RPW 2006/3 S. 494

AXA/Winterthur

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 4. September 2006

Sachverhalt

1. Am 11. August 2006 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben ein. Demgemäss beabsichtigt die AXA S.A. (AXA) den Erwerb sämtlicher Anteile der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (Winterthur) von der Credit Suisse Group (CSG).

2. AXA ist eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Paris. AXA ist die Holdinggesellschaft der AXA Gruppe. Sie ist weltweit im Sach- und Lebensversicherungsgeschäft sowie Asset Management tätig und aktuell Europas zweitgrösster Versicherer. In der Schweiz ist AXA mit ihrer 100%-Tochtergesellschaft "AXA Versicherung (Schweiz) " vertreten, die sämtliche Versicherungsleistungen im Bereich Leben und Nicht-Leben anbietet.

3. Winterthur ist eine schweizerische Gesellschaft mit Sitz in Winterthur. Winterthur ist ein international tätiger Konzern, der in den Bereichen Schadenversicherung sowie Einzel- und Kollektivlebensversicherung vorwiegend in Europa, USA und einzelnen asiatischen Märkten tätig ist. In ihrem Heimatmarkt Schweiz ist Winterthur als zweitgrösster Lebensversicherer und grösster Nichtlebensversicherer die führende Kompositversicherungsgesellschaft (Schaden- und Unfallversicherer).

4. Die Transaktion fügt sich in die Strategie AXAs eines organischen Wachstums verbunden mit gezielten Akquisitionen ein. Durch die Transaktion wird AXA einen wichtigen Versicherer in der Schweiz erwerben und ihre Position in einzelnen EU-Mitgliedstaaten und Asien verstärken.

5. Das Zusammenschlussvorhaben wurde der Europäischen Kommission gemeldet (Fall-Nr. Comp/ M.4284) und von dieser am 28. August 2006 freigegeben. Ein Waiver hat die Zusammenarbeit zwischen der europäischen Kommission und der schweizerischen Wettbewerbsbehörde sichergestellt. Eine Meldung erfolgte ebenfalls bei der US-Wettbewerbsbehörde FTC, die den Zusammenschluss am 14. August 2006 freigegeben hat (Fall-Nr. 20061525).

B

Erwägungen

B.1. Art des Zusammenschlusses

6. Die Transaktion ist als Aktienkauf ausgestaltet. Gemäss den Bestimmungen des Share Purchase

Agreements wird AXA 100% der Aktien der Winterthur erwerben. Die Aktien der Winterthur werden gegenwärtig vollständig von der CSG gehalten. Nach Vollzug der Transaktion wird die Winterthur eine direkte, vollständige von der AXA gehaltene Tochtergesellschaft sein.

7. In Anbetracht des Obigen stellt das Zusammenschlussvorhaben einen Erwerb alleiniger Kontrolle über die Winterthur im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG dar.

B.2. Meldepflicht

8. Die beteiligten Gesellschaften erzielten 2005 weltweit Bruttoprämieneinnahmen von CHF 132,2 Mia. (AXA: CHF 110,95 Mia.; Winterthur: CHF 21,27 Mia.). Auf die Schweiz entfiel seitens der AXA ein Umsatz von CHF 328 Mio. und seitens der Winterthur CHF 9'711 Mio.

9. Die Umsatzschwellen gemäss Artikel 9 Absätze 1 und 3 KG sind damit erfüllt. Das Zusammenschlussvorhaben ist somit meldepflichtig.

B.3. Relevante Märkte

10. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

11. Gemäss der bisherigen Praxis der Wettbewerbskommission (vgl. RPW 2005/2, S. 387, Rz. 24) wird das Erstversicherungsgeschäft - gegliedert nach Lebens- und Nichtlebensversicherungsgeschäft - in folgende sachlich relevanten Märkte unterteilt:

a.) Lebensversicherungsgeschäft: Einzel-Lebensversicherung, Kollektiv-Lebensversicherung, Anteilsgebundene Lebensversicherung.

b.) Nichtlebensversicherungsgeschäft: Unfallversicherung (Einzel und Kollektiv), Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung, Motorfahrzeugversicherung, Transportversicherung, sonstige Sachversicherungen (Feuer-, Elementarschaden und andere Sachversicherungen) und übrige Versicherung (Kredit- und Kautionsversicherung, Rechtsschutzversicherung und Verkehrsservice).

