RPW 2021/4 S. 905
Sems/Arole/Conforama/JV
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 14. Oktober 2021
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 19. Oktober 2021
Erwägungen
1. Am 22. September 2021 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dieses betrifft die Erlangung gemeinsamer Kontrolle über die Conforama Suisse SA (nachfolgend: Conforama) durch die Sems CH 2 AG (nachfolgend: Sems) einerseits und durch die derzeit (allein) kontrollierende Gesellschaft Arole Holding SA (nachfolgend: Arole) andererseits.
2. Sems mit Sitz in Rothrist (Schweiz) ist eine Tochtergesellschaft […]. Letztere Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft […]. Diese Gesellschaft […] hält direkt oder indirekt verschiedene Beteiligungen an Gesellschaften, zu welchen insbesondere […] gehören. Diese Gesellschaften haben vorwiegend Geschäftstätigkeiten in europäischen Ländern im Detailhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Haushaltswaren sowie mit Elektrogeräten. Weitere in diesen Bereichen tätige und in der Schweiz ansässige Gesellschaften sind insbesondere die Möbel Pfister AG, die Arco Regio AG, die Möbel Egger AG sowie die Möbel Svoboda AG. In der Schweiz betreibt die XXXLutz KG (XXXLutz-Gruppe) insgesamt 30 Verkaufsstandorte, darunter die Marken Mömax, Pfister, XXXLutz, Möbel Egger, Möbel Hubacher sowie Möbel Svoboda.
3. Arole mit Sitz in Pully (Schweiz) ist eine Beteiligungsgesellschaft und Teil einer Unternehmensgruppe, zu welcher die Holdinggesellschaft […] gehört. […]. Arole ist die (derzeitige) alleinige Muttergesellschaft von Conforama, dem zukünftigen Gemeinschaftsunternehmen (nachfolgend: GU) von Arole und Sems (nachfolgend zusammen: die Parteien).
4. Conforama mit Sitz in Tolochenaz (Schweiz) ist ein mit 22 Verkaufsstandorten in der ganzen Schweiz im Detailhandel tätiges Einrichtungshaus für Möbel und Haushaltswaren. Zu den von Conforama verkauften Produkten gehören insbesondere alle Kategorien von Haushalts- und Gartenmöbeln, elektronische Haushaltsgeräte, Multimedia-Produkte sowie Dekorationsartikel. Die Tätigkeiten von Conforama sollen, gemäss Angaben der Parteien, nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens unverändert bestehen bleiben.
5. Mit dem Zusammenschlussvorhaben bezwecke Sems neben bestehenden Beteiligungen an Möbeleinzelhandelsunternehmen in Deutschland und Frankreich auch
im Schweizer Möbeldetailhandelsmarkt weiter zu investieren. […]. Arole beabsichtige durch das Zusammenschlussvorhaben, […].
6. Aktuell verfügt Arole über 100 % der Anteile am (zukünftigen) GU. Die Parteien haben vereinbart, dass nach Vollzug des Zusammenschlusses […] am GU halten werden. Der Verwaltungsrat besteht aus […] Mitgliedern, wobei jede Partei berechtigt ist, […] Mitglieder zu ernennen. Damit haben beide Parteien die Möglichkeit Beschlüsse, die für strategische Entscheidungen des GU wesentlich sind, […]. Hinsichtlich der Ernennung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung bedarf es grundsätzlich die Zustimmung beider Parteien. Sems und Arole werden daher die gemeinsame Kontrolle über das GU ausüben.
7. Das GU hat eine eigene Marktpräsenz, d.h. es wird als Anbieter und Nachfrager auf dem Markt auftreten. Das GU wird über ein sich dem Tagesgeschäft widmendes Management und ausreichend Ressourcen verfügen, um als selbständige wirtschaftliche Einheit auf dem Markt aufzutreten. Es ist zudem auf Dauer angelegt. Demnach sind die Anforderungen an ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen erfüllt.1
8. Erlangen zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen, welches sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, so stellt dies einen Unternehmenszusammenschluss dar, sofern das GU auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (vgl. Art. 2 VKU). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das geplante GU einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG darstellt.
