RPW 2003/2 S. 303
RAG/Degussa
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung nach Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 16. Dezember 2002
I.
Sachverhalt
1.
Am 21. November 2002 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) die vollständige Meldung über das Zusammenschlussvorhaben zwischen RAG Projektgesellschaft mbH (nachfolgend RAG Projektgesellschaft) und Degussa AG (nachfolgend Degussa) erhalten. Danach beabsichtigt die RAG Projektgesellschaft, die von der RAG Aktiengesellschaft, Essen (nachfolgend RAG), gegründet wurde, die alleinige Kontrolle über die Degussa zu übernehmen.
2.
Die Übernahme der Degussa, die zurzeit zu 64,5% durch die E.ON AG (nachfolgend E.ON) kontrolliert wird, soll in zwei Phasen durchgeführt werden. In einem ersten Schritt wird die RAG Projektgesellschaft bis Ende März 2003 einen gleichwertigen Aktienanteil an der Degussa AG erwerben und diese mit E.ON gemeinsam kontrollieren. In einer zweiten Phase, bis 31. Mai 2004, wird die RAG Projektgesellschaft ihren Aktienanteil an der Degussa AG durch Zukauf von Aktien der E.ON AG auf 50,1% erhöhen und damit die alleinige Kontrolle über die Degussa AG übernehmen.
3.
Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben steht unter der Bedingung, dass der Erwerb der 18,39%-Beteiligung der RAG an der Ruhrgas AG durch E.ON bewilligt wird. Ursprünglich hat das Bundeskartellamt diese Übernahme verboten. Am 5. Juli 2002 erhielt E.ON aber die Ministerialerlaubnis für die Ruhrgas-Übernahme. Der Zusammenschluss wurde auf Beschwerde kleinerer Energieversorger hin beim Oberlandesgericht Düsseldorf gestoppt und kann somit noch nicht vollzogen werden.
4.
Der Erwerb der Kontrolle über Degussa ist gemäss der Angaben vom 21. November 2002 im Lichte der langfristigen Sicherung der Umsätze der RAG-Gruppe zu sehen, welche durch eine Verlagerung der Geschäftstätigkeiten vom Kohleabbau hin zur Produktion von Chemikalien und Kunststoffen vollzogen werden soll.
5.
RAG ist ein international tätiger Kohlebergbau- und Technologiekonzern mit Sitz in Essen, Deutschland.
6.
Degussa, Düsseldorf, bietet weltweit in sechs Divisionen Spezialitätenchemie an.
7.
Der E.ON Konzern, im Jahr 2002 aus der VEBA und VIAG entstanden, ist vorwiegend im Energiebereich tätig. Daneben sind zum E.ON-Konzern gehörende Unternehmen auch in anderen Geschäftsbereichen wie Immobilien, Telekommunikation, Distribution/Logistik, Öl sowie in der chemischen Industrie (durch Degussa) aktiv.
8.
Der vorliegende Zusammenschluss wurde am 3. Oktober 2002 bei der Europäischen Kommission gemeldet. Diese hat den Zusammenschluss mit Entscheid vom 18. November 2002 unter bestimmten Auflagen genehmigt.
9.
Das dem Zusammenschlussvorhaben zugrunde liegende Vertragswerk, bestehend insbesondere aus dem Rahmenvertrag vom 20. Mai 2002, der Aktionärvereinbarung vom 20. Mai 2002, dem Terminkaufvertrag vom 20. Mai 2002, dem Änderungsvertrag zum Rahmenvertrag vom 20. September 2002 und der Ergänzungsvereinbarung zur Aktionärsvereinbarung vom 2. Oktober 2002, ist der Meldung an die Europäische Kommission beigefügt und bildet einen integralen Bestandteil der hiesigen Eingabe.
II.
Erwägungen
1.
Meldepflicht
10.
Die kumulierten weltweiten Umsätze der RAG (inklusive Tochtergesellschaften) und der Degussa (inklusive Tochtergesellschaften) überstiegen im Geschäftsjahr 2001 CHF 2 Mia. Beide Unternehmen erzielten im letzten Jahr in der Schweiz einen Umsatz von je über CHF 100 Mio. (RAG ca. CHF [...]; Degussa ca. CHF [...]). Damit werden die Schwellenwerte nach Artikel 9 Absatz 1 Kartellgesetz (KG; SR 251) erreicht beziehungsweise überschritten, weshalb das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.
11.
