RPW 2005/4 S. 718

Swisscom Broadcast AG

Rubrum

Gutachten der Wettbewerbskommission vom 17. Oktober 2005 im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) zuhanden des Bundesamtes für Kommunikation in Sachen Swisscom Broadcast AG betreffend Marktstellung und wirksamer Wettbewerb (Art. 2 und 12 PüG).

Sachverhalt

1. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat die Wettbewerbskommission (Weko) mit Schreiben vom 9. März 2005 zu einer Stellungnahme im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Preisüberwachungsgesetzes (PüG; SR 942.20) zur Frage der Marktmacht (Art. 2 PüG) von Swisscom Broadcast AG (nachfolgend SBAG) und zur Wirksamkeit des Wettbewerbs (Art. 12 PüG) in Bezug auf Telehousing-Dienstleistungen im Radiobereich aufgefordert. Telehousing-Dienstleistungen bieten die Möglichkeit, Senderstandorte zu benutzen.

2. Aufgrund des Auskunftsbegehrens vom 10. August 2005 seitens des Sekretariats der Weko, hat das BAKOM am 18. August 2005 sein Schreiben vom 9. März 2005 präzisiert. Im Schreiben vom 19. August 2005 hat das BAKOM die Weko beauftragt, die "Marktmacht der SBAG hinsichtlich des Betriebs von Senderstationen für die UKW-Verbreitung von lokalen Privatradioprogrammen" zu beurteilen.

3. Gegenstand der Beurteilung vom BAKOM ist die aktuelle Preispolitik von SBAG für die Mieten ihrer Senderstandorte durch Privatradios. Der Preisüberwacher hat diesbezüglich Stellung genommen und ist der Meinung, dass die SBAG für die Miete ihrer Senderstandorte überhöhte Preise verlangt.

4. Die SBAG, Eigentümerin in der Schweiz von 251 der 399 Senderstandorte für die UKW-Verbreitung, vermietet der SRG und den privaten Lokal- und Regionalradios (nachfolgend Privatradios) ihre Senderstandorte. Sie ist eine 100%-Tochtergesellschaft von Swisscom AG.

B Beurteilung

B.1 Massnahmen bei anderen bundesrechtlichen Preisüberwachungen

5. Werden verabredete Preise oder Preise eines marktmächtigen Unternehmens bereits aufgrund anderer bundesrechtlicher Vorschriften überwacht, so beurteilt sie die zuständige Behörde (im vorliegenden Fall das BAKOM) anstelle des Preisüberwachers (vgl. Art. 15 Abs. 1 PüG).

6. Die Behörde richtet sich dabei nach dem PüG, soweit dies mit den Zielen ihrer Überwachung vereinbar ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 PüG).

7. Die Behörde orientiert den Preisüberwacher über die von ihr vorzunehmenden Preisbeurteilungen. Der Preisüberwacher kann beantragen, auf eine Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken (vgl. Art. 15 Abs. 2 bis PüG).

8. Die Behörde führt die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (vgl. Art. 15 Abs. 2 ter PüG).

9. Wenn folglich Fragen des persönlichen Geltungsbereichs (Art. 2 PüG) und des wirksamen Wettbewerbs (Art. 12 PüG) zu beurteilen sind, hat die zuständige Behörde (im vorliegenden Fall das BAKOM) die Weko zu konsultieren, bevor sie eine Verfügung trifft (vgl. Art. 5 Abs. 4 PüG). Die Prüfung der Weko hat sich also auf die Frage zu beschränken, ob die SBAG im betroffenen Bereich ein marktmächtiges Unternehmen im Sinne von Artikel 2 PüG ist und ob die von ihr gesetzten Preise für die Miete ihrer Senderstationen das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Artikel 12 PüG sind.

B.2 Unterstellung unter das Preisüberwachungsgesetz (PüG)

10. Das PüG gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG; SR 251) und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 2 PüG). Der Begriff der Marktmacht wird im PüG nicht definiert. Er findet sich aber in Artikel 2 Absatz 1 KG wieder, wobei sich die Frage stellt, ob dem Marktmachtbegriff in den beiden Gesetzen die gleiche Bedeutung zukommt. Die Weko hat sich mit dieser Problematik bereits im Rahmen anderer Gutachten befasst (vgl. RPW 2004/4, S.1277 [Cablecom]).

11. Nach kartellrechtlichem Verständnis ist Marktmacht zwischen dem normalen Markteinfluss und der

Marktbeherrschung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 KG zu situieren (ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, Bern 1999, Rz. 215; SCHMIDHAUSER, in HOMBURGER/ SCHMIDHAUSER/HOFFET/DUCREY, Kommentar zum schweizerischen Kartellrecht, Zürich 1997, Rz. 20 zu Art. 2). Konkret wird damit der Zustand umschrieben, bei dem ein Unternehmen dem Wettbewerb in ungenügendem Masse ausgesetzt ist, ohne sich deswegen auf dem Markt unabhängig verhalten zu können (SCHMID-HAUSER, in HOMBURGER/SCHMIDHAUSER/HOFFET/DUCREY, Kommentar zum schweizerischen Kartellrecht, Zürich 1997, Rz. 74 zu Art. 4).

12. Als marktbeherrschend gemäss Artikel 4 Absatz 2 KG gelten demgegenüber einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Das Vorliegen von Marktmacht - verstanden als massgeblicher Markteinfluss - wird in der Regel ohne weiteres angenommen (ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, Bern 1999, Rz. 215).

13. Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (REKO/WEF) hat in ihrem Entscheid GB /2001-1 gegen ACTV SA festgehalten, dass die Begriffe Marktmacht im Preisüberwachungs- und im Kartellgesetz grundsätzlich gleichzusetzen sind (Les entreprises puissantes sur le marché qui relèvent du droit public ou du droit privé ont donc le même sens que dans la LCart, partant, elles doivent être interprétées de la même manière que dans cette loi). Sie verweist im genannten Entscheid hingegen nicht auf Artikel 2 KG, sondern vielmehr auf Artikel 4 KG und somit auf die Umschreibung des Begriffs der Marktbeherrschung. Gleichzeitig äussert sich die REKO/WEF aber dahingehend, dass das Preisüberwachungsgesetz auch auf Unternehmen, deren Marktstellung unterhalb der Marktbeherrschung (im Sinne von Art. 4 KG) anzusiedeln ist, Anwendung findet (La LSPr s‘applique aux entreprises puissantes sur le marchè, soit aux entreprises qui ont une position de force se situant en deçà de la position dominante définie à l‘article 4 alinéa 2 LCart).

