RPW 2006/3 S. 439
Börsenpflicht der SWX
Rubrum
Unzulässige Verhaltensweise; Art. 7 KG
Pratique illicite; art. 7 LCart
Pratiche illecito; art. 7 LCart
Schlussbericht des Sekretariates der Weko vom 13. Juni 2006 in Sachen Vorabklärung gemäss Artikel 26 KG betreffend Börsenpflicht der SWX wegen allenfalls unzulässiger Verhaltensweise gemäss Artikel 7 KG.
Sachverhalt
a. Verfahren
1. Mit Schreiben vom 2. März 2005 wurde das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) gebeten, in einer Beratung gemäss Artikel 23 Absatz 2 KG zu bestätigen, dass die von der SWX Swiss Exchange AG (SWX AG) vorgeschriebene Börsenpflicht nicht gegen das Kartellrecht verstösst. Da die Beratung nicht vor Ablauf der Übergangsfrist abgeschlossen werden konnte, wurde am 30. März 2005 dem Sekretariat eine formelle Meldung eingereicht. Die Meldung betrifft einen bestehenden Sachverhalt, so dass diese als Meldung gemäss Schlussbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 zu qualifizieren ist.
2. Aufgrund erster Abklärungen ist die Wettbewerbskommission (Weko) zum Schluss gekommen, dass eine Verletzung von Artikel 7 KG durch die Börsenpflicht nicht ausgeschlossen werden könne. Die Börsenpflicht könnte insbesondere Marktteilnehmer in ungebührlicher Weise in ihrer Wahlfreiheit beschränken und zu einer Diskriminierung verschiedener Marktteilnehmer führen. Um den Sachverhalt genauer abzuklären,
wurde mit Schreiben vom 7. Juli 2005 eine Vorabklärung eröffnet.
3. Im Rahmen der Vorabklärung wurde die SWX sowie die BX Berne eXchange AG (BX) schriftlich befragt. Zudem fand am 27. Januar 2006 ein Treffen zwischen Vertretern der SWX und dem Sekretariat statt. Schliesslich wurden von Seiten des Sekretariates verschiedene telefonische Abklärungen mit der EBK und der EU durchgeführt.
b. SWX AG
4. Die SWX AG entwickelt und betreibt Handelsplattformen für Aktien, Anleihen, traditionelle Anlagefonds, index-abhängige Fonds und nicht standardisierte Derivate. Sie ist Zulassungsstelle für auf der SWX-Plattform gehandelte Titel und betreibt die Börsenplattform SWX Swiss Exchange (SWX). Zudem hält sie 100% der Anteile an der virt-x Ltd (virt-x) 1 und 50% an der Eurex Zürich AG (Eurex) 2. Die SWX AG untersteht schweizerischem Recht und wird von der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) überwacht.
5. Eigentümerin der SWX AG ist die SWX Group, eine Holdinggesellschaft ohne operative Tätigkeit. Diese wiederum ist im Besitze des Vereins SWX Swiss Exchange, welcher sich derzeit aus 55 Finanzinstituten, die selber wiederum Teilnehmer an der SWX sind, zusammensetzt. Die Vorstandsmitglieder des Vereins sitzen gleichzeitig im Verwaltungsrat der SWX Group. Zusätzlich zur SWX AG besitzt die SWX Group die EXFEED AG 3 sowie 33% an der STOXX Ltd. 4 Nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick über die Organisationsstruktur der SWX-Gruppe:
Abbildung 1: Organisationsstruktur der SWX-Gruppe
1 virt-x Ltd. mit Sitz in London ist eine Börse nach britischem Recht und untersteht als solche nicht der Aufsicht durch die EBK. 2 Eurex ist durch den Zusammenschluss der SOFFEX (Swiss Options and Financial Futures Exchange) und der DTB (Deutsche Terminbörse) entstanden und ist nach gehandeltem Volumen die heutige Nummer Eins im Handel von Optionen und Futures (standardisierte Derivate).
3 EXFEED ist ein global tätiger Finanzinformationsanbieter für internationale Finanzrohdaten und ist für den Vertrieb der Marktdaten der beiden Börsen SWX Swiss Exchange und virt-x zuständig. 4 Das Unternehmen STOXX Ltd. ist ein Joint Venture der SWX Group, Dow Jones & Company und Deutsche Börse und hat seinen Sitz in Zürich. STOXX Ltd. geniesst weltweit eine hohe Akzeptanz als Indexprovider und hat sich in den vergangenen Jahren als führender Anbieter von Aktienindizes in Europa etabliert.
6. Auf der SWX-Plattform handeln rund 90 in- und ausländische Banken und Effektenhändler als so genannte Teilnehmer börsenkotierte in- und ausländische Wertpapiere. Das Verhältnis zwischen den Teilnehmern und der SWX wird unter anderem durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SWX AG (AGB SWX) geregelt. Die AGB SWX müssen gemäss Artikel 4 Absatz 2 BEHG (Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel) in Verbindung mit Artikel 13 BEHV (Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel) durch die EBK bewilligt werden.
c. Börsenpflicht
7. In Ziffer 4.41 der AGB SWX (Version: 22.04.2005) ist die so genannte Börsenpflicht festgehalten. Gemäss der Börsenpflicht sind die Teilnehmer verpflichtet, während der Handelszeit Kauf- und Verkaufsaufträge über die Börse (im sog. Matcher* 5) auszuführen, das heisst in die Auftragsbücher der SWX einzugeben, sofern nicht bestimmte Limiten überschritten werden. Nicht von der Börsenpflicht betroffene Transaktionen dürfen demzufolge auch ausserbörslich (over the counter; sog. OTC-Geschäft*) ausgeführt werden. Die Börsenpflicht gilt gleichermassen für Kundengeschäfte wie für Eigengeschäfte (sog. Nostrohandel). Einzelheiten wurden in der Weisung 3 "Börsenpflicht" der SWX (Fassung vom 11.11.2005) geregelt.
8. Gemäss Ziffer 4.8 der AGB SWX in Verbindung mit Ziffer 2 der Weisung 3 dürfen jedoch Einzelaufträge oder Sammelaufträge 6 dann ausserbörslich ausgeführt werden, sofern sie folgende Limiten überschreiten:
- für Aktien ab einem Volumen von CHF 200'000.- (Kurswert)
- für Optionen ab einem Volumen von CHF 100'000.- (Kurswert)
- für Obligationen ab einem Volumen von 100'000.- (Nominalwert)
- und für Sammelaufträge ab einem Volumen von CHF 1 Mio. (Kurs- bzw. Nominalwert).
9. Aufträge für Bezugsrechte 7 fallen nicht unter die Börsenpflicht. Zudem dürfen während der Voreröffnung auch Aufträge unterhalb der oben genannten Limiten ausserbörslich ausgeführt werden, sofern der Kunde dies ausdrücklich verlangt. Ausserhalb der Handelszeiten besteht keine Börsenpflicht. Die SWX führte die Börsenpflicht bei Beginn des elektronischen Handels im Jahre 1996 ein.