In Anlehnung an die Regelung im europäischen Wettbewerbsrecht (vgl. Ziff. 38 der Mitteilung der Europäischen Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses der Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [Abl. C 66 vom 2. März 1998]) hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission dem Vertreter der RAG auf dessen Anfrage hin mit Schreiben vom 27. August 2002 mitgeteilt, dass grundsätzlich nur die zweite Phase (Umwandlung der gemeinsamen Kontrolle in alleinige Kontrolle der RAG über die Degussa AG) des Zusammenschlussvorhabens meldepflichtig sei. Die Meldepflicht bezüglich lediglich der zweiten Phase steht aber unter der Bedingung, dass diese auch tatsächlich realisiert wird. Andernfalls hat sich das Sekretariat der Wettbewerbskommission vorbehalten, den Zusammenschluss gestützt auf den Tatbestand der Erlangung der gemeinsamen Kontrolle von E.ON und RAG aufgrund einer separaten Notifikation zu prüfen.
2.
Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens
2.1
Relevante Märkte
2.1.1
Sachlich relevante Märkte
12.
Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [VKU; SR 251.4]).
13.
Die Aktivitäten von RAG umfassen die Geschäftsbereiche Deutsche Steinkohle, RAG Coal International, RAG Immobilien, STEAG (Kraftwirtschaft mit den Teilbereichen Strom, Fernwärme, Reststoffe und Energiedienstleistungen), RAG Saarberg (Energie, Umwelt und Gummi) und RÜTGERS (Chemie und Kunststoff). Weltweit ist RAG an über 600 Tochterunternehmen beteiligt. Die unten stehende Tabelle 1 zeigt die in den oben erwähnten Geschäftsbereichen in der Schweiz im Jahr 2001 erzielten Umsätze sowie die prozentualen Anteile dieser Umsätze gemessen am Gesamtumsatz im jeweiligen Geschäftsbereich weltweit.
Tabelle 1: Umsatz RAG 2001 in Mio. CHF in der Schweiz, weltweit und anteilsmässig
Umsatz in Mio. 2001
RAG
in der Schweiz weltweit anteilsmässig
Chemie und Kunststoff - 4203 0,1%-10%
Kraftwirtschaft und elektronische Systeme - 1725 0,1%-10%
Kohle - 7548 0,1%-10%
Tunnelbau - 6898 0,1%-10%
14.
RAG erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2001 in der Schweiz im Bereich Chemie und Kunststoffe rund CHF [...], im Bereich Kraftwirtschaft und elektronische Systeme CHF [...], im Bereich Kohle CHF [...] und im Bereich Tunnelbau CHF [...]. Dabei wurden rund [...]% des weltweit im Geschäftsjahr 2001 erzielten Umsatzes von RAG im Bereich Chemie und Kunststoffe, [...]% im Bereich Kraftwirtschaft und elektronische Systeme, [...]% im Bereich Kohle und [...]% im Bereich Tunnelbau in der Schweiz generiert.
15.
Die obigen Ausführungen zeigen, dass die schweizerischen Umsätze im Vergleich zu den von RAG weltweit getätigten Umsätzen verschwindend klein sind. Bezogen auf die sachlich relevanten Märkte in der Schweiz, in denen die Marktanteile kumulativ 20% oder alleine 30% im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU erreicht beziehungsweise überschritten werden, ergibt sich folgendes Bild:
Tabelle 2: Sachlich relevante Märkte Schweiz 2001 RAG
Unternehmen Produkte
Marktanteil in Prozent
Umatz
in Mio.
CHF
Geschäftsbereich
RÜTGERS Chemicals AG Peche 90-100 - RÜTGERS
RÜTGERS Chemicals AG Kohlenstoffe und Spezialchemie 80-90 - RÜTGERS
Giovanni Bozzetto S.p.A., Bergamo
Naphtalin Sulfonate (NSF), Phoshonate (Grundlage für Betonverflüssiger)
* - RÜTGERS
RÜTGERS Chemicals AG Imprägnieröle und Anthracenöl 80-90 - RÜTGERS
Isola AG Elektrolaminate 50-60 - RÜTGERS
RAG Tading GmbH, Essen Kohle 30-40 - RAG Coal International AG, Essen
Willich Fosroc AG, Schweiz
harzgebundene Einspritzmaterialien 0,1-10 - RAG
*) Im Rahmen einer Auflage hat die Europäische Kommission den Verkauf der Giovanni Bozzetto S.p.A angeordnet, weshalb hiezu keine Marktanteilsangaben gemacht werden.
