RPW 2021/3 S. 600
COVID-19 Schnelltests
Rubrum
Schlussbericht des Sekretariats der WEKO vom 1. Juli 2021 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend COVID-19 Schnelltests wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG
A
Sachverhalt
1. Am 19. März 2021 gelangte das Unternehmen A mit einer Anzeige an das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat). Gegenstand der Anzeige waren potenziell unzulässige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 KG in Bezug auf COVID-19 Schnelltests. Gemäss dem Unternehmen A haben mehrere Unternehmen ihre Angebotspreise für COVID-19 Schnelltests abgesprochen.
2. Das Unternehmen A legte dem Sekretariat Beweisstücke in Form von E-Mails vor. In einer E-Mail vom 9. März 2021 forderte das Unternehmen B das Unternehmen A auf, seine Angebotspreise für Schnelltests denjenigen von zwei anderen Anbieterinnen von COVID-19 Schnelltests (Unternehmen C und D) anzupassen, mithin die Preise zu erhöhen. Das Unternehmen Bverwies für diese Aufforderung auf die Internetseiten der Unternehmen C und D und schrieb darüber hinaus dem Unternehmen A «So hast Du bessere Margen und wir halten den Markt unter Kontrolle».1 Das Unternehmen A teilte dem Unternehmen B mit E-Mail vom 18. März 2021, das dem Sekretariat ebenfalls vorliegt, mit, dass es sich weigere, die Preise anzupassen. Gemäss den Angaben von Unternehmen A habe das Unternehmen B das Unternehmen A daraufhin verschiedentlich unter Druck zu setzen versucht.
3. Am 31. März 2021 eröffnete das Sekretariat eine Vorabklärung gegen die Unternehmen B, C und D. Ziel einer Vorabklärung ist es, abzuklären, ob Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen und damit eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG2 zu eröffnen ist. Eine abschliessende kartellrechtliche Beurteilung findet in diesem Verfahrensstadium indes nicht statt. Dies ist der Untersuchung vorbehalten.
4. Am 8. April 2021 vernahm das Sekretariat die Unternehmen B, C und D schriftlich zum oben geschilderten Sachverhalt. Die Befragungen zielten in erster Linie darauf ab, Informationen über die Preise von COVID-19 Schnelltests der befragten Unternehmen, ihre Stellung auf dem Markt (Herstellerin3, Lieferantin4 bzw. Händlerin5) sowie über die gegenseitigen Beziehungen der befragten Unternehmen zueinander zu erlangen. Die Ermittlungen des Sekretariats sollten insbesondere zu Tage fördern, ob die Unternehmen C und D von der Nachricht des Unternehmens T an das Unternehmen A (s. vorne Rz 2) Kenntnis hatten bzw. in die entsprechende Verhaltensweise involviert waren (s. dazu ausführlich nachfolgend Rz 16 ff.).
5. Aus den Befragungen des Sekretariats ergab sich, dass die Unternehmen B, C und D Lieferantinnen sowie Händlerinnen von COVID-19 Schnelltests sind, welche sie nicht selber herstellen. Zusammen mit dem Unternehmen A verkaufen die befragten Unternehmen unter anderem die Schnelltests Abbott, Hotgen, JoinStar und Lysun. Zu Beginn der Eröffnung der Vorabklärung war ungeklärt, ob die untersuchten Verhaltensweisen auch COVID-19 Selbsttests6 betreffen. Die Ergebnisse der
1 Zitat aus der E-Mail vom Unternehmen B an das Unternehmen A vom 9. März 2021, Hervorhebungen durch das Sekretariat.
2 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
3 Unter Herstellerin wird vorliegend ein Unternehmen verstanden, welches ihr angebotenes Produkt selber produziert.
4 Unter Lieferantin wird vorliegend ein Unternehmen verstanden, welches ihr angebotenes Produkt an Unternehmen für den Weiterverkauf (B2B) anbietet, mithin nicht direkt an Endkunden verkauft.
5 Als Händlerin wird vorliegend ein Unternehmen verstanden, welches ihr angebotenes Produkt an Endkunden verkauft.
6 Schnelltests werden ausschliesslich durch ausgebildetes medizinisches Personal durchgeführt (vgl. Art. 24 der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19), Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24). Dagegen sind Selbsttests auch für die Anwendung durch Laien gedacht. Seit dem 7.4.2021 können in der Schweiz in Apotheken Selbsttests bezogen werden. Bisher sind in der Schweiz die Selbsttests von Roche und der Firma SD Biosensor zugelassen.
Befragungen ergaben keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die untersuchten Verhaltensweisen auch COVID-19 Selbsttests zum Gegenstand haben. Der vorliegende Schlussbericht beschränkt sich daher auf eine Auseinandersetzung mit den COVID-19 Schnelltests unter Ausschluss von COVID-19 Selbsttests.
6. Das Unternehmen A verkauft die COVID-19 Schnelltests Joinstar und Lysun. Gemäss den dem Sekretariat vorliegenden Informationen bezieht bzw. bezog es die COVID-19 Schnelltests […] und […] vom Unternehmen […].
