RPW 2019/4 S. 1177

Migros/IP-SUISSE

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 30. September 2019

Mitteilung gemäss Art. 16 VKU vom 30. September 2019

Erwägungen

1. Am 28. August 2019 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen der Migros-Genossenschafts-Bund (nachfolgend: MGB) bzw. die vom MGB kontrollierte Micarna SA (nachfolgend: Micarna) und die Schweizerische Vereinigung integriert produzierender Bauern und Bäuerinnen (nachfolgend: IP-SUISSE), ein gemeinsam kontrolliertes Unternehmen – die KOMIPS AG (nachfolgend: KOMIPS) – neu zu gründen.

2. Dem MGB kommt innerhalb der Migros-Gruppe die Funktion zu, Koordinationsaufgaben sowie zentrale Dienste für die angeschlossenen Migros-Genossenschaften zu erbringen und Tochtergesellschaften zu halten. Die Migros-Gruppe ist hauptsächlich im Detailhandel und in der Verarbeitungsindustrie tätig. Micarna ist eine 100%-Tochtergesellschaft des MGB. Sie ist eine führende Fleisch-, Geflügel- und Seafoodproduzentin in der Schweiz. Der MGB bzw. Micarna ist derzeit nicht im Schweinehandel tätig.

3. IP-SUISSE ist ein Verein nach schweizerischem Recht, der unter anderem die Festlegung von Richtlinien für das IP-SUISSE-Label im Landwirtschaftsbereich und die Förderung der Produktion und der Vermarktung von Produkten, die unter dem IP-SUISSE-Label produziert werden, bezweckt. Daneben ist IP-SUISSE durch ihre Tochtergesellschaften im Handel mit Agrarprodukten, insbesondere mit Schweinen tätig. Zwei Gesellschaften der IP-SUISSE-Gruppe sind im Schweinehandel tätig: die AG für Schlachtviehhandel und Fleischvermarktung (nachfolgend: ASF), welche sowohl Tiere aus konventioneller Produktion als auch aus Labelproduktion handelt, und die IPS Kuvag AG (nachfolgend: Kuvag), welche ausschliesslich Tiere aus Labelproduktion handelt.

4. Mit der Gründung von KOMIPS wird IP-SUISSE einen Teil der Schweinehandelsaktivitäten ihrer Tochtergesellschaften ASF und Kuvag auf KOMIPS übertragen. Zudem wird KOMIPS von der RUPROMI Swiss Schwein AG (nachfolgend: RUPROMI) den Bereich Schweinehandel übernehmen. RUPROMI ist eine Gesellschaft, an welcher Micarna mit einer Minderheitsbeteiligung von […] beteiligt ist. Einziger Kunde der RUPROMI sei derzeit Micarna. Aufgaben der KOMIPS werden, neben der Beschaffung von Schlachtschweinen für die Migros-Gruppe sowie andere Abnehmer, das Erbringen von

Dienstleistungen und die Organisation und Koordination der Tiertransporte sein.1 Gemäss Angaben der Parteien wird KOMIPS schwergewichtig im Handel mit Schweinen aus Labelproduktion tätig sein und hat keine Pläne, im Handel mit Bio-Schweinen aktiv zu werden. Der MGB bzw. Micarna und IP-SUISSE werden […] % des Aktienkapitals und der Stimmrechte von KOMIPS halten.

5. Mit der Bündelung der Schweinehandelsaktivitäten im Rahmen von KOMIPS verfolgen die beteiligten Unternehmen das Ziel, durch gesteigerte Effizienz die Kosten zu senken. Ein weiteres Ziel sei eine höhere Beschaffungssicherheit für Schlachtschweine im Bereich der Labelproduktion. Zudem sollen Qualitätsthemen wie Tiergesundheit, Tierwohl und Nachhaltigkeit durch die gemeinsame Vermarktungsplattform KOMIPS weiter vorangetrieben werden.

