RPW 2008/4 S. 760

Kabelkanalisationen

Rubrum

Gutachten vom 7. Juli 2008 in Sachen Stellungnahme zur Beurteilung der Marktstellung gemäss Art. 11a Abs. 2 Fernmeldegesetz (Gutachten gemäss Art. 47 Kartellgesetz betreffend Kabelkanalisationen

Inhaltsverzeichnis

A SACHVERHALT UND VERFAHREN 760

B BEURTEILUNG 761

B.1 Marktbeherrschende Unternehmen 761

B.1.1 Der relevante Markt 761

B.1.1.1 Sachlich relevanter Markt 761

B.1.1.2 Räumlich relevanter Markt 763

B.1.2 Marktstellung 763

B.1.2.1 Aktueller Wettbewerb 763

B.1.2.1.1. Kabelkanalisationen im Bereich Anschlussnetz 764

B.1.2.1.2. Kabelkanalisationen im Bereich Fernnetz 764

B.1.2.1.3. Swisscom-Kabelkanalisationen 764

B.1.2.2 Potenzieller Wettbewerb für die Swisscom-Kabelkanalisationen 765

B.1.3 Ergebnis 765

C SCHLUSSFOLGERUNG 765

A SACHVERHALT UND VERFAHREN

Erwägungen

1. Am 28. September 2007 reichte Colt Telecom AG (Colt) bei der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) ein Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung zu den Preisen des Zugangs zu den Kabelkanalisationen von Swisscom, namentlich betreffend die wiederkehrenden und einmaligen Preise sowie verschiedene Stundenansätze für einzelne Dienstleistungen in diesem Zusammenhang.

2. Am 16. Oktober 2007 reichte Cablecom GmbH (Cablecom) beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zuhanden der ComCom ein Gesuch zur Aufhebung gewisser Regelungen betreffend den Zugang zu den Kabelkanalisationen von Swisscom ein.

3. Am 30. November 2007 reichte Sunrise Communications AG (Sunrise) beim BAKOM zuhanden der Com-Com ein Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung gegen die Swisscom Fixnet AG (heute: Swisscom [Schweiz] AG, Swisscom) ein. Sunrise beantragte unter anderem, dass sämtliche Preise des Standardangebotes „Kabelkanalisationen FMG“ von Swisscom im Hinblick auf deren Höhe und Preisstruktur auf die Einhaltung der Kostenorientierung gemäss Art. 11 Abs. 1 Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10) und Art. 60 Verordnung über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) zu überprüfen seien.

4. Die Gesuche von Cablecom, Colt und Sunrise stützen sich insbesondere auf Art. 11 Abs. 1 FMG. Danach müssen marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in verschiedenen Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und zu ihren Diensten gewähren. Das revidierte FMG sieht in Art. 11 FMG verschiedene Zugangsformen vor. Als Zugangsform ist laut Art. 11 Abs. 1 Bst. f FMG auch der Zugang zu den Kabelkanalisationen vorgesehen, sofern diese über eine ausreichende Kapazität verfügen. Diese Bestimmung ist mit dem revidierten FMG am 1. April 2007 in Kraft getreten.

5. Mit Stellungnahmen vom 16. November 2007 (Colt und Cablecom) und vom 9. Januar 2008 (Sunrise) bestreitet Swisscom ihre marktbeherrschende Stellung im Bereich der Kabelkanalisationen für diejenigen Kabelkanalisationen, die nach dem 24. März 2006 (Zeitpunkt der definitiven Verabschiedung des teilrevidierten FMG durch das Parlament) gebaut wurden. Für Kanalisationen, welche an diesem Datum bereit bestanden, bietet Swisscom den Dienst „Kabelkanalisationen FMG“ unter dem Vorbehalt freier Kapazitäten an, jedoch nach der Auffassung anderer Fernmeldedienstanbieter (FDA) zu ungünstigen Konditionen.

6. Ist im Rahmen von fernmelderechtlichen Zugangsverfahren die Frage der Marktbeherrschung strittig, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission (vgl. Art. 11a Abs. 2 FMG). Die Wettbewerbskommission (WEKO) gibt ihre Stellungnahme innert vier Wochen ab (Art. 72 Verordnung über Fernmeldedienste, FDV, SR 784.101.1).

7. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 forderte das BAKOM das Sekretariat der WEKO (Sekretariat) auf, einen allfälligen Fragebogen zur Abklärung der Wettbewerbsverhältnisse zu entwerfen. Am 21. Februar 2008 stellte das Sekretariat dem BAKOM einen Entwurf eines Fragebogens mit den den Marktteilnehmenden zu unterbreitenden Fragen zu. Das BAKOM als verfahrensleitende Behörde führte anschliessend eine Befragung von FDA durch.

8. Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 ersuchte das BAKOM die WEKO um eine Stellungnahme zur Beurteilung der Frage der Marktbeherrschung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 FMG. Dem Schreiben beigelegt wurden die aus der Befragung der FDA resultierenden Antworten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2008 machte das Sekretariat das BAKOM darauf aufmerksam, dass die Fragen von Swisscom vom 7. April 2008 teilweise ausweichend oder gar nicht beantwortet waren. Mit Schreiben von 9. Juni 2008 reichte das BAKOM die bei Swisscom nachgefragten Informationen ein. Die vierwöchige Frist gemäss Art. 72 FDV beginnt nach Eingang der Antworten, in diesem Fall am 9. Juni 2008 zu laufen und endet damit am 7. Juli 2008.

9. Das Gutachten basiert auf den vom BAKOM zur Verfügung gestellten Unterlagen und öffentlich zugänglichen

Informationen unter Berücksichtigung der bestehenden kartellrechtlichen Praxis der WEKO und der Rechtsmittelinstanzen im Telekommunikationsbereich. Auf die Ausführungen der Parteien des Zugangsverfahrens und der befragten FDA ist nachstehend zurückzukommen.

B BEURTEILUNG

B.1 Marktbeherrschende Unternehmen

10. Für die Beurteilung der Frage der Marktbeherrschung nach Art. 11 Abs. 1 FMG ist auf die entsprechende Definition im Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG, SR 251) und die diesbezügliche Rechtsprechung zurückzugreifen (u.a. RPW 2005/3, S. 589).

11. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).

12. Um festzustellen, ob sich Swisscom in wesentlichem Umfang von anderen Marktteilnehmern unabhängig verhalten kann, ist vorab der relevante Markt abzugrenzen.

B.1.1 Der relevante Markt

B.1.1.1 Sachlich relevanter Markt

13. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, VKU, SR 251.4, der hier analog anzuwenden ist).

14. Ausgegangen wird vom Gegenstand der Zugangsgesuche von Cablecom, Colt und Sunrise, das heisst dem Zugang zu den Kabelkanalisationen von Swisscom (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. f FMG und Art. 60 FDV). Mit dieser Bestimmung im FMG, welche im Rahmen der Revision am 1. April 2007 in Kraft trat, wurde die Einführung des Zugangs zu den Kabelkanalisationen beschlossen, sofern diese über eine ausreichende Kapazität verfügen.

15. Marktgegenseite sind vorliegend FDA, wie zum Beispiel die gesuchstellenden Cablecom, Colt und Sunrise, welche Kabel verlegen möchten, um Endkunden Telekommunikationsdienstleistungen anbieten zu können oder um Datenübertragungen zwischen verschiedenen Standorten sicherzustellen.

16. Kabelkanalisationen sind ober- oder unterirdische Kanalisationen, in denen Kabel zum Zweck der Erbringung von Fernmeldediensten vorhanden sind oder verlegt werden können. Swisscom unterscheidet Kabelschutzkanäle (sog. Zores), Betonkanäle, Vollrohre (Beton oder Metall), Rohrblöcke, Kunststoffrohranlagen und begehbare Kabelstollen (siehe Kabelkanalisation FMG, Handbuch Technik)1. Weitere Kanalisationen können geeignet sein für die Verlegung von Kabeln, wenn genügend Raum vorhanden ist und keine anderen Störungen zu erwarten sind. Dazu zählen insbesondere die Kanalisationen von Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken (auch Abwasser) und von Kabelfernsehbetreibern. In der Fernnetzebene können vor allem entlang der Nationalstrassen und SBB-Trassen Kabelkanalisationen benutzt werden.