10. Die BX als börsenähnliche Einrichtung verfügt ebenfalls über eine Börsenpflicht (vgl. Art. 6 Reglement über den Effektenhandel an der BX). Im Ausland sind zwei Tendenzen erkennbar: einerseits Länder wie Frankreich, Italien und Belgien, welche eine Börsenpflicht 8 kennen und andererseits Grossbritannien 9, Deutschland und die USA, welche zwar die Börsenpflicht abgeschafft haben, demgegenüber aber die Bedingungen genau festgehalten haben, unter denen die Abwicklung von Kundenaufträgen dem Grundsatz der kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen (Best Execution*) entsprechen.
11. Ab 2007 wird die Börsenpflicht in der EU mit der Richtlinie 2004/39/EG (Markets in Financial Instruments Directive, MiFID) voraussichtlich abgeschafft. Die Richtlinie wurde im April 2004 verabschiedet. Die detaillierten Umsetzungsvorgaben wurden am 6. Februar 2006 veröffentlicht und sollen im April/Mai 2006 vom Europäischen Parlament verabschiedet werden. Ab 2007 soll die MiFID für alle Finanzinstitute innerhalb der EU gelten. Die MiFID setzt neue Standards für die Handelstransparenz, das Clearing* und Settlement* und führt neue Analyse- Beratungs- und Aufzeichnungspflichten ein. Der Wegfall der Börsenpflicht im Rahmen der MiFID setzte umfassende Neuregelungen voraus, namentlich betreffend der Internalisierung* (Systematic Internaliser*), der Best Execution* und der Vorhandelstransparenz (Pre-Trade-Transparency*). Die Auswirkungen dieser Umgestaltungen sind im Einzelnen noch nicht absehbar.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
12. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG).
13. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1 bis KG). SWX ist als solches Unternehmen zu qualifizieren.
14. Die Prüfung der Marktbeherrschung des Unternehmens erfolgt unter Artikel 7 KG (Rz. 21 ff.). Die marktbeherrschende Stellung stellt eine qualifizierte Form der Ausübung von Marktmacht dar (vgl. RPW 2001/2, S. 268, Rz. 79; Botschaft zum KG, Sonderdruck, S. 80 f.; BORER, Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 1998, Art. 2 Rz. 14). Wird nachstehend somit die marktbeherrschende Stellung bejaht, wird damit auch die Ausübung von Marktmacht festgestellt. Falls eine marktbeherrschende Stellung verneint werden sollte, ist die Prüfung der Marktmacht
5 Im Börsenbereich werden häufig englische Ausdrücke gebraucht. Solche Ausdrücke werden nachfolgend im Text mit einem * gekennzeichnet und im Glossar übersetzt und/oder erklärt.
6 Ein Sammelauftrag besteht aus kumulierten Kauf- oder Verkaufsaufträgen, welche von einem Vermögensverwalter bzw. von einem Portfoliomanager eines Teilnehmers herrühren, der den Entscheid über den Kauf bzw. den Verkauf aufgrund von Verwaltungsaufträgen (Vollmachten) mehrerer Kunden trifft. Innerhalb eines Sammelauftrages dürfen nur Kauf- oder Verkaufsaufträge kumuliert werden (keine Kompensation). Sammelaufträge beziehen sich auf eine bestimmte Effekte; sog. Portfolioaufträge oder Korbaufträge sind keine Sammelaufträge. Unter Portfolio- oder Korbaufträge sind Aufträge in mehreren Effekten zu verstehen.
7 Das Bezugsrecht ist das Recht eines Aktionärs auf den Bezug von neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung. Durch das Bezugsrecht soll das prozentuale Verhältnis des Aktionärs am gezeichneten Kapital (Grundkapital) der Aktiengesellschaft (AG) erhalten bleiben. Aktionäre, die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen wollen, können ihre Bezugsrechte an der Börse verkaufen lassen.
8 Im europäischen Raum wird die Börsenpflicht üblicherweise als "concentration rule" bezeichnet.
9 Entsprechend gibt es an der virt-x keine Börsenpflicht.
obsolet, da in diesem Fall kein kartellrechtsrelevantes Verhalten im Sinne von Artikel 7 KG vorliegt.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
15. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2 KG).
16. Unter Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 KG werden in erster Linie generell-abstrakte Normen verstanden, die von einem verfassungsmässig legitimierten Gesetzgeber erlassen wurden und dem Referendum unterstehen (Gesetze im formellen Sinn; vgl. z.B. RENTSCH, Deregulierung durch Wettbewerbsrecht, Diss. Basel 2000, S. 173, S. 218; VOGEL, Der Staat als Marktteilnehmer, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, 2000, S. 187 f.), wobei sowohl Bundesrecht wie auch kantonales Recht in Frage kommt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch ein Gesetz im materiellen Sinn (z.B. Verordnungen) einen Vorbehalt nach Artikel 3 KG begründen kann, sofern dieses den Grundsätzen der Gesetzesdelegation entspricht. Gemäss Botschaft zum Kartellgesetz (Sonderdruck, 1994, S. 72 f.) ist allgemein darauf abzustellen, ob der Gesetzgeber beabsichtigte, den Wettbewerb für den fraglichen Wirtschaftsbereich gesamthaft auszuschalten.
17. Die Bestimmungen des SWX-Regelwerkes, wovon die Börsenpflicht Bestandteil ist, basieren kompetenzrechtlich auf Artikel 5 BEHG. Die Börsenpflicht der SWX wird in den AGB SWX für die Börsenteilnehmer (Effektenhändler) festgelegt und durch die EBK gemäss Artikel 4 BEHG in Verbindung mit Artikel 13 der Börsenverordnung überprüft. Die AGB SWX sind folglich Normen, welche aufgrund gesetzlicher Delegation von Privaten erlassen und von der EBK genehmigt wurden. Es stellt sich daher die Frage, ob den AGB SWX durch die Delegationsnorm oder durch die staatliche Genehmigung der Stellenwert einer Vorschrift gemäss Artikel 3 Absatz 1 KG zukommt.
18. Da die vorbehaltenen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 KG restriktiv ausgelegt werden, müssen die Regelungen, welche dem Kartellgesetz vorgehen, ausdrücklich in der betroffenen gesetzlichen Vorschrift enthalten sein (CARRON, Commentaire romand, Art. 3 Abs. 1 Rz. 35). Das Börsengesetz enthält keine Norm, welche die SWX ausdrücklich zum Erlass einer Vorschrift wie der Börsenpflicht bevollmächtigt. Somit bleibt die Börsenpflicht eine von Privaten erlassene Vorschrift und fällt nicht unter den Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 1 KG.
19. Ziffer 4 der AGB SWX wurde mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 durch die EBK genehmigt und ist seit dem 1. Januar 2000 in Kraft. Private Erlasse können durch behördliche Genehmigung den Charakter einer staatlichen Regelung und somit einer vorbehaltenen Vorschrift nach Artikel 3 Absatz 1 KG zukommen. Dies hängt jedoch vom Inhalt und der Tragweite des Genehmigungsentscheides ab. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 BEHV prüft die EBK bei der Genehmigung der AGB SWX nur, ob die Transparenz und die Gleichbehandlung für die Anleger sichergestellt und die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte gewährleistet werden. Die Genehmigung erstreckt sich somit nicht auf den Inhalt aller Normen der AGB SWX, so unter anderem auch nicht auf die Börsenpflicht. Insbesondere ist die Sicherstellung eines funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Genehmigung der AGB SWX kein von der EBK zu überprüfendes Kriterium.
20. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall keine vorbehaltenen Vorschriften gemäss Artikel 3 Absatz 1 KG bestehen. Der Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 1 KG wird von der SWX denn auch nicht geltend gemacht.
B.3 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen
21. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG).
B.3.1 Marktbeherrschende Stellung
22. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).
23. Um festzustellen, ob sich die SWX tatsächlich in wesentlichem Umfang von anderen Marktteilnehmern unabhängig verhalten kann, ist vorab der relevante Markt abzugrenzen.
B.3.1.1 Relevanter Markt
24. Die SWX geht in ihrer Meldung von einem Markt betreffend Handel mit Effekten wie Aktien, Investmentfonds, Obligationen etc. aus. Fraglich sei allenfalls, ob der Handel mit Effekten wie Blue Chips*, das heisst Unternehmen mit den liquidesten und grösstkapitalisierten Aktien, ein eigener Markt bilde. In räumlicher Hinsicht sei der Markt europäisch abzugrenzen. Dies lasse sich - gemäss den Parteien - insbesondere dadurch belegen, dass ein Drittel der Teilnehmer an der SWX Effektenhändler mit Sitz im Ausland seien und der internationale Wettbewerb durch Druck seitens europäischer Börsen verstärkt werde. Anbieter in diesem Markt seien neben der SWX auch die anderen europäischen Börsen wie London Stock Exchange (LSE), Deutsche Börse, Euronext etc. Zudem gebe es in der Schweiz auch die BX sowie eine Vielzahl von Anbietern des OTC-Geschäfts*.
25. Für die Marktabgrenzung kann zunächst von der traditionellen Zweiteilung im Kapitalmarktrecht ausgegangen werden. Im so genannten Primärmarkt suchen Unternehmen infolge Kapitalbedarf nach Investoren. Hierzu begeben sie Wertpapiere (Aktien,
Obligationen etc.) und verkaufen diese direkt oder via Finanzintermediäre (Emissionsgeschäft) an die Investoren. Die Gründe für einen Börsengang von Unternehmen sind vielfältig. Hauptsächlich dient er der günstigen Liquiditäts- und Kapitalbeschaffung, der Diversifikation in der Gesellschafterstruktur und der Steigerung des Bekanntheitsgrades. Im Sekundärmarkt werden die bereits ausgegebenen Wertpapiere gehandelt und zwar entweder direkt zwischen Verkäufern und Kaufinteressenten respektive über einen Intermediär (OTC-Geschäft*) oder über die Börse.
26. Die im vorliegenden Fall gemeldete Klausel betrifft den Handel mit Wertpapieren und somit in erster Linie den Sekundärmarkt. Wie im Folgenden aber noch zu zeigen ist, kann der Markt nicht unabhängig von der Art des Wertpapiers respektive dessen Finanzierungszweck und Herkunft bestimmt werden. Deshalb wird vorerst auf den Primärmarkt eingegangen.
a. Primärmarkt
27. Der Emittent wird in der Regel nur dort seine Wertpapiere kotieren 10 lassen, wo er sich eine hohe Nachfrage respektive günstiges Eigen- oder Fremdkapital (je nach Wertpapier) verspricht. Der Sekundärmarkt ist nach dieser Auffassung somit Grundvoraussetzung für ein Emissionsgeschäft. Bei der Wahl der Börse wird ein Unternehmen entsprechend überlegen, wo die Liquidität für das kotierte Wertpapier am höchsten sein wird.
28. Der Primärmarkt unterscheidet sodann auch nach dem Unternehmen, welches ein Wertpapier emittiert. So lassen sich Aktien beispielsweise in blue chips* und so genannten small und mid caps* unterteilen. Bei den Letzteren handelt es sich grösstenteils um Aktien kleinerer oder mittlerer Unternehmen, die praktisch ausschliesslich an einer nationalen Börse gehandelt werden, währenddem Unternehmen, deren Aktien als blue chips* gehandelt werden, infolge Börsenkapitalisierung und Bekanntheitsgrad die Möglichkeit haben, ihre Wertpapiere an einem beliebigen Ort handeln zu lassen (so sind bspw. die Aktien der UBS AG neben der SWX auch an den Börsen von New York und Tokyo kotiert, sog. "multiple listing"). Von dieser Möglichkeit können in der Regel nur solche Unternehmen Gebrauch machen, die im internationalen Geschäft fest verankert sind und über einen entsprechenden Ruf (Rating*) verfügen. Diese Unterscheidung gilt im Übrigen nicht nur für die Aktien, sondern auch für die übrigen Wertpapiere, die sich entweder von einem Basiswert ableiten lassen (Derivate) oder eine Schuldanerkennung des Unternehmens zum Gegenstand haben (Anleihensobligationen, Schuldverschreibungen etc.).
29. Was den Primärmarkt betrifft, kann somit einerseits ein Markt für die Kotierung grosser Unternehmen (blue chips* oder für die SWX SMI-Titel*), welche Zugang zu internationalen Börsen haben, und andererseits ein Markt für kleine und mittlere Unternehmen, welche aufgrund ihres geringen Bekanntheitsgrades im Ausland nur Zugang zu nationalen Börsen haben, definiert werden. Da die SWX primär eine nationale Börse ist und - wie im Folgenden noch zu
zeigen ist (vgl. Rz. 40 ff.) - die Börsenpflicht insbesondere für Wertpapiere kleiner und mittlerer Unternehmen zur Anwendung kommt, wird im Folgenden der Markt für die Emission von Wertpapieren kleiner und mittlerer Unternehmen analysiert.
b. Sekundärmarkt
30. Aus der Sicht des Anlegers ist beim Kauf eines Wertpapiers die Liquidität eines Titels ein wichtiger Faktor. Was die Liquidität eines Titels anbelangt, ist zwischen dem Handel an der Börse und dem Freihandel zu unterscheiden. Während nicht börsenkotierte Wertpapiere nur im Freihandel erhältlich sind, können börsenkotierte Wertpapiere sowohl an der Börse, wie im Freihandel gehandelt werden oder auch von den grossen Vermögensverwalter internalisiert werden. Der Handel über die Börse verschafft allerdings dem Anleger die Gewissheit, dass die erworbenen Papiere einst auch wieder über die Börse in Kapital umgewandelt werden können. Je höher zudem die Liquidität eines börsenkotierten Titels ist (d.h. je grösser das Handelsvolumen), desto kleiner wird in der Regel die Differenz zwischen Verkauf- und Kaufangebot (Spread*). Käufer und Verkäufer suchen sich deshalb ihre Vertragspartner in der Regel über die Börse, da diese durch die öffentliche Kursstellung und den hohen Handelsvolumen zur Transparenz und zu vorteilhaften Preisen im Wertpapierhandel wesentlich beiträgt.
