RPW 2009/2 S. 185

GE/Safran

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 26. Juni 2009

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 26. Juni 2009

Erwägungen

1. Am 29. Mai 2009 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: Weko) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Safran SA (über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Safran USA) mit Sitz in Paris, Frankreich, die gemeinsame Kontrolle über die GE Homeland Protection, Inc. (GEHP) mit Sitz in Newark, USA, zu erlangen. Die General Electric Company (GE) mit Sitz in Fairfield, USA, die derzeit hundert Prozent der Aktien an der GEHP hält, beabsichtigt, 19 % der Aktien von GEHP zu behalten und auch nach der Transaktion einen bestimmenden Einfluss auf GEHP auszuüben.

2. Safran SA ist eine unter französischem Recht konstituierte und börsenkotierte Gesellschaft und die Muttergesellschaft der Safran Gruppe, zu welcher auch Safran USA gehört. Die Safran Gruppe ist ein im Bereich der Spitzentechnologie tätiger Konzern, welcher in folgende drei Geschäftseinheiten aufgegliedert ist: Aerospace Propulsion (Antriebstechnik für Luft- und Raumfahrt), Aircraft Equipment (Flugzeugausrüstung und –systeme) und Defense Security (Verteidigungs- und Sicherheitstechnologien). Die Safran Gruppe beschäftigt insgesamt 54„500 Angestellte in über 30 Ländern.

3. GE ist ein weltweit tätiges diversifiziertes Industrie-, Finanz- und Medienunternehmen und aktiv in den verschiedensten Geschäftsfeldern in den Bereichen Herstellung, Technologie und Dienstleistungen. Die Produkt- und Dienstleistungspalette der GE Gruppe reicht von der

Herstellung von Flugzeugtriebwerken, der Energieerzeugung und der Wasseraufbereitung über Sicherheitstechnologien und Gesundheitstechnologien bis hin zu Finanzdienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden sowie Informationsdienstleistungen. GE hat Kunden in über 100 Ländern und beschäftigt weltweit über 300„000 Personen.

4. Bei GE Security Inc. (GESE) handelt es sich um eine hundertprozentige (indirekte) Tochtergesellschaft von GE. GESE hält gegenwärtig noch 100 % der Anteile an GEHP und ist eine nach amerikanischem Recht konstituierte Gesellschaft mit Sitz in Plainville, USA. GESE bietet eine umfassende Palette von Sicherheits- und Erkennungssystemen an, einschliesslich hochentwickelte Videoüberwachungssysteme, webbasierte Überwachungssysteme, Zutrittskontrollanlagen, Brandmeldetechniken und Lebensrettungssysteme, Einbruchmeldetechniken (für Geschäfts- und Privatkunden), Geräte für die Erkennung von Sprengstoffen und Rauschgiften und Schlüsselverwaltung (Key Management). GESE beschäftigt mehr als 5„700 Angestellte und ist in über 26 Ländern operativ tätig.

5. Die Marktuntersuchungen der Weko ergaben, dass die Produkte von GE und Safran nicht substituierbar sind. Das Zusammenschlussvorhaben führt folglich zu keinen horizontalen Überschneidungen. In räumlicher Hinsicht konnte eine genauere Abgrenzung des Marktes ausbleiben, da das Zusammenschlussvorhaben selbst bei Zugrundelegung eines eng gefassten räumlichen Marktes (Schweiz) auf keine wettbewerbsrechtlichen Einwände gestossen wäre. Schliesslich lieferte auch die Analyse der voraussichtlichen Stellung in den betroffenen Märkten keine Anhaltspunkte für die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung oder deren Verstärkung.

6. Da durch diesen Zusammenschluss in der Schweiz weder eine marktbeherrschende Stellung begründet noch eine solche verstärkt wird, konnte auf die Eröffnung einer Prüfung gemäss Art. 10 KG verzichtet werden.