14. Das Bundesgericht hat im Entscheid in Sachen ACTV SA vom 14. Juni 2004 (Urteil 2A.306/2003 leb) die Argumentation der Vorinstanzen in dieser Frage nicht beanstandet.

15. Eine Unterstellung von SBAG unter das Preisüberwachungsgesetz (PüG) setzt voraus, dass SBAG auf dem relevanten Markt über Marktmacht im Sinne von Artikel 2 PüG verfügt.

16. Um beurteilen zu können, ob die SBAG in Bezug auf ihre Preispolitik marktmächtig ist, ist deren Marktstellung zu analysieren. Diese Beurteilung setzt die Abgrenzung der relevanten Märkte voraus. In einem zweiten Schritt gilt es dann zu überprüfen, ob auf dem betroffenen Markt wirksamer Wettbewerb besteht.

B.3 Relevanter Markt

17. Der relevante Markt hat eine sachliche und eine räumliche Dimension. Der sachliche Markt umfasst

alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (analog Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17.6.1996, VKU; SR 251.4). Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

18. Gegenstand der Anfrage des BAKOM sind die Preise, welche SBAG "hinsichtlich des Betriebs von Senderstandorten für die UKW-Verbreitung von lokalen Privatradioprogrammen" (Mietpreise für ihre Senderstandorte) verlangt. Deshalb werden als Marktgegenseite ausschliesslich die Privatradiostationen berücksichtigt.

19. Es muss demnach bestimmt werden, welche Leistungen von der Marktgegenseite, im vorliegenden Fall der Privatradiostationen, als substituierbar für die UKW-Verbreitungsinfrastruktur der SBAG angesehen werden.

B.3.1 Sachlich relevanter Markt

20. In einem ersten Schritt müssen die Verbreitungsmöglichkeiten für Radioprogramme und die dafür benötigte Infrastruktur definiert werden. Anschliessend gilt zu bestimmen, welche und ob überhaupt diese Leistungen von der Marktgegenseite, den Privatradios, als Substitute in Frage kommen.

B.3.1.a Verbreitungsformen von Radioprogrammen

21. Radioprogramme können heutzutage drahtlos terrestrisch, über Satellit, Kabel oder Internet verbreitet werden. Im Vergleich zu den übrigen Massenmedien Presse und Fernsehen zeichnet sich das Radio durch die Schnelligkeit der Informationsvermittlung, die relative Anspruchslosigkeit des Konsums (Radiohören erfordert keine erhöhte Konzentration, weshalb das Radio gemeinhin als ideales Begleitmedium gilt) und vor allem durch die Ubiquität des Empfangs aus: Radio kann sowohl an einem gewissen Ort, aber ohne Anbindung an ein Leitungsnetz (portabel, vgl. Ziff. 38), wie auch mobil (unterwegs, vgl. Ziff. 43) empfangen werden. 1

22. Zur Beantwortung der Frage nach dem sachlich relevanten Markt muss deshalb bestimmt werden, ob diese verschiedenen Formen für die Verbreitung von Radioprogrammen aus Sicht der Marktgegenseite, das heisst den Privatradiostationen, austauschbar sind.

1 Vgl. Schreiben vom BAKOM vom 18. August 2005, Seite 1.

B.3.1.a.1 Drahtlos terrestrische Verbreitung von Radioprogrammen

23. Vorab ist bei dieser Übertragungsform zwischen der analog drahtlos terrestrischen Verbreitung und der digital drahtlos terrestrischen Verbreitung zu unterscheiden.

24. Zur analog drahtlos terrestrischen Verbreitung von Radioprogrammen gehört die Ultrakurz- (UKW), Mittel-, Kurz- und Langwelle. Während die Schweiz aufgrund der derzeitigen internationalen Fernmeldeabkommen über keine Lang- und Kurzwellenpositionen (mehr) verfügt, stehen ihr lediglich fünf Mittelwellenfrequenzen zu, von denen heute drei genutzt werden, um drei Programme zu übertragen. Demnach stellt die Mittelwelle auch kein taugliches Substitut dar, um eine vielfältige öffentlich-rechtliche und private Radiolandschaft in der Schweiz, wie sie von Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG) gefordert wird, abzubilden. Nach dem zweiten Weltkrieg hat sich weltweit die UKW als wichtigstes Übertragungsform für Hörfunkprogramme durchgesetzt. 2

25. Schweizerische Radioprogramme werden aufgrund einer Veranstalterkonzession, die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilt werden, verbreitet: 3 Die Konzession 4 bezüglich der Verbreitung von Radioprogrammen regelt die Einzelheiten der Verbreitung sowie legt die Verbreitungseinrichtung fest (Verbreitungsgebiet, Frequenzen, Senderstandorte und Abstrahlungscharakteristika 5). Schweizer Radios strahlen also ihre Programme gemäss der UKW-Sendernetzplanung, die das UVEK nach Massgabe der bundesrätlichen Weisungen erteilt hat, aus. 6

26. Das in analoger Weise genutzte UKW-Frequenzband ist heute sehr dicht belegt. In Zukunft dürfte der analoge UKW-Hörfunk durch eine digitale Verbreitungsform ersetzt werden. 7

27. Die digitale drahtlos terrestrische Verbreitung von Radioprogrammen wird Terrestrial Digital Audio Broadcasting (T-DAB) genannt. Digitalisierung bedeutet grundsätzlich nichts anderes als die Übersetzung von Informationen in das binäre System von Einsen und Nullen, wobei die Natur der Information (Text, Audio- oder Videoquelle, Individual- oder Massenkommunikation) unerheblich ist. Durch die Digitalisierung entsteht ein komprimiertes Signal, welches nur einen Bruchteil der Frequenzkapazität beansprucht, welches für die Übertragung eines analogen Programms erforderlich wäre. Deshalb können auf einem Frequenzblock (einer Frequenz) nicht nur ein, sondern gleich mehrere Programme sowie Datendienste als Datenpaket ("Ensemble") verbreitet werden. Der Ort, wo die von den verschiedenen Anbietern herangeführten, digitalisierten Informationen zusammengefasst werden, ist der so genannte Multiplex. Letzterer, als gewöhnlicher Computer vorstellbar, verschachtelt die einzelnen Signale und formt daraus ein Datenpaket, das anschliessend der Verbreitung zugeführt wird. Die Rückwandlung (Decodierung) des verschachtelten und komprimierten Datenstromes in einzelne Programme und Daten erfolgt schliesslich mittels eines Decoders (beim Fernsehen wäre dies eine Set-Top-Box), der am Empfangsgerät des Konsumenten zuhause angeschlossen ist (oder bereits im Endgerät integriert ist), beziehungsweise in speziell für den digitalen Radioempfang hergestellten DAB-Geräten. 8