31. Ein weiterer wichtiger Faktor für die Anleger ist die Informationsbeschaffung. Investoren fragen Wertpapiere nur dort nach, wo sie auch über die entsprechenden Informationen über das Unternehmen selber sowie über die Wirtschaftslage in der entsprechenden Branche und Region verfügen, um damit das Risiko der Investition analysieren zu können (sog. "Home Bias"). Dies kann zwar sowohl bei börsenkotierten wie auch bei nicht börsenkotierten Wertpapieren der Fall sein, führt aber bei Letzteren zu einem dermassen hohen Analysenaufwand (der meist mangels Transparenz der entsprechenden Unternehmensdaten praktisch unmöglich ist), dass sich solche Werte eher nicht als reine Kapitalanlage anbieten. Für die Bestimmung des relevanten Marktes ist deshalb in erster Linie zwischen dem Handel von börsenkotierten und dem Handel von nicht börsenkotierten Wertpapieren zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist nicht zuletzt auch darum wichtig, weil internationale Ratings* beispielsweise von Standard & Poor oder Moody's prinzipiell nur bei börsenkotierten Unternehmen erfolgen.
32. Es ist zudem fraglich, ob einerseits der internationale Handel und andererseits der OTC-Handel oder die Internalisierung von börsenkotierten Wertpapieren für nicht-institutionelle Anleger als Alternative zum Handel über die Börse in Frage kommt. Diesbezüglich ist anzunehmen, dass institutionelle Anleger Zugang zum internationalen Handel, sowie zum
10 Die Kotierung von Effekten ist die Zulassung letzterer an einer Börse. Die Kotierung einer Gesellschaft bzw. ihrer Effekte verläuft je nach Wertpapier und Transaktionsart unterschiedlich.
nicht börslichen Handel von börsenkotierten Wertpapieren haben, währenddem kleine Anleger aufgrund der höheren Liquidität und der Informationsbeschaffung vor allem über die Börse handeln. Insbesondere für den Erwerb von Titeln von kleinen und mittleren Unternehmen sind sie dabei auf die Börse angewiesen. Im Folgenden wird deshalb der Fokus auf die nicht institutionellen Anleger gelegt.
33. Schliesslich könnte sich auch eine Unterscheidung nach dem Zweck der Finanzierung (Fremd- oder Eigenfinanzierung) und nach der Herkunft des "Schuldners" ergeben. Bei ersteren wählt der Anleger zwischen Aktien (mit entsprechenden Rechten und Pflichten als Aktionär) respektive wandelbaren Wertpapieren (obligatorischer Anspruch mit Wandelmöglichkeit) und Wertpapieren, welche lediglich einen obligatorischen Rückzahlungsanspruch verbriefen (Obligationen, Schuldverschreibungen etc.), aus. Diese Unterscheidung ist auch für den Emittenten wichtig, da er je nach Art des Wertpapiers sein Eigen- oder das Fremdkapital aufstockt. Im vorliegenden Fall betrifft der Börsenzwang sowohl Aktien wie auch Optionen und Obligationen. Auf eine weitere Unterteilung kann deshalb an dieser Stelle verzichtet werden.
34. Zusammenfassend kann deshalb im vorliegenden Fall von einem Markt für den Handel börsenkotierter Wertpapiere von kleinen und mittleren schweizerischen Unternehmen ausgegangen werden.
35. Die Emission von und der Handel mit Wertpapieren von Schweizer Unternehmen ist nach Ansicht des Sekretariats - mit Ausnahme der SMI-Titel* - nach wie vor national ausgerichtet. Dementsprechend werden diese Wertpapiere von den Emittenten vorwiegend an nationalen Handelsplätzen kotiert und dort von den Investoren nachgefragt. 11 Der Markt ist also räumlich auf die Schweiz zu beschränken. Eine weitergehende Unterteilung (in sachlicher oder räumlicher Hinsicht) scheint für den vorliegenden Fall nicht relevant zu sein. Diese Marktdefinition wurde auch von der SWX selber im Zusammenhang mit einer früheren Eingabe vorgebracht.
B.3.1.2 Marktstellung
36. Die konkrete Berechnung der Marktanteile der SWX für die Schweiz wäre mit einem relativ hohen Aufwand verbunden. Die gelieferten Angaben zum Handelsvolumen sind nicht oder nur ungenügend nach Ausland/Inland Volumen aufgeschlüsselt. Insbesondere müssten aufgrund der Marktabgrenzung die Volumen, welche über SMI-Titel generiert wurden, separat aufgelistet werden. Zudem ist es für Wertschriften wie Anlagefonds und Derivate - im Gegensatz zu Aktien und Obligationen - nicht einfach herauszufinden, ob sie dem Schweizer Markt zugewiesen werden können. Letztlich kann die Berechnung der Marktanteile aber in diesem Stadium offengelassen werden, da sich die starke Marktstellung der SWX bereits aus folgenden Gründen ergibt.
37. Die SWX ist die fünftgrösste Börse Europas. Im Jahr 2004 konnten gesamthaft folgende Handelsvolumen beziehungsweise Transaktionen und Umsatz erzielt werden:
Volumen Transaktionen Umsatz in Mio CHF
230'444'813'928 4'545'798 318'073
Tabelle 1: Transaktionsdaten für das Jahr 2004
38. Neben der SWX ist auf dem Schweizer Markt nur noch die BX als Börse tätig. 12 Im Jahre 2004 wies die BX ein Handelsvolumen von CHF 334'642'000.- aus. Die BX ist als börsenähnliche Einrichtung von der EBK bewilligt und bezweckt als regionale Börse die Förderung eines regelmässigen Handels von Effekten auf dem Platze Bern. Dabei geht der Berner Börsenverein vorwiegend auf die Bedürfnisse des regionalen Finanzplatzes ein. Die BX definiert sich auf ihrer Homepage für viele kleinere und mittlere Gesellschaften als Vorstufe zur Schweizer Börse (SWX). Für Emittenten, die schweizweit aktiv sind und/oder nicht von der Region Bern kommen, stellt entsprechend die Kotierung an der BX keine wirkliche Alternative zur SWX dar.
39. Es kann somit festgehalten werden, dass für Investoren auf dem Schweizer Markt keine oder nur begrenzte Alternativen zur SWX bestehen. Es bestehen somit starke Indizien, dass die SWX eine marktbeherrschende Stellung auf dem Schweizer Markt für den Handel börsenkotierter Wertpapiere von schweizerischen Unternehmen (mit Ausnahme der SMI-Titel) inne hat.
B.3.2 Unzulässige Verhaltensweisen
40. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. In Artikel 7 Absatz 2 KG werden solche Verhaltensweisen exemplarisch aufgezählt.
41. Als missbräuchlich im vorliegenden Fall kann die vertragliche Verpflichtung gegenüber den Effektenhändlern gesehen werden, bestimmte Volumen von an der SWX kotierten Wertpapieren in das Auftragsbuch der SWX eintragen zu müssen. Gegenüber den Effektenhändlern respektive den Investoren wird dabei die freie Auswahl, börslich oder ausserbörslich zu handeln, eingeschränkt. Als börslicher Handel gelten die Abschlüsse in Effekten, die während der Eröffnung oder des laufenden Handels im Matcher* zustande kommen. Alle übrigen Abschlüsse sind ausserbörsliche Abschlüsse (vgl. Ziff. 4.6 AGB SWX). Im Rah-
11 Interessant in diesem Zusammenhang ist der kürzlich gefallene Entscheid von Nestlé, ihre Aktien an den ausländischen Börsen zu dekotieren und den Handel in der Schweiz zu konzentrieren.
