RPW 2009/3 S. 227
Emmi AG/Nutrifrais SA
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 24. Juni 2009
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 24. Juni 2009
A
SACHVERHALT
1.
Am 25. Mai 2009 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt Emmi AG (nachfolgend: Emmi) von der LRG Groupe SA (nachfolgend LRG) die Mehrheitsbeteiligung an der Nutrifrais SA (nachfolgend: Nutrifrais) zu erwerben.
A.1 Beteiligte Unternehmen
A.1.1 Emmi AG
2.
Emmi ist die grösste Schweizer Milchverarbeiterin, welche in allen traditionellen Bereichen der Milchverarbeitung tätig ist, insbesondere in den Bereichen Herstellung von Molkereiprodukten (Trinkmilch, Konsumrahm, Butter, Milchpulver etc.) und Molkerei-Frischprodukten (Jogurts, Quark, Dessertprodukte und Speiseeis) sowie in der Produktion und dem Vertrieb von Käse auf allen Marktstufen.
3.
Mehrheitsaktionärin von Emmi ist die Produzentenorganisation Zentralschweizer Milchproduzenten (ZMP).
A.1.2 Nutrifrais SA
4.
Die Nutrifrais ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der LRG.
5.
LRG ist eine Holdinggesellschaft, zu welcher neben Nutrifrais folgende Gesellschaften gehören: Val d‟Arve SA (Produktion von Weichkäsespezialitäten sowie Affinage und Vertrieb von Gruyère), Vivadis SA (Distribution von Lebensmitteln in der Romandie), W. Ottiger AG (Handel mit Käsespezialitäten), Chäes Max AG (Spezialist für gefüllten Käse), Del Maître SA (Produktion von industriell hergestellter Charcuterie für die Nahrungsmittelindustrie), Maître Bronnimann (Gemeinschaftsverpflegung), Euro-Frais Transit SA (Dienstleistungsgesellschaft insb. für Kühlung und Transport).
6.
Die LRG ihrerseits bildet eine Art Subholding der Genossenschaft „Laiteries Réunies Société coopérative“1, welche das eigentliche Milchgeschäft betreibt. Die „Laiteries Réunies Société coopérative“ betreibt Anlagen zur Milchannahme und bereitet die übernommene Rohmilch anschliessend so auf, dass sie an industrielle Abnehmer (darunter nicht nur Nutrifrais SA und Val d‟Arve SA sondern namentlich auch Cremo SA und Elsa SA) weiterverkauft werden kann.
7.
Nutrifrais bildet zusammen mit Val d‟Arve SA den Tätigkeitsbereich Milchprodukte („pôle laitier“) der LRG. Statuarischer Zweck der Nutrifrais ist die Produktion und die Vermarktung von frischen Milchprodukten („production et commercialisation des produits ultra-frais“), namentlich Jogurts und Dessertprodukte. Früher wurde in geringen Mengen auch Quark hergestellt, doch die Produktion wurde 2008 eingestellt. Speiseeis wurde nie hergestellt.
A.2 Hintergründe des Zusammenschlusses
8.
Die Zusammenschlussparteien nennen als Hintergründe des Zusammenschlussvorhabens die angeblich stattfindende Europäisierung der Milchmärkte sowie der damit verbundene Strukturwandel der Molkereiunternehmen.
9.
Nutrifrais bezeichnet sich selbst als mittelgrossen Betrieb, welcher zu gross sei, um sich als Anbieter lokaler Spezialitäten profilieren zu können, gleichzeitig aber zu klein, um die im europäischen Wettbewerb erforderlichen Skalenenergien realisieren zu können. Nutrifrais verzeichnete in den letzten Jahren einen starken Umsatzrückgang, welchen sie selbst auf die wachsende Importkonkurrenz zurückführt. Angesichts dieser negativen Entwicklungen sieht LRG bzw. Nutrifrais keine Chance, aus eigener Kraft in den Aufbau neuer Märkte zu investieren, und prüfte folglich verschiedene Kooperationsszenarien mit andern Milchverarbeiterinnen. Emmi ihrerseits erhofft sich durch die Übernahme der Nutrifrais, ihre Marktstellung in der Westschweiz auszubauen.
10.
Am 18. Mai 2009 reichten die Zusammenschlussparteien ein Gesuch um erleichterte Meldung im Sinne von Art. 12 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ein. Sie beantragten, die Angaben nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d – f VKU nur für die wirtschaftlich betroffenen Märkte für Jogurts und Dessertprodukte machen zu müssen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 teilte das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) den Zusammenschlussparteien mit, dass es ihr Gesuch gewährte und sie von den Angaben zu den betroffenen Märkten Konsummilch, Konsumrahm und Butter befreite.
11.
Am 25. Mai 2009 ging beim Sekretariat die vollständige erleichterte Meldung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ein.
12.
Daraufhin stellte das Sekretariat mehreren Milchverarbeitern sowie verschiedenen Detailhändlern ein Auskunftsbegehren zu. Dieses wurde von 5 Verarbeitern und 7 Detailhändlern fristgerecht beantwortet.