28. Im Juli 1995 trafen sich in Wiesbaden Vertreter von 35 Ländern der Konferenz der Europäischen Post- und Telekommunikationsverwaltungen (CEPT), um erstmals die Verteilung der terrestrischen Frequenzen für das digitale Radio zu koordinieren. Am 21. Juli 1995 konnte ein Frequenzplan für ganz Europa unterzeichnet werden. Der Bundesrat erteilte im Februar 1999 der SRG das Recht und die Pflicht, die DAB-Technologie einzuführen. 9

29. Die SRG (heutzutage in der Schweiz noch die einzige Anbieterin von digitalem Radio) bietet gegenwärtig (seit Oktober 1999) in Teilen der Deutschschweiz 11 und in der Romandie zehn digitale Radioprogramme an. Nach und nach folgen die anderen Regionen und bis im Jahre 2010 soll DAB in der ganzen Schweiz empfangbar sein. 10

30. Im Juni 2002 wurde anlässlich der Konferenz von Maastricht eine weitere DAB-Bedeckung vergeben. Im Rahmen dieser Verhandlung erhielt die Schweiz 17 Allotments (gebietsbezogene Frequenzverteilung) im L-Band, 11 welches eher für die Versorgung von kleinräumigen Gebieten gedacht ist (für Privatradios), zugeteilt. Somit sind die frequenztechnischen Möglichkeiten für die Einführung des digitalen Radios für Private Veranstalter gegeben. Die digitalen Verbreitungsmöglichkeiten im L-Band werden allerdings heutzutage kaum genutzt. Der Grund liegt darin, dass für die DAB-Netze eine neue Sender-Infrastruktur aufgebaut werden muss, die sich erst als rentabel er-

2 Vgl. Schreiben vom BAKOM vom 18. August 2005, Seite 1 f.

3 Vgl. Art. 10 RTVG und Art. 1 Abs. 1 Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). 4 http://www.bakom.admin.ch/de/radio_tv/stationen/markt/radio lokal/index.html: Tabelle aller Privatradios durch UKW-Verbreitung und deren Konzession/Netzbeschrieb. http://www.bakom.admin.ch/imperia/md/content/deutsch/radiotv2/ srgssrideesuisse/Konz_srg_d_0603.pdf: Konzession für die SRG. 5 Vgl. Art. 20a Abs. 2 RTVG und Art. 3 Abs. 1 Bst. d RTVV und http://www.bakom.ch/de/radio_tv/dvb/dab/index.html. 6 Vgl. Art. 8 RTVG und "Weisungen für die UKW-Sendernetzplanung" Art. 1. 7 Vgl. Schreiben vom BAKOM vom 18. August 2005, Seite 2. 8 http://www.bakom.ch/de/radio_tv/dvb/technik/index.html. 9 http://www.bakom.ch/de/radio_tv/dvb/dab/index.html. 10 http://www.bakom.ch/de/radio_tv/dvb/dab/index.html und Schreiben des BAKOM vom 18. August, Seite 2. 11 1.452-1.492 GHz.

weisen wird, wenn sich die Investitionskosten durch Werbeeinnahmen wieder einspielen lassen. Dies ist jedoch zurzeit nicht der Fall, da die Marktdurchdringung von DAB derzeit noch sehr bescheiden ist. Technische Restriktionen und der relativ kleinzellige Aufbau der Bedeckungen im L-Band machen letztere für mögliche Anbieter neuer überregional orientierter Radioprogramme wenig attraktiv. 12

31. Ein weiteres Problem sind die tiefen Verkaufszahlen von DAB-Empfangsgeräten für die erfolgreiche Einführung dieser neuen Technologie. Die Palette erhältlicher Empfangsgeräte ist jedoch merklich breiter geworden, sowie die Preise für die DAB-Empfänger konstant gesunken. 13

32. Rein technisch gesehen beträgt die Bevölkerungsabdeckung für DAB über 55%. Die Anzahl digitaler Empfänger, die heute in der Schweiz im Umlauf sind, wird aber auf lediglich 4'000-5'000 geschätzt. 14

33. Heutzutage ist unter anderem die fehlende Mobilität (genaue Definition folgt unter Ziff. 43) des terrestrischen Digitalradios ein weiterer Nachteil: Für den Radioempfang müssen erstens spezielle DAB-Geräte angeschafft werden, die im Handel sowohl für den Hausgebrauch als auch für das Auto bereits erhältlich sind, allerdings liegen die Preise noch immer über den herkömmlichen Analog-Geräten. Zweitens hat die Automobilindustrie bislang zugewartet, um DAB-Radios als Standardausrüstung anzubieten. 15

34. Die Fachwelt ist sich einig, dass obwohl digitale Übertragungsformen bereits seit längerem bestehen, UKW noch mindestens während der kommenden 15 Jahren die wichtigste Verbreitungsart darstellen wird. 16

35. Tatsache ist, dass im heutigen Zeitpunkt für die digitale Verbreitung beziehungsweise dem digitalen Empfang von Radioprogrammen in der Schweiz eine Zurückhaltung wahrzunehmen ist. Es zeigen sich jedoch für die Zukunft eindeutige Trends, diese anfängliche Zurückhaltung gegenüber der DAB-Technologie abzulegen. DAB ist folglich im heutigen Zeitpunkt kein vollständiges Substitut für die Verbreitung von Radioprogrammen über UKW.

B.3.1.a.2 Verbreitung von Radioprogrammen über Kabel oder Internet

36. Obwohl der Verkabelungs-, sowie der Internetzugangsgrad in der Schweiz auf sehr hohem Niveau ist, ist die Verbreitung über Kabel und Internet nach Auffassung der Weko aus folgenden Gründen nicht mit der UKW-Verbreitung substituierbar:

37. Aufgrund vorherrschender Publikumsgewohnheiten ist ein entscheidender Vorteil des Radiokonsums durch die drahtlos-terrestrische Verbreitung gegenüber der Verbreitungsform durch Kabel oder Internet deren Portabilität und Mobilität.

