RPW 2013/3 S. 380

Tamedia/Starticket

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 5. September 2013

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 29. August 2013

A

Sachverhalt

A.1 Das Vorhaben und die involvierten Unternehmen

A.1.1 Das Vorhaben

1. Am 8. August 2013 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend Sekretariat) eine Meldung der Tamedia AG (nachfolgend Tamedia) über ein Zusammenschlussvorhaben eingegangen. Danach beabsichtigt Tamedia, die alleinige Kontrolle über die Starticket AG (nachfolgend Starticket) zu übernehmen.1

A.1.2 Die involvierten Unternehmen

A.1.2.1 Tamedia

2. Tamedia ist die Muttergesellschaft eines Medienunternehmens, das insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien tätig ist. Die Tamedia-Gruppe ist Herausgeberin verschiedener Zeitungen und Zeitschriften sowie Betreiberin von Online-Plattformen. Sie ist auch im Bereich Zeitungsdruck tätig. Die Tamedia-Gruppe ist schwergewichtig in der Schweiz tätig.2

A.1.2.2 Starticket

3. Das Kerngeschäft von Starticket ist der Betrieb einer Ticketingorganisation. Dies umfasst gemäss Meldung insbesondere den Vertrieb von Tickets für Veranstaltungen verschiedenster Art sowie die Entwicklung und den Betrieb von Ticketingsoftware.3

A.2 Ziele des Zusammenschlussvorhabens

4. Gemäss Meldung haben sich die Gründer und bisherigen Aktionäre von Starticket entschieden, Starticket an Tamedia zu verkaufen […].4 Tamedia beabsichtige demgegenüber, durch den Erwerb von Starticket neu in den Markt des Ticketvertriebs einzutreten. Dieser Markt entwickle sich sehr dynamisch, seitdem sich das Internet zum wichtigsten Absatzkanal für Tickets entwickelt habe.5

A.3 Das Verfahren

5. Am 17. Juli 2013 ging beim Sekretariat ein Meldungsentwurf zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben ein. Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 nahm das Sekretariat dazu Stellung.

6. Am 8. August 2013 reichte Tamedia eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) ein.

7. Mit Schreiben vom 9. August 2013 bestätigte das Sekretariat den Eingang und die Vollständigkeit der Meldung. Gemäss Art. 20 Abs. 1 VKU beginnt die Frist von einem Monat für die Einleitung des Prüfungsverfahrens am Tag nach Eingang der vollständigen Meldung, im vorliegenden Fall daher am 9. August 2013, und endet am 9. September 2013.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

8. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

9. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren. Bei Tamedia liegen Konzernstrukturen vor, welche als Ganzes den Unternehmensbegriff von Art. 2 Abs. 1bis KG erfüllen.6 Daher wird nachfolgend unter Tamedia grundsätzlich jeweils der gesamte Konzern bzw. die ganze Gruppe verstanden.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

10. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).

1 Vgl. Meldung vom 8. August 2013 (nachfolgend Meldung), Rz 1. 2 Vgl. Meldung, Rz 3. 3 Vgl. Meldung, Rz 9. 4 Vgl. Meldung, Rz 32. 5 Vgl. Meldung, Rz 33.

6 Vgl. dazu Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.1 ff., Publigroupe/WEKO, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 3.

11. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen (Zielunternehmen), wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben (Art. 1 VKU).

12. Tamedia beabsichtigt, 100 % der Aktien von Starticket zu erwerben. Bis anhin werden die Aktien der Starticket von drei Privatpersonen […] und der […] gehalten.7 […] In einem ersten Schritt solle Tamedia […] % der Aktien erwerben. […] Nach diesem ersten Schritt behalte […] demzufolge einen Anteil von […] % an Starticket. Für den Erwerb der übrigen […] % der Starticket-Aktien würden Tamedia Call-Optionen eingeräumt, die Tamedia ab […] ausüben könne.8

13. Tamedia erwerbe jedoch bereits mit dem ersten Schritt die alleinige Kontrolle über Starticket. […]

14. Tamedia erwirbt vorerst lediglich […] % der Anteile an Starticket. Da den Minderheitsaktionären gemäss Meldung und gemäss eingereichtem Aktionärsbindungsvertag9 keine Kontrollrechte eingeräumt werden, erwirbt einzig Tamedia einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit der Starticket und damit die alleinige Kontrolle.

