RPW 2007/1 S. 87
Nokia Corporation - Siemens AG
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 16. Januar 2007
Stellungnahme vom 16. Januar 2007 betreffend das Zusammenschlussvorhaben Nokia Corporation - Siemens AG
Sachverhalt
1. Am 15. Dezember 2006 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen Nokia Corporation (nachfolgend Nokia) und Siemens AG (nachfolgend Siemens) unter dem Namen Nokia Siemens Networks (nachfolgend NSN) eine neue Gesellschaft in der Form einer GmbH nach niederländischem Recht zu gründen, in welche sie ihre jeweiligen Aktivitäten im Bereich Netzausrüstung (inkl. aller diesbezüglichen Aktiven, gewerblichen Schutz- und Urheberrechte sowie der Geschäftsführer und der Mitarbeiter) und verwandte Dienstleistungen einbringen. Als Gegenleistung erhalten die Parteien Anteile von NSN. Die Modalitäten des Zusammenschlusses sind in einem Framework Agreement festgehalten, welches von den Parteien am 19. Juni 2006 unterzeichnet wurde.
A.1 Beteiligte Unternehmen
2. Nokia ist eine nach finnischem Recht konstituierte und börsenkotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Espoo, Finnland. Sie ist weltweit im Bereich der mobilen Telekommunikation tätig und bringt den Geschäftsbereich der vorwiegend mobilen Netzausrüstung und verwandte Dienstleistungen in NSN ein.
3. Siemens ist eine nach deutschem Recht konstituierte und börsenkotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in München und Berlin, Deutschland. Sie ist in den Bereichen Information & Communications, Automation & Control, Power, Transporation, Medical, Lightning und Finance and Real Estate tätig und bringt ebenfalls den Geschäftsbereich Netzausrüstung und verwandte Dienstleistungen in NSN ein.
A.2 Ziel des Zusammenschlussvorhabens
4. Die zunehmende Konvergenz aufseiten der Kommunikationsdienstleistungsanbieter hat auch Auswirkungen auf die Anbieter von Netzausrüstung, welche den Kundenansprüchen nach konvergenten Lösungen gerecht werden müssen. Das Zusammenschlussvorhaben kombiniert Bereiche der Zusammenschlussparteien, in welchen die jeweils andere Partei nicht oder nur teilweise tätig ist. Durch das Einbringen von Siemens Festnetzsystemen und VoIP 1-Bereichen und Nokias Mobilfunkausrüstung in NSN können die Zusammenschlussparteien Grössen- und Verbundvorteile realisieren. Betreffend die Mobilfunkausrüstung ergänzen sie sich ebenfalls in geografischer Hinsicht, insbesondere in den so genannten Wachstumsmärkten.
A.3 Verfahren vor anderen Wettbewerbsbehörden
5. Das Zusammenschlussvorhaben wurde am 5. Oktober 2006 der Europäischen Wettbewerbsbehörde gemeldet. Diese erklärte den Zusammenschluss mit Schreiben vom 13. November 2006 als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b der EU-Fusionskontrollverordnung 2 und liess ihn ohne Auflagen zu.
6. Das Zusammenschlussvorhaben wurde weltweit ebenfalls in [...] weiteren Jurisdiktionen gemeldet. In [...] Jurisdiktionen, darunter [...], wurde der Zusammenschluss auch ohne Auflagen zugelassen. Die Entscheide der restlichen Jurisdiktionen waren zum Zeitpunkt der Meldung in der Schweiz noch ausstehend.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
7. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 Kartellgesetz (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 21 KG).
B.1.1 Unternehmen
8. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1 bis KG), welche im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Anbieter oder als Nachfrager auftreten Sowohl Nokia als auch Siemens sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
9. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrags, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG). Mittel zur Kontrolle können insbesondere Rechte oder Verträge sein, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratung oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens
1 Voice over Internet Protocoll.
2 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 24/1 vom 29. Januar 2004.
gewähren (Art. Bst. b Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, VKU; SR 251.4). Alleinige Kontrolle liegt i.d.R. dann vor, wenn ein Unternehmen die Stimmrechtsmehrheit eines anderen Unternehmens erwirbt (DUCREY, Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, in Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. V/2, VON BÜREN/DAVID (Hrsg.), Basel 2000, S. 239).
10. Die Zusammensetzung der Organe sowie die Modalitäten der Beschlussfassung von NSN sind in einem Shareholder Agreement geregelt. Danach wird Nokia [...] der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung halten und [...] der [...] Vorstandsmitglieder stellen, einschliesslich des [...]. Die wesentlichen strategischen und geschäftspolitischen Entscheidungen, namentlich betreffend das Budget und den Geschäftsplan, werden [...] gefällt. Das Shareholder Agreement räumt Siemens zwar gewisse Vetorechte ein, diese beziehen sich jedoch nicht auf die geschäftspolitische Strategie von NSN, sondern dienen dem Schutz des Minderheitsaktionärs.
