RPW 2023/2 S. 284

TX/Clear Channel

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 28. Februar 2023

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 28. Februar 2023

A

Sachverhalt

1. Am 1. Februar 2023 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die TX Group AG (nachfolgend: TX), das Schweizer Geschäft der Clear-Channel-Gruppe (nachfolgend: CC Schweiz) zu erwerben.

A.1 Zusammenschlussparteien

A.1.1 TX-Gruppe (meldendes Unternehmen, kontrollierendes Unternehmen)

2. TX sei die Muttergesellschaft des Medienunternehmens TX-Gruppe, das insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien tätig sei. Die TX-Gruppe gebe Zeitungen und Zeitschriften heraus, betreibe u.a. digitale Newsportale, vermittle/vermarkte Werbung und sei auch im Bereich Zeitungsdruck tätig. Sie gliedere sich in die Segmente TX Markets (digitale Marktplätze)1, Goldbach (Werbevermittlung/-vermarktung), 20 Minuten (Pendlermedien), Tamedia (Zeitungen und Zeitschriften) sowie Group & Ventures (weitere Beteiligungen, wie z. B. Doodle oder Zattoo, sowie zentrale Dienste). Die TX-Gruppe sei schwergewichtig in der Schweiz tätig.2

3. Seit der Übernahme der Neo Advertising AG (nachfolgend: Neo Advertising) sei die TX-Gruppe in geringem Umfang auch im Bereich Plakat- bzw. Aussenwerbung (heute als Out-of-Home-Werbung bezeichnet; nachfolgend: OOH-Werbung) tätig. OOH-Werbung umfasse Strassenplakate und -screens, Werbung in Verkaufsstellen (Point-of-Sale-Werbung; POS-Werbung) oder an besonderen Orten, wie z. B. in Konferenzzentren oder Einkaufszentren (Point-of-Interest-Werbung; POI-Werbung), sowie Werbung an Verkehrsmitteln, in Flughäfen oder Bahnhöfen.3

4. Früher seien Unternehmen, die OOH-Werbung anboten, meist als «Plakatgesellschaften» bezeichnet worden. Da die OOH-Werbung heute neben den klassischen Strassenplakaten verschiedene weitere, insbesondere auch digitale Formen umfasse (wie z. B. Screens), werde in der Meldung – wie in der Branche üblich – der Begriff «OOH-Unternehmen» verwendet. Neo Advertising sei ein solches OOH-Unternehmen.4

5. TX beabsichtige, CC Schweiz indirekt über die Goldbach Group AG (nachfolgend: Goldbach) zu erwerben.

Goldbach sei eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von TX. Sie sei die Muttergesellschaft der Goldbach-Gruppe, die primär im Bereich der Vermittlung/Vermarktung von Werbung in elektronischen Medien (TV, Radio, Online) und in Print-Medien tätig sei. Neben dem Vermittlungs-/Vermarktungsgeschäft biete die Goldbach-Gruppe in geringem Umfang auch Beratungsdienstleistungen für Werbetreibende an. Teil der Goldbach-Gruppe sei heute auch Neo Advertising.5

6. Die Goldbach-Gruppe verfüge (mit Ausnahme von Neo Advertising) über kein eigenes OOH-Werbeinventar. In Deutschland betreibe die Goldbach-Gruppe über ihre Tochtergesellschaft Jaduda GmbH, Deutschland, die Plattform Splicky. Splicky sei eine auf die automatische Abwicklung von digitaler Werbung spezialisierte sog. Demand-Side-Plattform (DSP). Eine DSP ermögliche den Werbetreibenden, ihre Werbung effizient zu gestalten und am dafür geeigneten Ort automatisiert auszuspielen. Die DSP fungiere für die Werbetreibenden (und ihre Medienagenturen) als Schnittstelle zu den sog. Supply-Side-Plattformen (SSP), die das Werbeinventar verschiedener Anbieter bündeln und buchbar machten. Indem auf der einen Seite DSPs möglichst viele Werbetreibende anschliessen und auf der anderen Seite SSPs den Zugang zu möglichst vielen Inventaranbietern ermöglichen würden, erhöhten sie die Chancen, dass ein Werbetreibender für eine bestimmte Kampagne das dafür geeignete Inventar buchen könne und dass das Inventar eines Anbieters häufig gebucht werde.6

7. DSPs eigneten sich grundsätzlich für alle digitalen Werbeformen, da diese automatisiert gebucht und ausgespielt werden könnten. Dazu gehörten in erster Linie Online-Display- und Online-Bewegtbild-Werbung, und vermehrt auch digitale OOH-Werbung. So könne z. B. über Splicky neben Online-Werbung auch digitale OOH-Werbung (nachfolgend: DOOH) abgewickelt werden.7

8. Eine DSP wie Splicky erbringe ihre Dienstleistung gegenüber dem Werbetreibenden und werde von diesem dafür entschädigt (i.d.R. durch eine Tech-Fee). Die DSP sei kein Vermittler/Vermarkter von Werbeinventar, was sich darin zeige, dass die Preise für die Werbung nicht von der DSP, sondern vom Inhaber des Werbeinventars gesetzt würden. Splicky sei daher keine Anbieterin von OOH-Werbung, sondern ermögliche lediglich die effiziente Abwicklung digitaler Werbung.8

1 Hierbei handle es sich […]. 2 Vgl. Meldung, Rz 3. 3 Vgl. Meldung, Rz 4. 4 Vgl. Meldung, Rz 5. 5 Vgl. Meldung, Rz 7. 6 Vgl. Meldung, Rz 8. 7 Vgl. Meldung, Rz 9.