15. Bezüglich der im Aktionärsbindungsvertrag enthaltenen Optionen10, deren Ausübung zum Erwerb der restlichen […] % der Starticket-Aktien führen würde, bleibt anzumerken, dass bei der Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens stets auf die heutigen, tatsächlichen Umstände abzustellen ist.11 Entsprechend ist die Ausübung bzw. Nichtausübung der verschiedenen vereinbarten Optionen nicht Gegenstand der vorliegenden vorläufigen Prüfung. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die Kontrolle im in der Meldung beschriebenen

Sinne ausgeübt und beibehalten wird. Da bereits aufgrund des Erwerbes von […] % der Aktien alleinige Kontrolle der Tamedia bestehen wird, würde der Erwerb der übrigen Aktien zudem ohnehin nichts an den Kontrollverhältnissen ändern.

B.1.2.1 Beteiligte Unternehmen

16. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU).

17. Als beteiligte Unternehmen sind damit Tamedia und Starticket zu bezeichnen.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

18. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine gesetzlich vorbehaltenen Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

19. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

20. Die Umsätze der beteiligten Unternehmen werden in der Meldung wie folgt angegeben:12

Tamedia Starticket insgesamt

Schweiz 1‘052 […] […]

Weltweit 1‘052 […] […]

Tabelle 1: Umsatz der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2012 (in Mio. CHF)

21. Wie aus der Tabelle hervorgeht, werden die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG vorliegend nicht erreicht. Gemäss Art. 9 Abs. 4 KG besteht jedoch ungeachtet des Erreichens dieser Umsatzschwellen eine Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat und der Zusammenschluss diesen oder einen solchen Markt betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.

22. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die Wettbewerbskommission in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Edipresse-Gruppe auf dem Markt für überregionale Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz und dem Markt für regionale Tageszeitungen der Regionen Genf und Lausanne marktbeherrschend ist.13 Seit dem Erwerb der Aktienmehrheit an PPSR und der damit verbundenen Übernahme des schweizerischen Geschäfts der Edipresse-Gruppe durch Tamedia14 entfaltet die rechtskräftige Feststellung der Marktbeherrschung auf den oben genannten Märkten auch Wirkung auf die ganze Tamedia-Gruppe.

7 Vgl. Meldung, Rz 25. 8 Vgl. Meldung, Rz 25 ff.

9 Vgl. Aktionärsbindungsvertrag (Beilage 7 zur Meldung), insb. Ziff. 5.

10 Vgl. Meldung, Rz 28; Aktienkaufvertrag (Beilage 6 zur Meldung), Ziff. 2.7 f.

11 Vgl. RPW 2005/2, 313 f. Rz 26, Tamedia AG/Edipresse SA/Homegate AG; vgl auch RPW 2013/1, 81 Rz 6, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup. 12 Vgl. Meldung, Rz 35 ff. 13 Vgl. RPW 1998/1, 61 Rz 96, Le Temps.

14 Vgl. RPW 2009/3, 245 ff., Tamedia/PPSR.

23. Nach der ständigen Praxis der WEKO gilt ein Markt als benachbart zu einem anderen Markt, wenn er Güter umfasst, die mit den Gütern des betroffenen Marktes bis zu einem gewissen Grad substituierbar sind und deren Nachfrage parallel verläuft oder wenn komplementäre Beziehungen vorliegen.15

24. Starticket ist neben ihrer Haupttätigkeit im Bereich des Ticketvertriebs auch auf Märkten für (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen tätig. Dies einerseits über bannerähnliche Hinweise auf verschiedene Veranstaltungen oder Veranstaltungsorte auf der Website der Starticket und andererseits über einen elektronischen Newsletter per E-Mail und eine gedruckte Broschüre, die gleichzeitig auf der Website als E-Paper verfügbar ist.16