11. Die im Shareholder Agreement vorgesehenen Rechte geben Nokia die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratung und Beschlüsse der Organe von NSN auszuüben. Das Zusammenschlussvorhaben ist folglich als Kontrollerwerb i.S. von Art. 4 Abs. 3 Bst. b. KG zu qualifizieren, bei welchem Nokia die alleinige Kontrolle über NSN ausübt.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
12. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
13. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mia. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst b KG).
14. Als beteiligte Unternehmen für die Umsatzberechnung nach Art. 9 KG gelten bei einem Kontrollerwerb die kontrollierenden und die kontrollierten Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Wie bereits dargelegt ist Nokia das die Kontrolle über NSN erlangende Unternehmen. Nokia übernimmt somit durch den Zusammenschluss die Kontrolle über den von Siemens in NSN eingebrachten Geschäftsbereich.
15. Ist Gegenstand eines Zusammenschlusses ein Teil eines Unternehmens, so gilt dieser Teil als beteiligtes Unternehmen (Art. 3 Abs. 2 VKU). Der Veräusserer des Unternehmensteils ist nicht am Zusammenschluss beteiligt und folglich nicht in die Umsatzberechnung mit einzubeziehen (DUCREY, a.a.O., S. 252).
16. Für die Meldepflicht sind somit die Umsätze von Nokia und des von Siemens eingebrachten Geschäftsbereichs relevant.
17. Weltweit erzielte Nokia im Geschäftsjahr 2005 einen Umsatz von CHF 52,63 Mia. Der weltweite Umsatz des von Siemens einzubringenden Geschäftsteils für das Geschäftsjahr 2005 betrug CHF 13,7 Mia. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erzielten somit zusammen einen weltweiten Umsatz von CHF 66,3 Mia.
18. Der Umsatz von Nokia in der Schweiz betrug im Geschäftsjahr 2005 CHF [...] Mio. Der von Siemens einzubringende Geschäftsteil erzielte in der Schweiz im Geschäftsjahr 2004 einen Umsatz von CHF [...] Mio.
19. Die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 KG sind damit überschritten. Das Zusammenschlussvorhaben ist meldepflichtig.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens nach erfolgter vorläufiger Prüfung
20. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
21. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante/r Markt/Märkte
B.4.1.a Sachlich relevante/r Markt/Märkte
22. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
23. Ausgegangen wird von den durch die Zusammenschlussparteien in NSN eingebrachten Geschäftsbereichen (a) Ausrüstung von Mobilfunknetzen, (b) Ausrüstung von Festnetzen und (c) zugehörige Dienstleistungen. Diese Ausrüstungen und Dienstleistungen werden von der Marktgegenseite, namentlich Kommunikationsdienstleistungsanbietern, in Anspruch genommen, welche diese i.d.R. nutzen, um ihren eigenen Kunden Sprach- und Datenkommunikationsdienste anzubieten.
24. Bevor eine sachliche Marktabgrenzung vorgenommen werden kann, sind vorab die Bestandteile der von den Zusammenschlussparteien angebotenen Produkte und Dienstleistungen zu unterscheiden.
(a) Ausrüstung von Mobilfunknetzen
25. Ein Mobilfunknetz hat unabhängig von der verwendeten Mobilfunktechnologie (GSM 3/GPRS 4/EDGE 5 oder W-CDMA 6) zwei Hauptkomponenten, nämlich das Funkzugangsnetz (Radio Access Network, RAN)
und das Kernnetzwerk (Core Network System, CNS), welche ihrerseits aus weiteren Elementen zusammengesetzt sind. Eine Mobilfunknetzausrüstung ist in folgender Grafik veranschaulicht.
26. Das RAN überträgt Signale von einem Mobiltelefon oder einem mobilen Datengerät zum CNS. Hervorzuheben ist dabei, dass es über offene Schnittstellen zu den mobilen Endgeräten und zum CNS verfügt. Dies bedeutet, dass die Marktgegenseite im Prinzip die RAN- und die CNS-Ausrüstung von unterschiedlichen Anbietern beziehen kann. In GSM-gestützten Netzen besteht das RAN aus den Komponenten Basis-Sender-Empfängerstation (Base Transceiver Station, BTS) und Basisstationssteuerung (Base Station Controller, BCS). Die BTS überträgt die Signale, die sie von mobilen Geräten erhält, an eine BCS. Eine BCS verbindet mehrere BTS und reduziert durch das Bündeln der Signale vieler einzelner BTS die Zahl der zur Übertragung der Informationen an das CNS erforderlichen Kanäle. In W-CDMA-gestützten Netzen werden die der BTS und der BCS entsprechenden Elemente B-Knoten (Node B) und Funknetzsteuerung (Radio Network Controller, RNC) genannt.
27. Die CNS-Ausrüstung organisiert die Informationsflüsse innerhalb des Netzes und besteht aus einem leitungsvermittelten Mobilfunkkern (Circuit-Switched Core), der den Sprachverkehr regelt, und einem paketvermittelten Kern (Packet-Switched Core), der den Datenverkehr regelt. Die Schnittstellen zwischen der leitungs- und der paketvermittelten Ausrüstung sind offen. Im Gegensatz zur RAN-Ausrüstung unterscheidet sich die CNS-Ausrüstung nicht aufgrund der Mobilfunkgeneration und kann RAN unterstützen, die auf GSM/GPRS/EDGE oder W-CDMA basiert.