1 Die „Laiteries Réunies Société Coopérative“ firmierte früher als „Fédération des producteurs de lait de Genève et environs“ und benützt diesen Namen z.T. auch weiterhing.
B
ERWÄGUNGEN
B.1 Geltungsbereich
13.
Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
14.
Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
15.
Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG). Ein Unternehmen erlangt in diesem Sinne die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit des andern Unternehmens auszuüben (Art. 1 VKU).
16.
Gemäss Aktienkaufvertrag vom 7. April 2006 zwischen LRG und Emmi erwirbt Emmi 2„400 Namenaktien mit einem Nominalwert von CHF 1„000, d.h. 60 % des Aktienkapitals der Nutrifrais (bestehend aus 4„000 Namenaktien). Emmi übernimmt somit mittels dieser Mehrheitsbeteiligung die Kontrolle über Nutrifrais.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
17.
In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
18.
Ein Zusammenschlussvorhaben ist ungeachtet der Umsätze der beteiligten Unternehmen meldepflichtig, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist (Art. 9 Abs. 4 KG).
19.
Mit Verfügung vom 6. März 2006 stellte die WEKO fest, dass Emmi durch den Zusammenschluss mit der Aargauer Zentralmolkerei AG (AZM) auf den Märkten für Konsummilch, Konsumrahm und Butter eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG erlangt (RPW 2006/2, S. 261). Folglich hat Emmi alle Zusammenschlussvorhaben zu melden, die einen Markt betreffen, der vor-, nachgelagert oder benachbart zu den genannten Märkten ist.
20.
Unter benachbarten Märkten sind in der Regel Märkte von Gütern und Dienstleistungen zu verstehen, die bis zu einem gewissen Grad substituierbar sind und deren Nachfrage parallel verläuft. Wie in einer durch Emmi ersuchten Beratung betreffend die Meldepflicht aufgezeigt wurde (RPW 2006/4, S. 622), umfasst diese Definition nicht alle möglichen Fälle von Benachbartheit, welche insbesondere auch im Falle komplementärer Beziehungen vorliegen kann. Demnach hielt das Sekretariat im Rahmen der genannten Beratung fest, dass Jogurt, Quark, Dessertprodukte, Speiseeis usw. keine nahen Substitute zu den Produkten sind, bei denen Emmi über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Diese Märkte sind jedoch namentlich aus folgenden Gründen als benachbarte Märkte zu den genannten Märkten zu betrachten: gemeinsamer Rohstoff Milch, teilweise vorhandene Angebotsumstellungsflexibilität, für den Molkereisektor typische Kuppelproduktion und Sortimentskonzept beim Vertrieb von Milchprodukten (RPW 2006/4, S. 622, Rz. 10).
21.
Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben betrifft – wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Rz. 27) – die Märkte Jogurt und Dessertprodukte, welche gemäss obiger Ausführungen benachbarte Märkte zu den Märkten, auf welchen Emmi eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, darstellen. Folglich ist das Zusammenschlussvorhaben unabhängig von den Umsätzen von Emmi und Nutrifrais aufgrund von 9 Abs. 4 KG meldepflichtig.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens nach erfolgter vorläufiger Prüfung
22.
Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
23.
Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante Märkte
B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte
24.
Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
25.
Die Wettbewerbskommission hat letztmals in der Verfügung in Sachen Emmi/AZM im Milchverarbeitungsbereich die sachlich relevanten Absatzmärkte Konsummilch, Konsumrahm, Jogurt, Butter, Magermilchpulver und Käse (nochmals unterteilt in die Teilmärkte Hart-, Halbhart- und Schmelzkäse) sowie beschaffungsseitig die Märkte für die Beschaffung von Rohmilch und die Beschaffung von Milch- und Sirthenrahm abgegrenzt (RPW 2006/2, S. 261, Rz. 28 ff.). In der Stellungnahme in Sachen Toni / Säntis wurde der Bereich der Frischmilchprodukte zudem in die Teilmärkte Jogurt, Quark, Dessertprodukte und Speiseeis unterteilt (RPW 1999/1, S. 93, Rz. 21).
26.
Emmi ist in allen oben genannten Märkten tätig; Nutrifrais hingegen nur in den Absatzmärkten für Jogurt und Dessertprodukte und im Beschaffungsmarkt für Rohmilch.
27.
Die Übernahme von Nutrifrais durch Emmi wird keinen Einfluss auf die Stellung der Zusammenschlussparteien auf den Absatzmärkten Konsummilch, Konsumrahm, Butter, Magermilchpulver und Käse sowie auf den Beschaffungsmärkten Milch- und Sirthenrahm haben. Nach Angaben der Zusammenschlussparteien bezieht Nutrifrais von den „Laiteries Réunies Société coopérative“ (mit Ausnahme einer kleinen Menge Biomilch) nämlich nicht Vollmilch, sondern entsprechend der Rezeptur im Fettgehalt standardisierte (teilentrahmte) Milch sowie Magermilch. Im Rahmen ihrer Produktionstätigkeit kommt es also zu keiner weiteren Fragmentierung des Rohstoffs, und es fallen daher auch keine Nebenprodukte (z.B. Milchrahm) an, welche separat (z.B. zu Butter) verwertet und danach abgesetzt werden müssten. Aus diesem Grund wird nachfolgend nicht näher auf die Beschaffungsmärkte Milch- und Sirthenrahm und die Absatzmärkte Konsummilch, Konsumrahm, Butter, Magermilchpulver und Käse eingegangen, obwohl davon auszugehen ist, dass es sich z.T. um betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU handelt. Hingegen ist das Zusammenschlussvorhaben geeignet, Auswirkungen auf den Märkten für Jogurt und Dessertprodukte zu zeitigen, weshalb diese Märkt nachfolgend genauer untersucht werden.