16.
Degussa ist in der Schweiz auf einer Vielzahl (mehr als hundert) von sachlich relevanten Märkten tätig. Die auf diesen Märkten gehandelten Produkte verteilen sich auf die Divisionen Gesundheit und Ernährung, Bauchemie, Fein- und Industriechemie, Performance Chemie, Coatings und Füllstoffsysteme sowie Spezialkunststoff. Insgesamt hat Degussa im Jahr 2001 in der Schweiz einen Umsatz von über CHF 100 Mio. erwirtschaftet. Unten stehende Tabelle 3 zeigt, welchen Umsatzanteil die verschiedenen Divisionen (in Mio. CHF und prozentual) in der Schweiz zum Umsatz weltweit beigesteuert haben.
Tabelle 3: Umsatz 2001 von Degussa pro Division in der Schweiz, weltweit sowie anteilsmässig
Umsatz in Mio. 2001
Degussa
in der Schweiz weltweit anteilsmässig
Gesundheit und Ernährung - 1'791 0,1%-10%
Bauchemie - 2'629 0,1%-10%
Fein- und Industriechemie - 3'208 0,1%-10%
Performane Chemie - 2'125 0,1%-10%
Coatings & Füllstoffsysteme - 3'439 0,1%-10%
Spezialkunststoffe - 1'909 0,1%-10%
17.
Die Umsätze von Degussa in der Schweiz sind im Vergleich zu den weltweit getätigten vernachlässigbar. Nachstehende Tabelle 4 zeigt die betroffenen sachlich relevanten Märkte von Degussa und deren Tochterunternehmen, das heisst diejenigen Märkte, in denen die Marktanteile kumulativ 20% oder alleine 30% im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU erreicht beziehungsweise überschritten werden:
Tabelle 4: Sachlich relevante Märkte Schweiz 2001 DEGUSSA
Unternehmen Produkte
Marktanteil in Prozent
Umatz
in Mio.
CHF
Geschäftsbereich
Oxeno Olefinchemie GmbH, Marl/Deutschland Methallylchlorid 90-100 - Fein- und Industriechemie
Oxeno Olefinchemie GmbH, Marl/Deutschland 1-Buten 90-100 - Fein- und Industriechemie
Oxeno Olefinchemie GmbH, Marl/Deutschland DRIVERSONS/MBTS 90-100 - Fein- und Industriechemie
Oxeno Olefinchemie GmbH, Marl/Deutschland Teritär Butanol 90-100 - Fein- und Industriechemie
Degussa Füllstoffe und Pigmente 90-100 - Coatings & Füllsysteme
Degussa Para-Chlorbenzonitril 80-90 - Fein- und Industriechemie
Degussa Para-Toluonitril 80-90 - Fein- und Industriechemie
Degussa Textilpflege 70-80 - Performance Chemie
Degussa Cyanide (Bergbauchemikalien) 60-70 - Fein- und Industriechemie
Degussa Cyanurchlorid 60-70 - Fein- und Industriechemie
Oxeno Olefinchemie GmbH, Marl/Deutschland
OXO-Alkohole und Derviate 60-70 - Fein- und Industriechemie
Degussa Alkoholate 60-70 - Fein- und Industriechemie
Degussa Isophoron 50-60 - Coatings & Füllsysteme
MBT AG, Zürich Sportböden 50-60 - Bauchemie
Degussa Aktivierte Metallkatalysatoren (AMC)
50-60 - Fein- und Industriechemie
Degussa Melflock C1 50-60 - Fein- und Industriechemie
Degussa Edelmetall Pulverkatalysatoren (EMPC)
40-50 - Fein- und Industrie chemie
Degussa Funktionelle Silane 40-50 - Coatings & Füllsysteme
Degussa pyrogene Metalloxide 40-50 - Coatings & Füllsysteme
Degussa Benzonitril 30-40 - Fein- und Industriechemie
BioACtives Kreatin 30-40 - Gesundheit und Ernährung
Degussa Methionin (Futtermitteladditiv)
30-40 - Gesundheit und Ernährung
Sugro AG, Basel Zusatzstoffe Lebensmittelindustrie (Alginate, Biopolymere etc.)
30-40 - Gesundheit und Ernährung
MBT AG, Zürich Betonverflüssiger 30-40 - Bauchemie
Degussa Bicarbonat 30-40 - Fein- und Industriechemie
Degussa organische Peroxyde, Persulfate, Phosphorsäuren
30-40 - Fein- und Industriechemie
Degussa industrieller Hautschutz 30-40 - Performance Chemie
18.
