RPW 2011/2 S. 291
Strabag SE/Astrada AG
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 14. März 2011.
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 14. März 2011
Erwägungen
1. Am 22. Februar 2011 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über das Zusammenschlussvorhaben Strabag SE / Astrada AG erhalten. Gleichzeitig ging ebenfalls die Meldung für das Vorhaben Strabag SE/Brunner Erben Holding AG ein. In beiden Fällen handelte es sich um einen geplanten Kontrollerwerb durch die Strabag SE (nachfolgend: Strabag) an den beiden genannten Unternehmen.
2. Die Strabag ist die Muttergesellschaft eines europaweit tätigen Baukonzerns. In der Schweiz ist die Strabag insbesondere durch die Strabag AG (Zürich) in verschiedenen Tiefbaubereichen sowie im Tunnelbau/- vortrieb und im Brückenbau tätig. Regional beschränken sich die Aktivitäten der Strabag auf die Deutschschweiz.
3. Die Astrada AG (nachfolgend: Astrada) ist in den Bereichen Strassen-, Gleis-, Hoch-, Industrie- und Spezialtiefbau tätig. Sie ist (zusammen mit der Astrada Immobilien AG) eine Tochtergesellschaft der Astrada Holding AG mit Sitz in Oensingen. Die Strabag wird alle Aktien der Astrada von der Astrada Holding AG erwerben (Übernahme des Baubereiches).
4. Basierend auf der bisherigen Rechtsprechung (Jura / HASTAG, RPW 2004/1, S. 146 ff.; Zschokke / Batigroup, RPW 2007/1, S. 101 ff.; Jura Holding AG / Risi Beteiligungen und Verwaltungen AG, RPW 2010/3, S. 566) und der Parteieingabe werden die folgenden sachlich und geografisch relevanten Märkte unterschieden:
Tabelle 1: Relevante Märkte
Sachlicher Markt Geografischer Markt
Generalunternehmung (GU) / Totalunternehmung (TU) national
Spezialtiefbau national
Tunnel- und Felsbau (inklusive Brückenbau) national
Hochbau regional
Allgemeiner Tiefbau regional
Strassen- und Belagsbau regional / national
Produktion von Strassenbelägen regional
Sand- / Kiesmarkt Regional; 60 km Radius um den Produktionsstandort
Transportbeton Regional; 50 km Radius um den Produktionsstandort
Umbau / Renovationen regional
5. Die genaue Definition von weiteren sachlichen Märkten, wie sie von den Parteien in ihrer Meldung vorgenommen werden, kann vorliegend offen gelassen werden, da das Ergebnis der vorläufigen Prüfung (vgl. unten) unabhängig von der genauen Marktabgrenzung auch für diese weiteren Märkte gilt.
6. In keinem der sachlich relevanten Märkte erreicht eines der beiden beteiligten Unternehmen alleine einen Marktanteil von 30 %. Der kumulierte Marktanteil der beiden Unternehmen beträgt in keinem der aufgeführten Märkte über 20 %. Da die Marktanteilsschwellen von Art. 11 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen (VKU, SR 251.4) folglich nicht erreicht werden, liegen keine betroffenen Märkte vor.
7. Die vorläufige Prüfung ergab aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG, SR 251) sind daher nicht gegeben.