B.4.1.1.1. Absatzmärkte
a) Jogurt
28.
Gemäss konstanter Praxis der Wettbewerbskommission ist Jogurt ein hinsichtlich Zusatzstoffen, Aromen und Konsistenz differenziertes Produkt, das mit anderen Frischmilchprodukten aufgrund seiner Eigenschaften und seines Verwendungszwecks nicht substituierbar ist (RPW 1999/1, S. 93, Rz. 21; RPW 2003/4, S. 786, Rz. 16 ff.; RPW 2006/2, S. 261, Rz. 41). Auch für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist von einem sachlich relevanten Markt für Jogurt auszugehen.
b) Dessertprodukte
29.
In der Stellungnahme in Sachen Toni/Säntis grenzte die Wettbewerbskommission einen Markt für Dessertprodukte ab, ohne jedoch zu definieren, welche Produkte diesem Markt zuzuordnen sind (RPW 1999/1, S. 93, Rz.21).
30.
Aus Sicht der Marktgegenseite dürfte dieser Markt eine grössere Produktkategorie erfassen als aus Sicht der Hersteller (Molkereien). Für die Marktgegenseite können u.U. auch Produkte bezüglich Verwendungszweck und Geschmack substituierbar sein, die nicht alle unter die Kategorie Frischmilchprodukte fallen. In Toni/Säntis grenzte die WEKO jedoch Dessertprodukte als Teilmarkt der Kategorie Frischmilchprodukte ab. Aufgrund dieser Praxis kann vorliegend der Marktabgrenzung der Zusammenschlussparteien gefolgt werden, welche von einem molkereitechnisch definierten Dessertproduktbegriff ausgeht. Demnach sind unter dem Begriff Dessertprodukte alle auf Milchbasis hergestellten Süssspeisen zu subsumieren, die in Becher abgefüllt werden, auf eine gekühlte Logistikkette angewiesen sind und unter dieser Voraussetzung 30 Tage haltbar sind. Darunter fallen aromatisierte Cremen (mit oder ohne Rahm), aromatisierte Flans (Schokolade-, Vanille- und Caramelköpfli), Milchgriess (aromatisiert, mit Früchten, nature), Mousse und ähnliche Spezialitäten.
31.
Da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – durch den Zusammenschluss bei dieser engeren molkereitechnischen Marktabgrenzung keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, kann vorliegend offen gelassen werden, ob der Markt für Dessertprodukte allenfalls weiter abzugrenzen wäre, indem auch Produkte erfasst würden, die keine Frischmilchprodukte gemäss obiger Definition darstellen. Von solchen Produkten geht jedoch eine disziplinierende Wirkung aus, die bei der Prüfung der voraussichtlichen Marktstellung der Zusammenschlussparteien allenfalls in Betracht zu ziehen ist.
B.4.1.1.2. Beschaffungsmarkt
32.
Marktgegenseite bei der Beschaffung von Rohmilch bilden die Milchproduzenten, welche die Milch an Verarbeitungsbetriebe wie Käsereien und Molkereien verkaufen und somit Absatzkanäle für ihre Milch nachfragen. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussverfahrens wird analog der Praxis der WEKO von einem sachlich relevanten Markt „Absatzmöglichkeiten für Milch“ ausgegangen (RPW, 1999/1, S. 93, Rz. 30 f.; RPW 2006/2, S. 261, Rz. 64).
B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte
33.
Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
B.4.1.2.1. Absatzmärkte
34.
Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass aufgrund des Abbaus des Grenzschutzes für Jogurt und Dessertprodukte von einem europäischen Markt auszugehen ist.
35.
Diesbezüglich ist, wie bereits in der Verfügung in Sachen Emmi/AZM darauf hinzuweisen, dass ein Wegfall des Grenzschutzes nicht zwingend bedeutet, dass die Märkte international (europäisch oder weltweit) abzugrenzen sind. Tatsächlich werden in der Praxis der Wettbewerbsbehörden regelmässig Märkte auch in Abwesenheit von staatlichen Markteintrittsbarrieren national oder regional abgegrenzt. Massgebend für die Beurteilung ist das effektive Nachfrageverhalten der Marktgegenseite. Neben dem tarifären Grenzschutz kommen hierfür namentlich technische Handelshemmnisse, Transportkosten, Logistikaufwand sowie eine emotionale Verbundenheit der Konsumenten mit der einheimischen Landwirtschaft in Frage (RPW 2006/2, S. 261, Rz. 67). Folglich untersuchte die WEKO anlässlich des Zusammenschlusses Emmi/AZM die effektiven Warenströme auf dem Markt für Jogurts. Sie kam zum Schluss, dass der Markt trotz Abbau des Grenzschutzes als nationaler Markt zu betrachten sei, dass jedoch von der Möglichkeit
des Jogurtimports eine disziplinierende Wirkung ausgehe (RPW 2006/2, S. 261, Rz. 73, 115).