9. Die Parteien erzielten im Geschäftsjahr 2020 insgesamt einen weltweiten Umsatz von über CHF 2 Mrd. und schweizweit jeweils einen solchen von über CHF 100 Mio., womit die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht sind und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.
10. Die nachfolgende Analyse beschränkt sich auf Märkte in den Bereichen, in welchen das GU tätig ist und daher die Wettbewerbssituation ändern könnte (vgl. Rz 4). Konkret handelt es sich um den Bereich Wohnungseinrichtungen und den Bereich Elektrogeräte.
1 Vgl. u.a. RPW 2013/4, 664 Rz 21, Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa; RPW 2016/1, 261 ff. Rz 36, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
11. Die WEKO ist in ihrer bisherigen Praxis (absatzseitig) von einem sachlich relevanten Gesamtmarkt für Wohnungseinrichtungen inklusive Internethandel ausgegangen, liess aber eine genaue sachliche Abgrenzung, dies insbesondere hinsichtlich einer Marktsegmentierung nach Produktgruppen (Wohnmöbel, Küchenmöbel, Bettwaren usw.) sowie nach Preissegmenten, letztlich offen.2 Weiter ist die WEKO in ihrer bisherigen Praxis (absatzseitig) von einem sachlich relevanten Markt für Elektrogeräte ausgegangen, welcher nach Produktgruppen (u.a. Grosshaushaltsgeräte und Kleinhaushaltsgeräte) in Teilmärkte zu segmentieren ist, liess eine genaue sachliche Abgrenzung aber letztlich offen.3
12. Vorliegend wird von einem (absatzseitigen) sachlichen (Gesamt-)Markt für Wohnungseinrichtungen inklusive Internethandel ausgegangen. Die genaue sachliche Abgrenzung, insbesondere ob der Markt weiter nach Produktgruppen (z.B. Möbelgrundsortiment, Möbelrandsortiment usw.) zu segmentieren ist, kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert. Weiterhin wird vorliegend praxisgemäss von einem (absatzseitigen) sachlichen Markt für Elektrogeräte, welcher nach Produktgruppen (u.a. Grosshaushaltsgeräte und Kleinhaushaltsgeräte) in Teilmärkte zu segmentieren ist, ausgegangen. Die genaue sachliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.
13. Hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung des Marktes für Wohnungseinrichtungen bringen die Parteien vor, dass sowohl die XXXLutz-Gruppe als auch Conforama […]. Zudem seien die Verkaufsstellen der Parteien sowie die Verkaufsstellen der Wettbewerber über die ganze Schweiz verteilt, dies führe zu vollkommener Preistransparenz und zu homogenen Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Schweiz. Auch fördere der Internethandel die Preistransparenz und dies verunmögliche, […]. Aus demselben Grund könnten auch im Internethandel keine abweichenden Preise verlangt werden. Daher sei eine schweizweite Marktabgrenzung im Markt für Wohnungseinrichtungen die einzig sachgerechte.
14. Die WEKO ist in ihrer bisherigen Praxis beim Markt für Wohnungseinrichtungen von einem schweizweiten Markt ausgegangen, liess aber eine genaue räumliche Abgrenzung letztlich offen.4 Vorliegend wird für den Markt für Wohnungseinrichtungen in räumlicher Hinsicht von einem schweizweiten Markt ausgegangen, da im konkreten Fall die nationale Dimension im Vordergrund steht. Eine genaue räumliche Abgrenzung kann aber letztlich offengelassen werden, da bei jeder denkbaren räumlichen Marktabgrenzung, insbesondere auch einer lokalen Abgrenzung von ca. 40 Autofahrminuten (40 km), das Ergebnis der Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens dasselbe bleibt.