25. Die REKO/WEF hat festgehalten, dass sich aufgrund der Ortsunabhängigkeit des Internets auch nationale Internetportale als substitutive Werbeträger für regionale (und lokale) Inserenten eignen, welche Rubrikanzeigen platzieren wollen. Daher umfasse der Werbeteilmarkt der Rubrikanzeigen (Kontakte, Stellen, Immobilien und sonstige Kleinanzeigen) grundsätzlich Tageszeitungen (u. U. auch lokale Anzeiger) sowie entsprechende Internetportale. Gleiches gelte sinngemäss auch für Ankündigungsanzeigen, welche ebenfalls als „Suchanzeigen“ von Inserenten im Internet platziert werden könnten.17

26. Die Website von Starticket ist in verschiedenen Sprachen und in der ganzen Schweiz verfügbar. Damit umfasst der Tätigkeitsbereich von Starticket auch die französischsprachige Schweiz wie insbesondere die Regionen Genf und Lausanne. Die von Tamedia vertriebenen überregionalen Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz und regionalen Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne enthalten ebenfalls Ankündigungsanzeigen für Events, Kino etc. Darüber hinaus verfügen die genannten Tageszeitungen über Websites, auf denen ebenfalls Werbung geschaltet werden kann. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Starticket auf Märkten tätig ist, die zu den Märkten für überregionale Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz und für regionale Tageszeitungen der Regionen Genf und Lausanne benachbart sind.

27. Überdies wird auf der Website von Starticket gelegentlich Bannerwerbung publiziert.18 Demgemäss ist Starticket ebenfalls im Bereich der Online-Firmenwerbung tätig. Da auch die Benachbartheit der Märkte für Firmenwerbung zu den Märkten für überregionale Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz und für regionale Tageszeitungen der Regionen Genf und Lausanne grundsätzlich zu bejahen ist, sind die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 KG insgesamt erfüllt und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben erweist sich als meldepflichtig.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

28. Gemäss Art. 10 Abs. 1 KG unterliegen meldepflichtige Zusammenschlüsse der Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.

29. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einzelne oder mehrere Unternehmen als marktbeherrschend, wenn sie auf

einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.

30. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und potenziellen Konkurrenten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Parteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genügend aktuelle und potenzielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren werden.

31. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.4.1 Relevante Märkte

B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte

32. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

33. Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben sind die folgenden sachlichen Märkte relevant:

B.4.1.1.1. Markt für Ticketvertrieb

34. Unternehmen, die als Anbieter auf dem Markt für Ticketvertrieb tätig sind, bieten in der Regel einerseits Ticketvertriebsleistungen über verschiedene Vertriebskanäle und andererseits Software, die den Abnehmern den Eigenvertrieb von Tickets ermöglichen, an. 19 Die Marktgegenseite bilden daher sowohl Unternehmen, die Ticketvertriebsdienstleistungen durch einen Dritten – sog. Fremdvertrieb – nachfragen, als auch Unternehmen, welche Software zur eigenständigen Vornahme des Vertriebs von Tickets für die von ihnen veranstalteten Anlässe bzw. zu ihrem Angebot – sog. Eigenvertrieb – nachfragen.20

35. Ob beim Markt für Ticketvertrieb – wie in der Meldung geltend gemacht21 – der Vertrieb von Kinotickets miteinzuberechnen ist oder ob dieser einen eigenen Markt darstellt, kann für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben – wie unter Rz 47 aufgezeigt wird – offen bleiben.

15 Vgl. RPW 2006/4, 622 Rz. 5, Beratungen: Meldepflicht der Emmi AG gemäss Art. 9 Abs. 4 KG, RPW 2006/2, 293 Rz. 32, Swisscom Eurospot AG/Core Communications Corporation. 16 Vgl. hinten Rz 32 ff.