36.
Um zu prüfen, ob die effektiven Warenströme auf dem Markt für Jogurts seit der letzten Prüfung wesentliche Änderungen erfahren haben sowie um Kenntnisse über die Desserprodukteimporte zu erlangen, wurde die Marktgegenseite (7 Detailhändler) befragt, deren Antworten in nachfolgender Beurteilung enthalten sind.
a) Jogurt
a1) Grenzschutz
37.
In nachfolgender Tabelle 1 sind die Ausserzollkontingentsansätze von April 2009 aufgeführt (Quelle: Elektronischer Zolltarif, www.tares.ch). Der Zolltarif pro Becher bei einem durchschnittlichen Gewicht eines Jogurts von 150 Gramm kann ebenfalls berechnet werden.
Tarif Nr. EU (pro 100 kg)
EU (pro 150 g)
Normal (pro 100 kg)
Normal (pro 150 g)
Kakaohaltig 403.1010 CHF 30.80 Rp. 4.62 CHF 50.25 Rp. 7.54
Aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten
403.1020 CHF 40.70 Rp. 6.10 CHF 60.75 Rp. 9.13
Andere (Naturejogurts) 403.1099
n. a. n. a. CHF 18.002 Rp. 2.702
n. a. n. a. CHF 686.003 Rp. 103.003
38.
Nach Angaben der Zusammenschlussparteien fallen von der Jogurtproduktion 70-80 % in die Kategorie der aromatisierten oder mit Früchten versetzten Jogurts, 5-10 % in die Kategorie der kakaohaltigen und 15-20 % in die Kategorie der Naturejogurts. Bei den Naturejogurts ist zu beachten, dass der Zoll ausserhalb des Kontingentes massiv höher ist.
39.
Bereits beim Zusammenschluss Emmi/AZM (RPW 2006/2, S. 270, Rz. 70) wurde festgestellt, dass ein nennenswerter Abbau des Grenzschutzes stattgefunden habe. Für kakaohaltige und aromatisierte oder Früchte beinhaltende Jogurts besteht somit kein nennenswerter tarifärer Grenzschutz mehr gegenüber der EU. Anders sieht es bei Naturejogurts ausserhalb des Kontingents aus; bei diesen besteht weiterhin ein relativ hoher tarifärer Grenzschutz. Die aromatisierten oder Früchte beinhaltenden Jogurts machen die überwiegende Mehrheit der importierten Jogurts aus.
40.
Die beim Import von Jogurts anfallenden Umtriebe bei der Verzollung sind nicht zu unterschätzen und können ebenfalls wie ein Grenzschutz wirken. Die Jogurts müssen in speziell gekühlten Transportern in die Schweiz transportiert werden, was umständlich ist und den Preis von importierten Jogurts erhöht.
a2) Grenzüberschreitende Warenströme
41.
Die untenstehende Abbildung 1 zeigt, wie sich die Importe der drei verschiedenen Jogurtarten über die letzten drei Jahre entwickelt haben (Quelle: Oberzolldirektion (OZD), Importe). Am deutlichsten zu sehen ist die Tendenz zu mehr Importen bei den aromatisierten oder Früchte beinhaltenden Jogurts. Auch klar ist der Trend der Naturjogurts innerhalb des Kontingents. Weniger eindeutig sieht es bei kakaohaltigen Jogurts und Naturjogurts ausserhalb des Kontingents aus. Während der Import von kakaohaltigen Jogurts in den letzten Jahren eher stagnierte, stieg die Importmenge von Naturjogurts ausserhalb des Kontingents – trotz des höheren Zolls (siehe Tabelle 1) – schwach an.
Abbildung 1: Entwicklung der Importe von Jogurts in kg Quellen: OZD (Importe) und TSM (CH-Produktion)
2 Innerhalb Kontingent. 3 Ausserhalb Kontingent.
42.
War es für Danone bis vor kurzem noch attraktiv, mit einer schweizweiten Produktions- und Vertriebslizenz für Nutrifrais den Schweizer Markt zu bedienen, so werden diese heute über eine eigene Vertriebsgesellschaft aus Tschechien importiert und vermarktet. Dies ist ein Indiz für die steigende Attraktivität, Jogurte zu importieren.
43.
Den Zahlen in Tabelle 2 ist zu entnehmen, dass der inländische Konsum von Jogurts verhältnismässig wenig variiert. Aus der Tabelle geht weiter hervor, welche prozentualen Anteile, gemessen am Gesamtkonsum, an
Jogurts in den Jahren 2005 bis 2008 importiert wurden. Der Anteil der Importe stieg stetig von 1.3 % im Jahr 2005 auf 5.8 % im Jahr 2008. Es ist momentan nicht absehbar, weshalb dieser Trend zu mehr Importen gestoppt werden sollte. Gerade auch das Beispiel von Danone illustriert, dass es anscheinend zunehmend attraktiv ist, Jogurts im Ausland zu produzieren und anschliessend zu importieren.