38. Als portabler Empfang wird der Empfang von Rundfunksignalen zu Fuss mittels tragbarer, frei beweglicher Empfangsgeräte, das heisst ohne Anbindung an ein Leitungsnetz (Kofferradio, Walkman etc.) bezeichnet. 17 Die Nutzungsgewohnheiten der Radiokonsumenten zeigen im Schlussbericht der Expertengruppe UKW 2001, 18 dass UKW-Radioempfang mittels kleiner tragbarer Endgeräte ("Henkelware") mit Abstand an erster Stelle stehen. 2/3 des Radiokonsums werden im Gebäudeinnern - zuhause oder am Arbeitsplatz - mit tragbaren Geräten genossen. Der Radioempfang über Henkelware stellt damit die mit Abstand wichtigste Empfangsart dar. 19

39. Es ist jedoch denkbar, Internetradio drahtlos (Wireless Local Loops, WLAN etc.) zu konsumieren. Die örtlich sehr begrenzte Verfügbarkeit derartiger Zugangsmöglichkeiten spricht jedoch gegen eine Substituierbarkeit durch diese Option. 20

40. Ein Indiz für den heutzutage geringen Radiokonsum im Internet zeigt die diesjährige ARD/ZDF-Studie aus Deutschland.

41. Die Live-Radionutzung ab dem Internet zeigt konstante Werte an (16% auf 17%, d.h. 17% aller Internetnutzer haben bereits einmal über das Internet Radio gehört). Vergleicht man jedoch die Anzahl der Internet-Radiohörer mit der Anzahl Konsumenten, die Radio auf "klassischen" Empfangswegen hören, ist der Radiokonsum ab dem Internet relativ gering: 2% aller Onliner in Deutschland hören täglich über das Internet Radio, das heisst 0,75 Mio. von ungefähr 51,5 Mio. "klassischen" Radiohörern. 21

12 http://www.bakom.ch/de/radio_tv/dvb/dab/index.html. 13 http://www.bakom.ch/de/radio_tv/dvb/dab/index.html. 14Vgl. Schreiben des BAKOM vom 18. August 2005, Seite 2. 15 http://www.bakom.ch/de/radio_tv/dvb/technik/index.html und http://www.bakom.ch/de/radio_tv/dvb/dab/index.html, Seite 11. 16 http://www.bakom.admin.ch/imperia/md/content/deutsch/radiotv 2/ukw_2001/1.pdf und Schreiben des BAKOM vom 18. August 2005, Seite 2. 17http://www.bakom.ch/de/radio_tv/dvb/begriffe/index.html. 18 http://www.bakom.admin.ch/imperia/md/content/deutsch/radiotv 2/ukw_2001/1.pdf, Pkt. 4.8.2, Seite 32 ff. 19Vgl. Schreiben des BAKOM vom 18. August 2005, Seite 2. 20 Vgl. Schreiben des BAKOM vom 18. August 2005, Seite 2. 21 http://www.daserste.de/service/ardonl05.pdf, Seite 374 f.

42. Das Ergebnis der letztjährigen Studie führt unter anderem als zentrales Argument für den geringen Radiokonsum ab Internet hauptsächlich das Desinteresse am Abruf von Radiosendungen ab Internet an. Hinzu kommen unter anderem auch noch Probleme wie unbrauchbare Qualität oder unzumutbare Ladezeiten. 22 Es besteht zudem die Vermutung für den geringen Radiokonsum ab Internet, dass die fehlende Portabilität des Radiokonsum in dieser Form möglicherweise ein Argument dafür sein könnte.

43. Als mobiler Empfang wird beim Rundfunk der Empfang von digitalen Radio- oder Fernsehsignalen bei "Reise"-Geschwindigkeiten zwischen 10km/h und 150km/h bezeichnet. 23 Dieser weitere Vorteil der drahtlos-terrestrischen Verbreitung von Radioprogrammen erlaubt, letztere unterwegs zu konsumieren.

44. Im Schlussbericht UKW 2001 zeigte sich wie unter Ziffer 38 schon dargelegt, dass hauptsächlich über portable Geräte Radio konsumiert wird. Die mobile Nutzung im Auto ist im Vergleich ein kleines, aber dennoch wichtiges Segment der allgemeinen Radionutzung. 24

Verfügbare Gerätearten (mindestens ein Gerät in Betrieb in der Bevölkerung ab 15 Jahren)

Geräteart zuhause ausser Haus

Deutschschweiz Romandie Deutschschweiz Romandie

Radio in HiFi-Anlage 78% 75% 10% 7%

tragbares Radiogerät (nicht Walkman)

58% 48% 10% 6%

Radiowecker 56% 50% 5% 6%

Walkman/ Diskman mit Radio 27% 29% 3% 6%

Autoradio

77% 79%

Internet 33% 25%

Quelle: Medienstudien der SRG SSR 2000

45. Obwohl diese Studie schon einige Jahre zurückliegt, ist zu vermuten, dass der Radiokonsum im Auto heutzutage weiterhin ein wichtiges Segment der allgemeinen Radionutzung verbleibt.

46. Diesbezüglich könnte Radiocontrol ein mögliches Indiz für die Wichtigkeit der mobilen Nutzung beim Radiokonsum sein. Der Kern von Radiocontrol ist eine Armbanduhr, welche die gehörten Programme speichert. Ein eingebautes Mikrofon zeichnet während vier Sekunden pro Minute Töne auf. Ein Teil der hohen, der mittleren und der tiefen Töne wird dabei in eine Zahlenreihe umgewandelt. Verschiedene Messstationen erstellen für alle Radiosender, die in der Schweiz empfangen werden können, die gleichen Zahlenreihen. Diese werden dann mit den Zahlenreihen aus der Radiocontrol-Uhr verglichen. 25 So kann festgestellt werden, welche Radioprogramme wann gehört wurden. Eine Reichweite von y% für Radio x, bedeutet also, dass y% aller Personen in der Stichprobe innerhalb einer definierten Zeiteinheit mindestens 1 Minute lang Radio X gehört haben. 26

47. Die folgende Grafik stellt die Minutenreichweiten in der Schweiz während eines Tages für die Deutschschweiz dar (für die Romandie und den Tessin sehen die Grafiken ähnlich aus).

22 http://www.daserste.de/service/ardonl04.pdf, Seite 366 f. 23 http://www.bakom.ch/de/radio_tv/dvb/begriffe/index.html. 24 http://www.bakom.admin.ch/imperia/md/content/deutsch/radiotv 2/ukw_2001/1.pdf, Pkt. 4.8.2, Seite 33. 25 http://www.radiocontrol.ch/deutsch/tn_radiocontrol.html. 26 http://www.forschungsdienst.ch/d/radiocontrol.htm.

48. Bei den Tagesverlaufskurven wird deutlich, wie wichtig Informationssendungen für die Radiohörerschaft sind (siehe Kurvenanstieg). Am Nachmittag und vor allem zwischen 17 und 19 Uhr wird wesentlich mehr Radio gehört als man früher aufgrund der Befragungsinstrumente angenommen hat.