28. Neben der oben beschriebenen physischen Infrastruktur wird Software für das Netzmanagement benötigt, namentlich Operation Support Systems (OSS)
und Business Support Systems (BSS). Beide Parteien sind aktiv im Bereich OSS, doch nur Siemens ist im Bereich BSS tätig. OSS dient dazu, Netzoperationen und zugehörige Dienstleistungen für Kommunikationsdienstleistungsanbieter und ihre Netze zu verwalten, zu überwachen und zu steuern. OSS werden sowohl für Festnetze als auch für Mobilfunknetze verwendet. OSS für Mobilfunknetze können weiter in Element Management OSS, Network Management OSS und Service Management OSS unterteilt werden. BSS sind kundenorientierte Anwendungen und beinhalten Produkt-, Einnahmen-, Kunden- und Ausführungsmanagement.
(b) Festnetzausrüstung
29. Das Festnetz besteht aus den Infrastrukturelementen Netzzugangsausrüstung für den Local Loop, Kernnetzwerkausrüstung (einschliesslich öffentliche Vermittlung und Anwendungen), Transport und IP Networking Equipment sowie OSS/BSS.
3 Global System for Mobile Communications; technischer Standard für den digitalen Mobilfunk der sog. zweiten Generation.
4 General Packet Radio Service; aufgerüstetes GMS mit höherer Datenübertragungsrate (aufgrund paketvermittelter Datenübertragung).
5 Enhanced Data Rates for GSM Evolution; aufgerüstetes GPRS mit höherer Datenübertragungsrate.
6 Wideband Code Division Multiple Access; technischer Standard für digitalen Mobilfunk der sog. dritten Generation, welcher sich durch eine höhere Datenübertragungsgeschwindigkeit gegenüber den Technologien der zweiten Generation auszeichnet. W-CDMA wird vom Universal Mobile Telecomunications System (UMTS) verwendet.
30. Der Local Loop oder die Teilnehmeranschlussleitung kann mittels verschiedener Technologien bereitgestellt werden. Die wichtigsten davon sind die schmalbandige Netzzugangsaurüstung, die DSL 7-Breitbandzugangsausrüstung (DSLAM 8), die glasfaserbasierte breitbandige Zugangsausrüstung und die drahtlose breitbandige Zugangsausrüstung.
31. Die Kernnetzwerkausrüstung und zugehörigen Anwendungen umfassen Produkte für die öffentliche Vermittlung und sorgen dementsprechend durch die Weiterleitung der Informationen an andere Teilnehmer für die Verbindung zwischen Nutzern. Die zwei Hauptvermittlungstechnologien sind die traditionnellen TDM 9-Systeme und die neueren Softswitch-Lösungen 10. TDM-Vermittlungen sind proprietäre Systeme, obwohl die Leitungsschnittstellen standardisiert sind. Es ist demzufolge i.d.R. nicht möglich, einzelne Komponenten davon von verschiedenen Anbietern zu beziehen. Demgegenüber können die Komponenten von Softswitch-Lösungen (Softswitches, Mediagateways, Anwendungsserver) von unterschiedlichen Anbietern bezogen werden.
32. Die Übertragungs- und IP-Netzausrüstung umfasst drahtlose Übertragungsausrüstung (v.a. optische Netzausrüstung 11), Ausrüstung für drahtlose Mikrowellenfunkübertragung 12 und Datennetzausrüstung.
(c) Servicedienstleistungen für Mobilfunknetze und Festnetze
33. Servicedienstleistungen für Mobilfunk- und Festnetze umfassen folgende Dienstleistungen: Bereitstellung, Lieferung und Installation; Unterhalt und Wartung; Verwaltung; andere professionelle Dienstleistungen einschliesslich Personalschulung, Beratung und Sicherheit.
(d) Marktabgrenzungsmöglichkeiten
34. Als erstes stellt sich die Frage, ob von einem sachlich relevanten Markt für Mobilfunknetzausrüstung und von einem sachlich relevanten Markt für Festnetzausrüstung auszugehen ist, oder ob diese Märkte in weitere Teilmärkte zu unterteilen sind, welche aus den oben beschriebenen Bestandteilen der jeweiligen Netzausrüstungen bestehen. Sollte eine detailliertere Abgrenzung angezeigt sein, wäre zweitens zu bestimmen, für welche Ausrüstungskomponenten eigene Märkte abgegrenzt werden können. Schliesslich ist zu bestimmen, ob zugehörige Dienstleistungen dem entsprechenden Produktmarkt zuzuordnen sind oder eigene Märkte bilden.
35. Grundsätzlich sind für eine funktionierende Netzwerkausrüstung alle beschriebenen Komponenten erforderlich. Dies bedeutet, dass sie nicht miteinander substituierbar sind und somit grundsätzlich eigene sachlich relevante Märkte bilden unter der Voraussetzung, dass sie von der Marktgegenseite einzeln nachgefragt und von den Netzwerkausrüstern einzeln angeboten werden.
36. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung befragte das Sekretariat der Wettbewerbskommission Abnehmer von Netzwerkausrüstung in der Schweiz, welche Netzausrüstungskomponenten und dazugehörige
Dienstleistungen sie von welchen Netzwerkausrüstern beziehen. Die Umfrage ergab dabei Folgendes: Während ein befragter Abnehmer bspw. die ganze Mobilfunknetzausrüstung sowie dazugehörige Dienstleistungen von Nokia erwirbt, bezieht ein anderer Abnehmer einzelne Netzwerkausrüstungskomponenten - neben Nokia und Siemens - von Ericsson, Nortel, Cisco, Alcatel, Juniper und NEC. Ein dritter Abnehmer bezieht ebenfalls von neun verschiedenen Netzwerkausrüstern Einzelkomponenten der Netzwerkausrüstung, diese Komponenten überschneiden sich hingegen nicht mit den einzeln nachgefragten Komponenten des letztgenannten Abnehmers.
37. Die Zusammenschlussparteien führten in der Meldung alternative Marktabgrenzungen auf. So könnte für die Mobilfunknetzausrüstung einerseits ein weiter Systemmarkt für die ganze Ausrüstung, andererseits getrennte Märkte für RAN, CNS und OSS, oder schliesslich noch engere Märkte durch Bildung von Untersegmenten von RAN etc. abgegrenzt werden. Die Zusammenschlussparteien erklärten ebenfalls, weshalb die aufgeführten engeren Marktabgrenzungsmöglichkeiten in Betracht kommen und beriefen sich dabei namentlich auf die oben beschriebenen offenen Schnittstellen zwischen verschiedenen Komponenten. Das gleiche Schema für alternative Marktabgrenzungen wurde von den Zusammenschlussparteien auch auf die Festnetzausrüstung angewandt. Einzig betreffend Servicedienstleistungen machten sie geltend, dass es i.d.R. keinen getrennten Markt für die Erbringung dieser Dienstleistungen gebe, da solche Dienstleistungen i.d.R. in den Ausschreibungsbedingungen enthalten sind und zusammen mit der Netzinfrastruktur vergeben bzw. angeboten werden.
38. Die EU-Kommission hat die verschiedenen alternativen Marktabgrenzungen geprüft, hat jedoch eine genaue Marktabgrenzung in ihrer Entscheidung vom 13. November 2006 offengelassen, da bei keiner denkbaren Marktabgrenzung der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben durch den Zusammenschluss erheblich behindert würde.
7 Digital Subscriber Line; DSL überträgt Daten über normale Kupferleitungen (auf anderen Frequenzen als die Sprachübermittlung).
8 Digital Subscriber Line Access Multiplexer; Netzgeräte, die Signale von mehreren DSL-Verbindungen empfangen und sie für den Transport auf dem Hochgeschwindigkeits-Backbone-Netz bündeln.
9 Time Division Multiplexing; die TDM-Vermittlung ermöglicht es, mehrere digitale Signale auf einem einzelnen Übertragungsweg zu transportieren.
10 Softswitch-Lösungen umfassen die Ausrüstung für IP-basierte Netze der nächsten Generation. Sie erreichen das gleiche Ergebnis wie TDM-Vermittlungen über Computersoftware und ein getrenntes, standardmässiges Routernetz.
11 Schlüsselelemente eines optischen Netzes sind Glasfaserkabel, Ausrüstung zur Bündelung, Bandbreitenmanagement, WDM-Ausrüstung (Wave Length Division Multiplexing; Übertragungstechnik, die Wellenlängen benutzt, um mehrfache Signale auf optischen Netzen zu übertragen).
12 Betreffend die Mikrowellenfunkübertragung kann noch zwischen PTP (Point-to-Point)- und PMP-Mikrowellenfunkübertragung unterschieden werden.
39. Auch für die vorliegende Beurteilung kann die exakte Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offengelassen werden, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird (infra Rz. 55 ff., 58 ff.) - auch bei der engstmöglichen Marktabgrenzung keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.
B.4.1.b Räumlich relevante/r Markt/Märkte
40. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
41. Die Netzausrüstung ist international standardisiert, was es Netzwerkausrüstern erlaubt, international tätig zu sein. Sie stehen folglich in einem globalen Wettbewerb zueinander. Die Marktgegenseite fragt Netzwerkausrüstungen ebenfalls weltweit nach, was sich darin zeigt, dass Ausschreibungen für Netzwerkausrüstung weltweit erfolgen.
42. Es bestehen somit starke Anhaltspunkte für die Abgrenzung weltweiter Märkte für Netzausrüstungen bzw. deren Komponenten. Einzig betreffend zugehörige Dienstleistungen ist die lokale Präsenz ein wichtiger Faktor, wenn der Service vor Ort zu erbringen ist. Diesbezüglich scheint eine engere Marktabgrenzung angezeigt.
43. Die EU-Kommission ging in ihrer Entscheidung vom 13. November 2006 von einem EWR-weiten, wenn nicht weltweiten geografischen Markt aus, liess die definitive Marktabgrenzung jedoch offen, da die Beurteilung der beiden Alternativen keine Unterschiede aufwies.