17. Kabelkanalisationen können danach unterschieden werden, wo sie beginnen bzw. wo sie enden. Dabei kommen als Anfangs- bzw. Endpunkte mehrere Orte in Frage: Ein Schacht, eine Gebäudeeinführung und eine Swisscom-Zentrale. Wie in Abbildung 1 schematisch dargestellt können drei verschiedene Szenarien unterschieden werden: a) Kabelkanalisationen im Bereich Anschlussnetz, b) Kabelkanalisationen im Bereich Fernnetz und c) Kanalisationen mit einem Anfangs- oder Endpunkt in einer Swisscom-Zentrale (siehe auch Rz. 26).

1 Sämtliche Handbücher im Zusammenhang mit dem Produkt „Kabelkanalisationen FMG“ von Swisscom sind unter www.swisscom. com/ws/products/FMGProdukte zu finden.

Privater Haushalt

Schacht

Unternehmen

Schacht Schacht

a)

c)

b)

FDA-Zentrale

Swisscom Zentrale

Schacht

Schacht

Abbildung 1: Schematische Darstellung der verschiedenen möglichen Kabelkanalisationen

18. Jedes Gebäude ist in der Regel mit mehreren Kanalisationen erschlossen, die sich für die Verlegung von Kabeln eignen können. So gibt es für jede Liegenschaft eine Kanalisation für Wasser bzw. Abwasser, Fernsehen, Strom und Telefon, in manchen Fällen auch noch Gas. Die Schächte sind derart konzipiert, dass bei ihnen mehrere Kanalisationen zusammenlaufen bzw. von einem Schacht ausgehen. An einem Schacht sind jedoch in der Regel nicht mehrere Unternehmen beteiligt. Insbesondere zu den Schächten von (ehemaligen) Monopolbetrieben (Swisscom, Elektrizitätswerke) haben andere Unternehmen regelmässig nicht Zugang.

19. Die Swisscom-Zentralen können aufgrund der Vorgaben von Swisscom nur via deren Infrastruktur erreicht werden2. Ein FDA, welcher eine Swisscom-Zentrale erschliessen möchte (z.B. für die Kollokation oder Entbündelung), benötigt daher den Zugang zu den Kabelkanalisationen von Swisscom.

20. Bei Kabelkanalisationen müssen in der Regel auch Eigentumsrechte berücksichtigt werden. So bedarf es bei der Benutzung von Kanalisationen der Einwilligung des Rechteinhabers an den Kanalisationen oder des Grundeigentümers. Dies erfolgt in den meisten Fällen vertraglich oder über Dienstbarkeiten, die im Grundbuch eingetragen sind.

21. Kabelkanalisationen können auch nach Distanzen unterschieden werden. Einerseits werden Kanalisationen verwendet, um grössere Distanzen zu überwinden (Fernnetz). Dazu dienen vor allem Kanalisationen entlang des Nationalstrassennetzes und entlang der Trassen der SBB. Andererseits ist im Anschlussbereich die Feinverteilung der Kabel in die Liegenschaften zu unterscheiden (Anschlussnetz). In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Gutachten der WEKO vom 23. Juni 2008 in Sachen Mietleitungen (wird voraussichtlich in RPW 2008/3 publiziert) zu verweisen. Die entsprechende Abgrenzung in Bezug auf Anschluss- und Fernnetz ist hier analog anzuwenden.

