RPW 2005/2 S. 342
transGourmet Holding AG
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 4. Februar 2005
A Zusammenschlussvorhaben
Erwägungen
1. Am 10. Januar 2005 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben ein. Demgemäss beabsichtigen die Bon appétit Group AG und Coop ein Gemeinschaftsunternehmen namens transGourmet Holding AG zu gründen.
2. Die Bon appétit Group AG (hienach BaG) ist die Dachgesellschaft der schweizerischen Bon appétit Gruppe. Die Bon appétit Gruppe gehört zu 99,85% der europaweit tätigen Rewe-Handelsgruppe unter dem Dach der Rewe Zentralfinanz eG (hienach: Rewe).
3. Rewe ist in verschiedenen Geschäftsfeldern aktiv, vom Kerngeschäft Lebensmitteleinzel- und Gastronomiegrosshandel über Fachmärkte bis hin zur Touristik. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben betrifft lediglich den Grossverbrauchermarkt (z.B. Gastronomiebetriebe, Kantinen, Krankenhäuser). Rewe ist seit der Übernahme der Bon appétit Gruppe im schweizerischen Grossverbrauchermarkt sowohl im Abholgross-(Prodega/Growa CC) als auch im Belieferungsgrosshandel tätig (Howeg). Weitere Grosshandelsaktivitäten betreibt Rewe in Frankreich über Aldis Service Plus SAS.
4. Coop ist die Dachgesellschaft der schweizerischen Coop-Gruppe, zu welcher zahlreiche Produktions-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen gehören. Coop ist einer der führenden Detailhändler für Food-Produkte und ein mittelgrosser Anbieter von Non-Food-Produkten in der Schweiz. Das Kerngeschäft der Coop-Gruppe sind die Verbraucher- und Supermärkte. Im Grossverbrauchermarkt ist Coop demgegenüber lediglich indirekt über ihre Beteiligung an der Bell AG (hienach: Bell) im Fleischbereich mit dem Geschäftsbereich Bell Gastro aktiv.
5. Gemäss dem am 9. Dezember 2004 zwischen den Parteien abgeschlossenen Joint Venture Vertrag verpflichtet sich Rewe zur Gründung der transGourmet Holding AG durch Bargründung und Einlage von 100% der Aktien der Prodega AG (inkl. der Namensschutzgesellschaften growa.com AG, howeg.com AG und fresh&net.com AG) und der zuvor von einer anderen Rewe-Gruppengesellschaft erworbenen Bon appétit France Sàrl.
6. Im Gegenzug erwirbt Coop von der Rewe Schweiz Beteiligungs Holding AG 50% der Aldis Service Plus
SAS und legt diese in die transGroumet Holding AG ein. Die anderen 50% gehören der Bon appétit France Sàrl, welche durch Rewe in die transGourmet Holding AG eingebracht wird. Weiter verkauft Coop der Prodega AG die Aktiven und Passiven des Geschäftsbereichs Bell Gastro Service. Abschliessend erwirbt Coop von der BaG so viele Aktien der transGourmet Holding AG, dass eine paritätische Beteiligung von Rewe und Coop an der transGourmet Holding AG gewährleistet ist.
7. Mit der Gründung der transGourmet Holding AG werden BaG (und damit indirekt Rewe) und Coop über je 50% der Aktien der transGourmet Holding AG verfügen. Die transGourmet Holding AG wird die Verantwortung für den Grossverbraucher-Bereich und die entsprechenden Abhol- und Belieferungsgrosshandelsaktivitäten von Rewe und Coop in der Schweiz und Frankreich übernehmen und durch die von ihr zukünftig gehaltenen Unternehmen im Vertrieb einer Vielzahl von Produkten (vorwiegend Food und Near-Food) auf der Stufe Grossverbraucher in der Schweiz und Frankreich tätig sein.
8. Mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben bezwecken die Unternehmen gemäss eigenen Angaben, sich langfristig in der Schweizer Gastronomie-Versorgung als schlagkräftiger Anbieter zu positionieren und durch Aldis Service Plus in Frankreich einen grenzüberschreitenden Gastro-Verbund zu schaffen. Die Parteien erhoffen sich dabei Synergien unter anderem in den Bereichen der Marktbearbeitung, der Logistik und der Administration.
