RPW 2011/3 S. 415
Emmi/Rutz
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 2. August 2011
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 2. August 2011
A
Sachverhalt
1. Am 6. Juli 2011 hat die Wettbewerbskommission (WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Emmi Käse AG (nachfolgend: Emmi), bei welcher es sich um eine Gesellschaft der Emmi-Gruppe handelt, die Rutz Käse AG (nachfolgend: Rutz) von der Armo Holding AG zu übernehmen. Mit der Rutz werden auch ihre Tochtergesellschaften (die Rutz Käse AG Käserei St. Niklaus sowie die Rutz Käse GmbH Deutschland) verkauft.
2. Die Emmi-Gruppe ist in sämtlichen traditionellen Bereichen der Milchverarbeitung tätig. Das Hauptgeschäft der Rutz besteht in der Affinage von Appenzeller- und Tilsiter-Käse. Daneben ist die Rutz in der Produktion verschiedener Käsesorten tätig, konfektioniert Käse und verkauft diesen in bescheidenem Umfang auch direkt an Endkunden.
3. Hintergrund des Zusammenschlusses bildet auf Seiten der Rutz die Befürchtung, aufgrund der fehlenden Grösse mittelfristig nicht im Markt bestehen zu können und auf Seiten der Emmi die Aussicht, Synergien zu nutzen.
4. Die Meldepflicht besteht gemäss Art. 9 Abs. 4 Kartellgesetz (KG)1, da die zu übernehmende Rutz auch in der Produktion von Käse und somit in einem Markt tätig ist, der zu den Märkten benachbart ist, in welchen die Emmi eine marktbeherrschende resp. kollektiv marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG inne hat.2
5. Im Verlaufe der vorläufigen Prüfung wurden 36 Fragebogen an Konkurrenten und Vertragspartner der Emmi und/oder der Rutz versandt, von welchen 32 ausgefüllt retourniert wurden.
6. Die sachliche und räumliche Marktabgrenzung wird gestützt auf die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden vorgenommen.3 Das meldende Unternehmen übte Kritik an dieser Praxis und regte insbesondere an, die beiden sachlich relevanten Märkte Hartkäse und Halbhartkäse als einen einzigen Markt zu betrachten und die Unterteilung nach den Produktionsstufen Produktion, Affinage, Konfektionierung und Vertrieb fallen zu lassen. Da aber die bisherigen Marktabgrenzungen nach wie vor als vertretbar erscheinen und zudem die Marktabgrenzungen im Sinne des meldenden Unternehmens zu keinem anderen Ergebnis der vorläufigen Prüfung führen als die bisher von den Wettbewerbsbehörden vorgenommenen, wird vorderhand an der genannten Praxis festgehalten.
7. Vom Zusammenschluss betroffen sind die Herstellungsphasen Produktion von Halbhartkäse, Affinage von Halbhart- und Hartkäse, Konfektionierung von Käse und Vertrieb von Halbhart- und Hartkäse. Nachfolgend wird kurz auf diejenigen betroffenen Märkte eingegangen, auf denen sich durch den vorliegenden Zusammenschluss allenfalls Anhaltspunkte für eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ergeben könnten.
8. Die höchsten Marktanteilsadditionen durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ergeben sich bei den Affinage-Märkten. Sowohl die Affinage von Halbhartals auch von Hartkäse sind betroffene Märkte mit kumulierten Marktanteilen von [20–30] % resp. [40–50] %, wobei die Additionen relativ gering sind. Denn die Rutz trägt jeweils [0–10] % resp. [0–10] % zu diesen Summen bei.
9. Bereits zum Zeitpunkt der Prüfung des Zusammenschlusses Emmi/Fromalp war Emmi mit diesen Marktanteilen Marktführer. In der damaligen Prüfung wurde festgehalten, dass neben der Emmi eine grosse Anzahl kleinerer Affineure tätig sind, so beispielsweise die Cremo SA, die Hardegger Käse, die InterCheese AG, die Lustenberger+Dürst SA, die MIFROMA SA und die Strähl AG.4 Gestützt darauf wurde festgestellt, dass die Emmi in der Affinage von Halbhart- und Hartkäse keine marktbeherrschende Stellung einnehme. Diese Faktenlage hat sich seither nicht verändert.
