RPW 2007/1 S. 79

TicketCorner AG

Rubrum

Untersuchung gemäss Art. 27 ff. KG

Enquête selon l’art. 27 ss LCart

Inchiesta giusta l’art. 27 segg. LCart

Verfügung der Wettbewerbskommission vom 18. Dezember 2006 i.S. Untersuchung gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz [KG]; SR 251) betreffend TicketCorner AG wegen allenfalls unzulässiger Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG.

Sachverhalt

1. Am 1. Dezember 2003 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: Weko) einen Entscheid i.S. TicketCorner SA gefällt. Das Entscheiddispositiv enthielt namentlich folgende Punkte:

"1. TicketCorner verfügt im schweizerischen Markt für Ticketvertriebssysteme über eine marktbeherrschende Stellung.

2. Sowohl die Auferlegung von Exklusivitäten durch TicketCorner für den Vertrieb von Tickets aller Veranstaltungen eines Organisators (Exklusivität A) als auch jene für alle Tickets jeder Veranstaltung (Exklusivität B) bildet eine unzulässige Verhaltensweise nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG.

3. TicketCorner wird untersagt, ihren Vertragspartnern eine oder beide Exklusivitäten gemäss Ziff. 2 des Dispositivs direkt oder indirekt aufzuerlegen oder sich ihnen gegenüber auf andere Weise durchzusetzen.

4. Es wird TicketCorner untersagt, sich auf die Exklusivitätsklauseln im Sinne von Ziff. 2 des Dispositivs in den Verträgen, die zurzeit in Kraft sind, zu berufen."

2. Gegen diese Verfügung erhob TicketCorner am 19. Januar 2004 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (nachfolgend: Reko). Mit Entscheid vom 27. September 2005 hat die Reko die Beschwerde gutgeheissen. Sie ist der Argumentation der Beschwerdeführerin teilweise gefolgt und hat die am 1. Dezember 2003 von der Weko erlassene Verfügung i.S. TicketCorner SA aufgehoben.

3. In den Erwägungen ihres Entscheids vom 27. September 2005 hat die Reko neben formellen Verfahrensfehlern die Abgrenzung des Produktmarktes gerügt und allenfalls Nachbesserungen für notwendig erachtet. Von der erfolgten Definition des Produktmarktes rühre auch eine falsche Beurteilung der Marktposition von TicketCorner her. Ebenso hat die Reko bestritten, dass das Verhalten von TicketCorner missbräuchlich sei. Schliesslich hat die Reko ihre im Fall "NDR Klausel" angewandte Rechtsprechung

betreffend "novas" bestätigt, indem sie den im Zeitpunkt ihrer Entscheidfindung geltenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

4. Mit Schreiben vom 17. November 2005 hat das Sekretariat der Weko (nachfolgend: Sekretariat) Ticket-Corner informiert, dass ihr von der Weko der Auftrag erteilt worden sei, die Zweckmässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens abzuklären. Um die aktuelle Marktsituation und die Entwicklungen auf diesem seit 1. Dezember 2003 zu bestimmen, wurden Organisatoren von Veranstaltungen sowie Wettbewerber von TicketCorner befragt.

5. Am 1. Dezember 2005 wurden der CEO von Ticket-Corner und seine Vertreter vom Sekretariat empfangen. Es wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, die aktuelle Marktsituation aufzuzeigen, namentlich die Konkurrenzsituation, der seit der Weko-Entscheidung eingetretene technische Fortschritt und die zu erwartenden Entwicklungen in den kommenden Jahren. Im Übrigen wurden sie eingeladen, ihre Politik im Bereich der Exklusivitätsklauseln darzulegen.

6. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 hat TicketCorner den Inhalt der erwähnten Präsentation schriftlich bestätigt. Dieses Dokument wurde zusammen mit einem Fragebogen den von TicketCorner genannten Konkurrenten, den ehemals am Verfahren Beteiligten und weiteren bekannten Veranstaltern von nationaler oder regionaler Bedeutung zur Stellungnahme zugesandt.

B

Erwägungen

B.1 Exklusivvertrag - Situation nach dem 1. Dezember 2003

7. Basierend auf den von TicketCorner beigebrachten Dokumenten und den Stellungnahmen der befragten Unternehmen stellte die Weko fest, dass TicketCorner die Zahl der Exklusivverträge mit seinen Partnern seit Eröffnung des Verfahrens spürbar vermindert hat. TicketCorner verfügt derzeit über rund [1'200-3'000] Verträge mit Veranstaltungsorganisatoren. Von diesen [1'200-3'000] Verträgen repräsentieren die [10-30] wichtigsten Verträge, welche keine Exklusivitätsklausel aufweisen, [60%-85%] des Volumens der durch dieses Unternehmen vertriebenen Eintrittskarten. Die durchgeführten Überprüfungen ergaben in der Tat, dass man für die von TicketCorner vertriebenen Eintrittskarten der bedeutenden Veranstaltungen mittlerweile andere Parallelvertreiber findet (so etwa Railaway für die Rolling Stones oder das Jazz Festival von Montreux).