Tabelle 2: Entwicklungen auf dem Markt für Jogurts
Quellen: OZD (Importe) und Treuhand-Stelle Milch (TSM)
2005 2006 2007 2008
[t] [ %] [t] [ %] [t] [ %] [t] [ %]
Importe von Jogurts 1„877 1.3 3„903 2.8 6„674 4.8 8„165
5.8
Inländische Produktion von Jogurts
138„594 98.7 136„001 97.2 133„081 95.2 133„619
94.2
Inländischer Konsum von Jogurts
140„471 100.0 139„904 100.0 139„755 100.0 141„784 100.0
44.
Beispiele, wie jenes von Danone oder auch von Detailhändlern, die bereits heute einen wesentlichen Teil ihres Sortiments aus dem Ausland importieren (z.B. Aldi, Lidl oder Coop), verdeutlichen die zunehmende Attraktivität des Imports von Jogurts. Aus den Aussagen der Detailhändler geht auch hervor, dass nicht einzig die Zollbelastung für den Import von ausländischen Jogurts relevant sei, sondern vielmehr auch Kundenpräferenzen, eine funktionierende Logistik mit garantierter Frische, Preisvorteile usw. Betreffend Kundenpräferenzen scheint der Schweizer Konsument nach wie vor Schweizer Jogurts bevorzugt zu kaufen, was wohl auch ein Grund dafür sein dürfte, dass weiterhin überwiegend inländische Jogurts in den Regalen stehen. Gerade Coop verfolgt bewusst eine Strategie, die in erster Linie auf inländische Produkte setzt und Coop will dies auch zukünftig so beibehalten.
45.
Ob die Importe auch zukünftig zunehmen werden, hängt auch vom Milchpreis im Inland ab. Am 1. Mai 2009 wurde in der Schweiz die Milchkontingentierung aufgehoben. Deshalb ist wohl wegen des momentanen Überschussangebotes zukünftig eher mit sinkenden Milchpreisen zu rechnen. Dies könnte den Preis von inländischen Jogurts senken, sofern die Landwirte zukünftig nicht mit einer Mengenregulierung reagieren. Sinkende Milchpreise würden inländischen Jogurts relativ zu im Ausland produzierten verbilligen.
46.
Die Milchpreisentwicklung während des Jahres 2008, also noch während der Kontingentierung der Milch, wies weder einen klaren Aufwärtsnoch Abwärtstrend auf. Dies kann auch an saisonalen Gegebenheiten liegen (siehe Abbildung 2).
Quelle: Schweizer Milchproduzenten (SMP)
Abbildung 2: Produzentenpreis pro Kilogramm Milch in Rappen
a3) Zwischenergebnis
47.
Der über die letzten Jahre abnehmende Grenzschutz veranlasst bereits heute einige Firmen, einen Teil ihres Sortiments aus dem Ausland zu importieren. Dies hat oft auch damit zu tun, dass die Detailhändler ein möglichst grosses Sortiment anbieten wollen und deshalb auch ausländische Jogurts importieren. Der überwiegende Anteil der angebotenen Jogurts wird jedoch weiterhin in der Schweiz produziert und abgesetzt. Die WEKO grenzte den Markt bereits beim Zusammenschluss Emmi/AZM (RPW 2006/2, S. 261 ff.) national ab, auch aus Gründen wie technische Handelshemmnisse, Transportkosten, Logistikaufwand sowie eine emotionale Verbundenheit
der Konsumenten mit der einheimischen Landwirtschaft. Der Markt für Jogurts kann somit räumlich schweizweit abgegrenzt werden.
b) Dessertprodukte
b1) Grenzschutz
48.
In nachfolgender Tabelle 3 sind die Ausserzollkontingentsansätze von April 2009 aufgeführt (Quelle: Elektronischer Zolltarif, www.tares.ch). Der Zolltarif pro Becher bei einem durchschnittlichen Gewicht eines Dessertprodukts von 100 Gramm kann ebenfalls berechnet werden. Bei Dessertprodukten hängt der Tarif vom Milchfettgehalt ab.
Tabelle 3: Zolltarife für Dessertprodukte
Quelle: www.tares.ch
Tarif Nr. EU (pro 100 kg)
EU (pro 100 g)
Normal (pro 100 kg)
Normal (pro 100 g)
Mehr als 3 % und weniger als 20 % Milchfett (Tiramisu, Griess)
1901.9045 CHF 51.60 5.16 Rp. CHF 99.45
10.00
Rp.
Weniger als 3 % Milchfett (Cremen, Aloe Vera Jogurt, Birchermüesli)
1901.9046 CHF 29.75 3.00 Rp. CHF 82.90
8.30
Rp.