15. Die WEKO hat in ihrer bisherigen Praxis beim sachlichen «Markt für Elektrogeräte», welcher in Teilmärkte nach Produktgruppen zu segmentieren ist, sowohl die nationale als auch die lokale Ebene betrachtet, wobei klar festgestellt wurde, dass es sich aus Sicht der Nachfragerinnen und Nachfrager um lokale Märkte handelt.5 Praxisgemäss ging die WEKO je nach Produktgruppe von einem Einzugsgebiet zwischen 20 km (bzw. 20 Autofahrminuten) und 40 km (bzw. 30 Autofahrminuten) für die entsprechenden lokalen Märkte aus.6 Eine genaue räumliche Abgrenzung kann vorliegend offengelassen werden, da bei jeder denkbaren räumlichen Marktabgrenzung (national oder lokal) der Teilmärkte das Ergebnis der Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens dasselbe bleibt.
16. Im Markt für Wohnungseinrichtungen schätzen die Parteien ihren gemeinsamen Marktanteil in der Schweiz auf weniger als [10–20] % und in keinem der lokalen Märkte auf mehr als [10–20] %.9 Im Ergebnis liegt in diesen Märkten kein vom Zusammenschluss betroffener Markt vor und führt zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.
17. In den (Teil-)Märkten für Elektrogeräte schätzen die Parteien ihren gemeinsamen Marktanteil in keinem der Teilmärkte auf mehr als [0–10] %, dies sowohl für eine schweizweite als auch für eine lokale Marktdimension. Im Ergebnis liegt in diesen Märkten kein vom Zusammenschluss betroffener Markt vor und führt zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.
18. Damit führt das Zusammenschlussvorhaben zu keinen betroffenen Märkten und zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.
19. Die Parteien haben die folgende Nebenabrede gemeldet: Sie vereinbaren ein Abwerbeverbot, wonach, gemäss Aktionärsbindungsvertrag (nachfolgend: ABV), […].
20. Nebenabreden müssen grundsätzlich einen unmittelbaren Zusammenhang zum Zusammenschlussvorhaben haben und für dessen Durchführung notwendig sein.8 Abwerbeverbote sollen gewährleisten, dass das Personal dem zu übertragenden Unternehmen verbleibt9 und werden analog zu Wettbewerbs- und Konkurrenzverboten beurteilt10. Vorliegend ist das Abwerbeverbot beschränkt und zwar sachlich auf das Tätigkeitsfeld des GU, räumlich auf Tätigkeitsgebiet des GU (Schweiz) und zeitlich für die Dauer des GU. Die Nebenabrede ist daher als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diesen notwendig zu qualifizieren.
21. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
2 RPW 2014/3, 534 Rz 8, AIH/LIPO. 3 RPW 2008/3, 481 Rz 72ff., Coop/Fust. 4 RPW 2014/3, 535 Rz 10, AIH/LIPO. 5 RPW 2014/3, 535 Rz 11, AIH/LIPO; RPW 2008/3, 485 Rz 120ff., Coop/Fust; RPW 2012/4, 852 Rz 66, Migros/Galaxus.
6 Vgl. u.a. RPW 2008/3, 485 Rz 120 ff. und Rz 148, Coop/Fust.
7 Die gemeinsamen Marktanteile auf den einzelnen lokalen Märkten mit Marktanteilsaddition liegen in einer Spanne von unter [0–10] % bis unter [10–20] %.
8 Vgl. Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABl. C 56/24 vom 5.3.2005; RPW 2017/2, 308 Rz 160, Post/SBB/SwissSign. 9 FELIX PRÜMMER, in: DIKE-Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch et al. (Hrsg.), 2018, Art. 10 N 211. 10 Vgl. RPW 2017/2, 308 Rz 168, Post/SBB/SwissSign.