17 Vgl. Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/2, 382 f. E. 8.3.2 und E. 8.3.3, Tamedia/BZ/20 Minuten. 18 Vgl. hinten Rz 32 ff. 19 Vgl. auch Meldung, Rz 9 f.

20 Vgl. RPW 2012/1, 103 Rz 161, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich.

21 Vgl. Meldung, Rz 65 f.

B.4.1.1.2. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen

36. Der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen umfasst auf der Angebotsseite den Betreiber einer Online-Plattform für Ankündigungsanzeigen oder den Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Leser von Ankündigungsanzeigen bzw. Nutzer von Online-Plattformen, über welche Ankündigungsanzeigen geschaltet werden.

B.4.1.1.3. Markt für [Inserenten in] (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen

37. In der Meldung wird geltend gemacht, dass Starticket nicht auf dem Markt für (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen tätig sei, da ein Veranstalter, der den Ticketverkauf nicht über Starticket abwickle, keine Möglichkeit habe, auf der Website, im elektronischen Newsletter oder in der gedruckten Broschüre von Starticket für seine Veranstaltung zu werben. Daher betreibe Starticket lediglich Eigenwerbung für die eigenen Angebote, sei aber mangels eines entsprechenden Angebots nicht in den Werbemärkten für Ankündigungsanzeigen tätig.22 Der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen umfasst auf der Angebotsseite den Betreiber einer Online-Plattform für Ankündigungsanzeigen oder den Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Inserenten von Ankündigungsanzeigen, die für eine bestimmte Veranstaltung Werbung betreiben möchten. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, unter welchen konkreten Vertragsbedingungen ein Inserent eine solche Ankündigungsanzeige schalten kann. Insofern ist es für die vorliegende Beurteilung unerheblich, dass das Inserieren auf der Website und in der Broschüre von Starticket an den Vertrieb der Tickets gekoppelt ist. Müssten die Märkte je nach Ausgestaltung der konkreten Vertragsbedingungen im Einzelfall stets anders abgegrenzt werden, würde dies zudem zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen. Für die Zuordnung zum Markt für Inserenten von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen spricht überdies, dass die Ankündigungsanzeigen auf den Websites, im Newsletter und in der Broschüre von Starticket für die Nutzer/Leser klarerweise ein Substitut für Ankündigungsanzeigen in anderen Print-Medien oder auf anderen Websites darstellen. Aufgrund der Zweiseitigkeit dieser Märkte ist für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben auch für die Inserentenseite von der Substituierbarkeit auszugehen. Entsprechend ist festzuhalten, dass Starticket ebenfalls auf dem Markt für [Inserenten in] (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen tätig ist.

B.4.1.1.4. Markt für Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen

38. Gemäss Meldung ist insgesamt ein Markt für Online-Firmenwerbung abzugrenzen, welcher nicht weiter zu unterteilen sei.23 Nach Praxis der Wettbewerbskommission ist im Bereich der Online-Firmenwerbung jedoch zwischen statischen Werbeformen (insbesondere Bannerwerbung) und dynamischen Werbeformen (insbesondere Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung) zu unterscheiden. Zudem wird in dem Bereich zwischen der Vermittlung und der Bereitstellung von Werbeflächen unterschieden.24 Gemäss Meldung ist Starticket nicht im

Markt für die Vermittlung von Werbeflächen tätig.25 Ausserdem bietet Starticket auf ihrer Website nur statische Werbeformen (v. a. Bannerwerbung) an und keine dynamischen.26 Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich entsprechend, nachfolgend nur den sachlich relevanten Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen weiter zu analysieren.

B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte

39. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

B.4.1.2.1. Markt für Ticketvertrieb

40. Wie im Entscheid Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich27 rechtfertigt es sich auch für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben von einem nationalen Markt für den Ticketvertrieb auszugehen.