8 Vgl. Meldung, Rz 10.

A.1.2 Clear Channel Schweiz (kontrolliertes Unternehmen)

9. CC Schweiz umfasse das Schweizer Geschäft der international tätigen Clear-Channel-Gruppe. CC Schweiz sei als OOH-Unternehmen tätig. Die Kunden von CC Schweiz seien einerseits die Werbetreibenden (bzw. deren Medienagenturen), welche OOH-Werbung buchten, und andererseits die Inhaber von Standorten für OOH-Werbung, die CC Schweiz mit der Vermarktung dieser Standorte beauftragen würden.9

10. Innerhalb von CC Schweiz komme der Clear Channel Holding AG die Funktion einer Holdinggesellschaft zu. Operativ tätig sei die Clear Channel Schweiz AG, die unter alleiniger Kontrolle der Clear Channel Holding AG stehe.10

11. Daneben stünden weitere Gesellschaften unter alleiniger Kontrolle der Clear Channel Holding AG. Sie seien Teil von CC Schweiz, seien aber nicht operativ tätig. Sie seien lediglich […]. Es handle sich dabei um folgende Gesellschaften:11

- Clear Channel AWI AG

- Clear Channel CAC AG

- Clear Channel GmbH

- Clear Channel Infotrak AG

- Clear Channel Interpubli AG

- Clear Channel OFEX AG

- Clear Channel Plakatron AG

12. Mit der Clear Channel AIDA GmbH gehöre heute noch eine weitere Gesellschaft zu CC Schweiz. Diese Gesellschaft werde aber vor der Übernahme durch TX aus CC Schweiz ausgegliedert und sei deshalb nicht Teil der vorliegenden Transaktion. TX lasse sich lediglich für die Schweiz Rechte an der Software «AIDA» einräumen, damit der Betrieb von CC Schweiz nach Vollzug der Transaktion wie bisher weitergeführt werden könne. AIDA sei die Software, welche CC Schweiz zur Vermarktung der OOH-Werbung (Buchung von OOH-Werbung, Verwaltung des OOH-Werbeinventars) nutze.12

A.1.3 Clear Channel International (Veräusserer)

13. Clear Channel International sei ein international tätiger Konzern, dessen Muttergesellschaft die Clear Channel Outdoor Holdings, Inc. mit Sitz in New York/USA sei. Clear Channel International sei als OOH-Unternehmen in diversen europäischen Ländern und in Übersee tätig. Veräusserer von CC Schweiz sei die in London ansässige Konzerngesellschaft Clear Channel International Limited, die 100% der Aktien der Clear Channel Holding AG halte.13

A.2 Das Zusammenschlussvorhaben

14. TX beabsichtige, indirekt über ihre Tochtergesellschaft Goldbach alle Aktien der Clear Channel Holding AG von der Clear Channel International Limited und damit die alleinige Kontrolle über CC Schweiz zu erwerben. Die Parteien hätten zu diesem Zweck einen Aktienkaufvertrag geschlossen.14

A.3 Gründe und Ziele des Zusammenschlussvorhabens

15. Clear Channel International habe sich entschieden, sich aus dem Schweizer Markt zurückzuziehen und CC Schweiz an einen Dritten zu verkaufen. TX wolle die Gelegenheit nutzen, um mit der Übernahme von CC Schweiz die bis heute bescheidene Geschäftstätigkeit im OOH-Bereich auszubauen. TX wolle den Werbetreibenden künftig dank einem grösseren Inventar ein attraktiveres und dank Synergien auch kompetitiveres Angebot unterbreiten können. Es sei geplant, CC Schweiz und Neo Advertising zusammenzuführen, womit Doppelspurigkeit im Bereich des Managements, der Verwaltung, des Verkaufs und vor allem der Bewirtschaftung der Plakatflächen (Ersetzen der Plakate, Reinigung und Unterhalt der Plakatflächen und Screens etc.) eliminiert und die Effizienz gesteigert werden könne. Klare Marktführerin im OOH-Markt in der Schweiz sei heute APG SGA SA (nachfolgend: APG). TX wolle dieser starken Stellung etwas entgegensetzen und den Werbetreibenden kompetitive Angebote machen können.15

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

16. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

17. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das Kartellgesetz geht damit bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.16

9 Vgl. Meldung, Rz 15. 10 Vgl. Meldung, Rz 16. 11 Vgl. Meldung, Rz 17. 12 Vgl. Meldung, Rz 18. 13 Vgl. Meldung, Rz 23 f. 14 Vgl. Meldung, Rz 27 f. 15 Vgl. Meldung, Rz 29 ff.