8. Die wichtigen Organisatoren von Veranstaltungen haben bestätigt, dass ihre Verträge keine Exklusivitätsklauseln mehr enthalten. Sie weisen dagegen Volumenziele auf: TicketCorner führte ein auf dem Volumen der verteilten Eintrittskarten basierendes Anreizsystem ein. Die Wahl dieses Volumens obliegt dabei dem Organisator der Veranstaltung.

9. Gemäss den von den befragten Unternehmen erhaltenen Informationen haben die Organisatoren heute die Möglichkeit, die Eintrittskarten über verschiedene Kanäle zu vertreiben. Ein Zwang könnte allenfalls darin bestehen, ein bestimmtes Volumen bei TicketCorner zu erreichen, da ansonsten höhere Preise anfallen. Dennoch besteht ein Spielraum beim Vertragsschluss, den Vertrieb der Eintrittskarten parallel über ein Konkurrenzunternehmen anzubieten. Im Allgemeinen schätzen die Unternehmen den Markt als gut funktionierend ein. Namentlich, wie nachstehend unter Punkt B.2 gezeigt wird, haben sich die Vertriebskanäle diversifiziert, und die Zahl der Marktteilnehmer hat sich vergrössert.

10. Für die befragten Organisatoren rechtfertigen sich die zeitlichen und finanziellen Investitionen für die Verhandlungen und die Wahl eines anderen Vertriebskanals allerdings nicht immer. Gewisse Organisatoren könnten daher künftig eigene Distributionssysteme entwickeln. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die technische Entwicklung es zwischenzeitlich tatsächlich verschiedenen Unternehmen erlaubt hat, sich von TicketCorner zu lösen und bei zahlreichen Veranstaltungen, namentlich Open Air-Veranstaltungen, unabhängig aufzutreten.

11. Aufgrund der erhaltenen Informationen liessen sich die von einer Konkurrentin an TicketCorner gerichteten Vorwürfe nicht mehr bestätigen und konnten keine systematische Anwendung von Exklusivverträgen mehr festgestellt werden. Im Übrigen erscheinen die isolierten Einzelfälle nicht als genügend erheblich, dass man von einer generellen Behinderung der Konkurrenz sprechen könnte. Entgegen den Vorbringen der erwähnten Konkurrentin funktioniert der Markt, zumal die Problematik der Exklusivverträge nicht mehr in dem Ausmass spürbar ist wie noch im Jahr 2003.

12. Zusammenfassend betrachtet, scheint das frühere Verhalten von TicketCorner hinsichtlich der Exklusivverträge keine Anwendung mehr zu finden oder hat zumindest nicht mehr die Bedeutung wie im Zeitpunkt der Verfügung der Weko vom 1. Dezember 2003. Namentlich ist die doppelte Exklusivität verschwunden, so dass es heute den Unternehmen gesamtschweizerisch möglich ist, Eintrittskarten parallel neben dem Vertriebsnetz von TicketCorner zu verkaufen. Heute obliegt die Wahl des Vertrags damit wieder dem jeweiligen Organisator.

B.2 Technische Entwicklung seit dem 1. Dezember 2003

13. In ihrem Entscheid vom 1. Dezember 2003 hat die Weko festgestellt, dass TicketCorner das einzige Unternehmen in der Schweiz sei, welches ein nationales Distributionsnetz mit physischen Verkaufspunkten unterhält. Die Veranstaltungstickets wurden ausserdem über die Internetseite des jeweiligen Unternehmens oder via Call-Center vertrieben, wobei diese zwei Vertriebskanäle marginal waren. Aus diesen Gründen hat die Weko befunden, dass die grosse Mehrheit der Organisatoren von Veranstaltungen von nationaler Bedeutung gezwungen waren, auf die

Dienste von TicketCorner zurückzugreifen. Dank dieser Abhängigkeitsbeziehung war es TicketCorner möglich, die erwähnten Exklusivverträge vorzuschreiben. TicketCorner hat insbesondere die von der Weko vorgenommene Marktabgrenzung sowie die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung bestritten. Die Reko hat hierzu festgestellt, dass die Marktanalyse unvollständig war. Aus nachfolgenden Gründen kann die Frage der Marktabgrenzung allerdings offengelassen werden.