12 Neben der BX wird auch die International Capital Market Association (ICMA) von der EBK bewilligt. Die ICMA ist der 1969 gegründete Dachverband der am Euro-Bond(-Markt) tätigen Institutionen und Händler mit Sitz in Zürich. Mehr als 900 führende Banken und Investmenthäuser sind Mitglied der ICMA (Stand '95). Hauptaufgabe der ICMA ist die Erstellung von Usancen für die Regulierung von Euromarkt-Geschäften. Bei der ISMA handelt es sich entsprechend mehr um ein "reporting system" als um eine Börse.
men des ausserbörslichen Handels können die Teilnehmer - neben dem Handel unter sich (OTC-Geschäfte*) (vgl. Rz. 7) - auch in-house Abschlüsse tätigen (Internalisierung*). Da der Börsenzwang zudem nur für bestimmte Volumen gilt (dies entspricht dem sog. "Retailgeschäft" an der Börse), stellt sich die Frage, ob nicht eine Diskriminierung der kleineren Investoren, welche damit gegenüber den institutionellen Anlegern ungleich lange Spiesse haben, vorliegt.
42. Dies zeigt auch Tabelle 2, welche den durchschnittlichen Anteil des der Börsenpflicht unterstehenden Handelsvolumens am gesamten Handelsvolumen pro Produktesegment für das Jahr 2004 aufzeichnet. Der gesamthaft gesehen kleine Anteil des Handelsvolumens (27%), welcher der Börsenpflicht unterstellt ist, ist darauf zurückzuführen, dass ein grosser Anteil des Handelsvolumens nicht von kleinen, sondern von institutionellen Anlegern getätigt wird. Diese unterstehen aufgrund ihrer grossen Handelsvolumen meistens nicht der Börsenpflicht. Wie aus Tabelle 2 ersichtlich ist, wirkt die Börsenpflicht aber gerade bei den mittleren und kleinen Aktien (67% werden über die Börse gehandelt), welche gerade von kleinen Investoren gehandelt werden.
Produktsegment Börsenpflicht unterstellt
CHF Bonds* [0%-10%]
Mid & Small Caps* [60%-80%]
International equities* [60%-70%]
Exchange traded funds (ETF)* [0%-10%]
Investment Funds* [40%-50%]
Warrants* [50%-60%]
Structured Products* [10%-20%]
Total [20%-30%]
Tabelle 2: Durch Anteil des der Börsenpflicht unterstehenden Handelsvolumens am gesamten Handelsvolumen nach Produktsegment
43. Die SWX macht für das Bestehen der Börsenpflicht verschiedene sachliche Rechtfertigungsgründe geltend:
- Die Börsenpflicht führe zu grösserer Transparenz, da alle Angebote jederzeit ersichtlich sind. Die Sicherstellung gewisser Standards sei insbesondere für die kleineren Investoren wichtig.
- Die durch die Börsenpflicht geschaffene Transparenz mache den Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflicht (Best-Execution*), das heisst der gemäss Artikel 11 Buchstabe b BEHG bestmöglichen Erfüllung, einfach und kostengünstig.
- Die Börsenpflicht erhöhe die Liquidität der an der SWX gehandelten Titel. Dadurch, dass Aufträge bis zu einer bestimmten Grösse in die Auftragsbücher der SWX eingegeben werden müssen, würden grössere Volumina erreicht. Dadurch verringere sich auch der Spread* zwischen Angebots- und Nachfragepreis.
- Die Börsenpflicht bewirke Skalenerträge.
Im Folgenden werden diese Gründe vertieft umschrieben und analysiert.
B.3.2.3 Informations-, Sorgfalts- und Treuepflicht
44. Artikel 11 BEHG schreibt als Verhaltensrichtlinien der Effektenhändler die Beachtung von Informations-, Sorgfalts- und Treuepflichten vor. Die Anforderungen in Artikel 11 BEHG stellen eigentlich die kodifizierte, aus dem Auftragsrecht bekannte Rechtsprechung dar. Die Verhaltensregeln der SBVg für Effektenhändler bei der Durchführung des Effektenhandelsgeschäftes vom 22. Januar 1997 konkretisieren die in Artikel 11 BEHG im Grundsatz geregelte Informations-, Sorgfalts- und Treuepflicht.
B.3.2.3.1 Informationspflicht
45. Die Informationspflichten des Effektenhändlers werden in Ziffer B der Verhaltensregeln für Effektenhändler der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 22. Januar 1997 (Verhaltensregeln für Effektenhändler SBVg) konkretisiert. Korrelat der Informations- und Sorgfaltspflicht ist das Einhalten von gewissen Transparenzregeln. Es gilt zwischen der Nachhandelstransparenz (Post-Trade-Transparency*) und der Vorhandelstransparenz zu unterscheiden.
46. Die Nachhandelstransparenz wird in der Schweiz insbesondere durch die Meldepflicht 13 sichergestellt. Diese besteht gemäss der Weisung 10 der SWX nicht nur für börsliche, sondern auch für ausserbörsliche Transaktionen. Im Gegensatz dazu basiert die Vorhandelstransparenz heutzutage auf der Börsenpflicht und gilt entsprechend nur im Bereich des börslichen Handels.
47. Die Vorhandelstransparenz wird durch die Publikation von Preisinformationen (getätigte Abschlüsse, besten Geld- und Briefkurse mit kumulierter Menge, kumulierte Volumen des Tages sowie Börsenperiode) im Auftragsbuch der SWX sichergestellt. Im Falle eines Wegfalls der Börsenpflicht könnten gemäss der SWX keine repräsentative respektive marktgerechte Informationen im Auftragsbuch der SWX mehr präsentiert werden. Dies wäre insbesondere für die kleineren Investoren problematisch, da sich diese die nötigen Informationen selber beschaffen müssten, was sich als zeit- und kostenintensiv erweisen könnte. Zudem würde dies wiederum den Nachweis der Sorgfaltspflicht erschweren, da es für illiquide Effekten allenfalls keinen Marktkurs mehr gäbe. Dem kann allerdings entgegengesetzt werden, dass bereits heute
13 Der Zweck der Meldepflicht besteht in der Sicherstellung des Nachvollzuges eines getätigten Effektenhandelsgeschäftes.
aufgrund der Ausnahmen zur Börsenpflicht grössere Geschäfte ausserhalb der Börse gehandelt werden können (vgl. Tabelle 2) und somit die Marktinformationen beziehungsweise die Vorhandelstransparenz in dieser Hinsicht unvollständig sind.
48. Gemäss der SWX müssten somit im Falle der Aufhebung der Börsenpflicht ähnliche regulatorische Korrektive wie in der MiFID eingeführt werden (insbesondere sehen Art. 22 und 27 MiFID verschiedene Publikationspflichten für systematische Internalisierer* vor). 14 Die Auswirkungen eines Systemwechsels von einem auf der Börsenpflicht beruhenden System zu einem System, welches auf mehr Vorhandelstransparenz basiert, ist schwierig einzuschätzen. Gemäss der SWX hätte die Einführung eines solchen Systems vor allem zwei Nachteile: Zum einen könnten die Effektenhändler beziehungsweise die grossen institutionellen Anleger davon abgehalten werden, grosse Summen für die Analyse der Titel aufzuwenden, in welche sie investieren, da andere Anleger gratis von ihren Untersuchungen profitieren können, indem sie die Signale der öffentlich gemachten Orders interpretieren. Zum anderen könnten die Intermediäre zögern, die Orders ihrer Kunden anzuzeigen oder den gesamten Markt von Kursbestimmungen profitieren zu lassen, die sie ihren Stammkunden anbieten.
