RPW 2010/1 S. 189

Oracle Corporation/Sun Microsystems, Inc.

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Dezember 2009

A

SACHVERHALT

1.

Am 4. August 2009 hat die Wettbewerbskommission die vollständige Meldung über das obgenannte Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt Oracle Corporation (Oracle), Sun Microsystems, Inc. (Sun) in die Soda Acquisition Corporation zu integrieren und so vollständig zu kontrollieren. Mit der Übernahme von Sun würde Oracle zu einem Komplettanbieter von Software und Hardware. Bis anhin war Oracle nicht im Hardwarebereich tätig.

2.

Das Zusammenschlussvorhaben wurde auch bei der Europäischen Kommission gemeldet. Das Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

3.

Am 7. September 2009 beschloss die Wettbewerbskommission, das Zusammenschlussvorhaben einer Prüfung gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) zu unterziehen. Anlass dafür waren Anhaltspunkte, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt werden könnte, insbesondere im Markt für Datenbankmanagement-Systeme.

4.

In Anbetracht des in der EU hängigen Verfahrens kamen die Wettbewerbskommission und die Parteien des Zusammenschlusses in der Folge überein, die Prüfung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen in einem vereinfachten Verfahren durchzuführen und abzuschliessen.

5.

Es handelt sich bei den relevanten Märkten vornehmlich um weltweite Märkte. Gemäss den Aussagen der Parteien habe das Vorhaben in der Schweiz zudem keine spezifischen Auswirkungen. So unterschieden sich die weltweiten Wettbewerbsbedingungen nicht von denjenigen in der Schweiz, und Schweizer Kunden seien durch das Vorhaben in keiner besonderen Art betroffen.

6.

Die Wettbewerbskommission nimmt Vormerk der folgenden, mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 abgegebenen Zusicherung: „Oracle bestätigt, dass sie die Transaktion in der Schweiz in Art und Umfang so umsetzen wird, dass diese Umsetzung der EU-Entscheidung in dieser Angelegenheit entspricht.“

7.

Aufgrund dieser Umstände kann das Prüfungsverfahren nach Art. 32 und 33 KG in einem vereinfachten Verfahren abgeschlossen werden.

8.

Gestützt auf die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2) beläuft sich die von den nach Art. 2 GebV-KG gebührenenpflichtigen Unternehmen Oracle Corporation und Sun Microsystems, Inc. zu tragende Gesamtgebühr für vorliegendes Zusammenschlussvorhaben auf insgesamt CHF […]. Diese besteht aus der Pauschalgebühr von CHF 5„000.- für die vorläufige Prüfung (Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG) und der mit einem Zeitaufwand von […] Stunden und einem nach Funktionsstufe festgesetzten Ansatz von CHF […]/Stunde berechneten Gebühr von CHF […] für die Prüfung (Art. 53a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG).

9.

Nach Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) haften Oracle Corporation und Sun Microsystems, Inc. solidarisch für die Kosten der Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens.

Dispositiv

Die Wettbewerbskommission, gestützt auf die vorangehenden Erwägungen, verfügt:

1.

Oracle Corporation verpflichtet sich, die Transaktion in der Schweiz in Art und Umfang so umzusetzen, dass diese Umsetzung der EU-Entscheidung in dieser Angelegenheit entspricht.

2.

Das Prüfungsverfahren wird eingestellt.

3.

Oracle Corporation hat die Wettbewerbsbehörden laufend über die Umsetzung allfälliger Bedingungen und Auflagen im Rahmen von Ziff. 1 schriftlich zu informieren.

4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung können – ausser den in Art. 37 KG vorgesehenen Massnahmen – mit Sanktionen gemäss Art. 50, 51, 54 und 55 KG belegt werden.

5. [Verfahrenskosten]

6. [Rechtsmittelbelehrung

7. [Eröffnung]