B Meldepflicht
9. Gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) gilt als Unternehmenszusammenschluss jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
10. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU; SR 251.4) stellt die Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens (GU) einen Unternehmenszusammenschluss dar, wenn (a) zwei oder mehr Unternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam kontrollieren werden, (b) das GU auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (sog. Vollfunktionsunternehmen) und (c) Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen in das GU einfliessen.
a) Gemeinsame Kontrolle
11. Wie bereits erwähnt, werden BaG und Coop je 50% der Anteile von den Aktien der transGourmet
Holding AG halten. Der Verwaltungsrat wird sich aus einer geraden Zahl von Mitgliedern zusammensetzen, die je zur Hälfte von BaG (Rewe) und Coop bestimmt werden, wobei die eine Partei den Verwaltungsrats- und die andere den Vizepräsidenten des Verwaltungsrates stellen kann (vgl. Ziff. 5.2 Partnerschaftsvertrag). Die Generalversammlung und der Verwaltungsrat der transGourmet Holding AG sind nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Aktienkapitals vertreten beziehungsweise wenn die Mehrheit des Verwaltungsrates anwesend ist und beide Aktionäre vertreten sind. Der Vorsitzende hat keinen Stichentscheid (vgl. Ziff. 5.1 Partnerschaftsvertrag). Jede Partei kann das Zustandekommen von Beschlüssen in der Generalversammlung und dem Verwaltungsrat verhindern. Die Voraussetzung der gemeinsamen Kontrolle ist somit erfüllt.
(b) Vollfunktionsunternehmen
12. Die transGourmet Holding AG wird als selbstständige Einheit auf dem Markt auftreten, weil ihr sämtliche Aktiven und Passiven der Grosshandelaktivitäten von Rewe und Coop übertragen werden. Somit ist die transGourmet Holding AG als Vollfunktionsunternehmen zu qualifizieren.
(c) Einbringen von Geschäftstätigkeiten
13. Diese Bedingung ist gemäss Randziffer 12 erfüllt.
14. Das Joint Venture "transGourmet Holding AG" stellt eine Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens dar und ist somit als Unternehmenszusammenschluss gemäss Artikel 4 Absatz 3 KG zu qualifizieren.
15. Die beteiligten Unternehmen erzielten im letzten Geschäftsjahr 2003 in der Schweiz einen gemeinsamen Umsatz von über CHF 500 Mio. Damit sind die Umsatzschwellen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a KG erfüllt.
Umsätze im Geschäftsjahr 2003 in der Schweiz
Rewe-Gruppe CHF 3'090 Mio.
Coop-Gruppe CHF 15'328 Mio.
16. In der Schweiz erzielten die beiden beteiligten Unternehmen je einen Umsatz von über CHF 100 Mio. Auch der Schwellenwert gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b KG ist somit überschritten. Folglich ist das Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig.
C Beurteilung
C.1 Relevante Märkte
17. Unternehmenszusammenschlüsse können Auswirkungen auf die Absatz- und die Beschaffungsmärkte der beteiligten Unternehmen haben (RPW 1999/1, S. 101, Rz. 14). Auch im Grossverbrauchermarkt ist im Rahmen der wettbewerblichen Analyse grundsätzlich zu unterscheiden zwischen
a) den Absatzmärkten, auf denen die Grossverteiler als Anbieter den Grossverbrauchern gegenüberstehen und
b) den Beschaffungsmärkten, auf denen die Grossverteiler als Nachfrager den Herstellern gegenüberstehen.
C.1.1 Sachliche Märkte
18. In sachlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Nachfolgend werden zunächst die Absatzdann die Beschaffungsmärkte bestimmt.
Absatzmärkte
19. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben betrifft einzig den Grossverbrauchermarkt. Darunter versteht man den Markt zur regelmässigen Versorgung der Grossverbraucher in der Gastronomie, industriellen Betrieben (Heime, Spitäler und Kantinen) und der Zusatzgastronomie (z.B. Autobahnraststätten, Sportstätten, Catering-Betriebe) mit Food- und Near-Food-Produkten.
20. Der Detailhandelsmarkt ist vom geplanten Zusammenschluss nicht betroffen, da das Zusammenschlussvorhaben zu keiner Marktanteilsaddition im Detailhandelsbereich führt.