Kein Milchfett (Light Dessertprodukte) 1901.9047 CHF 39.80 4.00 Rp. CHF 89.90 9.00 Rp.
49.
Quark gilt molkereitechnisch als Frischkäse und kann deshalb zollfrei eingeführt werden. Bei den drei Kategorien sind immer auch Beispiele genannt, zur Illustration und zum besseren Verständnis.
50.
Gleich wie beim Import von Jogurts ergeben sich auch beim Import von Dessertprodukten Umtriebe bei der Verzollung, die den Import erschweren und ebenfalls wie ein Grenzschutz anzusehen sind. Auch die Dessertprodukte müssen in speziell gekühlten Transportern in
die Schweiz transportiert werden. Dies ist umständlich und erhöht den Preis des Imports.
b2) Grenzüberschreitende Warenströme
Quelle: OZD (Importe)
Abbildung 3: Entwicklung der Importe von Dessertprodukten in den letzten vier Jahren in kg
51.
Gemäss Abbildung 3 stiegen die Importe bei Dessertprodukten mit einem Milchfettgehalt unter 3 % (1901.9046 und 1901.9047) in den letzten drei Jahren an. Prozentual teilen sich die Importe von Dessertprodukten wie folgt auf: 35 % der Importe sind Dessertprodukte mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 % (1901.9045), 25 % mit Milchfettgehalt kleiner als 3 % (1901.9046) und 40 % der Dessertprodukte ohne Milchfettgehalt (1901.9047). Insgesamt ist der Trend auch bei Dessertprodukten eindeutig; die importierte Menge steigt.
52.
Auch bei den Dessertprodukten hat - ähnlich wie bei Jogurts - die inländische Produktion in den Jahren von
2005 bis 2008 verhältnismässig wenig variiert. Der Anteil der Importe am gesamten inländischen Konsum ist von
19.3
% im Jahre 2005 auf 31.3 % im Jahre 2008 stetig gestiegen. Ebenso ist auch bei Dessertprodukten momentan kein Grund ersichtlich, weshalb dieser Trend nicht anhalten sollte.
53.
Gründe für den Import von ausländischen Dessertprodukten dürften in etwa dieselben sein wie bei Jogurts: Produktediversität und teils wohl auch bessere Konditionen der Produktion im Ausland. Die stetige Zunahme der Importe ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass die Firmen stetig bessere Importkonditionen vorfinden.
54.
Tabelle 4: Entwicklungen auf dem Markt für Dessertprodukte
Quellen: OZD (Importe) und TSM
2005 2006 2007 2008
[t] [ %] [t] [ %] [t] [ %] [t] [ %]
Importe von
Dessertprod.
4„625 19.3 5„358 22.8 6„056 26.1 7„347
31.3
Inländische Produktion von Dessertprod.
19„294 80.7 18„175 77.2 17„170 73.9 16„110
68.7
Inländischer Konsum von Dessertprod.
23„919 100.0 23„533 100.0 23„226 100.0 23„457 100.0
b3) Zwischenergebnis
55.
Für den Markt für Dessertprodukte gilt dasselbe wie für den Markt für Jogurts. Obwohl inzwischen grosse Mengen von Dessertprodukten importiert werden, überwiegen nach wie vor die im Inland produzierten Dessertprodukte in den Regalen. Auch bei Dessertprodukten haben die Konsumenten oft Präferenzen für inländische Produkte. Zudem ist der Logistikaufwand und die damit verbundenen Kosten von importierten Dessertprodukten nach wie vor nicht vernachlässigbar. Der Markt für Dessertprodukte kann somit ebenfalls räumlich schweizweit abgegrenzt werden.
B.4.1.2.2. Beschaffungsmarkt
56.
In ihrer bisherigen Praxis grenzte die WEKO den Markt „Absatzmöglichkeiten für Milch“ national mit der Begründung ab, dass eine weitere geographische Marktabgrenzung aufgrund der regulatorischen Rahmenbedingungen und eine engere geographische Marktabgrenzung aufgrund der realen Marktgegebenheiten nicht sachgemäss sei. Zudem wurde aufgezeigt, dass auch ausländische Wettbewerbsbehörden von räumlich relevanten Märkten ausgehen, die in etwa der Grösse der Schweiz entsprechen (RPW 1999/1, S. 93, Rz. 40; RPW 2006/2, S. 261, Rz. 77). Dieser Marktabgrenzung ist auch für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zu folgen.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen
Märkten
57.
Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
B.4.2.1 Absatzmärkte
58.
Vorliegend sind die Absatzmärkte Jogurt, Dessertprodukte, Konsummilch, Konsumrahm und Butter als betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU zu qualifizieren (vgl. Marktanteile in RPW 2006/2, S. 261, Rz. 101, 104, 106, 111, 114, 124). Da der Marktanteil von Emmi seit der Verfügung Emmi/AZM im Markt für Magermilchpulver gefallen ist (RPW 2006/2, S. 261, Rz. 158) und gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien im Durchschnitt der letzten drei Jahre unter [20-30] % lag und die Nutrifrais nicht in diesem Markt tätig ist, handelt es sich bei diesem Markt nicht mehr um einen betroffenen Markt.