44. Auch für die vorliegende Beurteilung kann die exakte Abgrenzung des geografisch relevanten Marktes offengelassen werden, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch bei einer hypothetischen und zweifellos zu engen Marktabgrenzung, welche das Gebiet der Schweiz umfassen würde, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Marktsituation in der Schweiz mit derjenigen des EWR vergleichbar ist, weshalb behelfsweise ein geographischer Markt, welcher den EWR-Raum umfasst, als engstmögliche Marktabgrenzung angenommen werden kann.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
45. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als "vom Zusammenschluss betroffene Märkte" bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. I.d.R. erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
46. Die Marktanteile der Zusammenschlussparteien sind für die verschiedenen sachlich und räumlich relevanten Marktalternativen in unten stehenden Tabellen aufgeführt. Betreffend den räumlich relevanten Markt konnten die Zusammenschlussparteien keine genauen Angaben über die Marktstellung der verschiedenen Teilsegmente der Mobilfunk- und Festnetzausrüstung in der Schweiz machen. Da jedoch wie bereits erwähnt die Marktverhältnisse im EWR-Raum und in der Schweiz vergleichbar sind, kann für die Beurteilung, ob ein Markt betroffen ist im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, die Marktstellung im EWR behelfsmässig als Marktstellung der Zusammenschlussparteien in der Schweiz verwendet werden.
(a) Mobilfunknetzausrüstung
Umsätze und Marktanteile der Parteien im Bereich Ausrüstung für Mobilfunknetze
im Jahr 2005 in Mio. Euro
weltweit EWR
Nokia Siemens kumuliert Nokia Siemens kumuliert Produkt
Umsatz
Marktanteil
Umsatz
Marktanteil
Marktanteil
Umsatz
Marktanteil
Umsatz
Marktanteil
Marktanteil
RAN insgesamt [...] 10%-20% [...] 5%-10% 20%-30% [...] 10%-20% [...] 10%-20% 30%-40%
GSM/ GPRS/- EDGE-RAN [...] 10%-20% [...] 10%-20% 20%-30% [...] 10%-20% [...] 10%-20% 30%-40%
W-CDMARAN [...] 10%-20% [...] 10%-20% 20%-30% [...] 10%-20% [...] 10%-20% 30%-40%
Mobilkerne insgesamt
[...] 10%-20% [...] 10%-20% 20%-30% [...] 10%-20% [...] 10%-20% 30%-40%
Leitungsvermittelte Kerne [...] 10%-20% [...] 10%-20% 20%-30% [...] 10%-20% [...] 10%-20% 30%-40%
Paketvermittelte Kerne [...] 10%-20% [...] 5%-10% 20%-30% [...] 10%-20% [...] 10%-20% 20%-30%
Mobile OSS [...] 5%-10% [...] 5%-10% 10%-20% [...] 10%-20% [...] 5%-10% 10%- 20% 13
47. Wie aus obiger Tabelle ersichtlich wird, sind bei einer engen Markabgrenzung im Bereich Mobilfunknetzausrüstung die Märkte GSM/GPRS/EDGE-RAN, W-CDMA-RAN, leitungsvermittelte Kerne, paketvermittelte Kerne und allenfalls mobile OSS betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.
13 Der Marktanteil für mobile OSS in der Schweiz wird höher geschätzt (30%-40%) als der Marktanteil im EWR-Raum. Der Markt für mobile OSS wäre somit in der Schweiz ein betroffener Markt.
(b) Festnetzausrüstung
Umsätze und Marktanteile der Parteien im Bereich Ausrüstung für Festnetze im Jahr 2005 in Mio. Euro
weltweit EWR
Nokia Siemens kumuliert Nokia Siemens kumuliert Produkt
Umsatz
Marktanteil
Um satz
Marktanteil
Marktanteil
Um satz
Marktanteil
Umsatz
Marktanteil
Marktanteil
Schmalbandzugang [...] <5% [...] 5%-10% 5%-10% [...] 5%-10% [...] 10%-20% 20%-30%
(Breitband) DSL-Zugang
[...] <5% [...] 5%-10% 5%-10% [...] <5% [...] 10%-20% 20%-30%
ATM DSLAMs [...] <5% [...] 10%-20% 10%-20% [...] <5% [...] 20%-30% 20%-30%
Mikrowellenfunk (PTP)
[...] 5%-10% [...] 10%-20% 10%-20% [...] <5% [...] 10%-20% 20%-30%
Kurzstrecken-PTP [...] 5%-10% [...] 10%-20% 10%-20% [...] <5% [...] 10%-20% 20%-30%
TDM-Switches [...] <5% [...] 10%-20% 10%-20% [...] <5% [...] 30%-40% 30%-40%
Softswitches [...] <5% [...] 20%-30% 20%-30% [...] <5% [...] 10%-20% 10%-20%
48. Wie aus obiger Tabelle ersichtlich wird, sind bei einer engen Markabgrenzung im Bereich Festnetzausrüstung die Märkte Ausrüstung für Schmalbandzugang, DSL-Zugangsaurüstung (DSLAM), PTP-Funkübertragungsausrüstung und TDM Switches betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.
