RPW 2015/1 S. 90
Airbus/Safran/JV
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 25. November 2014
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 26. November 2014
Erwägungen
1. Am 31. Oktober 2014 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) eine gemeinsame Meldung der Airbus Group N.V. (nachfolgend: Airbus Group) und der Safran S.A. (nachfolgend: Safran) über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Das gemeldete Zusammenschlussvorhaben betrifft den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein neu gegründetes Joint Venture (nachfolgend: JV) durch Airbus Group und Safran.
2. Airbus Group1 ist eine in den Niederlanden eingetragene Gesellschaft, welche weder direkt noch indirekt von einer anderen Gesellschaft kontrolliert wird. Airbus Group ist weltweit in den Bereichen Luft- und Raumfahrt sowie Verteidigung tätig und besteht aus folgenden drei Geschäftseinheiten: Airbus (Herstellung von kommerziellen Flugzeugen), Airbus Helicopters (Herstellung von zivilen und militärischen Helikoptern) und Airbus Defence and Space, welche sich wiederum aus vier Geschäftsfeldern zusammensetzt, nämlich (i) Militärflugzeuge, (ii) Kommunikation, nachrichtendienstlicher Bereich und Sicherheit, (iii) Elektronik und (iv) Raumfahrtsysteme. Im Geschäftsfeld Raumfahrtsysteme ist Airbus Group in den folgenden vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen Bereichen tätig: zivile Trägerraketensysteme, Satelliten und strategische sowie taktische Flugkörper. Airbus Group hat zwei indirekte Tochtergesellschaften mit Sitz in der Schweiz: Cassidian Schweiz GmbH mit Sitz in Muri bei Bern und weControl SA mit Sitz in Courtelary. Diese werden nicht an das JV übertragen.
3. Safran2 mit Sitz in Paris, Frankreich, wird weder direkt noch indirekt von einer anderen Gesellschaft kontrolliert. Safran ist weltweit in drei Kerngeschäftsbereichen tätig, nämlich (i) Flugzeugausrüstung, (ii) Verteidigung und Sicherheit sowie (iii) Luft- und Raumfahrtantriebe. Vom Zusammenschlussvorhaben betroffen ist einzig der Bereich der Luft- und Raumfahrtantriebe. Safran entwickelt und produziert Flüssigkeits- und Festantriebssysteme für Trägerraketen sowie elektrische (Plasma-)Antriebssysteme für Satelliten. Zudem ist Safran im Bereich strategischer und taktischer Raketenantriebe tätig. Zwei indirekte Tochtergesellschaften von Safran haben ihren Sitz in der Schweiz: Colibrys (Schweiz) AG mit Sitz in Yverdon-les-Bains und Vectronix AG mit Hauptsitz in Heerbrugg. Diese werden nicht an das JV übertragen.
4. Airbus Group und Safran (nachfolgend auch gemeinsam: Parteien) werden zum Zweck der Bildung des neuen JV ihre jeweiligen Tätigkeiten in Design, Entwicklung, Produktion und Verkauf von Trägerraketen und Trägerraketensystemen, Bodeninfrastruktur, Antriebssystemen, Satelliten- und Raumfahrzeugantrieben oder verwandtem Trägerraketenzubehör, Ausrüstung und Produkten für zivile und militärischen Anwendungen sowie Verkauf und Vermarktung von zivilen Startdiensten und verwandten Dienstleistungen weltweit (nachfolgend: Trägerraketengeschäft) einbringen.
5. Der Zweck dieses Zusammenschlussvorhabens ist laut Parteien die Konsolidierung der komplementären Tätigkeiten der Parteien im Trägerraketengeschäft zu einer Einheit als Antwort der europäischen Industrie auf den globalen Wettbewerb und die hinsichtlich des Trägerraketengeschäfts knappen öffentlichen Haushaltsbudgets.
6. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 8. Oktober 2014 auch der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) gemeldet.3 Die EU-Kommission genehmigte dieses am 26. November 2014 unter Auflagen. Die Parteien haben zwei Verpflichtungszusagen4 gegenüber der EU-Kommission abgegeben. Erstens verpflichten sich die Parteien, die Aktivitäten im Bereich elektrischer Satellitenantriebe von Safran nicht an das JV zu übertragen. Zweitens haben sich die Parteien verpflichtet, einen Rahmenliefervertrag betreffend bestimmter Komponenten für Instrumente für Weltraumanwendungen, Satelliten und Wiedereintrittskörper mit ihrem zurzeit wichtigsten Kunden abzuschliessen und die Belieferung von Dritt-Hauptauftragnehmern mit diesen Komponenten durch das JV auf transparente und nicht-diskriminierende Weise zu gewährleisten. Sowohl die erste strukturelle wie auch die zweite verhaltensbezogene Verpflichtungszusage sind genereller Natur, weshalb diese auch möglichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken in der Schweiz Rechnung tragen.
1 Airbus Group wurde am 11.7.2000 unter dem Namen EADS gegründet und am 1.7.2014 in Airbus Group umbenannt. Case No COMP/M.1745 (2000), EADS; RPW 2000/1, 66, Aérospatiale Matra, DaimlerChrysler Aerospace und Construcciones Aeronáuticas.
2 Safran wurde im Jahr 2005 durch den Zusammenschluss von Sagem SA und Snecma S.A. gegründet. Case No COMP/M.3621 (2004), Sagem/Snecma.
3 Case No COMP/M.7353 (2014), Airbus/Safran/JV.
4 Vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung), ABl. L 24 vom 29.1.2004 S. 1; Mitteilung der Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemassnahmen, ABl. C 267 vom 22.10.2008 S. 1.
7. Die Transaktion führt zur Kombination der Tätigkeiten von Airbus Group und Safran betreffend (i) Trägerraketen, (ii) Satellitenantriebssysteme, (iii) Antriebe für strategische und taktische Flugkörper5 und (iv) verschiedene Sektoren im Zusammenhang mit Raumfahrtaktivitäten und/oder militärischen Aktivitäten, einschliesslich die marginalen Tätigkeiten von Airbus Group betreffend Startdiensten. In Bezug auf die Schweiz wird Airbus Group Tätigkeiten betreffend Trägerraketen- und Satellitenausrüstungsteile (Metallflanschen für Ariane- und Atlas-Verkleidung, Verstärker im Zusammenhang mit der Verkleidung der Ariane-5-Trägerrakete, Antennenreflektoren für Kommunikationssatelliten) in das JV einbringen. Safran wird Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung eines Wirkstoffes namens Fenoxycarb zur Produktion von Pestiziden in das JV einbringen. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Aktivitäten des JV in der Schweiz
8. In Entscheidungen betreffend die Raumfahrtindustrie unterschied die EU-Kommission folgende Hauptsektoren: Raumfahrtinfrastruktur (hauptsächlich Raumstationen), Startdienste für Trägerraketen, Trägerraketen, Satelliten und Bodensysteme. In all diesen Sektoren ist gemäss EU-Kommission weiter zwischen der Ebene der Hauptauftragnehmer (prime contracting level) und der Ausrüstungsebene (equipment level) zu unterscheiden.6
9. Trägerraketen sind raketenantriebsbasierte Flugkörper, die dem Transport von Raumfahrtsystemen wie Satelliten oder Raumfahrtinfrastruktur in Umlaufbahnen dienen. Trägerraketen können gemäss Meldung bspw. Satelliten von über 10 Tonnen in verschiedene Umlaufbahnen von 160 km (low earth orbits, LEO) bis zu 36‘000 km (geostationary transfer orbit, GTO) transportieren und werden deshalb in zwei Kategorien unterteilt: Trägerraketen mit GTO-Kapazität und Trägerraketen mit LEO-Kapazität. Trägerraketen bestehen aus Systemen (z.B. Stufen), Teilsystemen (z.B. Antriebssystem) und Ausrüstungen.7