21. Im Grossverbrauchermarkt kann grundsätzlich unterschieden werden zwischen Anbietern, welche die Grossverbraucher mit Produkten beliefern und solchen, bei denen die Grossverbraucher die Waren selber abholen. Bei der Auswahl eines Grossverteilers ist die Frage, ob das nachgefragte Produkt geliefert wird oder abgeholt werden muss aber nicht das zentrale Entscheidkriterium der Nachfrager, da die Wahl zwischen Zustellgrosshändlern und Abholmärkten von weiteren Faktoren wie Lagermöglichkeiten, nachgefragte Menge, Transportmöglichkeiten u.s.w. beeinflusst wird. Demnach wird sich die Marktgegenseite (Restaurants, Hotels, Spitäler u.s.w.) je nach den gegebenen Umständen für oder gegen eine Belieferung entscheiden. Zustellgrosshändler und Abholmärkte sind deshalb demselben sachlich relevanten Markt zuzuordnen. Hingegen gehört der Detailhandel nicht demselben sachlich relevanten Markt an (Migros/ Scana, RPW 2002/4, S. 626, Rz. 10). Gemäss Angaben der Parteien nähern sich die Bereiche Detailhandel und Gastronomie aber tendenziell einander an. 1 Deshalb wird die hier vorgenommene Marktabgrenzung in Zukunft vielleicht anders festgelegt werden müssen.
1 Pressekonferenz transGourmet Holding AG vom 10. Januar 2005, www.coop.ch (24.1.2005).
22. Die Frage, ob der Grossverbrauchermarkt in verschiedene Produktgruppen unterteilt werden soll, wird aus folgendem Grund verneint: 2 Im Abholmarkt fällen Grossabnehmer in der Regel nicht für jede einzelne Produktgruppe oder gar für jedes einzelne Produkt eine Entscheidung bezüglich des Anbieters. Stattdessen wählen sie einen Anbieter aufgrund der Attraktivität von dessen Gesamtangebot.
23. Diese Betrachtungsweise gilt im Belieferungsgrosshandel allerdings nur begrenzt. Angesichts der grossen bezogenen Mengen ist die direkte Belieferung durch einen spezialisierten Lieferanten oder den Fachhandel für Grossverbraucher eine valable Alternative zum Bezug bei einem Vollsortimentsanbieter. Deshalb liefern die meisten Hersteller von über den Grossverbraucherkanal vertriebener Artikel zusätzlich auch - über ein eigenes Vertriebssystem - direkt an Grossabnehmer. Dies übt eine disziplinierende Wirkung auf das Verhalten der Vollsortimentsanbieter aus. Folglich sollen der Fachhandel, die spezialisierten Gastro-Anbieter und die Produzenten, welche Grossabnehmer direkt beliefern, in den sachlich relevanten Absatzmarkt miteinbezogen werden.
24. Somit umfasst der sachlich relevante Absatzmarkt den gesamten Grossverbrauchermarkt, auf dem die Bedürfnisse von Grosskunden durch Zustellgrosshändler, Abholmärkte und Direktlieferungen befriedigt werden. Folglich gehören sowohl Vollsortimentsals auch Teilsortimentsanbieter zum sachlich relevanten Absatzmarkt.
Beschaffungsmärkte
25. Auf der Beschaffungsseite bilden die Lieferanten der Grossverteiler die Marktgegenseite. Diese Lieferanten verfügen über verschiedene Absatzkanäle.
26. Nebst dem Absatzkanal über die Grossverteiler stehen den Herstellern von Food- und Near-Food-Produkten weitere Absatzkanäle wie beispielsweise der Detailhandel, der E-Commerce sowie der Export zur Verfügung. Zudem haben die Lieferanten die Möglichkeit, die Grossverbraucher direkt zu beliefern. Deshalb sind die Produzenten im Grossverbrauchermarkt verglichen mit jenen im Detailhandel weniger auf den Absatzkanal der Grossverteiler angewiesen, um an die Kunden zu gelangen.
27. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben betrifft nur den Einkauf für die Grosshandelsaktivitäten, welche in der transGourmet Holding AG zusammengeführt werden. In Randziffer 44 wird dargelegt werden, dass eine präzisere Marktabgrenzung der Beschaffungsmärkte das Ergebnis der Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens nicht ändert. Deshalb wird im vorliegendem Fall darauf verzichtet.