B.4.1.2.2. Märkte für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen

41. In Bezug auf die Märkte für (Print-/Online-)Ankündigungsanzeigen wird in der Meldung geltend gemacht, es rechtfertige sich vorliegend, auf eine Unterteilung in Grossräume zu verzichten, da die Marktanteile in den einzelnen Grossräumen kaum oder nur geringfügig von jenen in den Sprachräumen abweichen dürften. Eine auf Sprachräume fokussierte Betrachtung sei auch deshalb angezeigt, weil Ankündigungsanzeigen je länger je mehr im Internet publiziert würden.28

42. Dementsprechend kann für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben im Sinne einer Vereinfachung und aufgrund der geringen Aktivitäten von Starticket in diesem Bereich auf eine zusätzliche Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte in Grossräume verzichtet werden. Daher werden für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens in räumlicher Hinsicht sprachregionale Märkte abgegrenzt.

B.4.1.2.3. Markt für Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen

43. Der Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen wurde bisher sprachregional abgegrenzt.29 Auch für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist eine räumliche Marktabgrenzung nach Sprachregionen vorzunehmen.

22 Vgl. Meldung, Rz 45. 23 Vgl. Meldung, Rz 50.

24 Vgl. RPW 2012/3, 685 Rz 62, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 142 Rz 45, Tamedia/Langenthaler Tagblatt. 25 Vgl. Meldung, Rz 49.

26 Vgl. Meldung, Rz 51. 27 RPW 2012/1 105 Rz 170 ff. Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich. 28 Vgl. Meldung, Rz 55.

29 Vgl. RPW 2012/3 673 Rz 42 ff. Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2012/1 142 Rz 51 Tamedia/Langenthaler Tagblatt.

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten

B.4.2.1 Betroffene Märkte

44. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr

beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

45. Gemäss Meldung präsentieren sich die Marktanteile von Tamedia und Starticket auf den relevanten Märkten wie folgt:30

Markt

Marktanteile im Geschäftsjahr 2012

Tamedia Starticket gemeinsam

Markt für Ticketvertrieb ohne Kinoeintritte [0-10] % [0-10] – [10-20] %31 [0-10] – [10-20] %

Markt für Ticketvertrieb inkl. Kinoeintritte < [0-10] %32 [0-10] – [0-10] %33 [0-10] – [0-10] %

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der Deutschschweiz [10-20] % [0-10] % [10-20] %

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der französischen Schweiz [30-40] % [0-10] % [30-40] %

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der italienischen Schweiz [0-10] % [0-10] % [10-20] %

Markt für (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der Deutschschweiz [10-20] % < [0-10] % < [10-20] %

Markt für (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der französischen Schweiz [10-20] % < [0-10] % < [10-20] %

Markt für (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der italienischen Schweiz [0-10] % < [0-10] % < [0-10] %

Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der Deutschschweiz [30-40] % < [0-10] % < [30-40] %

Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischen Schweiz [40-50] % < [0-10] % < [50-60] %

Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischen Schweiz [30-40] % < [0-10] % < [30-40] %

Tabelle 2: Marktanteile der beteiligten Unternehmen gemäss Meldung

46. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, liegen vorliegend die folgenden betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor:

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der französischen Schweiz

- Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der Deutschschweiz

- Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischen Schweiz

- Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischen Schweiz

47. Im Markt für Ticketvertrieb sind die Marktanteile von Tamedia und Starticket bei allen Berechnungsarten und auch bei einer weiten Marktabgrenzung so tief, dass

kein betroffener Markt nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegt.

B.4.2.2 Aktueller Wettbewerb

48. Nachfolgend wird eine Analyse der aktuellen Wettbewerbssituation vorgenommen.

30 Vgl. Meldung, Rz 58 ff.

31 In der Meldung wird geltend gemacht, dass der Marktanteil von Starticket, je nach Berechnungsmethode [0-10] % oder [10-20] % betrage. Nach der in der Meldung vertretenen Ansicht sei der Marktanteil von [10-20] % deshalb zu hoch, weil darin kleinere Veranstaltungen unberücksichtigt blieben (vgl. Meldung, Rz 66).