59.
Wie bereits ausgeführt wurde, zeitigt der Zusammenschluss indessen keine Auswirkungen auf den Absatzmärkten Konsummilch, Konsumrahm, Butter und Käse, weshalb nachfolgend nicht weiter auf diese Märkte eingegangen wird.
B.4.2.1.1. Jogurt
I. Aktueller Wettbewerb
Tabelle 5: Marktanteile im Markt für Jogurts
Quelle: Emmi AG
Emmi Nutrifrais Emmi und Nutrifrais
Elsa Importe Danone
Cremo Andere
2006 [40-50] % [0-10] % [50-60] % [30-40] % [0-10] % [0-10] % [10-20] %
2007 [40-50] % % [0-10] % [50-60] % [30-40] % [0-10] % [0-10] % [0-10] %
2008 [40-50] % [0-10] % [50-60] % [30-40] % [0-10] % [0-10] % [0-10] %
60.
In der vierten Spalte ist der kumulierte Marktanteil von Emmi und Nutrifrais nach einem allfälligen Zusammenschluss zu sehen. Dieser lag in den letzten drei Geschäftsjahren zwischen [50-60] % und [50-60] %. Neben Emmi ist nur noch Elsa, welche mit einem Marktanteil zwischen [30-40] % und [30-40] % über eine vergleichsweise starke Stellung in diesem Markt verfügt. Von den anderen Unternehmen oder Importeuren geht kaum eine disziplinierende Wirkung auf Emmi bzw. Emmi/Nutrifrais aus.
61.
Die Gefahr der Begründung einer kollektiven Marktbeherrschung könnte bei der sich nach einem allfälligen Zusammenschluss ergebenden Marktkonstellation bestehen. Emmi/Nutrifrais zusammen mit Elsa wären in den
letzten drei Jahren auf einen Marktanteil von zwischen [80-90] % und [80-90] % gekommen. Die übrigen Marktteilnehmer könnten in einer solchen Situation nicht mehr disziplinierenden Einfluss nehmen.
62.
Beim vorliegenden Zusammenschluss kann auf eine Prüfung der kollektiven Marktbeherrschung verzichtet werden, da ein in den letzten Jahren stärker werdender disziplinierender Einfluss vom Ausland ausging und wohl auch zukünftig bestehen bleibt. Dies wurde bereits in der Analyse zum grenzüberschreitenden Warenverkehr deutlich.
II. Potenzieller Wettbewerb
63.
Wie sich schon bei der Betrachtung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs gezeigt hat, werden bereits heute grosse Mengen an ausländischen Jogurts importiert. Viele der Detailhändler führen bereits heute sowohl ausländische als auch inländische Jogurts in ihrem Sortiment.
64.
Obwohl der Anteil inländischer Jogurts meistens immer noch überwiegt, zeigen einige Beispiele, dass der Grenzschutz und die sonstigen Umstände eines Imports nur noch einen marginalen Einfluss haben, inländische Jogurts anstelle von ausländischen im Regal zu haben. Es sind inzwischen viel eher Gründe wie Präferenzen der Konsumenten für heimische Produkte und Landwirtschaft, Produktevielfalt usw., die die Detailhändler vom Import abhalten.
65.
Zudem sind Verträge zwischen Jogurtproduzenten und Detailhändlern meist von kurzer Dauer, so dass die Detailhändler bei einem starken Preisanstieg rasch die Möglichkeit hätten, Veträge zu kündigen und die Jogurts aus dem Ausland einzuführen.
66.
Im Zuge der Liberalisierung ist auch zukünftig eher mit einem Abbau der Handelshemmnisse zu rechnen. Dies würde die Attraktivität von ausländischen Jogurts weiter erhöhen und den Preissetzungsspielraum hiesiger Produzenten einschränken.
67.
Es ist somit davon auszugehen, dass vom Ausland eine disziplinierende Wirkung auf die inländischen Jogurtproduzenten ausgeht.
B.4.2.1.2. Dessertprodukte
I. Aktueller Wettbewerb
Tabelle 6: Marktanteile im Markt für Dessertprodukte
Quelle: Emmi AG
Emmi Nutrifrais Emmi und Nutrifrais
Elsa Importe Nestlé
Import Danone
Andere
2006 [20-30] % [0-10] % [30-40] % [30-40] % [0-10] % [0-10] % [10-20] %
2007 [20-30] % [0-10] % [30-40] % [30-40] % [0-10] % [0-10] % [10-20] %
2008 [20-30] % [0-10] % [30-40] % [30-40] % [0-10] % [0-10] % [20-30] %
68.
Im Markt für Dessertprodukte hatte Emmi in den letzten drei Jahren zwischen [20-30] % und [20-30] % Marktanteil. In diesem Markt ist jedoch Nutrifrais stärker vertreten als im Markt für Jogurts. Der kumulierte Marktanteil von Emmi und Nutrifrais in den letzten drei Jahren lag zwischen [30-40] % und [30-40] %.
69.