27 Das Radio spielt folglich im Leben der meisten Schweizer und Schweizerinnen als Begleit- und Informationsmedium eine wichtige Rolle:

28 Diese Tatsache könnte für die Frage, warum die Radiohörerschaft einen Vorteil in der Mobilität des Radiokonsums sieht, als Indiz dienen. Zu den Tageszeiten der Informationssendungen befindet sich ein gewisser Teil der Hörerschaft unterwegs auf dem Weg zur/von der Arbeit.

49. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im heutigen Zeitpunkt Publikumsgewohnheiten wie die Portabilität und Mobilität einen wichtigen Vorteil für den Radiokonsum durch UKW bilden. Die Verbreitung von Radioprogrammen über Kabel oder Internet sind folglich keine vollständigen Substitute für die UKW-Verbreitung.

B.3.1.a.3 Verbreitung von Radioprogrammen über Satellit

50. Je nach Lage der Liegenschaft ist der Satelliten-Empfang technisch unmöglich oder stark eingeschränkt: Die Empfangsform erfordert einen höheren Antennenaufwand und ist erst noch nicht überall gewährleistet, da dies einen direkten Sichtkontakt zum angepeilten Satelliten bedingt, was gerade in dicht überbauten Gebieten (tiefe Häuserschluchten) und topografisch kupiertem Gelände (Täler, Tunnels etc) nicht möglich ist. 29

51. Der Parabolspiegel muss beispielsweise zwingend nach Süden ausgerichtet sein, und es dürfen weder Bäume noch ein Dachvorsprung oder andere Bauten

oder natürliche Hindernisse die Sicht beeinträchtigen. Dies erfordert, dass bei Mietwohnungen ohne Balkon mit Südausrichtung der Parabolspiegel auf dem Dach oder an der südlichen Aussenwand der Liegenschaft befestigt werden muss. Dazu ist gemäss Artikel 260a Obligationenrecht (OR) das Einverständnis der Hauseigentümerschaft einzuholen, so dass neben den technischen auch mietrechtliche Hindernisse bestehen. Zum Teil bestehen überdies mietvertragliche Beschränkungen für die Nutzung von Satellitenempfang. Auf dem Balkon bildet der Parabolspiegel ein Hindernis und auch ästhetische Gründe können möglicherweise gegen die Installation sprechen. Gestützt auf Artikel 53 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG; SR 784.40) können Kantone in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, von geschichtlichen Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist. Zu den mietrechtlichen Einschränkungen treten demnach auch baurechtliche hinzu. 30

27 http://www.radiocontrol.ch/deutsch/re_kumuliertedaten.html. 28 http://www.radiocontrol.ch/pdf/2004/d/RC_2003_CH.pdf (Medienkonferenz des Forschungsdienstes der SRG SSR idée suisse vom 16.4.2004 in Bern).

29 Vgl. Schreiben des BAKOM vom 18. August 2005, Seite 2.

30 Vgl. RPV 2004/4, Seite 1282, Ziff. 24.

52. Der Wechsel vom UKW- auf den Satellitenempfang erfordert zudem den Kauf der entsprechenden Infrastruktur. Der Parabolspiegel muss von Zeit zu Zeit neu ausgerichtet, gewartet und gereinigt werden. Frequenzänderungen oder Veränderungen der Kanalbelegungen müssen selbst vorgenommen werden. 31

53. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Empfang von Radioprogrammen ab Satellit kein vollständiges Substitut für den terrestrischen UKW-Hörfunk ist. Ebenso sind heutzutage nur sehr wenige private Hörfunkveranstalter aktiv: Lokale oder regionale private Radiostationen, die in ihren Sendegebieten oft Marktführer sind, sehen keine Wirtschaftlichkeit in einer sehr teuren europaweiten Ausstrahlung. 32

B.3.1.a.4 Ergebnis

54. Zum heutigen Zeitpunkt ist die drahtlos-terrestrische Verbreitung von Radioprogrammen, konkret die Verbreitung von Radioprogrammen durch UKW die vorherrschende Verbreitungsart. Im heutigen Zeitpunkt gibt es demzufolge für die Verbreitung von Radioprogrammen über UKW kein vollständiges Substitut.

55. Radiostationen benötigen für die Verbreitung ihrer Radioprogramme durch UKW geeignete Senderstandorte, was im folgenden Abschnitt diskutiert wird.

B.3.1.b Senderstandorte für die UKW-Verbreitung von Radioprogrammen in der Schweiz

56. Aus technischer Sicht kommen sehr viele Standorte für die Verbreitung von UKW in Frage. UKW weisen ähnliche physikalische Verbreitungseigenschaften auf wie Lichtstrahlen. Die Sicht zum anvisierten Bedienungsgebiet muss ein Senderstandort als einzige Voraussetzung erfüllen. Es bestehen jedoch einschränkende Faktoren unter anderem für den Bau, wie auch der Wahl der Senderstandorte: 33

B.3.1.b.1 Internationales Fernmelderecht bzw. Genfer Abkommen 84

57. Das BAKOM nimmt die Frequenzplanung gemäss dem internationalen Wellenplan (Genfer Abkommen 84), den massgebenden Empfehlungen der internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie schweizerischer Vorgaben vor. Für die Frequenzkoordination des BAKOM sind Artikel 4 und 5 des Genfer Abkommen 84 massgebend. 34

58. Das Genfer Abkommen 84, das die Schweiz ratifiziert hat, teilt der Schweiz die UKW-Frequenzpositionen zu, welche für die Verbreitung der Radioprogramme in der Schweiz eingesetzt werden. Jede Frequenzposition ist an einen bestimmten Standort gebunden und durch weitere technische Merkmale wie die abgestrahlte Sendeleistung, die Polarisierung und das Diagramm der Antenne etc. gekennzeichnet. Nur die Einhaltung dieser Parameter erlaubt eine störungsfreie Nutzung des Äthers über die einzelnen Landesgrenzen hinweg. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Störbereich einer Frequenz zehnmal

grösser ist als ihr Nutzbereich. Das heisst eine Frequenz, die ein Gebiet von 30km Durchmesser versorgt, kann in einem Umkreis von 300km nicht mehr verwendet werden. Da jedoch kein Punkt der Schweiz weiter als 70km zur nächsten Landesgrenze liegt, müssen praktisch alle Änderungen an schweizerischen Frequenzen mit den Behörden der Nachbarstaaten abgesprochen werden. 35