49. In der EU ist die Aufhebung der Börsenpflicht und die Ausdehnung der vor- und nach-börslichen Transparenzvorschriften im Rahmen der Einführung der MiFID heftig umstritten. Auch wurde in Artikel 65 Absatz 2 MiFID vorgesehen, dass die Kommission drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Artikel 27 MiFID vorlegt.
B.3.2.3.2 Sorgfalts- und Treuepflicht (Best-Execution*)
50. Die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung eines Auftrages ergibt sich in der Schweiz im Verhältnis zum Kunden schon aus dem Auftragsverhältnis (vgl. Art. 389 OR). Des Weiteren ist diese Pflicht als Sorgfaltspflicht des Effektenhändlers in Artikel 5 der Verhaltensregeln für Effektenhändler SBVg statuiert. Dieser Sorgfaltspflicht genügt dem Effektenhändler gemäss Ziffer 15 der Kommentierung dieser Verhaltensregeln dann, wenn er den Auftrag über die lokale Börse, an welcher er üblicherweise seine Transaktionen ausführen lässt, oder die Heimatbörse der betreffenden Effekte oder über einen anderen Markt mit entsprechender Liquidität abwickelt. Voraussetzung ist jeweils, dass der Kunde keine anders lautende Weisung erteilt hat.
51. Gemäss der SWX bildet das in Artikel 11 BEHG geschützte Kundeninteresse eine gesetzliche Schranke der Börsenpflicht. Die durch die Börsenpflicht geschaffene Transparenz mache den Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflicht einfach und kostengünstig. Es ist unbestritten, dass der Grundsatz der Best Execution* vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist und vom Effektenhändler erfüllt werden muss. Auch unbestritten ist, dass der Handel über die Börse eine mögliche Lösung darstellt, um diese Sorgfaltspflicht nachzuweisen. Es stellt sich aber die Frage, ob eine Börsenpflicht zur Erfüllung dieses Grundsatzes notwendig ist oder ob allenfalls weniger weit gehende Alternativen in Frage kommen können.
52. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Nachweis der bestmöglichen Ausführung eines Auftrages dem Effektenhändler und nicht der SWX selbst obliegt. Es ist deshalb fraglich, weshalb die Börsenpflicht in einem Regelwerk der Börse festgehalten wird. Grundsätzlich sollte jeder Effektenhändler selber entscheiden können, wie er die Best Execution* seines Auftrages nachweisen will. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der in Ziffer 15 der Kommentierung der Verhaltensregeln statuierten Vermutung (vgl. Rz. 50) die meisten Effektenhändler auch ohne explizite Börsenpflicht ihre Geschäfte über die Börse abwickeln würden. Entsprechend ist die Notwendigkeit einer schriftlichen und sanktionierbaren 15 Verpflichtung in den AGB SWX fraglich.
53. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der Nachweis der Best Execution* nicht auch mittels anderen - wettbewerbsneutraleren - Massnahmen sichergestellt werden kann. Die Erfahrungen aus dem Ausland zeigen zumindest, dass Alternativen vorliegen. So wird die Börsenpflicht in der EU - wie bereits erklärt (vgl. Rz. 11) - mit dem Inkrafttreten der MiFID voraussichtlich ab 2007 abgeschafft. Als Korrelat zur Abschaffung der Börsenpflicht wurden in der MiFID Informations- , Nachweis-, Überwachungs- und Transparenzpflichten (vgl. Art. 21 MiFID) sowie eine Pflicht zur Publikation der Kundenlimitaufträge 16 (vgl. Art. 22 Abs. 2 MiFID) eingeführt. Diese Regeln schaffen das notwendige Korrektiv zur Abschaffung der Börsenpflicht. Ähnliche Grundsätze gelten bereits seit Jahren in Grossbritannien (vgl. "Conduct of Business" COB 7.5). Gemäss dem COB muss ein Effektenhändler zusammengefasst die Aufträge seiner Kunden zu einem Kurs ausführen, der mindestens so gut ist wie der beste, dem Kunden für eine Transaktion gleicher Art und Grösse zum Zeitpunkt der Auftragsübermittlung zugängliche Kurs. Daher muss der Intermediär zu genügend Märkten oder Liquiditätsquellen Zugang haben, um die Kursangebote effektiv vergleichen zu können. Schliesslich zeigt auch das in den USA geltende System
14 Gemäss den Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG müssen systematische Internalisierer verbindliche Kursofferten für die an einem geregelten Markt gehandelten Aktien veröffentlichen, wenn sie für diese Aktien eine systematische Internalisierung betreiben und es für diese Aktien einen liquiden Markt gibt. Systematische Internalisierer müssen ihre Kursofferten überdies "regelmässig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten" veröffentlichen. Für Aktien, für die kein liquider Markt besteht, müssen systematische Internalisierer ihren Kunden auf Anfrage Quotierungen anbieten.
15 Eine Missachtung der Börsenpflicht ist eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen von Ziff. 4.8 AGB SWX der Weisung 3 SWX. Aufgrund der Verletzung solcher Erlasse kann die SWX Disziplinarmassnahmen verhängen. Mögliche Disziplinarmassnahmen sind Verwarnung, Busse bis CHF 10 Mio, Suspendierung und Ausschluss (vgl. Ziff. 1.26 Abs. 1 Bst. a-f AGB SWX).
16 Da kein zentrales, die einzelnen Handelsplätze übergreifendes Informationssystem vorhanden ist, ist die Beschaffung und Aufbereitung der Echtzeitinformationen betreffend Angebot und Nachfrage an verschiedenen Handelsplätzen notwendig.
eine mögliche Alternative zur Börsenpflicht auf. Dort ermöglicht die Führung eines zentralen, die einzelnen Handelsplätzen übergreifendes Informationssystem (National Market System, "NMS"), die notwendige Transparenz für den Nachweis der Sorgfaltspflicht.
54. Da die Börsenpflicht in der Schweiz nicht absolut gilt (vgl. Rz. 8 und 9), sieht auch das schweizerische Regelwerk Grundsätze vor, welche im Falle von Geschäften in Effekten, die ausserbörslich gehandelt werden, zum Nachweis der Best Execution* eingehalten werden müssen. Gemäss Ziffer 14 der Kommentierung der Verhaltensregeln für Effektenhändler SBVg müssen solche Geschäfte zu einem Kurs ausgeführt werden, der sich am Marktkurs orientiert. Allfällige Zu- oder Abschläge zum aktuellen Marktkurs sind dem Kunden gegenüber offenzulegen. Schliesslich ist der Nachweis der Best Execution* immer gegeben, wenn eine bestimmte Transaktion mit dem Kunden individuell vereinbart wurde.