22. Die Nachfrage nach Kabelkanalisationen ergibt sich aus dem Bedürfnis, Endkunden mit Telekommunikationsdienstleistungen zu versorgen oder Standorte (z.B. Mobilfunkantennen, Anschlusszentralen) an das eigene Netz anzuschliessen. Dabei ist es möglich, den Standort via eine bereits vorhandene Infrastruktur zu erschliessen (z.B. via eine Mietleitung) oder selber Kabel durch bestehende Kabelkanalisationen zu verlegen. Das Verlegen eigener Kabel führt in der Regel zu hohen Fixkosten, aber geringen variablen Kosten, während das Mieten von bereits vorhandener Infrastruktur hohe variable Kosten (je nach Nutzung und Marktverhältnisse) und geringe Fixkosten (Projektierung) verursacht. Während eine verlegte Leitung eine unbeschränkte Nutzung aufweist, können Mietleitungen jederzeit gekündigt werden. Das Mieten von Leitungen kann daher als projektbezogen bezeichnet werden. Der Aufbau von eigener Infrastruktur ist häufig nicht nur mit einem einzelnen Kunden oder Projekt verknüpft, sondern es werden dauerhaft Standorte an die eigene Infrastruktur angebunden. Daher unterscheidet sich das Mieten von Leitungen grundlegend vom Erstellen eigener Infrastruktur. Die Miete von Leitungen ist in vorliegendem Fall nicht als Substitut zum Bau eigener Infrastruktur anzusehen und ist folglich nicht Teil des relevanten Marktes.

23. FDA können vorhandene Kabelkanalisationen von anderen Unternehmen entweder mitbenützen, indem sie ihre Kabel zu bereits vorhandenen Kabeln oder Leitungen hinzulegen, oder sie können neue Kabelkanalisationen in den Boden verlegen. Die zweite Variante ist teurer als die erste und häufig auch gar nicht möglich. Es

2 Siehe Schreiben von Swisscom vom 6. Juni 2008.

braucht Baubewilligungen und die Einwilligung der Grundbesitzer. Zudem können öffentliche Strassen nicht einfach jederzeit geöffnet werden. Im Weiteren gibt es insbesondere bei Engpässen wie Gebäudeeinführungen oftmals keinen Platz mehr für neue Kanalisationen neben den bereits bestehenden. Daher ist das Erstellen eigener Kabelkanalisationen nicht als Substitut zur Benützung von vorhandenen Kabelkanalisationen anzusehen.

24. Der relevante Markt umfasst daher sämtliche ober- und unterirdischen Kabelkanalisationen (von Swisscom, den Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken und von den Kabelfernsehanbietern), in denen Kabel zum Zweck der Erbringung von Fernmeldediensten entweder bereits vorhanden sind oder verlegt werden können. Nicht zum sachlich relevanten Markt gehören folglich noch nicht gebaute Kanalisationen, das Mieten von vorhandenen Leitungen und direkt ins Erdreich verlegte Leitungen.

25. Die Nachfrager nach Kabelkanalisationen bestehen aus FDA, welche mit Hilfe der zu verlegenden Kabeln direkt oder indirekt Telekommunikationsdienstleistungen an Endkunden erbringen bzw. verschiedene Standorte an das eigene Netz anbinden. Die Nachfrage nach Kabelkanalisationen, welche ihren Anfangs- bzw. Endpunkt in einer Swisscom-Zentrale haben, unterscheidet sich grundlegend von der Nachfrage nach Kabelkanalisationen im Anschluss- bzw. im Fernbereich. Mit diesen Leitungen werden Dienstleistungen direkt bei Swisscom nachgefragt, die nur dort bezogen werden können. Aus historischen und regulatorischen Gründen ist Swisscom zum Angebot gewisser Wiederverkaufsdienstleistungen an andere FDA verpflichtet (Entbündelung der Teilnehmeranschlüsse, Interkonnektionsdienstleistungen, Mietleitungen, etc.). Daher rechtfertigt sich die Ausscheidung eines eigenen sachlich relevanten Marktes für diese gesonderte Nachfrage.