(c) Servicedienstleistungen für Mobilfunk- und Festnetze
Umsätze und Marktanteile der Parteien im Bereich zugehörige Dienstleistungen im Jahr 2005 in Mio. Euro
weltweit EWR
Nokia Siemens kumuliert Nokia Siemens kumuliert Produkt
Umsatz
Marktanteil
Umsatz
Marktanteil
Marktanteil
Umsatz
Marktanteil
Umsatz
Marktanteil
Marktanteil
Alle Dienstleistungen
[...] 5%-10% [...] 5%-10% 10%-20% [...] 5%-10% [...] 5%-10% 10%-20%
Alle Mobilfunkdienstleistungen
[...] 5%-10% [...] 5%-10% 10%-20% [...] 10%-20% [...] 10%-20% 20%-30%
Bereitstellung, Lieferung und Installation
[...] 10%-20% [...] 10%-20% 20%-30% [...] 10%-20% [...] 10%-20% 20%-30%
Unterhalt und Wartung [...] 10%-20% [...] 5%-10% 10%-20% [...] 10%-20% [...] 5%-10% 20%-30%
Andere professionelle Dienstleistungen
[...] 5%-10% [...] <5% 5%-10% [...] 10%-20% [...] <5% 10%-20%
Verwaltungsdienstleistungen
[...] <5% [...] <5% <5% [...] <5% [...] <5% 5%-10%
49. Wie aus obiger Tabelle ersichtlich wird, sind nur zur Mobilfunknetzausrüstung zugehörige Dienstleistungen, sowie bei einer engeren Marktabgrenzung deren Unterkategorien "Bereitstellung, Lieferung und Installation" und "Unterhalt und Wartung" betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.
50. Nachfolgend werden folglich die Wettbewerbsverhältnisse auf den oben genannten betroffenen Märkten näher untersucht.
B.4.2.1 Aktueller Wettbewerb
(a) Mobilfunknetzausrüstung
(aa) Allgemeine Bemerkungen
51. Durch den Zusammenschluss wird weder eine marktbeherrschende Stellung der Zusammenschlussparteien im Bereich Mobilfunknetzausrüstung begründet, noch kann eine - vor dem Zusammenschluss nicht bestehende, wie die Marktanteile in obigen Tabellen deutlich machen - marktbeherrschende Stellung verstärkt werden. Ebenso wie vor dem Zusammenschluss sind die Zusammenschlussparteien auch nach dem Zusammenschluss starkem Wettbewerb durch andere Mobilfunknetzausrüster ausgesetzt. Der klare Marktführer dabei ist Ericsson mit einem weltweiten Markanteil von 20%-30% in allen Bereichen der mobilen Netzausrüstung und einem Marktanteil von 35%-45% bei den GSM/GPRS/EDGE- und W-CDMA Technologien. Ebenso starke Wettbewerber sind Alcatel/Lucent, Motorola, Nortel, Huawei, ZTE Corp., Fujitsu Ltd., Samsung Electronics Co., UT Starcom, NEC sowie eine Reihe weiterer Anbieter (infra Rz. 55).
52. Betreffend die Nachfragestruktur machten die Parteien geltend, dass Markentreue im Telekommunikationssektor oft eine unbedeutende Rolle im Vergleich zu Preis, Qualität und Service spiele. Da ein Anbieterwechsel i.d.R. vom eingesetzten Kapital in die gegenwärtige Ausrüstung abhängt, sind Produkt-Tausch-Vereinbarungen in Mobilfunkausrüstungsmärkten immer häufiger. Mit einer solchen Vereinbarung ersetzt eine Konkurrenzfirma die gesamte bestehende Ausrüstung vor Ende ihrer Nutzungsdauer und fördert dadurch die Häufigkeit von Anbieterwechseln.
53. Die kürzlichen Markteintritte von neuen und starken Wettbewerbern wie Huawai und ZTE in die Mobilfunknetzausrüstungsmärkte hat den Wettbewerb in diesem Bereich zusätzlich intensiviert. Ebenso kurbelt die Entwicklung neuer Mobilfunktechnologien
den Wettbewerb auf den Netzausrüstungsmärkten an.
54. Schliesslich bestätigten die vorliegend in der Schweiz befragten Netzausrüstungsabnehmer, dass unter den Mobilfunknetzausrüstern Wettbewerb herrscht. Sie zählten jeweils zahlreiche Netzausrüster - darunter Ericsson, Alcatel/Lucent, Nortel, NEC, Huawai, ZTE - auf, die sich an ihren Ausschreibungen beteiligt hatten und gaben die nicht gewählten Netzausrüster als Ausweichmöglichkeit im Falle eines Anbieterwechsels an.
(ab) Stellung der Wettbewerber in den betroffenen Märkten
55. Nachfolgende Tabelle stellt die Marktanteile der Zusammenschlussparteien und ihrer wichtigsten Wettbewerber in den betroffenen Märkten im Bereich Mobilfunknetzausrüstung im Jahr 2005 dar. So hatten bspw. Nokia und Siemens im Bereich GSM/GPRS/EDGE-RAN im Jahr 2005 einen weltweiten kumulierten Marktanteil von 20%-30%, Ericsson von 40%-50%, Motorola von 10%-20%, Alcatel/Lucent von 5%-10% etc.