12. Vom Erstversicherungsgeschäft zu unterscheiden ist die Rückversicherung. Da AXA beabsichtigt, ihr Rückversicherungsgeschäft (AXA RE) zu veräussern - entsprechendes Vorhaben wurde dem Bundeskartellamt bereits gemeldet - und das verbleibende Tätigkeitsvolumen der beteiligten Parteien in diesem Bereich, insbesondere auch aufgrund der internationalen Dimension dieses Geschäftes, zu vernachlässigen ist, wird auf den Rückversicherungsmarkt nicht eingegangen.

13. Unter Berücksichtigung der erwähnten Unterteilung der Versicherungsmärkte anhand der bisherigen

Praxis der Weko präsentieren sich die Marktanteile der beteiligten Unternehmen wie in nachfolgender Tabelle. Da die Zahlen von 2005 noch nicht verfügbar sind, basiert die Berechnung der Marktanteile auf der

Statistik von 2004. Aufgrund mangelnder grösserer Marktverschiebungen weichen die Werte 2005 jedoch nicht grundlegend von der Verteilung von 2004 ab.

Tabelle 1: Marktanteile

Erstversicherungsmärkte in der Schweiz 2004

Relevante Versicherungsmärkte

Gesamtmarktvolumen (CHF Mio) *

AXA Winterthur

Addierte

Marktanteile

Bruttoprämieneinnahmen

(CHF Mio.)

Marktanteile

Bruttoprämieneinnahmen

(CHF Mio.)

Marktanteile

Einzelleben 7'003 100 1,43% 1'113 15,90% 17,33%

Kollektivleben 21'419 39 0,18% 5'921 27,64% 27,83%

Anteilsgebundene Leben 1'813 2 0,12% 65 3,61% 3,73%

Unfall (Einzel) 408 2 0,56% - - 0,56%

Unfall (Kollektiv) 2'011 16 0,77% 442 21,99% 22,76%

Krankenversicherung (kollektiv nach VVG) 3'559 8 0,22% 372 10,44% 10,65%

Haftpflicht 1'873 20 1,07% 317 16,94% 18,01%

Motorfahrzeug 5'173 44 0,86% 1'145% 22,14% 23,00%

Transport (See, Luftfahrt, sonst. Transport) 493 5 0,97% 138 27,90% 28,87%

Sachschaden

- Feuer

- Elementar

- übr. Sachschäden

3'450

1'151

226

2'073

52

12

6

34

1,51%

1,05%

2,63%

1,65%

472

160

-

312

13,68%

13,93%

-

15,03%

15,19%

14,98%

2,63%

16,68%

Übrige Versicherung

- Kredit

- Kaution

- Rechtschutz

- Verkehrsservice

841

72

105

280

148

3

-

-

3

-

0,37%

-

-

3

-

144

19

16

55

38

17,12%

26,31%

15,20%

19,51%

25,61%

17,49%

26,31%

15,20%

20,61%

25,61%

* Quelle: BPV, Die privaten Versicherungseinrichtungen in der Schweiz, Zahlen und Fakten 2004

14. Diese generelle Marktaufteilung kann im einzelnen noch präzisiert werden. Aus Nachfragesicht könnten im Versicherungsbereich so viele unterschiedliche Produktmärkte angenommen werden, wie es Versicherungen für unterschiedliche Risiken gibt, da sich Eigenschaften, Prämien und Verwendungsmöglichkeiten der einzelnen Versicherungen deutlich unterscheiden und sie somit für den Versicherungsnehmer als Marktgegenseite nur schwer austauschbar sind.