Problematisch ist auch in diesem Markt, dass die beiden grössten Unternehmen Emmi/Nutrifrais und Elsa zusammen in den letzten drei Jahren auf zwischen [70-80] % und [70-80] % Marktanteil gekommen wären. Ähnlich wie beim Markt für Jogurts stellt sich auch hier die Frage der kollektiven Marktbeherrschung. Neben den beiden grossen Unternehmen Emmi und Elsa sind in diesem Markt nur noch Unternehmen mit kleinen Marktanteilen vertreten.
70.
Auch in diesem Markt werden die beiden grossen Unternehmen stärker und stärker von ausländischen Produzenten diszipliniert. Darauf soll bei der Betrachtung des potenziellen Wettbewerbs näher eingegangen werden.
II. Potenzieller Wettbewerb
71.
Bereits bei der Analyse des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wurde festgehalten, dass die Attraktivität von Importen stetig zunimmt (siehe Abbildung 3). Diesbezüglich ist die Ausgangslage sehr ähnlich wie beim Markt für Jogurts. Zukünftig ist eher mit einem weiteren Abbau des tarifären Grenzschutzes zu rechnen. Bei Dessertprodukten ist wohl auch die emotionale Bindung von Konsumenten weniger ausgeprägt als bei Jogurts, da die Namen von inländischen Dessertprodukte meist
nicht so geläufig und bekannt sind wie jene von inländischen Jogurts.
72.
Ein Teil des Sortiments der meisten Detailhändler besteht bereits heute aus ausländischen Produkten, und die Erhöhung dieses Anteils wäre bei steigenden Preisen inländischer Produkte ohne grossen Aufwand durchzuführen. Auch Verträge im Markt für Dessertprodukte sind meist von kurzer Laufzeit und so besteht für Detailhändler die Möglichkeit, bei steigenden Preisen den Anbieter zu wechseln oder die Produkte aus dem Ausland zu beziehen.
73.
Von der Möglichkeit des Imports von Dessertprodukten aus dem Ausland geht somit eine disziplinierende Wirkung auf die Produzenten von Dessertprodukten aus, welche zukünftig wohl eher noch zunehmen dürfte.
B.4.2.1.3. Zwischenergebnis
74.
Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Jogurts und dem Markt für Dessertprodukte eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Detailhändler in beiden Märkten die Möglichkeit haben, Ware bei allfälligen starken Preisanstiegen aus dem Ausland zu importieren.
B.4.2.2 Beschaffungsmarkt
75.
Auf dem Beschaffungsmarkt bleiben die Vetriebsstrukturen auch nach einem allfälligen Zusammenschluss weitgehend unverändert: Nutrifrais bezieht weiterhin bei „Laiteries Réunies Société coopérative“
entsprechend den Bedürfnissen im Fettgehalt spezifisch standardisierte Milch. Somit entfällt die sonst für das Molkereigeschäft charakteristische Fraktionierung des Rohstoffes und es fallen daher keine Nebenprodukte an, welche separat verwertet werden müssten.
76.
Die Genossenschaft „Laiteries Réunies Société coopérative“ bezieht einen Teil ihrer Milch aus einer zollrechtlich privilegierten Zone (genannt Zonenmilch). Sie bezahlt den „Zonen-Produzenten“ jedoch denselben Preis wie den Schweizer Produzenten.
77.
Aufgrund des gemeldeten Zusammenschlusses erhält Emmi somit keinen Zugang zu irgendwelchen Zonenmilch-Kontingenten.
B.4.3 Ergebnis
78.
Die Analyse der beiden Märkte für Jogurts und für Dessertprodukte hat ergeben, dass für beide Märkte eine nationale Marktabgrenzung den Gegebenheiten gerecht wird. Dies wurde bereits beim Zusammenschluss Emmi/AZM (2006/2, S. 269, Rz. 63 ff.) teilweise so abgegrenzt, und es besteht bis auf weiteres kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen.
79.
Nach wie vor wird der grössere Anteil an Jogurts und Dessertprodukten aus hiesiger Produktion bezogen. Ein Grossteil der Konsumenten bevorzugt immer noch inländische Produkte gegenüber ausländischen. Zudem scheint die Kombination von tarifärem Grenzschutz und den Erschwernissen wie Logistik, Transport usw. die Detailhändler noch von verstärkten Importen abzuhalten.
80.
Es scheint aber auch klar, dass der Preissetzungsspielraum der inländischen Produzenten klein ist, da die Detailhändler ohne weiteres auch aus dem Ausland importieren könnten. Dies hat das Beispiel Danone gezeigt, welche den Lizenzvertrag mit Nutrifrais aufgelöst haben, die Produktion nach Tschechien verlegten und die Jogurts nun von diesem neuen Produktionsstandort aus in die Schweiz importieren. Des Weiteren haben die meisten Detailhändler bestätigt, dass sie aus Gründen der Produktedifferenzierung bereits heute viele Produkte aus dem Ausland importieren.
81.
Es geht somit von ausländischen Produzenten sowohl bei Jogurts als auch bei Dessertprodukten ein disziplinierender Einfluss auf die inländischen Produzenten aus. Dieser wird wohl zukünftig eher noch stärker.
82.
Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.