32 Gemäss Meldung variiert der Marktanteil je nach Berechnungsart.

33 Gemäss Meldung variiert der Marktanteil je nach Berechnungsart.

49. Bei den betroffenen Märkten handelt es sich durchwegs um Märkte im Online-Bereich. Diese zeichnen sich durch einen ständigen technologischen Wandel aus, der in der Regel auch eine sehr dynamische Entwicklung der Marktanteile nach sich zieht. Daher ist in diesen Märkten zu berücksichtigen, dass selbst hohe Marktanteile nicht zwingend eine marktbeherrschende Stellung nach sich ziehen müssen.

B.4.2.3 Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der französischen Schweiz

50. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:34

Gesamtmarkt

Parteien Wettbewerber

Tamedia Starticket Cinergy

AG

LautundSpitz

Medien

GmbH

Schweiz Tourismus

2012

# Nutzer (Tsd) […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 [30-40] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10]

2011

# Nutzer (Tsd) […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 [30-40] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10]

2010

# Nutzer (Tsd) […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 [30-40] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10]

Tabelle 3: Marktanteile im Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der französischen Schweiz

51. Im Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der französischen Schweiz hat die Tamedia einen Marktanteil von [30-40] % und Starticket einen Marktanteil von [0-10] %. Es kommt also nur zu einer geringen Marktanteilsaddition, welche vorliegend voraussichtlich zu keinen wesentlichen Veränderungen an der Marktposition von Tamedia führen wird.

52. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Marktanteile von Tamedia in den letzten Jahren eher rückläufig waren, während die Marktanteile der drei grössten Wettbewerber – welche zur Zeit zwischen [0-10] % und [0-10] % betragen – tendenziell stiegen bzw. stagnierten.

53. Aufgrund der niedrigen Marktanteilsaddition und der noch ausreichenden aktuellen Konkurrenz kann davon ausgegangen werden, dass der Zusammenschluss nicht zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der französischen Schweiz führen wird.

B.4.2.4 Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der Deutschschweiz

54. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:35

34 Vgl. Beilage 10 zur Meldung.

35 Vgl. Beilage 11 zur Meldung.

Gesamtmarkt

Parteien Wettbewerber

Tamedia Starticket Ringier Swisscom MSN Microsoft

2012

Tsd CHF […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 [30-40] [0-10] [0-10] [0-10] [0-10]

2011

Tsd CHF […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 [30-40] [0-10] [0-10] [10-20] [10-20]

2010

Tsd CHF […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 [20-30] [0-10] [0-10] [10-20] [0-10]

Tabelle 4: Marktanteile im Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der Deutschschweiz

55. Zur Zeit verfügt Tamedia im Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der Deutschschweiz über einen Marktanteil von [30-40] %; jener von Starticket liegt [bei 0-10] %. Durch das Zusammenschlussvorhaben kommt es in diesem Bereich also lediglich zu einer äusserst geringen Marktanteilsaddition. Der grösste Wettbewerber im Markt – Ringier – verfügt demgegenüber über einen in den letzten Jahren konstant gebliebenen Marktanteil von rund [0-10] %. Daneben gibt es zwei weitere relativ grosse Konkurrenten mit Marktanteilen von zwischen [0-10] % und [0-10] %.

56. Insgesamt ergeben sich demzufolge keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der Deutschschweiz zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird.

B.4.2.5 Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischen Schweiz

57. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:36

Gesamtmarkt

Parteien Wettbewerber

Tamedia Starticket Swisscom MSN Microsoft

Virtual Networks

2012

Tsd CHF […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 [40-50] [0-10] [10-20] [10-20] [0-10]

2011

Tsd CHF […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 [30-40] [0-10] [10-20] [10-20] [0-10]

2010

Tsd CHF […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 [20-30] [0-10] [10-20] [10-20] [0-10]

Tabelle 5: Marktanteile im Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischen Schweiz