10. Bisher gibt es keine Praxis der WEKO zur Marktabgrenzung im Bereich Trägerraketen. Die EU-Kommission hielt in Bezug auf nicht wesentliche Teilsysteme und Ausrüstungen in ihrer Entscheidung MMS/Dasa/Astrium fest, dass jedes im Rahmen von Ausschreibungsverfahren beschaffte Produkt zu einem relevanten Produktmarkt zu gehören scheint.8 In der Entscheidung Dassault Aviation/TSA/Thales zog die EU-Kommission in Betracht, dass jede Trägerraketenkomponente einen eigenen sachlich relevanten Markt darstellt, liess diese Frage schlussendlich aber offen.9 In räumlicher Hinsicht grenzte die EU-Kommission die Märkte für Trägerraketensysteme, -teilsysteme und - ausrüstungen aufgrund des in der ESA-Konvention festgehaltenen „juste retoure“-Prinzips, nach welchem Aufträge erteilt werden, europaweit ab.10 Vorliegend wird auf eine genaue sachliche und räumliche Marktabgrenzung betreffend Teilsysteme und Ausrüstungen für Trägerraketen, insbesondere Bestandteile von Verkleidungen, verzichtet. Unabhängig davon, wie die genauen sachlich und räumlich relevanten Märkte definiert werden, führt das Zusammenschlussvorhaben zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken in der Schweiz, da in casu keine horizontalen Überschneidungen zwischen
den die Schweiz betreffenden Tätigkeiten, welche die Parteien in das JV einbringen, bestehen.
11. Satelliten sind hochkomplexe Raumflugkörper, die in einer Umlaufbahn Himmelskörper umkreisen und sich in vier Kategorien unterteilen lassen: Kommunikations-, Navigations-, Beobachtungs- und Forschungssatelliten.11 Satelliten bestehen aus einer Plattform und einer Nutzlast, welche aus zahlreichen Teilsystemen bestehen, die wiederum aus verschiedenen Ausrüstungen mit unterschiedlichen Komponenten und Materialien zusammengesetzt sind.12
12. Bisher haben sich keine Entscheide der WEKO mit der Marktabgrenzung im Bereich Satelliten auseinandergesetzt. Die EU-Kommission grenzte in früheren Fällen aufgrund fehlender Nachfragesubstituierbarkeit eigene sachlich relevante Märkte für Satelliten-Teilsysteme und -ausrüstungen in Abhängigkeit der Funktionen ab, die diese erfüllen. Die EU-Kommission zog auch eine weitere Unterteilung der Produktmärkte für Satellitenteilsysteme und -ausrüstungen je nach Endkunde (kommerziell, institutionell, militärisch) in Betracht.13 Sie hielt fest, dass plattformbezogene Teilsysteme und Ausrüstungen über alle drei von ihr ausgewiesenen Satellitenmärkte generell identisch seien.14 Hinsichtlich Antennenreflektoren hielt die EU-Kommission fest, dass diese nach Grösse segmentiert werden können.15 In geographischer Hinsicht grenzte die EU-Kommission in früheren Entscheiden die Produktmärkte für Satellitenteilsysteme und -ausrüstungen gleich ab wie die Satellitenmärkte, d.h. europaweit für europabasierte, institutionelle (ESA-)Programme, national für nationale, institutionelle Programme sowie militärische Programme, soweit nationale Anbieter existieren, und
5 Als Hauptauftragnehmerin für Satelliten und taktische Flugkörper bleibt Airbus Group separat tätig.
6 Case No COMP/M.2437 (2001), Rz 12, Nec/Toshiba; Case No COMP/M.2438 (2001), Rz 9, SES/Stork/Fokker Space.
7 Case No COMP/M.1745 (2000), Rz 76, EADS.
8 Case No COMP/M.1636 (2000), Rz 122, MMS/Dasa/Astrium.
9 In dieser Entscheidung beurteilte die EU-Kommission den betreffenden Zusammenschluss auf Basis eines (weltweiten) Marktes für Systeme, Teilsysteme und Ausrüstungen für Trägerraketen. Case No COMP/M.5426 (2009), Rz 11, Dassault Aviation/TSA/Thales. 10 Case No COMP/M.5426 (2009), Rz 11, Dassault Aviation/TSA/Thales; Case No COMP/M.1636 (2000), Rz 121, 125, MMS/Dasa/Astrium; Case No COMP/M.1745 (2000), Rz 78, EADS.