26. Es ist daher von drei sachlich relevanten Märkten auszugehen:

a) Kabelkanalisationen im Bereich Anschlussnetz: Kabelkanalisationen, welche zur Verlegung von Kabeln zwecks Erbringung von Fernmeldediensten geeignet sind und ihren Anfangs- oder Endpunkt in einer Gebäudeeinführung (Unternehmen, privater Haushalt, FDA-Zentrale), jedoch nicht in einer Swisscom-Zentrale haben.

b) Kabelkanalisationen im Bereich Fernnetz: Kabelkanalisationen, welche zur Verlegung von Kabeln zwecks Erbringung von Fernmeldediensten geeignet sind und ihren Anfangs- oder Endpunkt weder in einer Gebäudeeinführung noch in einer Swisscom-Zentrale haben und über längere Distanzen verlaufen.

c) Swisscom-Kabelkanalisationen: Kabelkanalisationen, welche zur Verlegung von Kabeln zwecks Erbringung von Fernmeldediensten geeignet sind und ihren Anfangs- oder Endpunkt in einer Swisscom-Zentrale haben.

B.1.1.2 Räumlich relevanter Markt

27. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist).

28. Die Dienstleistungen im abgegrenzten sachlich relevanten Markt werden schweizweit angeboten und nachgefragt. Es ist deshalb in räumlicher Hinsicht von einer nationalen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes auszugehen.

B.1.2 Marktstellung

29. Ein Unternehmen wird sich auf dem relevanten Markt von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) nicht in wesentlichem Umfang unabhängig verhalten können (vgl. Art. 4 Abs. 2 KG), wenn es sich ausreichend starker aktueller oder potenzieller Konkurrenz gegenübersieht. Nachfolgend sind in erster Linie die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Markt für Kabelkanalisationen abzuklären, welche zur Verlegung von Kabeln zwecks Erbringung von Fernmeldediensten geeignet sind.

B.1.2.1 Aktueller Wettbewerb

30. Anlässlich der Analyse einer Wettbewerbssituation ist unter anderem abzuklären, wer Wettbewerber in den relevanten Märkten ist. Vorab erfolgen einige allgemeine Feststellungen insbesondere zu den in der Schweiz aktiven Unternehmen, welche Kabelkanalisationen anbieten oder nachfragen. Anschliessend wird auf die Wettbewerbssituation in den einzelnen sachlich relevanten Teilmärkten eingegangen.

31. Swisscom verfügt über ein schweizweites Kabelkanalisationsnetz und hat praktisch in jeder Liegenschaft der Schweiz eine Kabelkanalisation3. Von jeder ihrer 1518 Anschlusszentralen4 und den weiteren Swisscom-Zentralen gehen ferner Kabelkanalisationen aus, die entweder in Gebäuden oder Schächten ihren Anfangs- oder Endpunkt haben. Mit dem auf der Swisscom-Website zur Verfügung gestellten Online-Tool Maponline5 können gewisse Informationen bzgl. des Netzes abgerufen werden. Keine Informationen sind zu allenfalls zur Verfügung stehenden freien Kapazitäten erhältlich.

32. Andere FDA wie Sunrise, Verizon, Colt etc. verfügen über eigene Infrastruktur, bieten diese jedoch – trotz z.T. freien Kapazitäten – anderen FDA nur punktuell zum Verlegen von Kabeln an, da u.a. die Rohranlagen nur für ihre eigenen Bedürfnisse konzipiert wurden. Die Kabelkanalisationen dieser FDA befinden sich mit Ausnahme einiger Geschäftsgebäude nicht im Anschlussbereich, sondern sind Citynetze oder grössere Netze, welche verschiedene Städte miteinander verbinden.

33. Die Kabelkanalisationen der Kabelfernsehbetreiber wie z.B. von Cablecom stehen den FDA mehrheitlich nicht für das Verlegen von Kabeln zur Verfügung. 85% der Kabel von Cablecom (meist Koaxialkabel) wurden in enge Stahlrohre verlegt, ohne oder mit nur sehr geringen

3 Eingabe von Swisscom vom 7. April 2008, S. 4.

4 Siehe www.swisscom.com/FxRes/NR/rdonlyres/ECADE11F-F30A-4098-8767-F44090F193E1/0 /TechInfo_FDA_MLF_def.pdf (S. 7 der ULL—Informationsveranstaltung vom 16. Oktober 2006). 5 www.swisscom.ch/ws/pan/Maponline