58. Tamedia verfügt im Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischen Schweiz derzeit über einen Marktanteil von [40-50] %, während Starticket einen solchen von [0-10] % aufweist. Durch den geplanten Zusammenschluss kommt es praktisch zu keiner Marktanteilsaddition. Allerdings können auch niedrige Marktanteilsadditionen in der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

36 Vgl. Beilage 12 zur Meldung.

nicht zwangsläufig als unproblematisch angesehen werden, falls das übernehmende Unternehmen über eine starke Stellung verfügt. Wie soeben ausgeführt, hat Tamedia einen Marktanteil von [40-50] % und somit eine starke Stellung auf dem Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischen Schweiz. Obwohl somit eine Marktanteilsaddition zu Gunsten des stärksten Marktteilnehmers erfolgt, wird dies jedoch dadurch relativiert, dass mit Swisscom, MSN Microsoft und Virtual Networks drei grössere Wettbewerber vorhanden sind, die alle über einen Marktanteil von zwischen [0-10] % und [10-20] % verfügen. Daraus folgt, dass das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischen Schweiz voraussichtlich zu keiner Änderung der Wettbewerbsverhältnisse führen wird.

59. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischen Schweiz zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird.

B.4.2.6 Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischen Schweiz

60. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:37

Gesamtmarkt

Parteien Wettbewerber

Tamedia Starticket Regiopress

SA Swisscom TImedia

2012

Tsd CHF […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 [30-40] [0-10] [10-20] [10-20] [10-20]

2011

Tsd CHF […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 [20-30] [0-10] [10-20] [10-20] [10-20]

2010

Tsd CHF […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 [20-30] [0-10] [10-20] [10-20] [10-20]

Tabelle 6: Marktanteile im Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischen Schweiz

61. Im Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischen Schweiz verfügt Tamedia zur Zeit über einen Marktanteil von [30-40] % und Starticket über [einen solchen von 0-10 %]. Entsprechend führt das Zusammenschlussvorhaben lediglich zu einer äusserst geringen Marktanteilsaddition. Zudem ist mit der Regiopress SA ein starker Wettbewerber vorhanden, der in den letzten Jahren tendenziell Marktanteile dazugewonnen hat und im Jahr 2012 über einen Marktanteil von rund [10-20] % verfügte. Auch beim zweit – und drittgrössten Wettbewerber handelt es sich um relativ starke Konkurrenten mit Marktanteilen von [10-20] % bzw. [10-20] %. Demzufolge ist davon auszugehen, dass das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischen Schweiz voraussichtlich zu keiner Änderung der Wettbewerbsverhältnisse führen wird.

62. Aufgrund der obigen Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der vorliegende Zusammenschluss auf dem Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischen Schweiz zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird.

B.4.3 Nebenabreden

63. Zu prüfen ist, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.38

64. In der Meldung wird eine Nebenabrede in Form eines Konkurrenzverbots für die Veräusserer von Starticket geltend gemacht. Dieses gelte für […] im sachlichen und räumlichen Geschäftsbereich von Starticket

37 Vgl. Beilage 13 zur Meldung.

38 Vgl. RPW 2012/1, 139 Rz 16, Tamedia/Langenthaler Tagblatt, m. w. H.

(Betrieb einer Ticketingorganisation in der Schweiz). Dieses Konkurrenzverbot sei damit zeitlich, räumlich und sachlich so begrenzt, dass es nach der WEKO-Praxis unmittelbar mit dem Zusammenschluss verbunden und für dessen Durchführung notwendig sei.39

65. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die Wettbewerbskommission ihre Praxis zu Konkurrenzverboten grundsätzlich nach der Bekanntmachung der EU-Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind40 (EU-Bekanntmachung) gerichtet.41

66. Wettbewerbsabreden können nur dann als „mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden“ angesehen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusammenhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie der Zusammenschluss zustande gekommen ist. Einschränkungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sollen einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zusammenschluss gewährleisten.42