11 Case No COMP/M.1636 (2000), Rz 16, MMS/Dasa/Astrium; Case No COMP/M.1745 (2000), Rz 67 f., EADS.
12 Case No COMP/M.4403 (2007), Rz 35, 42, Thales/Finmeccanica/ Alcatel Alenia Space&Telespazio; Case No COMP/M.3680 (2005), Rz 24, Alcatel/Finmeccanica/Alcatel Alenia Space&Telespazio. 13 Case No COMP/M.5426 (2009), Rz 22, Dassault Aviation/TSA/Thales; Case No COMP/M.5168 (2008), Rz 25, EADS/SSTL; Case No COMP/M.4403 (2007), Rz 45 f., Thales/Finmeccanica/Alcatel Alenia Space&Telespazio; Case No COMP/M.3680 (2005), Rz 26 ff., Alcatel/Finmeccanica/Alcatel Alenia Space&Telespazio.
14 Gemäss Praxis der EU-Kommission stellen kommerziell, militärisch und institutionell genutzte Satelliten unterschiedliche relevante Produktmärkte dar. Case No COMP/M.5426 (2009), Rz 21, Dassault Aviation/TSA/Thales; Case No COMP/M.4403 (2007), Rz 38 ff., 43, Thales/Finmeccanica/Alcatel Alenia Space&Telespazio; Case No COMP/M.3680 (2005), Rz 15 ff., 25, Alcatel/Finmeccanica/Alcatel Alenia Space&Telespazio.
15 Case No COMP/M.3680 (2005), Rz 32, Alcatel/Finmeccanica/Alcatel Alenia Space&Telespazio; Case No COMP/M.1745 (2000), Rz 73, EADS.
weltweit für kommerzielle Satelliten und institutionelle Programme ohne spezielle Vergaberegeln.16 An dieser Stelle wird aus oben genannten Gründen (vgl. oben, Rz 10) auf eine genaue sachliche und räumliche Marktabgrenzung betreffend Teilsysteme und Ausrüstungen für Satelliten, insbesondere Antennenreflektoren, verzichtet.
13. Bislang gibt es bezüglich der Produktion von Wirkstoffen, die zur Herstellung von Pestiziden17 verwendet werden, keine gefestigte Praxis der WEKO. In der Entscheidung VEBA AG/VIAG AG betrachtete die WEKO den Markt für Cyanurchlorid, welches für die Herstellung von Herbiziden verwendet wird, liess die genaue sachliche Marktabgrenzung jedoch mangels Einfluss auf das Ergebnis offen. In räumlicher Hinsicht definierte die WEKO einen weltweiten Markt für Cyanurchlorid.18 Die EU-Kommission hielt fest, dass Wirkstoffe, welche die wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung von Pflanzenschutzmitteln sind, im Allgemeinen nicht gegenseitig austauschbar sind, sondern eigene sachlich relevante Märkte bilden, da jeder Wirkstoff seine besonderen Eigenschaften hat und gegebenenfalls patentgeschützt ist. Sie ging in der Vergangenheit von einem europaweiten, wenn nicht sogar weltweiten Markt für Wirkstoffe aus.19 Zur Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann hilfsweise von einem weltweiten Markt für Wirkstoffe zur Pestizidherstellung ausgegangen werden. Die genaue sachliche wie auch räumliche Marktabgrenzung kann jedoch aufgrund der marginalen Aktivitäten des JV im Bereich der Wirkstoffe zur Pestizidherstellung sowie der Tatsache, dass Airbus Group nicht in diesem Bereich tätig ist und somit keine Marktanteilsadditionen entstehen, offengelassen werden.
