RPW 2002/1 S. 155

AZ Vertriebs AG

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 20. Dezember 2001

Zusammenschlussvorhaben

Erwägungen

1. Am 6. Dezember 2001 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung des Zusammenschlussvorhabens AZ Vertriebs AG eingegangen. Die AZ Medien AG, die ZUVO Zustell- und Vertriebsorganisation AG und die Zofinger Tagblatt AG beabsichtigen, gemeinsam die AZ Vertriebs AG zu gründen.

2. Zweck dieses Zusammenschlusses ist, dass die AZ Vertriebs AG die Frühzustellung von Zeitungen, welche zurzeit durch verschiedene Vertriebsorganisationen zugestellt werden, übernimmt. Damit soll eine effiziente und kostengünstige Zustellung der Tageszeitungen Aargauer Zeitung, Zofinger Tagblatt, Tages Anzeiger und NZZ im ganzen Gebiet des Kantons Aargau garantiert werden.

3. Die AZ Medien AG (nachstehend "AZ"), mit Sitz in Aarau, ist in den Bereichen Zeitungsverlag, Fachverlag, Kundendruck, Buchhandel sowie Regionalradio und-Fernsehen tätig. Zudem ist AZ Alleinaktionärin der Aargauer Zeitung AG und der Limmattaler Tagblatt AG.

4. Die ZUVO Zustell- und Vertriebsorganisation (nachstehend "ZUVO"), mit Sitz in Zürich, betreibt die Zustellung und den Vertrieb

von Zeitungen, Zeitschriften sowie anderer Drucksachen und Waren aller Art. An ZUVO sind die Neue Zürcher Zeitung AG und die Tamedia AG je zu 50% beteiligt.

5. Die Zofinger Tagblatt AG (nachstehend "ZT"), mit Sitz in Zofingen, ist in den Bereichen Verlag und Herausgabe von Zeitungen sowie Herstellung von Drucksachen aktiv.

Meldepflichtiger Unternehmenszusammenschluss

6. AZ, ZUVO und ZT beabsichtigen, die AZ Vertriebs AG zu gründen, welche die Frühzustellung von Zeitungen, Zeitschriften, Prospekten und anderen Produkten im Kanton Aargau und den angrenzenden Gebieten tätigen wird. AZ wird sich an der neuen Vertriebsorganisation mit 65%, ZUVO mit 25% und ZT mit 10% beteiligen. Der Verwaltungsrat wird sich aus drei Mitgliedern der AZ und je einem von ZUVO und ZT zusammenstellen. Der Verwaltungsrat entscheidet grundsätzlich mit absoluter Mehrheit. Für wesentliche Entschlüsse ist aber Einstimmigkeit erforderlich. So erhalten die beiden Minderheitsaktionären ein Vetorecht bei wichtigen Entscheiden. Es handelt sich demnach um eine gemeinsame Kontrolle des Unternehmens auf Stufe des Verwaltungsrates. Somit ist dieses Vorhaben als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Kartellgesetz (KG) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU) zu qualifizieren.

7. Die geschäftliche Tätigkeit der beteiligten Unternehmen besteht ganz oder teilweise im Verlag, in der Herstellung und im Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften, weshalb gemäss Artikel 9 Absatz 2 KG das Zwanzigfache der tatsächlich in diesem Bereich erzielten Umsätze massgebend ist. Die beteiligten Unternehmen erreichen die Umsatzschwellen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b KG.

8. Demnach handelt es sich um einen meldepflichtigen Unternehmenszusammenschluss.

Beurteilung

a) Relevanter Markt

9. Um die Wettbewerbsverhältnisse zu beurteilen, ist vorab der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen (vgl. Art. 11 Abs. 3 VKU).

10. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

11. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Dienstleistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

12. Die AZ Vertriebs AG wird im Bereich der Frühzustellung von Zeitungen und der Zustellung von Wochenzeitungen, Zeitschriften und Prospekten tätig sein. Marktgegenseite sind die Zeitungsverlage, welche die Frühzustellung (bis 6.30 Uhr) ihrer Erzeugnisse nachfragen. Für die Verlage ist die Frühzustellung von Zeitungen von grosser Bedeutung, weil sie von den Lesern erwartet wird. Als sachlich relevanter Markt ist deshalb der Markt für die Frühzustellung von Zeitungen anzusehen. Daneben kann ein Markt für Zustellung von Wochenzeitungen, Zeitschriften und Prospekten abgegrenzt werden. Dieser braucht aber nicht gesondert geprüft zu werden, weil es an der Beurteilung des Zusammenschlusses nichts ändert. Weiter kann darauf verzichtet werden, auf die anderen Geschäftstätigkeiten der beteiligten Unternehmen einzugehen, weil diese vom geplanten Zusammenschluss nicht betroffen sind.