59. Es ist durchaus möglich, die Frequenzbelegung zu verändern (Beispielsweise eine Verschiebung des Standortes einer Frequenz), sofern wie schon oben dargelegt, die zuständigen Behörden der benachbarten Staaten diesem Wechsel zustimmen. Infolge der europaweiten Überbelegung des UKW-Frequenzbandes haben folglich Koordinationsanfragen quasi nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das anfragende Land Leistungsreduktionen oder Verschiebungen von Frequenzen an weniger exponierte (tiefer gelegene) Standorte anträgt beziehungsweise Projekte unterbreitet, die zu einer Senkung der Spektrumsbelastung gegenüber dem Ausland führen. Eine solche Frequenzumnutzung innerhalb der Schweiz würde kaum eine Effizienzerhöhung der Frequenzplanung herbeiführen, da sie deren Reichweite verringern, was indes dem medienpolitischen Ziel einer möglichst optimalen Nutzung der beschränkten Spektrumsressourcen widerspricht. 36

60. Die Entstehungsgeschichte der Konzessionsgebiete weist diesbezüglich auf eine optimale Nutzung der beschränkten Spektrumsressourcen, so wie der dafür benötigten Infrastruktur hin: im damaligen Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) hatten die damaligen PTT-Betriebe, seit dem 5. November 1997 Swisscom, 37 die Pflicht, Sendernetzpläne nach den Weisungen des Bundesrates zu erstellen. 38 Dass die PTT während Jahren hinweg Eigentümer von grösstenteils sendetechnisch optimalen Standorten waren, zeigte sich in den UKW-Weisungen vom 31. August 1994 und 8. Mai 1996 des Bundesrates: die langjährigen frequenztechnischen und infrastrukturellen Gegebenheiten, die die PTT-Betriebe während der vergangenen Jahrzehnte geschaffen hatten, wurden weitgehend übernommen. Wohl wurden die UKW-Weisungen seit ihrem Bestehen verschiedentlich modifiziert, doch handelt es sich bei diesen Änderungen um Gebietsanpassungen, welche die von den PTT-Betrieben geschaffene Frequenztopografie nicht prinzipiell in Frage gestellt werden. 39

31 Vgl. RPV 2004/4, Seite 1282, Ziff. 25. 32 http://de.wikipedia.org/wiki/Satellitenradio.

33 Vgl. Schreiben des BAKOM vom 18. August 2005, Seite 3/8. 34 Vgl. Art. 3 Abs. 1, UKW-Weisungen.

35 Vgl. Schreiben des BAKOM vom 18. August 2005, Seite 4.

36 Vgl. Schreiben des BAKOM vom 18. August 2005, Seite 4.

37 Vgl. Schreiben des BAKOM vom 9. März 2005, Seite 2. 38 Vgl. altArt. 8. Abs. 1 RTVG.

39 Vgl. Schreiben der BAKOM vom 18. August 2005, Seite 7.

61. Demzufolge kann festgehalten werden, dass eine grosse Frequenzumnutzung gesamthaft für die Schweiz wohl kaum eine Erhöhung der Effizienz herbeiführen würde und folglich grössere Frequenzverschiebungen unwahrscheinlich sind.

B.3.1.b.2 Radiolandschaft Schweiz: Konzessionen 40

62. Mit den gemäss internationalem Fernmelderecht zugewiesenen Frequenzressourcen wird durch den Bundesrat die Radiolandschaft auf nationaler/ sprachregionaler und lokaler/regionaler Ebene organisiert.

63. Die SRG, sowie die Privatradios verbreiten ihre Radioprogramme folglich aufgrund einer Veranstalterkonzession (vgl. Ziff. 25).

64. SRG-Konzession: Der Bundesrat legt fest, wie viele Radioprogramme der nationale Service Public in den jeweiligen Sprachregionen über UKW zu verbreiten hat. Das UVEK regelt die Einzelheiten der Verbreitung im technischen Anhang zur SRG-Konzession. 41

65. Privatradiokonzessionen: Der Bundesrat definiert in seinen UKW-Weisungen die medienpolitischen Vorgaben zur Gestaltung der lokalen/regionalen Radiogebiete. Er beschreibt die Umrisse der einzelnen lokalen Versorgungsgebiete nach Massgabe von Artikel 22 RTVG. Er legt die Anzahl der pro Versorgungsgebiet auszuschreibende Konzessionen für lokale UKW-Programme fest. 42

66. Diese medienpolitischen Vorgaben leiten das BAKOM bei der Erstellung des UKW-Sendernetzplanes, das vom UVEK genehmigt werden muss. Konkret besteht der UKW-Sendernetzplan aus der Summe der technischen Netzbeschriebe zu den einzelnen lokalen Radiokonzessionen. Als integrierter Bestandteil der Veranstalterkonzessionen unterliegen also auch die technischen Netzbeschriebe, welche die Senderstandorte aufzählen sowie die technischen Parameter der zugeteilten UKW-Frequenzen festlegen, der Genehmigung durch das UVEK. 43

B.3.1.b.3 Baubewilligung von Senderstandorte

67. Die soeben erwähnte rundfunkrechtliche Konzession beinhaltet nicht die Erlaubnis für den Bau und Betrieb der Sender. 44

68. Im Planungsstadium ist jedoch (bevor der technische Netzbeschrieb zur Konzession durch das UVEK festgelegt wurde) durchaus möglich, dass nebst bestehenden Standorten eigene Vorschläge des Veranstalters - so etwa der Bau einer eigenen neuen Anlage - in Betracht gezogen und mit dem Gesuchsteller besprochen werden. Aufgrund der nachfolgend dargestellten Faktoren ist der Spielraum für eine Substitution bestehender Anlagen nur sehr beschränkt möglich: Es muss eine nach kantonalem Bau- und Planungsrecht vorgesehene Bewilligung eingeholt werden. Eine derartige Bewilligung ist auch aus Gründen des Landschaftsschutzes 45 immer schwieriger zu erhalten. Zudem reduziert die "Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (SR 814.710)" 46 vom 23. Dezember 1999 in bewohnten Gebieten die Möglichkeit, neue Senderstandorte zu bauen. Würde jedoch der Bau einer Senderstation bewilligt, könnte dies für finanzschwache Privatradios sehr kostspielig sein. 47

69. Es besteht folglich kaum die Möglichkeit, eigene Senderstandorte aufzubauen.

70. Artikel 20b RTVG regelt diesbezüglich die "Mitbenützung von Rundfunk- oder Fernmeldeanlagen".

B.3.1.b.4 Mobilfunkantennen

71. Mobilfunkantennen eignen sich kaum zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen, da Fernmeldenetze eine andere Topologie aufweisen als Rundfunknetze. Fernmeldenetze sind viel engmaschiger strukturiert als Rundfunknetze. Sie sind folglich nur als Ergänzung zu ihren eigenen Netzen zu betrachten (4 von 7724 Telekommunikationsstandorte werden von Privatradios benutzt). 48

72. Mobilfunkantennen sind demzufolge kein Substitut für Rundfunkantennen.

B.3.1.c Ergebnis

73. Aufgrund oben stehender Erwägung folgt, dass der sachlich relevante Markt sich ausschliesslich auf die Verbreitung von Radiosignalen durch UKW und deren dafür benötigte Senderstationen beschränkt. Unter Berücksichtigung der einschränkenden Faktoren für die Wahl beziehungsweise den Bau eines Senderstandortes ist die Topografie und die Art der Senderstandorte quasi vorgegeben.