Marktanteile der Wettbewerber im Jahr 2005 14
RAN-Ausrüstung GSM/GPRS/- EDGE-RAN W-CDMA-RAN Mobile Kerne insgesamt
Mobile leitungsvermittelte Kerne
Mobile paketvermittelte Kerne
weltweit EWR weltweit EWR weltweit EWR weltweit EWR weltweit EWR weltweit EWR
Nokia/ Siemens kumuliert
10%- 20% 30%- 40% 20%- 30% 30%- 40% 20%- 30% 30%- 40% 20%- 30% 30%- 40% 20%- 30% 30%- 40% 20%- 30% 20%- 30%
Ericsson 30%- 40% 30%- 40% 40%- 50% 30%- 40% 30%- 40% 40%- 50% 20%- 30% 30%- 40% 20%- 30% 30%- 40% 30%- 40% 40%- 50%
Alcatel/ Lucent 10%- 20% 5%- 10% 5%- 10% 10%- 20% <5% 5%- 10% 20%- 30% 10%- 20% 20%- 30% 10%- 20% 5%- 10% 5%- 10%
Motorola 10%- 20% <5% 10%- 20% <5%
5%- 10% <5% 5%- 10% 0% <5% <5%
Nortel 5%- 10% 5%- 10% <5% 5%- 10% <5% 5%- 10% 10%- 20% 5%- 10% 10%- 20% 5%- 10% 10%- 20% 10%- 20%
NEC 5%- 10% <5% <5% <5% 10%- 20% 5%- 10% <5% <5% <5% <5% <5% <5%
Cisco Systems
<5% <5%
Huawei <5% <5% <5% <5%
<5% <5% <5% <5% <5% <5%
Fujitsu
5%- 10% <5% 5%- 10% n.a. <5% 5%- 10%
Sonstige 5%- 10% 5%- 10%
5%- 10% 10%- 20%
<5% <5% 10%- 20% 10%- 20%
56. Wie bereits erwähnt, existieren keine genauen Marktanteilszahlen für Komponenten der Mobilfunknetzausrüstung der Zusammenschlussparteien und ihrer Wettbewerber in der Schweiz. Diese dürften jedoch nicht erheblich von den Angaben im EWR-Raum abweichen. Die Zusammenschlussparteien gaben zudem Schätzungen ihrer eigenen Marktanteile in der Schweiz sowie derjenigen von Ericsson für einige Teilkomponenten der Netzwerkausrüstung an. Danach hatten die Zusammenschlussparteien für alle Mobilfunkausrüstungen zusammen in der Schweiz im Jahr 2005 einen kumulierten Marktanteil von 40%- 50% 15, Ericsson von 50%-60%. Für RAN-Ausrüstungen belief sich der Marktanteil von Nokia/Siemens kumuliert auf 40%-50%, (von Ericsson auf 50%-60%), für mobile Kerne auf 50%-60% (von Ericsson auf 40%- 50%), für mobile OSS auf 30%-40% (von Ericsson auf 20%-30%). Abgesehen von den mobilen OSS, deren Marktanteil im EWR-Raum unter 20% liegt, sind die
Marktanteilsverhältnisse in der Schweiz effektiv mit denjenigen im EWR-Raum vergleichbar.
57. Die Tabelle bestätigt zudem die Aussagen der befragten Unternehmen in der Schweiz, dass auf den betroffenen Märkten im Bereich Mobilfunknetzausrüstung Wettbewerb herrscht und somit keine Be-
14 Die in der Tabelle aufgeführten Marktanteile beruhen auf Schätzungen der Zusammenschlussparteien, der Gartner Group, Dell'Oro und anderen Marktanalysten.
15 Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Umsatz von Siemens im Bereich Mobilfunknetzausrüstung fast ausschliesslich mit GSM-R erzielt wurde, ein Eisenbahnkommunikationssystem, das auf den Funkstandard GSM aufbaut, aber für die Verwendung bei Eisenbahnen angepasst wurde. Der kumulierte Marktanteil von 40%-50% setzt sich somit aus dem Marktanteil von Nokia von 30%-40% und dem Marktanteil von Siemens von 5%-10%, der sich ausschliesslich auf ein Nischenprodukt bezieht, zusammen.
gründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss bewirkt wird.
(b) Festnetzausrüstung
58. Betreffend die Wettbewerbssituation im Bereich Festnetzausrüstung im Allgemeinen kann auf die
diesbezüglichen Erwägungen zur Mobilfunknetzausrüstung verwiesen werden (supra Rz. 51 ff.). Allerdings ist im Festnetzausrüstungsbereich nicht Ericsson sondern Alcatel/Lucent insgesamt der stärkste Wettbewerber.