C.1.2 Geografische Märkte
28. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
Absatzmärkte
29. Der Grosshandelsmarkt ist stark fragmentiert. Es existieren zahlreiche regionale Anbieter. Rund 70% des Marktes werden vom regionalen und spezialisierten Belieferungsgrosshandel, von den Produzenten selber sowie vom Fach- und Detailhandel versorgt. Dadurch entsteht eine Substitutionskette, die den lokalen Wettbewerb auf die gesamte Schweiz ausdehnt.
30. Weiter verfolgen im Grosshandel sowohl Rewe als auch Coop eine einheitliche Preispolitik für die gesamte Schweiz. Dadurch wirkt sich der nationale Wettbewerb auch auf der lokalen Ebene aus.
31. Ferner kaufen die Abnehmer jeweils grosse Mengen ein. Somit kann es für sie lohnenswert sein, trotz höherer Transaktionskosten einen längeren Weg in Kauf zu nehmen. Dasselbe gilt für die Zustellgrosshändler.
32. Mit dem fortwährenden Abbau von Handelshemmnissen (z.B. bilaterale Verträge mit der EU) steigt zudem die Substituierbarkeit von Schweizer Grosshändlern durch ausländische Mitbewerber. Somit können diese einen signifikanten Wettbewerbsdruck auf den schweizerischen Grossverbrauchermarkt ausüben.
33. Aus all den genannten Gründen soll im schweizerischen Grossverbrauchermarkt mindestens von einem nationalen Markt ausgegangen werden.
Beschaffungsmärkte
34. Beschaffungsseitig weist der relevante Markt mindestens nationale Dimensionen auf. Insbesondere bei Produkten, die nicht rasch verderben und die nicht besonderen nationalen Konsumgewohnheiten unterliegen, könnte der räumlich relevante Markt grösser sein als die Schweiz. Da unten dargelegt wird, dass das Zusammenschlussvorhaben bei jeder denkbaren räumlichen Marktabgrenzung keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, kann die Frage nach der genauen räumlichen Marktabgrenzung letztlich offen gelassen werden.
C.2 Betroffene Märkte
35. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder sich der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen auf 30% oder mehr beläuft. Wo diese Schwellen nicht erreicht
2 Gemäss Migros/Scana (RPW 2002/4, S. 626, Rz. 11) umfassen die von den Grossverbrauchern bezogenen Produkte insbesondere die folgenden Bereiche: Kolonial (d.h. Trockensortiment wie Büchsen, Teigwaren, Reis, Cerealien, Dörrfrüchte, Kaffee u.s.w.), Milch- und Käseprodukte, Backwaren, Fleisch, Gemüse, Wein und Spirituosen, Bier, Wasch- und Reinigungsmittel, diverse Gebrauchsartikel.
werden, kann in der Regel von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. Diesfalls erübrigt sich grundsätzlich eine nähere Prüfung.
36. Gemäss Schätzung der Parteien betrug der Gesamtumsatz im Jahr 2003 über CHF 7 Mia. Obwohl der Gesamtumsatz des Grossverbrauchermarkts von 2002 bis 2003 um 5% geschrumpft ist, zeigt das Gastrogeschäft seit Mitte 2003 wieder eine positive Tendenz. 3
37. Charakteristisch für den Grossverbrauchermarkt ist nebst der starken Fragmentierung der Grosshändler auch, dass viele Gastronomiebetriebe mit Rentabilitätsproblemen kämpfen und dementsprechend preis- und leistungsbewusst sind. Dadurch entsteht ein beachtlicher Preisdruck.
Absatzmarkt
38. Zur Vielzahl der Anbieter auf dem Grossverbrauchermarkt gehören insbesondere die nationalen und regionalen Abholmärkte, die vielfach international tätigen Produzenten über Direktlieferungen, die nationalen und regionalen Belieferungsgrosshändler, eine Vielzahl von spezialisierten Gastro-Anbietern sowie der Fachhandel. Der regionale und spezialisierte Belieferungsgrosshandel, die Produzenten selber sowie der Fach- und Detailhandel decken ungefähr 70% des Marktes ab.