B.3.2 Räumlich relevanter Markt

74. Für die räumliche Marktabgrenzung stellt sich also die Frage, in welchem Gebiet die Radiostationen Senderstandorte zur Programmverbreitung durch UKW nachfragen. Der Eigentümer eines Senderstandortes ist entweder die Radiostation selbst oder ein anderer (SBAG, sowie andere private Radiostationen).

75. Grössere Radiostationen fragen theoretisch diese Dienstleistung schweizweit oder je nach Sprachgebiet (sprachregional) nach. Kleinere/Mittlere Radiostationen fragen diese Dienstleistung eher regional oder gar lokal nach.

40 Art. 28 RTVV

41 Vgl. Schreiben der BAKOM vom 18. August 2005, Seite 5.

42 Vgl. Schreiben der BAKOM vom 18. August 2005, Seite 5.

43 Vgl. Art. 1 RTVV, Art. 29 Abs. 1 RTVV, Art. 8 RTVG und Schreiben des BAKOM vom 18. August 2005, Seite 5.

44 Vgl. Schreiben der BAKOM vom 18. August 2005, Seite 5.

45 Vgl. Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz BBI 1996 III 1456. 46 http://www.admin.ch/ch/d/sr/814_710/index.html. 47 Vgl. Schreiben des BAKOM vom 15. August 2005, Seite 5/10.

48 vgl. Schreiben des BAKOM vom 15. August 2005, Seite 8.

76. Senderstandorte haben jedoch unterschiedliche Kapazitäten und demzufolge unterschiedlich grosse Versorgungsgebiete. Konkret bedeutet dies, dass grössere Radiostationen mit dem Ziel, schweizweit ihre Radioprogramme zu verbreiten, unter anderem Senderstandorte mit grossem Versorgungsgebiet beziehungsweise hoher Kapazität nachfragen. Mittlere/kleinere Radiostationen fragen hingegen Senderstandorte mit regionalem oder lokalem Versorgungsgebiet nach.

77. Eine genauere räumliche Abgrenzung kann in diesem Zusammenhang jedoch offen gelassen werden, da aufgrund der einschränkenden Faktoren bezüglich der/des Wahl/Baus von Senderstandorten sowie der vorgegebenen Konzessionen (vgl. Ziff. 25 und Kapitel B.3.1.b.2), den teilweise ungenügenden technischen Gegebenheiten bezüglich der Kapazitäten der Senderstandorte (vgl. Ziff. 76), den äusserst restriktiv erteilten Baubewilligungen (vgl. Kapitel B.3.1.b.3) und des Genfer Abkommens (vgl. Kapitel B.3.1.b.1) die Radiostationen ihre Senderstandorte weder auswählen, sowie (kaum) eigene bauen können.

78. Daraus folgt, dass eine Substitution bestehender Anlagen Dritter (SBAG sowie andere Eigentümer) nur sehr beschränkt möglich ist.

B.4 Marktstellung der Swisscom Broadcast AG

B.4.1 Aktueller Wettbewerb

79. Die SBAG vermietet in der Schweiz Senderstandorte für die Ausstrahlung von Radioprogrammen durch UKW.

80. Die 399 Senderstandorte für die UKW-Verbreitung können in vier Gruppen eingeteilt werden, welche sich in ihrer Kapazität unterscheiden.

Anzahl Standorte

Davon SBAG-Eigentümer

Marktanteil in %

ERP 49<1KW 50 317 186 58,7

1KW≤ERP≤10KW 65 49 75,4

10 KW≤ERP≤50KW 10 9 90

ERP ≥50KW 7 7 100

Total 399 251 62,9

Quelle: BAKOM, Stand 17. August 2005

81. Von 399 Senderstandorten gehören deren 251 der SBAG. Dies entspricht einem Marktanteil von 62,9%. Insbesondere steigt bei grösserer Senderkapazität der Marktanteil der SBAG (bei den 7 leistungsstärksten Sendern verfügt die SBAG über 100% Marktanteil, d.h. über ein Monopol).

82. Die folgende Tabelle zeigt die Anzahl der gemieteten SBAG-Senderstandorte (Total 251 sind im Eigentum der SBAG) für ausschliesslich die SRG oder privater Radiostationen, sowie für alle Radiostationen.

Anzahl SBAG-Standorte Anteil in % von 251

Nur SRG 169 67,3

Nur Privatradios 15 6

Privatradios und SRG 67 26,7

Total 251

Quelle: BAKOM

83. Die Gesamtbenützung der SRG an SBAG-Senderstandorte beziffert sich auf 236 (=169+67), das heisst die SRG mietet 94% der 251 Senderstandorte der SBAG.

84. Die Gesamtbenützung der SBAG-Senderstandorte durch Privatradios beläuft sich auf 82 (=15+67), folglich mieten die Privatradios 32,6% der 251 Senderstandorte der SBAG.

85. Die 148 Senderstandorte anderer Eigentümer als der SBAG werden folgendermassen von der SRG und den Privatradios benutzt:

Anzahl Standorte anderer Eigentümer als SBAG

Anteil in % von 148

Nur SRG 2 1,3

Nur Privatradios 136 91,9

Privatradios und SRG 10 6,8

Total 148

86. Die Gesamtbenützung der SRG an den Senderstandorten anderer Eigentümer als die SBAG beziffert sich auf 12 (=2+10). Die SRG mietet folglich 8,1% der 148 Senderstandorte anderer Eigentümer als die SBAG.

87. Die Gesamtbenützung der Privatradios an den Senderstandorten diverser Eigentümer beziffert sich auf 146 (=136+10). Die Privatradios mieten hingegen 98,6% der 148 Senderstandorte anderer Eigentümer als die SBAG.

49 Effektive Sendeleistung unter Berücksichtigung des Antennengewinns (Effective Radiated Power). 50 Kurzwelle, zwischen 3 und 30 MHz.

88. Von den 399 Senderstandorten für die UKW-Verbreitung dienen 248 (=236+12) der Verbreitung der Radioprogramme der SRG. Von den 248 Standorten gehören 236 (=169+67) der SBAG, sprich 95,1% der gesamthaft gemieteten Senderstandorte der SRG gehören der SBAG.