7. Gemäss den vom Sekretariat eingeholten Informationen liefert das Unternehmen B die COVID-19 Schnelltests Hotgen, Joinstar und Lysun an Unternehmen für den Weiterverkauf und an […], […] und […]. Es verkauft zudem Schnelltests an […] und vereinzelt auch an […]. Das Unternehmen B ist somit Lieferantin und Händlerin, die gemäss den dem Sekretariat vorliegenden Informationen die Schnelltests Joinstar und Lysun an das Unternehmen […] und die Schnelltests Hotgen, Joinstar und Lysun an das Unternehmen […] liefert.
8. Gemäss den vom Sekretariat eingeholten Informationen ist das Unternehmen C Lieferantin sowie Händlerin von COVID-19 Schnelltests. Es verkauft die COVID-19 Schnelltests Abbott, Hotgen, Joinstar und Lysun. Die Schnelltests Hotgen, Joinstar und Lysun bezieht es vom Unternehmen […]. Den Schnelltest Abbott bezieht das Unternehmen C vom Unternehmen […]. Mit Ausnahme vom Schnelltest Abbott verkauft das Unternehmen C die restlichen von ihr angebotenen COVID-19 Schnelltests auch an Unternehmen zum Zwecke des Weiterverkaufs. Gemäss den dem Sekretariat eingereichten Abnehmerlisten verkauft das Unternehmen C die von ihm angebotenen Schnelltests zudem an […], […], […] und […].
9. Das Unternehmen D ist Lieferantin und Händlerin von COVID-19 Schnelltests. Es verkauft gemäss den dem Sekretariat vorliegenden Informationen die Schnelltests Abbott und Hotgen. Den Schnelltest Hotgen bezieht es von den Unternehmen […] und […], den Schnelltest Abbott bezieht es von […] und liefert ihn an das Unternehmen […]. Die COVID-19 Schnelltests verkauft das Unternehmen D zudem an […].
B
Erwägungen
B.1 Gesetzliche Grundlagen
10. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG). Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).
11. Gemäss der Legaldefinition in Art. 4 Abs. 1 KG sind Abreden sowohl Vereinbarungen als auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Beiden Erscheinungsformen ist gemeinsam, dass ihnen ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Unternehmen zugrunde liegt.7 Abreden in Form von Vereinbarungen setzen eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR8 zwischen mindestens zwei Parteien voraus.9 Die abgestimmte Verhaltensweise stellt eine zweite eigenständige kartellrechtsrelevante Verhaltensweise dar,10 deren Vorliegen die Erfüllung von drei Tatbestandsvoraussetzungen bedingt. Namentlich bedarf es einer Abstimmung in Form einer minimalen Kommunikation, einen Abstimmungserfolg in Form eines mehr oder weniger sichtbaren tatsächlichen Marktverhaltens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten.11
12. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen (sog. horizontale harte Kartelle):
a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
13. Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden (sog. vertikale harte Kartelle).
B.2 Keine Anhaltspunkte für eine horizontale Preisabrede
14. Gemäss den Ausführungen unter Rz 5 ff. vorne ergibt der aktuelle Kenntnisstand, dass die genannten Unternehmen in Bezug auf einzelne COVID-19 Schnelltests untereinander in einem vertikalen Abnehmerin-Lieferantin-Verhältnis stehen (s. nachfolgend Rz 18 ff.). In Bezug auf andere Schnelltests liegt aber ein rein horizontales Wettbewerbsverhältnis vor. Damit erübrigt sich eine Prüfung des dualen Vertriebs (Ziff. 8 VertBek12). Abnehmerinnen beim Vertrieb der COVID-19 Schnelltests sind in erster Linie Ärztinnen, Apotheken bzw. Drogerien, Alters- bzw. Pflegeheime sowie Unternehmen, die ihre Mitarbeiterinnen testen lassen.
7 Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BBl 1995 I 468, 545 Ziff. 224.1; BGer,2C_149/2018 vom 4.2.2021 E. 3.2, Pfizer AG/WEKO; BGE 144 II 246, 252 E. 6.4.1, Altimum SA; BGE 129 II 18, 26 E. 6.3, Sammelrevers; THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 79.
8 Bundesgesetz vom 30.3.1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220).
9 BGer,2C_149/2018 vom 4.2.2021 E. 3.3, Pfizer AG/WEKO; BGE 144 II 246, 252 E. 6.4.1, Altimum SA.
10 BGer,2C_149/2018 vom 4.2.2021 E. 3.4.1, Pfizer AG/WEKO.
11 BGer,2C_149/2018 vom 4.2.2021 E. 3.4.2 in fine, Pfizer AG/WEKO.
12 Bekanntmachung der WEKO vom 28.6.2010 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung; VertBek).
15. Ausgehend davon, könnte die E-Mail vom 9. März 2021 mit der Aufforderung vom Unternehmen B an das Unternehmen A, die Preise für COVID-19 Schnelltests denjenigen der Unternehmen C und D anzupassen (s. vorne Rz 2), derart gedeutet werden, dass sich die Unternehmen B, C und D als horizontale Wettbewerber über Preise abgesprochen hatten und das Unternehmen A in eine bereits vorbestehende Absprache einbeziehen wollen. Die Formulierung «wir halten den Markt unter Kontrolle»13 (s. vorne Rz 2) liesse einen solchen Rückschluss potenziell zu. Im Nachfolgenden wird daher das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine horizontale Preisabsprache zwischen den T, C und D und damit ein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG (s. vorne Rz 10, Rz 11 und Rz 12) geprüft. Ein solcher Verstoss setzt das Vorliegen einer Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG voraus. Die Abrede kann in Form einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise getroffen werden (s. vorne Rz 10 f.).
