RPW 2008/2 S. 259
Saint-Gobain/Maxit
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 4. März 2008
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 25. Februar 2008
Erwägungen
1. Am 4. Februar 2008 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die vollständige Meldung über das oben erwähnte Zusammenschlussvorhaben eingegangen. Danach beabsichtigt die Compagnie de Saint-Gobain (nachfolgend: Saint-Gobain) die Kontrolle über die Maxit Holding AB (nachfolgend: Maxit) zu erwerben.
2. Saint-Gobain ist eine Gesellschaft mit Geschäftssitz in Paris, die primär an der Pariser Börse kotiert ist. Saint-Gobain ist ein weltweit tätiger Hersteller von hochtechnologischen Werkstoffen. Die Saint-Gobain-Gruppe ist in den Bereichen Herstellung, Verarbeitung und Verkauf von Materialien wie Glas, Keramik, Kunststoffe und gewisse Baumaterialien tätig. Die Saint-Gobain-Gruppe ist in fünf Sektoren unterteilt: Flachglas, Verpackungen, Hochleistungswerkstoffe (umfasst Bereiche Keramik, Kunststoffe, Schleifmittel und Verstärkungsstoffe), Baumaterialien (Bereiche Isolierung, Gips, Rohre, industrielle Mörtel und Aussenprodukte) sowie Vertrieb von Baumaterialien. Saint-Gobain tätigt in der Schweiz grundsätzlich in all diesen Sektoren Verkäufe. Über Herstellungskapazitäten verfügt Saint-Gobain in der Schweiz allerdings nur bei Fiberglasisolierungen, der Behandlung von Flachglas, Gipsplatten sowie Mörtel.
3. In der Schweiz produziert und verkauft Saint-Gobain im Sektor Baumaterialien Mörtelprodukte über die Tochtergesellschaft Saint-Gobain Weber Favo AG. Gipsprodukte werden über die Tochtergesellschaft BPB plc. verkauft. Über die Tochtergesellschaften Sanitas Troesch und Lapeyre ist Saint-Gobain ebenfalls im Vertrieb von Baumaterialien tätig.
4. Maxit ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Sollentuna, Schweden, und primär in der Produktion und Lieferung von Mörteln tätig. In der Schweiz verkauft Maxit zudem Bitumen-basierte Baustoffe und Gipsprodukte. M-tec, die Tochtergesellschaft von Maxit, ist spezialisiert auf die Konstruktion von Anlagen von Trockenmörteln und die Herstellung und Konstruktion von Baustellenausrüstungen.
5. Weitere Tochtergesellschaften der Maxit sind die Südharzer Gipswerk GmbH (nachfolgend "SGH") und die
Maxit Baustoffe GmbH & Co. KG (nachfolgend "Maxit Baustoffe").
6. Verkäuferin der Maxit ist die HeidelbergCement Group (nachfolgend: Heidelberg). Heidelberg ist eine Gesellschaft mit Geschäftssitz in Heidelberg, Deutschland, ihre Aktien werden an der Frankfurter Börse gehandelt. Heidelbergs Kerntätigkeiten liegen in der Produktion und dem Verkauf von Zement und verwandten Materialien wie z.B. Aggregate, Fertigbeton und vorgefertigte Betonprodukte sowie andere Baumaterialien wie Kalkstein, Kalksteinprodukte, Mörtel und Bauchemikalien.
7. Das Zusammenschlussvorhaben wurde der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) am 22. Oktober 2007 (Case COMP/M.4898) und am 12. November 2007 dem Sekretariat gemeldet. Die EU-Kommission hat am 21. November die Meldung für unvollständig erklärt.
8. Am 7. Dezember 2007 haben die Parteien die Meldung in der Schweiz zurückgezogen und am 4. Februar 2008 neu eingereicht. Die Meldung wurde daraufhin vom Sekretariat am 14. Februar 2008 für vollständig erklärt.
9. Um wettbewerbsrechtlichen Bedenken der EU-Kommission in den Bereichen Gips und Gipsprodukte Rechnung zu tragen, hat Saint-Gobain der EU-Kommission im Sinne einer Zusage angeboten, die beiden Tochtergesellschaften von Maxit, SGH und Maxit Baustoffe zu verkaufen.
10. Mit Entscheid vom 4. März 2008 hat die EU-Kommission den Unternehmenszusammenschluss unter der von Saint-Gobain vorgeschlagenen Auflage (Verkauf der SGH und Maxit Baustoffe) genehmigt, da der Markttest der Auflagen positiv war. Die von Saint-Gobain vorgeschlagenen Auflagen betreffen den Markt der Gipsprodukte für die Keramik-Industrie.
11. Der vorliegende Unternehmenszusammenschluss hat weltweite Auswirkungen und wurde von der Weko nur auf allfällige besondere Aspekte in der Schweiz untersucht. Die vorläufige Prüfung der Weko hat auf dem Markt für Gipsprodukte für die Keramik-Industrie Anhaltspunkte für die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung ergeben. Da die Verpflichtungserklärung von Saint-Gobain auch für die Schweiz gilt, werden auch die Probleme in der Schweiz beseitigt und damit die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Weko ausgeräumt.
12. Auf die Eröffnung einer Prüfung gemäss Art. 10 KG konnte demzufolge verzichtet werden.