89. Von den 399 Senderstandorten für UKW-Verbreitung kommen 228 Standorte (=82+146) für die Verbreitung von Radioprogrammen der Privatradios zum Einsatz. Von den 228 Standorten sind 82 (=15+67) im Eigentum der SBAG. Das heisst 35,9% der gesamthaft gemieteten Senderstandorte der Privatradios gehören der SBAG.

90. Im relevanten Markt kann seitens der Privatradios theoretisch nicht von einer Marktbeherrschung der SBAG bezüglich Senderstandorte ausgegangen werden. Was die SRG betrifft, wird mangels entsprechenden Auftrags nicht weiter darauf eingegangen:

91. Die Marktanteile wurden der Vollständigkeit halber dargelegt. Für eine Beurteilung ist jedoch die Tatsache relevant, dass die Radioveranstalter keine freie Wahl der Senderstandorte haben (vgl. Ziff. 25, Kapitel B.3.1.b.2). Im technischen Netzbeschrieb 51 der Konzession werden jeweils verschiedene Standorte mittels Verfügung verbindlich festgelegt. Die Radioveranstalter sind verpflichtet, sich daran zu halten (vgl. Ziff. 66).

92. Obwohl für jedes Versorgungsgebiet theoretisch oftmals mehrere Senderstandorte zur Verfügung stehen würden, besteht für eine Privatradiostation wie in Ziffer 73 dargelegt, keine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Senderstationen (die vorgegeben Senderstandorte im Netzbeschrieb werden auch alle von den Radiostationen benutzt) (vgl. Ziff. 77 f.). Das heisst, aus Sicht jedes einzelnen Radioveranstalters verfügt jede Senderstation über ein Gebietsmonopol.

B.4.2 Potenzieller Wettbewerb

93. Die aktuell fehlende Konkurrenz verlangt eine Analyse der potenziellen Konkurrenz, um festzustellen, inwieweit die im Markt stehende SBAG durch potenzielle Wettbewerber in ihren Verhaltensspielräumen eingeschränkt werden könnte.

94. Mindestens im heutigen Zeitpunkt wurde in den oben dargelegten Kapiteln für die Schweiz ein vollständiges Substitut für die Verbreitungsart von Radioprogrammen über UKW (vgl. Kapitel B.3.1.a), sowie für die dafür benötigte Infrastruktur ausgeschlossen (vgl. Kapitel B.3.1.b). UKW wird auch noch in der Zukunft noch mindestens während der kommenden 15 Jahren die wichtigste Verbreitungsart darstellen (vgl. Ziff. 34). Kosten und dargestellte Restriktionen verhindern, dass Dritte in ausreichendem Ausmass neue Senderstandorte erstellen können (vgl. Ziff. 68 f.). Daher besteht kaum potenzieller Wettbewerb.

B.4.3 Die Marktgegenseite

95. Da weder die aktuelle noch die potenzielle Konkurrenz aufgrund der bisherigen Erläuterungen ausreichen, den Verhaltensspielraum der SBAG in der Preisfestlegung massgeblich zu beschränken, ist es

angebracht, die allfällige Verhandlungsmacht der Marktgegenseite (SRG, Privatradios) zu erläutern.

96. Aufgrund der in Ziffer 91 dargelegten Einschränkungen befinden sich die Radiostationen in einer abhängigen Position gegenüber der SBAG, sowie anderen Eigentümer von Senderstandorten. Es besteht folglich keine starke Verhandlungsmacht seitens der Radiostationen.

B.4.4 Ergebnis

97. Aufgrund der Beurteilung des aktuellen sowie potenziellen Wettbewerbs und der Analyse der Marktgegenseite ergibt sich, dass die SBAG, wie auch andere Eigentümer von Senderstandorten, auf dem relevanten Markt eine marktbeherrschende und damit ohne weiteres marktmächtige Stellung besitzen (vgl. Ziff. 10 ff.). Daher wird nachfolgend lediglich der Vollständigkeit halber summarisch auf das Kriterium des wirksamen Wettbewerbs eingegangen.

B.5 Wirksamer Wettbewerb

98. Preismissbrauch im Sinne des PüG kann nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betreffenden Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind (Art. 12 Abs. 1 PüG). Wettbewerb soll die in einem Markt handelnden Unternehmen zwingen oder anspornen, das Preis-Leistungs-Verhältnis zu verbessern und zu diesem Zweck den Ressourceneinsatz zu optimieren, die Produkte und Produktionskapazitäten an die äusseren Bedingungen anzupassen sowie neue Produkte und Produktionsverfahren zu entwickeln. Wirksamer Wettbewerb besteht, wenn diese zentralen Funktionen des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt nicht erheblich gestört sind (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23.11.1994, S. 44 ff.). Von wirksamem Wettbewerb kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Abnehmer die Möglichkeit haben, ohne erheblichen Aufwand auf vergleichbare Angebote auszuweichen (Art. 12 Abs. 2 PüG).

99. Es bleibt somit zu prüfen, ob der von SBAG erhobene Preis für die Miete ihrer Senderstandorte das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs ist und das PüG somit im konkreten Fall zur Anwendung kommt.

100. Gegenwärtig ist ein allfälliger Marktzutritt durch andere Verbreitungstechnologien, insbesondere wie DAB (vgl. Ziff 27 ff.), mit noch zu vielen ungeeigneten technischen Gegebenheiten behaftet, als dass kurz- und mittelfristig die Radiostationen die Möglichkeit haben, ohne erheblichen Aufwand auf vergleichbare Angebote auszuweichen. 52

51 Beispiel für Radio BeO: http://www.bakom.ch/imperia/md/content/deutsch/radiotv2/konzessionierung/datenblaetter/beo.pdf. 52 Vgl. Art. 12 Abs. 2 PüG.

101. Gemäss BAKOM ist an eine vollständige Abdeckung der Schweiz mit T-DAB-Signalen in den nächsten Jahren nach wie vor nicht zu denken (vgl. Ziff. 32 ff.).

102. Deshalb ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor davon auszugehen, dass sich SBAG noch immer als Monopolist auf dem relevanten Markt bewegt, und somit der von SBAG erhobene Preis für die Miete ihrer Senderstandorte für die Verbreitung von analogen Radioprogrammen nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs ist.

C SCHLUSSFOLGERUNG

103. Zu der vom BAKOM gestellten Frage nimmt die Weko wie folgt Stellung:

- SBAG verfügt im Bereich des relevanten Marktes für die Verbreitung von Radioprogrammen über UKW über deren Senderstandorte über Marktmacht im Sinne von Artikel 2 PüG.

- Die Preise von SBAG für die Miete ihrer Senderstandorte sind gegenwärtig nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs.