile von [unter 10%] kann grundsätzlich von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlussvorhabens ausgegangen werden.
Zudem bestehen mit der Publigroupe Tochter Real Media, 24/7 Media, Qualiclick, AdMaster, adLink, Ad Pepper und Active Agent zum Teil starke Konkurrenten, die alle in ein internationales Netzwerk eingebunden sind.
Bei anderen, weiteren Marktabgrenzungen (z.B. Einfluss anderer Werbeträger) als in der Arbeitshypothese angenommen oder der Mitberücksichtigung der weiteren Aktivitäten der beteiligten Unternehmen im Medienbereich würde kein anderes Ergebnis resultieren.
Aus den genannten Gründen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung (vgl. Art. 10 Abs. 1 KG). Das Zusammenschlussvorhaben ist als unbedenklich anzusehen. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens sind nicht gegeben.