14. Heute wird ein bedeutender Teil der Eintrittskarten per Internet vertrieben. Für einige befragte Unternehmen stellt das Internet bereits den Hauptvertriebskanal dar. Nach Ansicht dieser Unternehmen besitzt das Internet ein bedeutendes Entwicklungspotenzial, weil die Zukunft bei elektronischen, immateriellen Eintrittskarten liege. Im Übrigen erleichtere dieses Kommunikationsmittel neuen Konkurrenten den Markteintritt.

15. Das Kommunikationsmittel Internet wird derzeit auf verschiedene Arten gebraucht:

- Die Eintrittskarte wird via Internet bestellt und dem Besteller per Post nach Hause geschickt.

- Die Eintrittskarte wird via Internet bestellt und wird zu Hause ausgedruckt (System Print at Home).

- Die Eintrittskarte wird via Internet bestellt und wird in der Folge auf eine Kreditkarte (Visa), Debitkarte (Postcard) oder eine Kundenkarte (z.B. Cumulus) "geladen".

16. Weitere technische Entwicklungen stehen unmittelbar vor der Marktreife, so etwa der Kartenvertrieb auf das Handy, via MMS (Bild oder Strichcode) oder codiertem SMS.

17. Die grosse Mehrheit der befragten Unternehmen ist der Meinung, dass sich die Marktsituation verändert habe. Nach einem Grossteil dieser Unternehmen sei die vom Sekretariat eröffnete Untersuchung bzw. der Entscheid der Weko Auslöser dieser Marktveränderung gewesen. So hätten die verschiedenen Interventionen TicketCorner gezwungen, ihre Praktiken hinsichtlich der Exklusivverträge zu ändern, was es neuen Akteuren erlaubt habe, in den Markt einzutreten.

18. Der oben stehend beschriebene technische Fortschritt, verbunden mit den Interventionen der Wettbewerbsbehörden, hat es mehreren Unternehmen ermöglicht, sich auf dem schweizerischen Markt zu etablieren. So existieren heute vier Unternehmen von nationaler Bedeutung (TicketCorner, StarTicket, Tic-Tec, Railaway). Ausserdem sind zahlreiche Unternehmen von regionaler Bedeutung entstanden oder haben ihre Marktpräsenz verstärken können (Resaplus, Fnac, Ticketino, TicketOnline, Billett Service Zug etc.). Schliesslich vertreiben heute mehrere Veranstalter einen grossen Teil oder gar sämtliche Eintrittskarten selber. Diese Möglichkeit eröffnete sich dank des internetbasierten Systems "Print at Home", das es namentlich erlaubt, die Eintrittskarten mit einem Minimum an Investitionen und menschlichen Ressourcen zu vertreiben.

19. Hieraus kann gefolgert werden, dass der technische Fortschritt es mehreren Unternehmen erlaubt hat, in den Markt einzudringen. Diese Unternehmen von regionaler oder nationaler Bedeutung konkurrenzieren heute TicketCorner. Überdies existieren Technologien im Entwicklungsstadium, welche allesamt eine (weitere) Marktöffnung in den kommenden Jahren bringen werden. Verglichen mit dem Jahr 2003, in welchem die Weko ihren Entscheid getroffen hat, kann heute ein bedeutender Technologiesprung festgestellt werden, welcher in hohem Masse zur Veränderung des Marktes beigetragen hat. Es scheint, dass die technische Entwicklung in den kommenden Jahren noch weitere Lösungen für den Vertrieb von Eintrittskarten mit sich bringen wird.

B.3 Schlussfolgerungen

20. Es zeigt sich, dass sich der Markt seit Beginn des durch das Sekretariat geführten Verfahrens bzw. seit dem Entscheid der Weko verändert hat. Einerseits haben die Interventionen der Wettbewerbsbehörden TicketCorner - gemäss erhaltener Informationen - gezwungen, ihre Praktiken hinsichtlich der Exklusivverträge anzupassen, andererseits hat die technische Entwicklung es mehreren national (StarTicket, TicTec,

Railaway) und regional bedeutenden Konkurrenten erlaubt, in Erscheinung zu treten. Die Zukunft scheint bei den immateriellen Eintrittskarten und dem Internet zu liegen, welches in dieser Hinsicht eine ausschlaggebende Rolle spielt.

21. Demzufolge sind die Voraussetzungen, die im Jahre 2001 zur Eröffnung eines Verfahrens bzw. im Jahr 2003 zu einem Entscheid seitens der Wettbewerbsbehörden geführt haben, nicht mehr erfüllt.

C Kosten

22. [...]

Dispositiv

D Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbskommission:

1. Die Untersuchung gegen TicketCorner AG wird eingestellt.

2. Es werden keine Gebühren erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Eröffnung]