14. Im Bereich Ausrüstungen für Trägerraketen erzielte Airbus Group 2013 in der Schweiz einen Umsatz von ca. […] mit Verkäufen von Metallflanschen für die Ariane- und Atlas-Verkleidung (an […]). Mit Verkäufen von Verstärkern im Zusammenhang mit der Ariane-5-Trägerrakete (an […]) generierte Airbus Group zudem einen Umsatz von […]. Im Bereich der Satellitenausrüstung erzielte Airbus Group 2013 in der Schweiz einen Umsatz von ca. […] mit Verkäufen von Antennenreflektoren. Safran erzielte 2013 in der Schweiz über die Tochtergesellschaft Herakles einen Umsatz von ca. […] mit Verkäufen des Wirkstoffes Fenoxycarb zur Herstellung von Pestiziden für die Landwirtschaft an einen einzigen Schweizer Kunden ([…]).
15. Die von den Parteien in das JV eingebrachten Tätigkeiten sind sehr begrenzt. Entsprechend wird nur ein Bruchteil des Gesamtumsatzes des JV in der Schweiz realisiert werden. Die durch Airbus Group und Safran in das JV eingebrachten Tätigkeiten überschneiden sich in der Schweiz nicht. Folglich entstehen in der Schweiz durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben keine Marktanteilsadditionen, wodurch sich die Marktstellungen in der Schweiz nicht ändern werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass laut Parteien auch in der EU jegliche Überschneidungen diesbezüglich fehlen.
16. Laut Meldung übersteigen die Anteile von Airbus Group in den Märkten für kommerzielle Flugzeuge und Militärhelikopter sowie die Anteile von Safran in den Märkten für Triebwerke für Verkehrsflugzeuge sowie für Helikoptertriebwerke in einem hypothetischen geographischen Markt, der auf die Schweiz begrenzt ist, wahrscheinlich 30 %. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben betrifft diese Märkte nicht; das JV wird nicht in den erwähnten Märkten tätig sein. Gemäss Parteien weisen die erwähnten Märkte auch keinen Zusammenhang mit den relevanten Märkten, in denen das JV künftig tätig sein wird, auf. Die Parteien sind zudem der Ansicht, dass die erwähnten Märkte weiter als national abzugrenzen sind.20 Basierend auf Ziff. IV der Mitteilung des Sekretariats der Wettbewerbskommission „Praxis zur Meldung und Beurteilung von Zusammenschlüssen“ vom 15. März 2009 (Version 3 vom 19. September 2014) wurde vorliegend auf eine Beschreibung dieser Märkte verzichtet.
17. Das Zusammenschlussvorhaben führt zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken in der Schweiz. Die vorläufige Prüfung ergibt keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung in der Schweiz begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) sind daher nicht gegeben.
16 Case No COMP/M.5426 (2009), Rz 25 ff., Dassault Aviation/TSA/Thales; Case No COMP/M.5168 (2008), Rz 27, EADS/SSTL.
17 Dazu gehören u.a. Herbizide, Insektizide und Fungizide. RPW 2008/2, 302 Rz 119, fenaco/Steffen-Ris Holding AG; RPW 1999/3, 516 f., Hoechst/Rhône-Poulenc. 18 RPW 2000/2, 225 f., VEBA AG/VIAG AG. 19 Case No COMP/M.6141 (2011), China National Agrochemical Corporation/Koor Industries/Makhteshim Agan Industries; Case COMP/M. 2547 (2002), Rz 919, Bayer/Aventis Crop Science. 20 Vgl. dazu RPW 2000/1, 66, Aérospatiale Matra, DaimlerChrysler Aerospace und Construcciones Aeronáuticas.