13. Die AZ Vertriebs AG wird den gesamten Kanton Aargau und die unmittelbar angrenzenden Gebiete abdecken. Der räumlich relevante Markt ist somit auf diese Gebiete zu beschränken.

b) Marktstellung und aktueller Wettbewerb

14. Die Aargauer Zeitung wird heute durch die Schweizerische Post (im Westaargau), die ZUVO (im Limmattal und auf dem Mutschellen), durch die PREVAG Presse-Vertriebs AG (im unteren Fricktal) sowie durch die PVG Pressevertriebs GmbH (im oberen Freiamt) vertrieben. Neu sollen diese Zeitungen im genannten Verteilungsgebiet hauptsächlich durch die AZ Vertriebs AG zugestellt werden.

15. Der Markt für die Frühzustellung von Zeitungen weist einige Besonderheiten auf, die näher zu erörtern sind. Als Interessenten für Frühzustelldienste kommen praktisch nur Zeitungsverlage in Frage. Die Anzahl der Zeitungen, die in den betroffenen Regionen als Nachfrager eines Frühzustelldienstes in Betracht kommen, ist begrenzt auf einige Titel. Im konkreten Fall werden es vor allem die Aargauer Zeitung, das Zofinger Tagblatt, die NZZ, der Tagesanzeiger und das Limmattaler Tagblatt sein.

16. Um die Frühzustellung kostendeckend anbieten zu können, muss ein möglichst hoher Anteil der Haushalte abgedeckt werden. Dies lässt sich nur über die gleichzeitige Verteilung von mehreren Titeln erreichen. Aufgrund der Eigenschaften der physischen Belieferung und der Logistik kann davon ausgegangen werden, dass die Frühzustellung in bestimmten Gebieten am kostengünstigsten durch ein einziges Unternehmen durchgeführt werden kann. Ein Blick auf andere Regionen zeigt, dass derartige Gebietsmonopole im Pressevertrieb üblich sind. Dies wurde auch durch eine Befragung der Konkurrenten durch das Sekretariat bestätigt.

17. Die Struktur des Marktes weist somit Eigenschaften eines natürlichen Monopols auf. In einem effizient funktionierenden Markt, der

Eigenschaften eines natürlichen Monopols aufweist, wird es nicht zu aktueller Konkurrenz im Markt kommen. Vielmehr existiert eine Konkurrenz um den Markt, welcher durch die potenziellen Konkurrenten geführt wird (RPW 1999/3, S. 473, Rz. 31).

c) Potenzieller Wettbewerb

18. Es existieren keine behördlichen oder gesetzlichen Marktzutrittsschranken. Die Markteintrittskosten sind allerdings erheblich, wenn nicht bestehende Verträgernetze übernommen werden können. Der Aufbau eines Verträgernetzes dauert ein paar Monate, das heisst, kann rasch erfolgen. Zumindest PVG, PREVAG und die Post werden potenzielle Konkurrenten der AZ Vertriebs AG sein.

19. Als Marktgegenseite sind nicht die Empfänger der früh zugestellten Zeitungen, sondern die Verlage anzusehen. Die Zustellung der Zeitungen und Zeitschriften ist für die Verlage ein Kostenfaktor. Sie werden deshalb ständig darum bemüht sein, diese Kosten so tief wie möglich zu halten. Dies bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass selbst bei vertikaler Integration der Zustellung in den Zeitungsbeziehungsweise Zeitschriftenverlag eine Vergabe der Zustellung an einen Dritten, also eine Auslagerung, im Interesse des Verlags bleiben wird, falls die eigene Zustellorganisation (im vorliegenden Fall die AZ Vertriebs AG) nicht zumindest ebenso effizient, das heisst kostengünstig, arbeiten sollte wie unabhängige Zustellorganisationen. Aus diesem Grund wird die Existenz von potenziellen Konkurrenten wie der Post, der PVG und der PREVAG in Zukunft disziplinierend wirken.

Ergebnis

20. Dieses Vorhaben hat keine Veränderung der Wettbewerbsverhältnisse zur Folge, da es bereits vorher in einem bestimmten Gebiet nur eine Vertriebsorganisation gegeben hat. Der potenzielle Wettbewerb wird hingegen - wie oben dargelegt - auch nach dem Zusammenschluss funktionieren.

21. Aus den genannten Gründen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung (vgl. Art. 10 Abs. 1 KG). Das Zusammenschlussvorhaben ist als unbedenklich anzusehen. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens sind nicht gegeben.