39. Während die Prodega/Growa CC mit einem Umsatz von CHF 857 Mio. im Jahr 2003 und 20 Standorten in der Schweiz Marktführer ist, erzielte Howeg als grösster Schweizer Belieferungsgrosshändler einen Umsatz von CHF 210 Mio. Bell Gastro Service ist lediglich im Fleischbereich tätig und generierte einen Umsatz von CHF 134 Mio. 4
40. Daraus ergibt sich für das Jahr 2003 folgende Marktstellung der beteiligten Unternehmen im Vergleich zu anderen Unternehmen auf dem relevanten Markt (gesamter Grossverbrauchermarkt in der Schweiz):
Markanteile vor der Transaktion Marktanteile nach der Transaktion
Bon appétit [10%-20%] -
Bell Gastro
Service [0%-10%] �- transGourmet
Holding AG - [10%-20%]
CC Angehrn > 4,2% > 4,2%
Top CC 3,2% 3,2%
Scana (Migros) 2,7% 2,7%
Pistor 1,3% 1,3%
Ipergros 0,6% 0,6%
Aligro ≈ 0,5% ≈ 0,5%
Regionaler Belieferungsgrosshandel ≈ 21% ≈ 21%
Spezialisierter Belieferungsgrosshandel ≈ 14% ≈ 14%
Produzenten ≈ 21% ≈ 21%
Fach- und Detailhandel ≈ 14% ≈ 14%
Quelle: IHA Detailhandel Schweiz 2004, S. 236; Schätzung der beteiligten Unternehmen gestützt auf Gastrosuisse Branchensspiegel 2004, S. 18
41. Aus Tabelle 1 kann entnommen werden, dass der Absatzmarkt des Grosshandelsmarktes nicht als betroffen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU zu qualifizieren ist. Die Parteien verfügen weder über einen kombinierten Marktanteil von mehr als 20% noch überschreitet der Marktanteil einer der Parteien für sich genommen die Schwelle von 30% gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU.
42. Durch das geplante Zusammenschlussvorhaben findet nur eine geringe Marktanteilsaddition statt. Dies liegt daran, dass Coop derzeit nur in geringem Umfang mit Bell Gastro Service im Grossverbrauchermarkt tätig ist.
43. Eine ausreichende aktuelle Konkurrenz durch die nationalen und regionalen Abholgrossmärkte (CC Angehrn, Top CC, Ipergros, Aligro etc.) einerseits und die nationalen und regionalen Belieferungsgrosshändler (Scana, Pistor etc.) andererseits verhindern, dass sich die transGourmet Holding AG im Grossverbrauchermarkt unabhängig von anderen Unternehmen verhalten könnte. Zudem steht die trans-Gourmet Holding AG in direktem Wettbewerb mit den Produzenten, welche die Grosshandelsstufe umgehen, indem sie grosse Kunden über ein eigenes Vertriebssystem direkt beliefern. Sodann existiert eine Vielzahl von spezialisierten Gastro-Belieferern.
Beschaffungsmarkt
44. Auf der Einkaufsseite überschneiden sich die in das Joint Venture eingebrachten Aktivitäten der Parteien nur marginal. Als vertikal integriertes Produktionsunternehmen kommt Bell Gastro nur in untergeordnetem Ausmass als Abnehmer von Halbfertig- und Fertig-Produkten in Frage, welche über den Grossverbraucherkanal abgesetzt werden. Daher hat das Zusammenschlussvorhaben keinen erheblichen Einfluss auf die Situation auf dem Beschaffungsmarkt. Folglich wird das Zusammenschlussvorhaben auf dem
3 Vgl. Pressekonferenz transGourmet Holding AG vom 10. Januar 2005, www.coop.ch (24.1.2005).
4 Vgl. Fussnote 3.
Beschaffungsmarkt keine marktbeherrschende Stellung von transGourmet Holding AG begründen oder verstärken.
D Ergebnis
45. Im vorliegenden Fall sind keine Märkte im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU betroffen.
Das Zusammenschlussvorhaben transGourmet Holding AG wird auf dem Absatz- und dem Beschaffungsmarkt keine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Die Voraussetzungen für eine Prüfung der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens transGourmet Holding AG nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.