67. Das Kriterium der Notwendigkeit bedeutet, dass ohne die fragliche Abrede der Zusammenschluss entweder überhaupt nicht oder nur unter deutlich ungewisseren Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Einschränkung notwendig ist, muss nicht nur die Art der Einschränkung berücksichtigt werden, sondern zugleich sichergestellt werden, dass die Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer sowie ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht über das hinausgeht, was für die Durchführung des Zusammenschlusses wirklich erforderlich ist. Gibt es Alternativen, mit denen sich das legitime Ziel genauso wirksam erreichen lässt, so sind die Unternehmen gehalten, sich für die Lösung zu entscheiden, die den Wettbewerb objektiv gesehen am wenigsten einschränkt.43

68. Der Erwerber hat im Allgemeinen ein grösseres Schutzinteresse als der Veräusserer. Daher gilt grundsätzlich die Regel, dass Einschränkungen, welche den Veräusserer begünstigen, entweder nicht mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind oder von ihrem Geltungsbereich und/oder ihrer Geltungsdauer her stärker eingegrenzt werden müssen als den Erwerber begünstigende Klauseln.44

69. Das zulässige zeitliche Mass für Konkurrenzverbote beträgt drei Jahre, wenn mit dem Unternehmen sowohl der Geschäftswert als auch Know-how übertragen wird, beziehungsweise zwei Jahre, wenn nur der Geschäftswert Gegenstand der Transaktion ist.45

70. Der räumliche Geltungsbereich von Wettbewerbsverboten muss sich auf das Gebiet beschränken, in dem der Veräusserer die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits vor der Unternehmensübertragung angeboten hat, da der Erwerber in Gebieten, in denen der

Veräusserer zuvor nicht präsent war, nicht geschützt zu werden braucht. Der räumliche Geltungsbereich kann auf Gebiete erstreckt werden, in denen der Veräusserer zum Zeitpunkt der Unternehmensübertragung geschäftlich tätig zu werden plante, sofern er bereits entsprechende Investitionen getätigt hat.46

71. In gleicher Weise müssen sich Wettbewerbsverbote auf die Waren — einschliesslich verbesserter oder aktualisierter Versionen sowie Nachfolgemodelle — und Dienstleistungen beschränken, die den Geschäftsgegenstand des übertragenen Unternehmens bilden. Hierzu können auch Waren und Dienstleistungen zählen, die sich zum Zeitpunkt der Übertragung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, oder fertig entwickelte Erzeugnisse, die noch nicht auf den Markt gebracht wurden. Der Schutz des Erwerbers vor dem Wettbewerb des Veräusserers in Produkt- oder Dienstleistungsmärkten, in denen das zu übertragende Unternehmen vor der Übertragung noch nicht tätig war, wird als unnötig erachtet.47

72. Klauseln, die das Recht des Veräusserers einschränken, Anteile an einem Unternehmen zu erwerben oder zu halten, das mit dem übertragenen Unternehmen im Wettbewerb steht, gelten unter denselben Bedingungen wie bei den zuvor genannten Wettbewerbsverboten als mit der Durchführung des Zusammenschlusses verbunden und für diese notwendig, es sei denn, sie hindern den Veräusserer daran, Anteile allein zu Investitionszwecken zu erwerben oder zu halten, ohne dass damit direkt oder indirekt Leitungsfunktionen oder ein materieller Einfluss im Konkurrenzunternehmen verbunden sind.48

73. Das Konkurrenzverbot entspricht in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht den Vorgaben der Praxis der Wettbewerbskommission bzw. der EU-Kommission und kann daher als zulässige Nebenabrede qualifiziert werden.

B.5 Ergebnis

74. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der französischen Schweiz oder auf den Märkten für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird.

75. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

39 Vgl. Meldung, Rz 30 f. 40 ABl. C 56/24 vom 5.3.2005.

41 Vgl. RPW 2012/1 139 f. Rz 18 ff. Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2010/3, 505 Rz 65, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 42 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 12. 43 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 13. 44 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 17.

45 Vgl. RPW 2012/1 139 f. Rz 18 ff. Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2010/3, 505 Rz 65, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 46 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 22. 47 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 23. 48 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 25.