RPW 2011/3 S. 413
Emmi/Onken
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 15. Dezember 2010
Erwägungen
1. Am 16. November 2010 hat die Wettbewerbskommission (WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Emmi AG (nachfolgend: Emmi) zusammen mit ihren Konzerntöchtern Emmi Deutschland GmbH und Emmi UK Ltd. die Übernahme des Geschäftsbereichs Onken von Konzerngesellschaften der Dr. August Oetker KG (nachfolgend Dr. Oetker). Unter der Marke Onken wird Joghurt in Deutschland, Grossbritannien und Irland sowie Quark in Deutschland vertrieben. Durch den Aufkauf der Marke Onken erhofft sich Emmi insbesondere eine Erleichterung des Eintritts in die Märkte Grossbritannien, Deutschland und Irland für ihre Schweizer Spezialitäten.
2. Übernommen werden sollen im Wesentlichen Marken, Kundenstamm, Know-how (z.B. Rezepturen) sowie Goodwill des Bereichs Onken, nicht jedoch physische Betriebsstätten oder Beteiligungsrechte. Mit der Übernahme verbunden ist ein dreijähriges Wettbewerbsverbot für Westeuropa (inkl. Schweiz), das es den Verkäuferinnen1 untersagt, Marketing-, Distributions-, Kauf- oder sonstige Aktivitäten aufzunehmen, die zu einer Konkurrenzierung der sogenannten "competing products" führen, welche im Wesentlichen Joghurterzeugnisse und Quark umfasst.
3. Die Meldepflicht besteht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG, da die zu übernehmende Onken in der Produktion von Joghurt und Quark tätig ist und somit in Märkten, welche zu Märkten benachbart sind, in welchen Emmi eine marktbeherrschende resp. kollektiv marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG hat (vgl. Emmi/AZM, RPW 2006/2, 278 ff. Rz 110, 113, 157).
4. Die aktuelle Konkurrenz ist durch das Zusammenschlussvorhaben nicht tangiert, da Onken weder auf dem Schweizer Markt für Joghurt noch demjenigen für Quark tätig ist. Emmi ist sowohl im schweizweiten Markt für Joghurt mit einem Marktanteil von [40–50] % als auch in demjenigen für Quark mit einem solchen von [50–60] % Marktführer, gefolgt von Migros mit einem Marktanteil von [30–40] % bei Joghurt und [30–40] % bei Quark.2 Drittgrösster Anbieter auf diesen Märkten ist Danone mit einem Marktanteil von [0–10] % resp. [0– 10] %. Zudem sind weitere kleinere Anbieter auf diesen Märkten tätig.
5. Die Auswirkungen des in Rz 2 erwähnten Konkurrenzverbots auf die potentielle Konkurrenz ist für diese
Märkte als gering zu erachten, da erstens nebst der Dr. Oetker-Gruppe auch andere Hersteller von Joghurt resp. Quark aus dem benachbarten Ausland in den Schweizer Markt eintreten könnten und zweitens das Konkurrenzverbot nicht über das für den Zusammenschluss erforderliche Mass hinausgeht.
6. Die vorläufige Prüfung ergab aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
1 Es sind dies die vier zur Dr. Oetker-Gruppe gehörenden Unternehmen Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG, die Dr. Oetker Frischprodukte Moers KG, die Dr. Oetker (UK) Ltd und die Dr. Oetker Ireland Limited.
2 Sämtliche Marktanteile sind gemäss Angaben der Parteien.