16. Das Sekretariat befragte die beteiligten Unternehmen zu diesem Zwecke. Diese Befragungen förderten keine Anhaltspunkte zu Tage, die auf eine horizontale Abrede zwischen T, C und/oder D schliessen liessen. Hinsichtlich der Unternehmen C und D konnten keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass diese Kenntnis vom E-Mail vom 9. März 2021 des Unternehmen B an das Unternehmen A hatten oder generell in die Verhaltensweise des Unternehmens T involviert waren. Das Sekretariat analysierte diesbezüglich im Weiteren die angewandten Verkaufspreise der angebotenen COVID-19 Schnelltests seit Beginn des Vertriebs durch die beteiligten Unternehmen. Die Analyse der Preise hat keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer horizontalen Preisabrede zwischen den Unternehmen B, C und / oder D ergeben.
17. Nach dem Gesagten haben die Ermittlungen keine Anhaltspunkte für eine horizontale Preisabsprache im Sinne von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zwischen den Unternehmen B, C und/oder D ergeben. Damit verbleibt noch die Prüfung der vertikalen Lieferantin-Abnehmerin-Beziehung, auf die im nachfolgenden unter Rz 18 ff. eingegangen wird.
B.3 Keine Anhaltspunkte für eine vertikale Preisabrede
18. Gemäss den dem Sekretariat vorgelegten Informationen bezieht das Unternehmen A vom Unternehmen B die COVID-19 Schnelltests […] und […] (s. vorne Rz 7). Damit stehen die Unternehmen A und T in Bezug auf die Schnelltests […] und […] in einem vertikalen Lieferantin-Abnehmerin-Verhältnis. Es ist daher im nachfolgend zu prüfen, ob die E-Mail vom 9. März 2021 als vertikale Preisbindung zweiter Hand einen Verstoss gegen Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 KG (s. vorne Rz 10 f. und Rz 13) darstellen könnte.
19. Dies setzt das Vorliegen einer Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG voraus. Diese kann in Form einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise getroffen werden (s. vorne Rz 10 f.). Für eine Abrede im Sinne einer Vereinbarung reicht eine Offerte für den Abschluss einer Wettbewerbsabrede, wie sie das Unternehmen B vorliegend an das Unternehmen A zugestellt hat, grundsätzlich nicht aus. Es fehlt an einem Akzept durch das Unternehmen A,14 das mit E-Mail vom 18. März 2021 ausdrücklich mitteilte, dass es die Preise nicht anpasse und sich unverzüglich, einen Tag nach Erhalt der E-Mail, an die Wettbewerbsbehörden wandte. Während den Ermittlungen ergaben sich überdies auch keine sonstigen Hinweise, dass das Unternehmen A der Aufforderung des Unternehmens T, unbesehen der schriftlichen Weigerung bzw. der Anzeige bei den Wettbewerbsbehörden, nachgekommen ist. Nach dem Gesagten sind für den vorliegenden Fall auch die Anforderungen an eine Abrede in Form einer abgestimmten Verhaltensweise nicht erfüllt.15
20. Demnach bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vertikalen Preisbindung zweiter Hand. Das Sekretariat wertet die Verhaltensweise des Unternehmens T als erfolglosen (mangels Akzept des Unternehmens A) Versuch des Abschlusses einer vertikalen Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 KG.
B.4 Ergebnis
21. Zusammengefasst lassen eine Befragung der beteiligten Unternehmen sowie eine Analyse der Angebotspreise der COVID-19 Schnelltests gegenwärtig keine Anhaltspunkte für eine unzulässige horizontale Preisabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zu (s. vorne Rz 14 ff.). Es bestehen aktuell auch keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Preisbindung zweiter Hand gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 KG, da die vom Unternehmen B versandte Offerte vom Unternehmen A nicht akzeptiert worden ist und der Versuch mithin als erfolglos zu werten ist (s. vorne Rz 18 ff.).
C Schlussfolgerungen
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen,
1. stellt fest, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt;
2. beschliesst, die Vorabklärung ohne Folgen einzustellen;
3. teilt den Beteiligten die folgenlose Einstellung der Vorabklärung mit;
4. beschliesst, diesen Schlussbericht zu publizieren.
13 Zitat aus der E-Mail vom Unternehmen B an das Unternehmen A vom 9. März 2021, Hervorhebungen durch das Sekretariat.
14 Vgl. Verfügung der WEKO vom 22.4.2013, Rz 1024 erstes Lemma, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.
15 Vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2016:42, Rz 46, Eturas.