15. Im Bereich der Krankenversicherung beispielsweise hat die Weko in verschiedenen Fällen folgende Untermärkte unterschieden: (i) obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, (ii) Krankenpflegeversicherung nach VVG, unterteilt in Einzel- und Kollektivversicherung, (iii) Krankentaggeldversicherung nach KVG und nach VVG, je unterteilt in Einzel- und Kollektivversicherung. Infolge der Wincare-Transaktion ist Winterthur im Bereich Krankenversicherung nur noch in der Zusatzversicherung nach VVG respektive in der kollektiven Krankentaggeldversicherung nach VVG tätig. Da der kombinierte Marktanteil in diesem Bereich schweizweit bei 10,65% liegt und die Betrachtung der von den Parteien gelieferten Zahlen, aufbereitet nach Regionaldirektionen, nicht zu einem betroffenen Markt in den allfällig kantonal beziehungsweise regional abzugrenzenden Märkten schliessen lassen, kann die Frage der Abgrenzung im

Bereich Krankenversicherung im vorliegenden Fall offengelassen werden.

16. In der bisherigen Praxis der schweizerischen und der europäischen Wettbewerbsbehörden wurde kein eigener Markt für die Industrieversicherung abgegrenzt. Auch das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) unterscheidet nicht zwischen Kleinverträgen (für Private und Kleinunternehmen) und Grossverträgen (für die Industrie). Würde ein eigener Markt für Industrieversicherungen abgegrenzt, wäre dieser tendenziell international. Im vorliegenden Fall kann auf eine allfällige Abgrenzung des Marktes für Industrieversicherungen verzichtet werden. Neben grossen Schweizer Versicherungsunternehmen sind in den einzelnen Segmenten der Industrieversicherungen internationale Versicherungsunternehmen im schweizerischen Markt tätig. Eine marktbeherrschende Stellung der entstehenden Einheit kann ausgeschlossen werden.

17. Auf eine mögliche weitere Unterteilung beziehungsweise Zusammenfassung einzelner Versicherungssegmente wird für vorliegende Entscheidung verzichtet, da dies zu keiner anderen Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens führen würde.

18. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

19. Nach der Praxis der Weko ist im Bereich der Erstversicherung überwiegend von einem schweizerischen Markt auszugehen. Im Bereich der Krankenversicherung jedoch werden die Märkte zumeist kantonal abgegrenzt (vgl. RPW 2005/2, S. 387, Rz. 29). Abweichungen ergeben sich möglicherweise auch in einzelnen anderen Versicherungssegmenten, wie beispielsweise im Bereich der Transportversicherung, deren Dimensionen international sind. Eine abschliessende Festlegung der räumlichen Märkte kann im vorliegenden Fall allerdings offengelassen werden.

B.4. Betroffene Märkte

20. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt. Werden diese Schwellen nicht erreicht, kann grundsätzlich von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

21. Im vorliegenden Fall werden die Schwellenwerte von den beteiligten Unternehmen in den Bereichen Kollektivlebens-, Kollektivunfall-, Motorfahrzeug-, Transport- sowie Rechtsschutzversicherung erreicht und im Folgenden näher betrachtet.

B.4.1. Kollektivlebensversicherung

22. Der kombinierte Marktanteil der beteiligten Parteien liegt bei 27,83%. Liegen die Marktanteile der

beteiligten Parteien unter 30%, so wird dies als Anhaltspunkt dafür gewertet, dass regelmässig noch nicht von einer marktbeherrschenden Stellung auszugehen ist. Marktführer im Bereich Kollektivlebensversicherung ist Swiss Life mit 34% der Marktanteile, darüber hinaus gibt es weitere grössere Wettbewerber wie Zürich (11,53%), Basler (8,41%), Patria (6,26%) und Allianz (4,67%) Die entstehende Einheit AXA/Winterthur wird somit weiterhin regem Wettbewerb seitens etablierter Versicherer ausgesetzt sein. Zudem ist die durch den Zusammenschluss herrührende Marktanteilsaddition mit 0,2% vernachlässigbar gering und wird daher die bestehende Marktstruktur in keiner Weise ändern. Aufgrund der genannten Erwägungen kann die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ausgeschlossen werden.