In der Division Fein- und Industriechemie hat Degussa in der Schweiz im Jahr 2001 CHF [...] erwirtschaftet. Dies entspricht rund 0,1%-10% des in dieser Division weltweit generierten Umsatzes. In der Schweiz gibt es in dieser Division eine grosse Anzahl sachlich relevanter Märkte. Die umsatzstärksten Märkte sind OXO-Alkohole mit einem Umsatz von CHF [...], gefolgt von Edelmetall Pulverkatalysatoren mit einem Umsatz von CHF [...].
19.
Die Division Gesundheit und Ernährung umfasst bioaktive Substanzen, Futtermitteladditive sowie Aromen, die in der Schweiz auf fünf sachlich relevanten Märkten gehandelt werden. Der in dieser Division generierte Umsatz beträgt rund CHF [...] und entspricht 0,1%- 10% des in dieser Division weltweit erzielten Gesamtumsatzes. Hervorzuheben ist hier insbesondere der Markt für Zusatzstoffe (Lebensmittelindustrie) mit einem Umsatz von CHF [...].
20.
Degussa erzielte im Jahr 2001 in der Schweiz in der Division Coatings und Füllstoffsysteme rund CHF [...]. Dies entspricht rund 0,1%-10% des in dieser Division weltweit erzielten Gesamtumsatzes. In dieser Division werden die sachlich relevanten Märkte pyrogene Metalloxide, funktionelle Silane, Füllstoffe und Pigmente sowie Isophoron unterschieden.
21.
In der Division Spezialkunststoffe werden vier sachlich relevante Märkte unterschieden. Der Umsatz der in dieser Division gehandelten Produkte ([...]) betrug im Jahr 2001 in der Schweiz rund CHF [...]. Dies entspricht rund [...]% des in dieser Division weltweit erzielten Umsatzes.
22.
Der in der Schweiz in der Division Performance Chemie im Jahr 2001 generierte Umsatz betrug rund CHF [...] oder 0,1%-10% des weltweiten Umsatzes.
23.
Schliesslich ist Degussa ebenfalls im Bereich Bauchemie mit den Produkten Betonverflüssiger sowie Sportböden aktiv. Insgesamt wird in der Schweiz in diesem Bereich im Jahr 2001 ein Umatz von CHF [...] erzielt, wobei rund 0,1%-10% des in dieser Division weltweit generierten Umsatzes erwirtschaftet wurde. Davon entfallen in der Schweiz rund CHF [...] auf den Markt für Betonverflüssiger.
B.2.1.b Räumlich relevante/r Markt/Märkte
24.
Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
25.
Die oben unter Punkt 2.2.1 gemachten Marktanteils- und Umsatzangaben für die sachlich relevanten Märkte beziehen sich allesamt auf die in der Schweiz erzielten Umsätze. Es wird demnach für die einzelnen sachlich relevanten Märkte von einer rein theoretischen Marktabgrenzung lediglich bezogen auf die Schweiz ausgegangen. Dies ist Folge von Artikel 11 Absatz Buchstabe d VKU, welcher verlangt, dass die in der Schweiz erzielten Umsätze aufgeführt werden müssen und zwar auch dann, wenn gar keine räumlich relevanten Schweizer Märkte vorliegen.
26.
Den Wettbewerbsverhältnissen entsprechend sind die sachlich relevanten Märkte allerdings nicht als rein schweizerische, sondern zumindest als europäische Märkte anzusehen, weil die auf diesen Märkten angebotenen Güter zumindest europaweit nachgefragt werden (vgl. EU-Entscheid vom 18. November 2002 [Case No COMP/M.2854]).
B.2.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
27.
Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU sind insbesondere diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte zu melden, in welchen
der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (diese Märkte werden hier als "vom Zusammenschluss betroffene Märkte" bezeichnet).
28.
Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sowohl die RAG als auch Degussa in einzelnen Unternehmensbereichen, bezogen auf die Schweiz, einen Marktanteil von über 30% besitzen, wobei auf allen Gebieten Wettbewerb herrscht. Die 33 vom Zusammenschluss betroffenen Märkte wurden in den Tabellen 2 und 4 jeweils grau schraffiert.
29.