10. Aus den Antworten zu den Fragebögen an die Konkurrenten der Emmi im Bereich Affinage ergibt sich, dass fünf der insgesamt sieben befragten Unternehmen keine oder nur sehr geringe Auswirkungen durch den geplanten Zusammenschluss erwarten. Ein Unternehmen liess sich nicht vernehmen, eines äusserte sich kritisch. Die Kritik bezog sich jedoch nicht auf die künftige Marktposition der Emmi/Rutz, sondern eines anderen Marktteilnehmers, sodass im Markt für die Affinage von Halbhart- und Hartkäse insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, die eine eingehende Prüfung des Zusammenschlussvorhabens erfordern würden.
1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
2 Siehe RPW 2006/2, 278 ff. Rz 110, 113, 157, Emmi AG/Aargauer Zentralmolkerei AG AZM. 3 RPW 2009/2, 170 Rz 16, Dörig Käsehandel AG/Alois Koch Käsehandel AG; RPW 2003/3, 529 ff., Emmi Gruppe/Swiss Dairy Food (Sortenkäsegeschäft). 4 RPW 2010/3, 578 f. Rz 42, Emmi/Fromalp.
11. Wird von einer engst möglichen Marktabgrenzung ausgegangen, in welcher die Affinage der Sortenkäse Rohmilch-Tilsiter5 resp. Appenzeller eigene Märkte darstellen, akkumuliert die Emmi durch den Zusammenschluss Marktanteile von [60–70] % (plus [0 – 10] %) resp. [40–50] % (plus [10–20] %). Wie nachfolgend gezeigt wird, drängt sich allerdings auch unter dieser Perspektive keine Prüfung des Zusammenschlusses auf.
12. Auf der Absatzseite von affinierten Käse ist kaum mit der Möglichkeit der Emmi zu rechnen, sich unabhängig von den übrigen Marktteilnehmern zu verhalten. Gefahren bestehen höchstens für die Lieferanten der Emmi als Affineur, d.h. für die Hersteller der Sortenkäse Appenzeller und Tilsiter. Von Seiten der Tilsiter- bzw. Appenzellerproduzenten wurden mehrheitlich keine bis geringe Bedenken gegen das vorliegende Zusammenschlussvorhaben geäussert. Zur Frage nach Alternativen zur Herstellung von Sortenkäse ergab sich, dass es die meisten Produzenten als schwierig erachten, andere Halbhartkäse herzustellen. Einige Produzenten stellen allerdings seit mehreren Jahren erfolgreich Alternativprodukte her. Zudem dürfte ein erheblicher Teil des Marktdruckes auf die Produzenten von Rohmilchtilsiter auf die Überkapazitäten in diesem Segment zurückzuführen sein und weniger auf die Marktmacht der Emmi. Ein Eingreifen auf dem Markt für Tilsiter und Appenzeller wird nicht als nötig betrachtet.
Im Bereich der Konfektionierung erhöht sich der Marktanteil der Emmi durch den Zusammenschluss um [0 – 10] % auf [30 – 40] %. Daneben kommt die MIFROMA SA gemäss Angaben der Emmi auf [30 – 40] %, die Lustenberger+Dürst SA auf [0 – 10] % und die Hardegger Käse auf [0 – 10] %. Diese Zahlen entsprechen in etwa den Zahlen, wie sie dem Entscheid Emmi/Fromalp zugrunde lagen.6 Unter dem Blickwinkel eines eigenen Marktes für die Konfektionierung ergeben sich durch den geplanten Zusammenschluss keine erheblichen Veränderungen, sodass ein Eingreifen der Wettbewerbsbehörden als nicht angezeigt erscheint.
13. Insgesamt ergab die vorläufige Prüfung keine Anhaltspunkte, wonach der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
5 Die Rutz ist vorwiegend in der Affinage von Rohmilch-Tilsiter tätig. 6 RPW 2010/3, 579 Rz 46, Emmi/Fromalp.