6. Beim vorliegenden Zusammenschlussvorhaben handelt es sich um einen Kontrollerwerb im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG2 und Art. 2 VKU3. Das Gemeinschaftsunternehmen erfüllt auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit und Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen (IP-SUISSE) fliessen in das Unternehmen ein. Die in Art. 9 Abs. 1 KG genannten Umsatzschwellen sind gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien erreicht und somit ist das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig.

7. Die nachfolgende Analyse beschränkt sich auf die Tätigkeit von KOMIPS sowie diejenigen Aktivitäten der Parteien, die einen Zusammenhang zur Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens aufweisen.

8. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben betrifft den Schweinehandel. Die Leistung des Schweinehandels besteht darin, schlachtreife Schweine bei den Schweineproduzenten zu beschaffen und diese an Fleischverarbeiter zu verkaufen.

9. In einer Untersuchung aus dem Jahr 2004 hat die WEKO den Markt für die Produktion von Schweinefleisch in drei Marktsegmente unterteilt: Schlachtschweine aus konventioneller Produktion, aus Labelproduktion und aus Bio-Produktion.4 Ob der Handel mit Schlachtschweinen aus konventioneller Produktion, aus Labelproduktion5 oder Bio-Produktion zu demselben Markt

1 Vgl. Medieninformation von Micarna vom 28.8.19.

2 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

3 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).

4 Vgl. RPW 2004/3, 683 f. Rz 30, Markt für Schlachtschweine.

5 Labels zeichnen Produkte aus, die über bestimmte Eigenschaften verfügen bzw. gemäss bestimmten Produktionsmethoden hergestellt worden sind. Die Anforderungen der Labels gehen u.a. hinsichtlich Tierhaltung und Tierfütterung über die gesetzlichen Mindestanforderungen aus. Schweinefleisch, welches unter einem Label produziert wird, erfüllt die besonderen Kriterien des jeweiligen Labels.

gehören, kann vorliegend offengelassen werden, da bei jeder denkbaren Marktabgrenzung keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU im Bereich Schlachtschweinehandel vorliegen.

10. Auf einem hypothetischen Schweizer Markt für den Handel mit Schlachtschweinen (nicht differenziert nach Art der Produktion) wird der Anteil von IP-SUISSE von [1-10] % auf [1-10] % sinken. KOMIPS wird über einen Marktanteil von [1-10] % verfügen. Die Migros-Gruppe ist heute nicht im Schweinehandel tätig (vgl. Rz 2). In einem möglichen Marktsegment für den Handel mit Schlachtschweinen aus Labelproduktion wird der Marktanteil von IP-SUISSE von [10-20] % auf [1-10] % sinken, KOMIPS wird einen Marktanteil gemäss Angaben der Parteien von ca. [10-20] % erreichen. In einem allfälligen Marktsegment für den Handel mit Schweinen aus Bio-Produktion wäre der Marktanteil von IP-Suisse [10-20] %. Wie bereits erwähnt hat KOMIPS derzeit keine Pläne, in diesem Markt tätig zu werden. Somit liegen – unabhängig von der genauen Marktabgrenzung – keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.

11. Die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die Schweineproduzenten sind als gering einzustufen. Zwar könnte Migros dadurch eine stärkere Verhandlungsmacht gegenüber den Schweineproduzenten erreichen, jedoch bestand bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben eine enge Zusammenarbeit zwischen der Migros-Gruppe und IP-SUISSE. So stimmen zum Beispiel die Richtlinien der beiden Labels (M7 Migros und IP-SUISSE) überein und IP-SUISSE-Schweine wurden überwiegend in den Migros-Kanal geliefert.6 Zudem stehen für die Schweineproduzenten mit mehr als 50 Schweinehändlern auf dem Schweizer Markt genug Absatzalternativen zur Verfügung.

12. Aus den eben genannten Gründen ergibt die vorläufige Prüfung keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung nach Art. 10 KG sind daher nicht erfüllt.

6 Vgl. RPW 2004/3, 685 Rz 34, Markt für Schlachtschweine.