Platzreserven; die restlichen 15 % liegen direkt in der Erde6. Zudem verlaufen die Leitungen im Anschlussbereich von Haus zu Haus und nicht (wie bei Swisscom) sternförmig, da sie nicht für Telekommunikationsdienstleistungen (zweirichtungsfähig), sondern für das Verbreiten von Fernsehsignalen (nur in eine Richtung) konzipiert wurden. Entsprechend gibt es mehrheitlich keine Angebote der Kabelfernsehbetreiber für die Mitbenutzung von vorhandenen Kabelkanalisationen. Im Fernnetzbereich verfügt von den Kabelfernsehbetreibern lediglich Cablecom über einen leistungsstarken Backbone, der die meisten grösseren Agglomerationen der Schweiz miteinander verbindet7.

34. Elektrizitäts- und Wasserwerke verfügen über flächendeckende Kabelkanalisationsnetze innerhalb ihres Versorgungsgebietes, z.B. die EWZ in der Agglomeration Zürich oder EOS, die grosse Teile der Westschweiz (Genf, Lausanne bis Neuchatel und Teile des Wallis) abdeckt. Auf projektbezogener Basis bieten einige dieser Elektrizitätswerke ihre Kabelkanalisationen auch anderen interessierten FDA zur Mitbenutzung an, sofern freie Kapazitäten bestehen.

35. Gaswerke verfügen vor allem im Bereich des Fernnetzes entlang der Hochdruckpipelines über Trassen, die für die Verlegung von Kabeln geeignet sind. Im Anschlussbereich ist die Mitbenutzung in der Regel meist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Ferner wurden einige Gasleitungen auch direkt in die Erde verlegt, womit eine Mitbenutzung ausgeschlossen ist.

36. Die SBB betreibt entlang ihres Schienennetzes Kabelkanalisationen und vermietet diese auch an verschiedene FDA. Dabei sind ausser bei Brücken, Bahnhöfen und anderen Netzengpässen weitgehend noch Kapazitäten vorhanden, um zusätzliche Kabel (heute: Glasfasern) zu verlegen. Das Verlegen der Kabel kann mittels spezieller Schienenfahrzeuge mit vergleichsweise geringem Aufwand und in relativ kurzer Zeit erfolgen. Ein FDA, welcher von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, muss jedoch einen Anschluss an die Grundstücke der SBB sicherstellen, was u.U. mit erheblichen Kosten verbunden ist. Im Anschlussbereich verfügt die SBB über keine eigenen Kabelkanalisationen, sondern nur im Bereich ihres Schienennetzes. Eine eigene Leitung in den SBB-Trassen ist daher im Fernnetzbereich bei einem hohen Bedarf an Datenverkehr angezeigt.

37. Swisscom ist das einzige Unternehmen, welches sowohl im Anschlusswie auch im Fernnetzbereich über ein flächendeckendes Netzwerk von Kabelkanalisationen verfügt und damit anderen FDA in der ganzen Schweiz allenfalls freistehende Kapazitäten zur Verfügung stellen kann. Namentlich bei Kabelkanalisationen, welche als Endpunkt eine Swisscom-Zentrale haben, sind alternative FDA auf die Kabelkanalisationen von Swisscom angewiesen und verfügen über keine Ausweichmöglichkeiten.

B.1.2.1.1. Kabelkanalisationen im Bereich Anschlussnetz

38. Kabelkanalisationen im Bereich des Anschlussnetzes beginnen in einer Gebäudeeinführung und verlaufen i.d.R. bis zu einem nahegelegenen Verteilzentrum (normalerweise ein Schacht im Boden oder auch oberirdische Kästen). Dort kommen mehrere Kanalisationen verschiedener Liegenschaften zusammen. Von den Verteilzentren werden die Leitungen dann in einer grösseren Kanalisation zu einer Zentrale weitergeführt.

39. Jedes Gebäude ist i.d.R. mit mehreren Kanalisationen erschlossen, die für das Verlegen von Kabeln geeignet sind, womit für einen FDA mehrere Alternativen zur Verfügung stehen (siehe Rz. 33 und 34).

40. Es gibt in diesem Bereich daher keine genügenden Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung von Swisscom.

B.1.2.1.2. Kabelkanalisationen im Bereich Fernnetz

41. Mit den Kabelkanalisationen im Bereich des Fernnetzes werden Leitungen verlegt, über die grosse Datenmengen über weite Strecken transportiert werden können. Damit werden i.d.R. Städte miteinander verbunden. In diesem Bereich sind vor allem die Trassen entlang der Nationalstrassen und entlang des Schienennetzes der SBB zu erwähnen. Gemäss Auskunft der SBB bestehen ausreichend Kapazitäten für das Verlegen weiterer Kabel (siehe Rz. 36).

42. Die grossen alternativen FDA in der Schweiz (namentlich Sunrise, Cablecom, Colt, Verizon aber auch Cablecom) verfügen in diesem Bereich bereits über leistungsfähige Backbones, die in den meisten Fällen ringförmig angeordnet durch die ganze Schweiz verlaufen (siehe Rz. 32 und 33).

43. Es gibt in diesem Bereich daher ebenfalls keine genügenden Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung von Swisscom.

B.1.2.1.3. Swisscom-Kabelkanalisationen

44. Mit Swisscom-Kabelkanalisationen werden diejenigen Kanalisationen bezeichnet, die ihren Anfangs- oder Endpunkt in einem Swisscom-Standort haben (Orts-, Knoten- oder Transit-Zentrale, Quartierverteilerkästen, andere Swisscom-Gebäude oder reine Swisscom-Schächte) und entweder direkt bis zu einer Gebäudeeinführung oder bis zu einem Schacht verlaufen. Verläuft eine Kanalisation von einer Swisscom-Zentrale via einen lokalen Verteilerschacht, zu dem keine anderen Unternehmen Zugang haben, in eine Gebäudeeinführung, so gehört die gesamte Kanalisation zu den Swisscom-Kabelkanalisationen. Eine Kabelkanalisation gehört also so lange zum Swisscom-Kabelkanalisationsnetz, als kein anderes Unternehmen mit seinen Kabelkanalisationen eine direkte Verbindung, ohne Bau- bzw. Grabarbeiten ausführen zu müssen, herstellen kann.

45. Für sämtliche Swisscom-Kabelkanalisationen gemäss dieser Definition, unabhängig von deren Beschaffenheit oder davon, wann sie erstellt wurden, bestehen keine Alternativen im sachlich relevanten Markt. FDA, welche die Swisscom-Zentralen an ihr eigenes Netzwerk via eigene Infrastruktur anschliessen, sind auf die Kabelkanalisationen von Swisscom angewiesen. Wie bereits gezeigt wurde, unterscheidet sich die Nachfrage

6 Eingabe von Cablecom vom 30. April 2008. 7 www.cablecom.biz/cc_fs_infrastruktur.pdf

nach den Kabelkanalisationen in die Swisscom-Zentralen grundlegend von anderen Kanalisationen (siehe Rz. 25). Die Kabelkanalisationen von Swisscom sind sowohl im Anschlusswie auch im Fernnetzbereich flächendeckend ausgebaut (siehe Rz. 31). Damit kann Swisscom den anderen FDA in der ganzen Schweiz freistehende Kapazitäten zur Verfügung stellen. Insbesondere bei Kabelkanalisationen, welche als Anfangs- oder Endpunkt eine Swisscom-Zentrale haben, sind alternative FDA auf Swisscom angewiesen und verfügen über keine Ausweichmöglichkeiten (siehe Rz. 37).

46. Im Markt für Swisscom-Kabelkanalisationen ist damit Swisscom die einzige Anbieterin, welche derartige Dienstleistungen bereitstellen kann. Es besteht damit kein aktueller Wettbewerb im Bereich der Kabelkanalisationen von Swisscom.