55. Zusammenfassend sind somit Alternativen zur Börsenpflicht für den Nachweis der Best Execution* vorhanden. Da diese vor allem auf Informations- und Transparenzregeln beruhen, scheinen sie a priori wettbewerbsneutraler zu sein. Die Frage, ob diese Alternativen im Hinblick auf den Funktions- und Anlegerschutz gleichwertig zur Lösung der Börsenpflicht sind, kann vorliegend allerdings nicht beantwortet werden. Die Beantwortung dieser Frage liegt auch nicht in der Kompetenz der Wettbewerbsbehörden, sondern in der Kompetenz der Eidgenössischen Bankenkommission (vgl. Art. 1 BEHG). Auch ist der Kostenaufwand eines Systems ohne Börsenpflicht für kleinere und mittlere Wertpapierhandelsfirmen fraglich. Gemäss der SWX würde ein solches System einen Ausbau der compliance und internal systems&controls (staff, audit, risk assessement, IT etc.) bedeuten und somit erhebliche Mehrkosten mit sich bringen.
B.3.2.3 Liquidität
56. Der Handel über eine Handelsplattform generiert bedeutende Netzwerkeffekte. Durch zunehmende Handelsaktivitäten (mehr Teilnehmer, grösseres Transaktionsvolumen) wird eine höhere Marktliquidität erreicht, welche die Basisvolatilität der erwarteten Marktpreise reduziert, wovon alle Teilnehmer profitieren (vgl. N. Economides, "The economics of Networks", in: International Journal of Industrial Organiszation, 1996, Vol. 14, No. 2. S. 7). Eine grosse Liquidität und die damit verbundene Möglichkeit, Effekten jederzeit ohne Illiquiditätsabschlag veräussern zu können, fördert das Vertrauen in den Kapitalmarkt und vereinfacht dadurch auch den Zugang zu diesem. Denn einerseits ermutigt eine grosse Liquidität vor allem kleinere Anleger zu Investitionen in an der SWX gehandelte Effekten. Dies wiederum kann Emittenten zum Gang an die Börse bewegen. All dies senkt die Kosten der Kapitalbeschaffung für Unternehmen.
57. Die SWX befürchtet, dass im Falle der Aufhebung der Börsenpflicht die nötige Liquidität für kleinere Titel nicht mehr sichergestellt werden könnte. Aufgrund der oben erwähnten Netzwerkeffekte ist aber davon auszugehen, dass auch ohne Börsenpflicht ein
Anreiz besteht, an der Börse zu handeln. Zum einen haben Anleger einen Anreiz, ihre börsenkotierten Papiere über die Börse zu handeln, da sie somit die Gewissheit haben, dass die erworbenen Papiere einst auch wieder über die Börse in Kapital umgewandelt werden können. Zum anderen untersteht der ausserbörsliche Handel im Gegensatz zum Börsenhandel keinen Transparenzregeln, was das Risiko für den Investor erheblich erhöht. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Wegfall der Börsenpflicht dazu führen würde, dass sämtliche kleinen und mittleren Anleger ausserhalb der Börse handeln würden. Möglich ist, dass im Falle der Aufhebung der Börsenpflicht die grossen Intermediäre, wie Banken, ihren Handel vermehrt internalisieren. Im Endeffekt ist aber zu vermuten, dass sich der Markt von selbst wieder organisieren und die Liquidität aufgrund der Preisbildungsregeln auch in einem Markt ohne Börsenpflicht gewährleistet bleiben würde.
B.3.2.4 Skalenerträge
58. Die SWX macht schliesslich geltend, infolge des durch die Börsenpflicht bewirkten Volumens würden auch Skalenerträge bei den Börsenteilnehmern ermöglicht. Demgegenüber wären ohne Börsenpflicht die Volumen und damit auch die erzielbaren Skalenerträge geringer. In diesem Zusammenhang sei auch zu bedenken, dass 60% des Volumens der an der SWX gehandelten Effekten durch die fünf grössten Effektenhändler generiert werden. Würden diese fünf wichtigsten Teilnehmer ihren Handel internalisieren, würde der Aufwand der anderen Teilnehmer markant grösser. Damit würden die Wettbewerbschancen dieser kleineren Teilnehmer gegenüber den grossen Teilnehmern erheblich verschlechtert. Eine Internalisierung des Handels mit SWX-Titeln würde damit vor allem die Wettbewerbschancen kleiner Institute gegenüber grossen Instituten verschlechtern.
59. Es trifft zwar zu, dass grössere Volumen theoretisch Skalenerträge ermöglichen. Wie sich im konkreten Fall mögliche Skalenerträge auf die Preise auswirken würden, gibt die SWX allerdings nicht an. Wie bereits oben erwähnt wurde (vgl. Rz. 52 sowie Rz.57), ist fraglich, ob aufgrund der Aufhebung der Börsenpflicht viele Geschäfte ausserbörslich gehandelt würden. Zudem ist nochmals zu erwähnen, dass die Börsenpflicht nicht absolut gilt. So dürfen die Banken bereits heute ihre Kunden- und Eigengeschäfte auch ausserhalb der Börse tätigen. Sie können sogar Volumen bündeln und den Handel internalisieren. Somit sind bereits jetzt gerade die grösseren Geschäfte, die viel Volumen generieren und Skalenerträge ermöglichen, von der Börsenpflicht ausgenommen (vgl. dazu Tabelle 2).
B.3.2.5 Fazit
60. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der SWX geltend gemachten Effizienzgründe für das Beibehalten der Börsenpflicht zumindest in Frage gestellt werden können. Wie bereits erwähnt, wäre ein auf Transparenzvorschriften basierendes System a priori wettbewerbsneutraler, da alle Marktteilnehmer den gleichen Regeln unterstellt wären und
die Wahlfreiheit bezüglich der Handelsplattform sowohl für die kleinen wie auch für die grossen Anleger gewährleistet wäre. Allerdings bestehen noch viele offene Fragen im Zusammenhang mit der Effizienz- und Kostenvorteile eines Systemwechsels.
61. Klar ist, dass eine Aufhebung der Börsenpflicht nicht ohne gleichzeitige regulatorische Korrektive im Bereich der Vorhandelstransparenz möglich ist. Es liegt nicht in der Kompetenz der Wettbewerbsbehörden, diese regulatorischen Massnahmen zu treffen. Zudem muss die Frage, ob die Aufhebung der Börsenpflicht im Hinblick auf den Funktions- und Anlegerschutz ein gangbarer Weg wäre, offengelassen werden. Interessant wird in dieser Hinsicht die Einführung der MiFID auf europäischer Ebene sein. Diese soll 2007 erfolgen. Die Reaktionen auf den Systemwechsel in den europäischen Ländern wird zeigen, ob die Aufhebung der Börsenpflicht auch in der Schweiz ein gangbarer Weg ist.
62. Deshalb stellt das Sekretariat die Vorabklärung ein, nimmt aber gleichzeitig bezüglich dieses Themas mit der EBK Kontakt auf. Ziel ist es, die Möglichkeiten eines Systemwechsels mit den Börsenspezialisten der
EBK zu besprechen und somit die Aufhebung der Börsenpflicht auf regulatorischer Ebene zu regeln.