Auf eine vertiefte Analyse der erwähnten betroffen Märkte kann im hier vorliegenden Fall verzichtet werden, weil mindestens von europäischen Märkten auszugehen ist. So gibt es auf allen europaweiten beziehungsweise weltweiten Märkten eine grosse Anzahl Wettbewerber, die mit RAG oder Degussa in Konkurrenz stehen und relativ einfach auf den Schweizer Markt dringen könnten. Deshalb ist davon auszugehen, dass RAG oder Degussa sich auf dem Schweizer Markt, selbst bei hohen Marktanteilen, nicht unabhängig von den Wettbewerbern verhalten kann. Damit besteht kein Anlass anzunehmen, dass eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt werden kann (vgl. EU-Entscheid vom 18. November 2002 [Case No COMP/ M.2854]).
30.
Zu Marktanteilsadditionen kommt es lediglich im Bereich NSF 1 und der harzgebundenen Einspritzmaterialien. Die RAG erzielte im Geschäftsbereich NSF im Jahr 2001 einen Gesamtumsatz von CHF [...] ([...] Tonnen) in der Schweiz, wobei [...] an [...] geliefert wurde. Dies entspricht [...]% des in der Schweiz im Jahr 2001 umgesetzten NSF. Die Degussa ihrerseits exportierte über die Tochtergesellschaft Liquiment Linz GesmbH im Jahr 2001 nur eine sehr geringe Menge von [...] NSF in die Schweiz für Drittabnehmer. Eine Marktanteilsaddition findet damit lediglich in einem marginalen Ausmass statt. Unter Berücksichtigung der korrekten räumlichen Marktabgrenzung, bezogen auf Europa, sind die in der Schweiz abgesetzten Mengen NSF in Relation zur geschätzten Gesamtproduktion in diesem Gebiet von mehr als [...] Tonnen (rund 1%-2%) vernachlässigbar (vgl. Meldung EU COMP/M 2854, S. 25).
31.
In Bezug auf die harzgebundenen Einspritzmaterialien (v.a. im Tunnelbau und für Betonbeziehungsweise Gebäudesanierungen verwendet) ist anzumerken, dass Degussa über ihre Tochtergesellschaft MBT AG in der Schweiz im Jahr 2001 eine Menge von [...] Tonnen, was einem Umsatz von CHF [...] entspricht, erwirtschaftet hat. Bei
1 Ausgangsstoffe zur Herstellung von Betonverflüssiger
einem geschätzten Gesamtumsatzvolumen von [...] Tonnen in der Schweiz pro Jahr entspricht dies einem Marktanteil zwischen 0,1% und 10%. Die RAG schätzt ihren Marktanteil auf zwischen 0,1% und 10% (Umsatz schätzungsweise CHF [...]), womit die kumulierten Marktanteile der beiden Unternehmen deutlich unter 20% liegen, weshalb kein betroffener Markt im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU vorliegt. Auch diese kumulierten Umsätze von CHF [...] im vergangenen Jahr sind gemessen am Gesamtumsatzvolumen in der EU von schätzungsweise CHF [...] im Jahr 2001 (vgl. Meldung EU COMP/M 2854, S. 46) als wettbewerbsrechtlich irrelevant einzustufen.
32.
Die Europäische Kommission (Kommission) hält in ihrem Entscheid vom 18. November 2002 fest, dass die Zusammenlegung der Tätigkeiten von RAG und Degussa im Bereich Betonzusatzmittel (NSF) auf dem europäischen Markt zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen könnte. Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, bot RAG an, seinen EU-Geschäftsbereich NSF einschliesslich der Produktionsanlagen in verschiedenen europäischen Staaten zu veräussern. Die Europäische Kommission hat den Zusammenschluss am 10. November 2002 unter diesen Auflagen bewilligt. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen des Konzentrationsprozesses im Bereich NSF durch die Auflagen der Europäischen Kommission weitgehend kompensiert werden. Damit werden auch allfällige Bedenken hinsichtlich der Bildung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in der Schweiz ausgeräumt.
C. Ergebnis
33.
Unter Berücksichtigung der durch die Europäische Kommission verfügten Auflagen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zusammenschluss den schweizerischen Markt in besonderer Weise betrifft und eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben. Die Wettbewerbskommission behält sich aber vor, die Einhaltung der erwähnten Auflagen der Europäischen Kommission zu kontrollieren und im Falle der Nichteinhaltung dieser Auflagen nach Massgabe von Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und b KG die Eröffnung einer Prüfung zu beschliessen.