47. Swisscom bearbeitete in der Vergangenheit pro Jahr ca. 30'000 bis 35'000 Projekte im Zusammenhang mit Kabelkanalisationen (Neubauten und Anpassungen), wobei vielfach Kupferleitungen durch Glasfasern ersetzt wurden8. Swisscom macht geltend, dass sie für Anlagen, die nach dem 24. März 2006 (Zeitpunkt der definitiven Verabschiedung des teilrevidierten FMG durch das Parlament) gebaut wurden, nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfüge. Die Frage der Marktbeherrschung hängt jedoch nicht davon ab, wann eine Kabelkanalisation gebaut wurde. Vielmehr bezieht sich die Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung auf den Zeitpunkt des Gutachtens, wobei eine zukunftsgerichtete Sichtweise eingenommen wird. Es werden die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Marktverhältnisse mit Hilfe der verfügbaren Informationen berücksichtigt.

B.1.2.2 Potenzieller Wettbewerb für die Swisscom-Kabelkanalisationen

48. Im Markt für Kabelkanalisationen im Bereich des Anschluss- und des Fernnetzes haben sich keine genügenden Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung von Swisscom ergeben. Auf eine Analyse des potenziellen Wettbewerbs kann daher für diese Märkte verzichtet werden.

49. Die Analyse des aktuellen Wettbewerbs im Bereich der Swisscom-Kabelkanalisationen hat ergeben, dass es zurzeit nicht genügend Konkurrenz gibt, um ein unabhängiges Verhalten von Swisscom im Bereich der Swisscom-Kabelkanalisationen und damit eine marktbeherrschende Stellung auszuschliessen. Die Analyse des potenziellen Wettbewerbs soll aufzeigen, ob Swisscom durch in naher Zukunft zu erwartende Marktzutritte diszipliniert werden kann.

50. Der potenziellen Konkurrenz kommt eine disziplinierende Wirkung nur dann zu, wenn es im Fall von Wettbewerbsbeschränkungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Marktzutritten kommt, die Zutritte rasch erfolgen können und gross genug sind. Sind Marktzutritte frühestens nach einigen Jahren oder in kleinem Ausmass zu erwarten, hat dies keinen nennenswerten Einfluss auf das Verhalten der eingesessenen Unternehmen, da diesen nur beschränkt ausgewichen werden kann.

51. Bei den Swisscom-Kabelkanalisationen ist eine Duplizierung der vorhandenen Infrastruktur nicht sinnvoll und wirtschaftlich unrentabel. Ferner lässt Swisscom in ihre Zentralen keine anderen Kabelkanalisationen als die eigenen zu (siehe Rz. 19). In naher Zukunft (innerhalb der nächsten zwei Jahre) ist nicht mit einer Veränderung dieser Situation zu rechnen, denn auch in zwei Jahren wird sich das Duplizieren von Kabelkanalisationen in die Swisscom-Zentralen kaum rechnen. Potenzieller Wettbewerb bei den Swisscom-Kabelkanalisationen ist daher nicht vorhanden. Aufgrund der fehlenden potenziellen Konkurrenz entsteht kaum Wettbewerbsdruck auf Swisscom bei ihren Kabelkanalisationen.

B.1.3 Ergebnis

52. Aufgrund des fehlenden aktuellen und potenziellen Wettbewerbs ist Swisscom in der Lage, sich auf dem Markt der Swisscom-Kabelkanalisationen von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Swisscom ist daher im Markt der Swisscom-Kabelkanalisationen als marktbeherrschendes Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 KG zu qualifizieren, womit auch eine Marktbeherrschung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FMG zu bejahen ist.

53. Bei Kabelkanalisationen im Bereich des Anschluss- und des Fernnetzes gibt es aufgrund der Informationen, welche der WEKO im Rahmen dieses Gutachtens zur Verfügung stehen, keine genügenden Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung von Swisscom. Abhängig von den weiteren Entwicklungen, von den zur Verfügung stehenden Informationen oder von den Umständen im Einzelfall wäre dieses Ergebnis gegebenenfalls zu überprüfen.

C SCHLUSSFOLGERUNG

54. Swisscom ist betreffend die Swisscom-Kabelkanalisationen als marktbeherrschende Anbieterin von Fernmeldediensten gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG zu qualifizieren.

8 Schreiben von Swisscom vom 6. Juni 2008.