63. Für eine Kooperation mit der EBK im Bereich des Börsenhandels besteht bereits eine gesetzliche Vorlage, da die EBK gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV, SR 954.11) bezüglich der Genehmigung der Börsenreglemente vor ihrem Entscheid die Wettbewerbskommission konsultieren kann. Diese äussert sich dazu, ob die Reglemente wettbewerbsneutral sind und wettbewerbshindernde Absprachen nicht begünstigen.
C SCHLUSSFOLGERUNGEN
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen,
1. beschliesst, die Vorabklärung einzustellen, gleichzeitig aber die Angelegenheit auf regulatorischer Ebene weiterzuverfolgen;
2. teilt den Parteien die Einstellung der Vorabklärung mit.
* GLOSSAR
Englisch Deutsch Begriff
Best Execution kundengünstigste Ausführung von Aufträgen
Pflicht der Vermögensverwalter, die Aufträge ihrer Kunden zum bestmöglichen Preis auszuführen.
Blue Chips
Die grössten und für gewöhnlich liquidesten an einer Börse gehandelten Aktienwerte.
Bond Anleihe Schuldverschreibung zur Aufnahme von Fremdkapital durch Ausgabe von (meist festverzinslichen) Wertpapieren mit einer mittelbis langfristigen Laufzeit. Auch: Obligation (in der Schweiz), Rentenpapier (in Deutschland).
Clearing and settlement Abrechnung und Abwicklung Ein Börsengeschäft wird in drei Schritten abgewickelt: Nach dem Abschluss des Handelsgeschäftes folgend die Datenübereinstimmung zwischen Käufer und Verkäufer (matching), die Eingabe in das Verrechnungssystem (clearing) und die Erfüllung (settlement). Die Schweizer Börse verbindet Handel und Abwicklung elektronisch miteinander. Normale Börsengeschäfte werden in der Regel "valuta drei Tage" abgerechnet, d.h. Lieferung und Zahlung aus einer Börsentransaktion erfolgen gemäss Usanzen am dritten Börsentag nach dem Abschluss.
Equity Eigenkapital Equity ist das englische Wort für Eigenkapital, welches Unternehmen über den organisierten oder nicht organisierten Kapitalmarkt zur Verfügung gestellt wird. Bei Finanzierung über den nicht organisierten Kapitalmarkt unterstützt der Investor häufig das Unternehmen bei strategischen und finanziellen Fragen.
Exchange Traded Funds (ETF)
Exchange Traded Funds oder kurz ETFs sind Investmentfonds die wie Aktien direkt über die Börse ge- und verkauft werden können
Internaliser
Internalisierung
Bei der Internalisierung werden Kauf- und Verkaufsaufträge nicht mehr an die Börse geleitet und in den dortigen Preisbildungsprozess einbezogen. Vielmehr tritt eine Bank selbst als Händler in Erscheinung und wird zur Gegenpartei bei den Aufträgen ihrer Kunden. (vgl. auch systematischer Internalisierer).
Investment Funds Anlagefonds Ein aufgrund öffentlicher Werbung von Anlegern zum Zweck gemeinschaftlicher Kapitalanlage aufgebrachtes Vermögen, das von der Fondsleitung in der Regel nach dem Grundsatz der Risikoverteilung für Rechnung der Anleger verwaltet wird.
Large and Mid Caps Aktien von grossen und mittleren Unternehmen
vgl. small and mid caps
Matcher
Funktionalität des Börsensystems, die korrespondierende börsliche Aufträge aufgrund der Regeln SWX zur Ausführung bringt.
On Order Book börsliche Abschlüsse Alle Abschlüsse, die im Matcher (börslich) zustande kommen.
OTC-Geschäfte ausserbörslicher Handel Geschäfte, die ausserhalb der Börsenhandelssysteme getätigt wurden.
Post-Trade-Transparency Nachhandelstransparenz Gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, alle börslichen und ausserbörslichen Abschlüsse zu melden.
Pre-Trade-Transparency Vorhandelstransparenz Gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, vor dem Handel gewisse Preisinformationen (getätigte Abschlüsse, besten Geld- und Briefkurse mit kumulierter Menge, kumulierte Volumen des Tages sowie Börsenperiode) zu publizieren.
Rating
Das Rating einer Anleihe stellt die Bonitätsbewertung des Emittenten durch ein externes Unternehmen dar. Bekannte Rating Agencies sind Standard & Poor's und Moody's Investors Service. Für die Bewertung werden Rating-Symbole verwendet, die von AAA (bestens) bis D (Zahlungen auf Papiere sind eingestellt) reichen.
Systematic internaliser systematischer Internalisierer Ein systematischer Internalisierer ist nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 7 der Richtlinie 2004/39/EG eine Wertpapierfirma, die in organisierter und systematischer Weise häufig regelmässig Handel für eigene Rechnung durch Ausführung von Kundenaufträgen ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF treibt. (vgl. auch Internalisierer)
Small and Mid Caps Aktien von kleinen und mittleren Unternehmen
Subkategorie des Swiss Performance Indexes (SPI) nach Gesellschaftsgrösse. Der SPI ist der am meisten beachtete Gesamtmarktindex der Schweiz. Die Klassifizierung basiert auf dem von Dow Jones und FTSE entwickelten Klassifizierungsstandard ICB (Industry Classification Benchmark), was den Performance-Vergleich im internationalen Marktumfeld erheblich erleichtert.
SMI-Titel
Der SMI (Swiss Market Index) ist als Blue-Chip-Index der bedeutendste Aktienindex der Schweiz. Er bildet die maximal 30 liquidesten und grössten Titel aus dem SPI Large- und Mid-Cap-Segment ab. Der SMI steht in erster Linie als nicht dividendenkorrigierter Index (Preis-Index) zur Verfügung, wird aber auch als Performance-Index unter der Bezeichnung SMIC (SMI Cum Dividend) publiziert. Die im SMI enthaltenen Titel entsprechen gegenwärtig rund 90% der Marktkapitalisierung sowie 90% des Handelsvolumens aller an der SWX Swiss Exchange kotierten Schweizer und Liechtensteiner Beteiligungspapiere.
Spread Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufsangebot
Grundsätzlich haben alle Wertpapiere zwei Kurse. Der erste ist der so genannte Geldkurs, also der Kurs, zudem ein Wertpapier zum gegenwärtigen Zeitpunkt vom Anleger verkauft werden kann. Dem gegenüber steht der zweite, der so genannte Briefkurs, zu dem ein Wertpapier vom Anleger zum gegenwärtigen Zeitpunkt gekauft werden kann. In aller Regel ist der Briefkurs höher als der Geldkurs, so dass zum selben Zeitpunkt eine Basiswert teurer gekauft als verkauft werden kann. Die Differenz zwischen beiden Kursen ist der Spread.
Structured products strukturierte Produkte Finanzprodukte, die aus derivativen und nicht derivativen Komponenten zusammengesetzt werden und die der Realisierung einer spezifischen Investitionsstrategie dienen.
Warrant Optionsschein In einem Wertpapier verbriefte Option, deren Übertragbarkeit dadurch erleichtert wird. Warrants werden von einem Derivativhaus begeben und in der Regel an der Börse kotiert.