Marktanteile der Wettbewerber im Jahr 2005 16
Festnetzausrüstung allgemein
Schmalbandzugangsausrüstung
DSL-Zugangsausrüstung (DSLAM)
PTP Funkübergangsausrüstungen TDM-Switches
weltweit EWR weltweit EWR weltweit EWR weltweit EWR weltweit EWR
Nokia/Siemens kumuliert 5%- 10% 5%- 10% 5%- 10% 20%- 30% 10%- 20% 20%- 30% 10%- 20% 20%- 30% 10%- 20% 30%- 40%
Ericsson 5%- 10% 5%- 10% 5%- 10% 10%- 20% 5%- 10% 5%- 10% 20-%30% 20%- 30% 5%- 10% 10%- 20%
Alcatel/Lucent 10%- 20% 10%- 20% 10%- 20% 5%- 10% 40%- 50% 40%- 50% 10%- 20% 10%- 20% 10%- 20% 20%- 30%
Motorola
5%- 10% <5%
Nortel 5%- 10% 5%- 10% 10%- 20% 10%- 20%
<5% <5% <5% 10%- 20%
NEC <5% <5% 5%- 10% n.a. 5%- 10% 5%- 10% 10%- 20% 10%- 20% 5%- 10% <5%
Cisco Systems 5%- 10% 5%- 10%
Huawei 5%- 10% <5% 10%- 10% 10%- 20% 10%- 20% 5%- 10%
30%- 40% 5%- 10%
Tellabs
10%- 20% n.a.
Sumitomo
10%- 20% n.a.
Sonstige 50%- 60% 50%- 60% 20%- 30% 20%- 30% 20%- 30% 10%- 20% 10%- 20% 20%- 30% 20%- 30% <5%
59. Ebenso wie in Bezug auf die Mobilfunknetzausrüstung existieren auch keine genauen Marktanteilsangaben für Komponenten der Festnetzausrüstung der Zusammenschlussparteien und ihrer Wettbewerber in der Schweiz, weshalb wiederum die Marktanteile im EWR-Raum in die Beurteilung einbezogen werden. Nach Schätzungen der Zusammenschlussparteien belief sich aber ihr kumulierter Marktanteil in der Schweiz im Jahr 2005 für alle Festnetzausrüstungskomponenten zusammen auf 20%-30%, während derjenige von Alcatel/Lucent 20%-30% und derjenige von Ericsson 10%-20% betrug.
60. Der Vergleich zwischen der Stellung der Zusammenschlussparteien und ihrer Wettbewerber in den betroffenen Märkten im Bereich Festnetzausrüstung bestätigt die Aussagen der befragten Unternehmen in der Schweiz, dass auf den betroffenen Märkten im Bereich Festnetzausrüstung Wettbewerb herrscht und somit keine Begründung oder Verstärkung einer
marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss bewirkt wird.
(c) Serviceleistungen für Mobilfunknetze
61. Nach Schätzungen der Zusammenschlussparteien betrug ihr kumulierter Marktanteil in einem alle Mobilfunkdienstleistungen umfassenden Markt in der Schweiz im Jahr 2005 40%-50%, derjenige von Ericsson 50%-60%. Die Detailangaben für den Bereitstellungs-, Lieferungs- und Installationsdienstleistungsmarkt sowie für den Unterhalts- und Wartungsdienstleistungsmarkt in der Schweiz konnten von den Parteien wiederum nicht zuverlässig festgestellt werden. Im EWR-Raum beliefen sich die Marktanteile für den Bereitstellungs-, Lieferungs- und Installationsdienstleistungsmarkt auf 20%-30% für Nokia/Siemens, 20%-
16 Die in der Tabelle aufgeführten Marktanteile beruhen auf Schätzungen der Zusammenschlussparteien und der Gartner Group.
30% für Ericsson, 5%-10% für Alcatel/Lucent, <5% für NEC, je <5% für Motorola, Nortel und Huawai sowie30%-40% für sonstige Anbieter und für den Unterhalts- und Wartungsdienstleistungsmarkt auf 20%- 30% für Nokia/Siemens, 20%-30% für Ericsson, 5%- 10% für Alcatel/Lucent, <5% für NEC, je <5% für Motorola, Nortel und Huawai sowie 40% für sonstige Anbieter.
62. Servicedienstleistungsaufträge werden i.d.R. zusammen mit der Netzausrüstung ausgeschrieben und vergeben, und es wurde bereits festgestellt, dass auf den Netzausrüstungsmärkten Wettbewerb herrscht. Durch das Zusammenschlussvorhaben wird somit keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
B.4.2.2 Potenzieller Wettbewerb
63. Die Frage nach potenziellem Wettbewerb ist nur zu prüfen, falls der aktuelle Wettbewerb nicht genügt, um die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auszuschliessen. Wie aber vorab dargelegt wurde, wird durch den Zusammenschluss keine marktbeherrschende Stellung auf den eng abgegrenzten Märkten einzelner Komponenten der Mobilfunk- und Festnetzausrüstung und zugehöriger Servicedienstleistungen begründet oder verstärkt. Folglich erübrigt sich die Prüfung des potenziellen Wettbewerbs.
B.4.3 Ergebnis
64. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss keine/eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.