B.4.2. Kollektivunfallversicherung

23. Seit der Wincare-Transaktion ist Winterthur im Bereich der Unfallversicherung nur noch in der kollektiven Unfallversicherung tätig. In diesem Markt werden die beteiligten Parteien einen Anteil von 22,76% haben. Die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung in diesem Markt ist nicht ersichtlich. Zum einen ist die Marktanteilsaddition mit unter 1% äusserst klein, zum anderen sind auf dem Markt weitere etablierte Wettbewerber tätig. So hat die Zürich als nächstgrosser Wettbewerber einen Marktanteil von 19,67%, die Allianz 10% und die Basler 6,83%, daneben gibt es weitere zahlreiche Anbieter. Eine bedenkliche Konzentration des relevanten Marktes durch den Zusammenschluss kann ausgeschlossen werden.

B.4.3. Motorfahrzeugversicherung

24. Eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung in diesem Markt kann ausgeschlossen werden. Der Zusammenschluss wird die gegenwärtige Marktstruktur nicht verändern, da die Marktanteilsaddition mit 0,9% auch hier vernachlässigbar klein ist. Die neue Einheit wird zwar - wie bisher Winterthur - mit Marktanteilen von 23% Marktführer im Bereich Motorfahrzeugversicherungen sein, aber weiterhin einem starken Wettbewerb von Zürich (21,43%), Allianz (13,94%), Mobiliar (11,96%), Basler (8,69%) und weiteren Versicherern ausgesetzt sein. Zudem wird die Änderung von Artikel 24 VVG, in Kraft seit 1. Januar 2006, den Wettbewerb weiter fördern, da durch diesen die Kosten für einen Versicherungswechsel reduziert werden. Artikel 24 VVG hat den Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie aufgehoben, das heisst bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertrages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet, der Versicherungsnehmer erhält die Prämie für die verbleibende Versicherungsdauer vom "alten" Versicherer zurück.

B.4.4. Transportversicherung

25. In der Schweiz erreichen die beteiligten Parteien Marktanteile von 28,87%. Nach Meinung der Parteien sei der Markt der Transportversicherung jedoch international abzugrenzen, da der Wettbewerb auf internationaler Ebene stattfindet und sich die Parteien mit der Konkurrenz international tätiger Versicherungsunternehmen auseinandersetzen müssen. In der Tat übernehmen Schweizer Unternehmen bereits erhebliche Auslandsrisiken und sind ausländische Versicherungsunternehmen in zunehmendem Umfang auf dem Schweizer Markt tätig. Auch unter Berücksichtigung der engeren Marktabgrenzung ist die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Parteien nicht ersichtlich: Die Marktanteilsaddition liegt bei lediglich 1%, neben den Parteien sind starke Wettbewerber am Markt tätig, davon haben vier schweizerische Wettbewerber Marktanteile um die 10% (Zürich, Basler, XL Versicherungen und Allianz). Ausserdem sind zudem in allen Segmenten der Transportversicherung internationale Versicherungsunternehmen (ACE, AIG, Fortis, ING) auf dem Schweizer Markt tätig.

B.4.5. Rechtsschutzversicherungen

26. Im Bereich der übrigen Sachversicherungen ist AXA in der Schweiz lediglich im Bereich der Rechtsschutzversicherung tätig. Der kombinierte Marktanteil der Parteien liegt bei 20,61%. Aufgrund der geringen Marktanteilsaddition von 1,1% und dem vorhandenen Wettbewerb auf dem Markt der Rechtsschutzversicherung kann die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ausgeschlossen werden.

C. Ergebnis

27. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben. Artikel 38 KG bleibt vorbehalten.