16 Vgl. RETO HEINZMANN/MICHAEL MAYER, in: DIKE Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch et al. (Hrsg.), 2018, (nachfolgend: DIKE KG), Art. 2 N 30 ff.; SAMUEL JOST, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, Rz 335 und 341. Vgl. auch Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/2, E. 3, Publigroupe SA et al./WEKO, und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1 Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO

18. Bei TX handelt es sich um die Muttergesellschaft der TX-Gruppe. Die TX-Gruppe ist gemäss Meldung ein Medienunternehmen mit verschiedenen Tätigkeiten in den Bereichen Print- und Online-Medien. Somit tritt die TX-Gruppe in verschiedenen Bereichen als Nachfragerin und Anbieterin von Gütern und Dienstleistungen auf. Die TX-Gruppe ist als Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.

19. CC Schweiz ist gemäss Meldung ein OOH-Unternehmen, welches einerseits Werbetreibenden bzw. deren Medienagenturen und andererseits Inhabern von Standorten für OOH-Werbung ihre Dienstleistungen anbietet. Somit tritt CC Schweiz als Nachfragerin und Anbieterin von Gütern und Dienstleistungen auf. Bei CC Schweiz handelt es sich um Konzerngesellschaften der Clear-Channel-International-Gruppe. Es handelt sich bei CC Schweiz somit um einen Teil einer grösseren wirtschaftlichen Einheit, d. h. des Unternehmens Clear-Channel-International-Gruppe.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

20. Gemäss Art. 4 Abs. 3 KG gilt als Unternehmenszusammenschluss:

a. die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander

unabhängigen Unternehmen;

b. jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.

21. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung der Kontrollverhältnisse an einem oder mehreren Zielunternehmen zum Gegenstand.17

22. Die TX-Gruppe beabsichtigt gemäss Meldung indirekt über die Tochtergesellschaft Goldbach alle Aktien

der Clear Channel Holding AG und damit die alleinige Kontrolle über CC Schweiz zu erwerben (vgl. vorne Rz 14). Es handelt sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss i. S. v. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i. V. m. Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).

B.1.3 Beteiligte Unternehmen

23. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Ist Gegenstand des Zusammenschlusses ein Teil eines Unternehmens, so gilt dieser Teil als beteiligtes Unternehmen (Art. 3 Abs. 2 VKU).

24. Entsprechend dem zuvor in Randziffern 17 ff. Ausgeführten ist einerseits die TX-Gruppe als kontrollerlangendes Unternehmen als beteiligtes Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU zu betrachten. Andererseits ist CC Schweiz als zu kontrollierender Unternehmensteil der Clear-Channel-International-Gruppe als beteiligtes Unternehmen zu qualifizieren.

B.2 Meldepflicht

25. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

26. Für die beteiligten Unternehmen gibt die Meldung für das letzte Geschäftsjahr 2021 folgende Umsätze in Tabelle 1 an.

TX-Gruppe CC Schweiz

Schweiz < 957 [< 100]

Weltweit 957 [< 100]

Tabelle 1: Umsätze der beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr 2021 gemäss Meldung (in Mio. Franken)18

27. Somit werden aufgrund der von der Meldung aufgeführten Umsätze die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 KG nicht erreicht.

28. TX macht geltend, es liege auch keine Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs 4 KG vor. Im Entscheid Le Temps habe die WEKO lediglich festgestellt, dass durch den damaligen Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung der Le Temps SA auf dem Markt für überregionale Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz begründet worden sei und dass die bestehende marktbeherrschende Stellung der Groupe Edipresse auf dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne verstärkt worden sei. Durch den Verkauf der Beteiligung an der Le Temps SA durch TX seien die von der WEKO damals gemachten Feststellungen im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 4

KG nur noch insofern relevant, als diese sich explizit auf Edipresse bezogen hätten. Gemäss dem damaligen Entscheid habe sich die Feststellung der Marktbeherrschung ausschliesslich auf die Lesermärkte bezogen.19

17 Vgl. RPW 2022/2, 335 Rz 63, [A]/[B]; RPW 2021/3, 658 Rz 22, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 438 Rz 31, Liberty Global/Sunrise; RPW 2021/2, 498 Rz 27, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 505 Rz 28, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2020/4b, 1927 Rz 109, SBB Cargo; RPW 2018/4, 871 Rz 40, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1, 263 Rz 27 f., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland. 18 Vgl. Meldung, Rz 34 und 36. 19 Vgl. Meldung, Rz 39.

29. CC Schweiz sei nicht in Lesermärkten tätig. Die Märkte für OOH-Werbung seien zum Lesermarkt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne auch nicht benachbart, vor- oder nachgelagert. Gemäss Meldung sei die Meldepflicht durch die WEKO von Amtes wegen in jedem Zusammenschlussverfahren vorfrageweise zu prüfen.20

30. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss Bundesgericht die vorläufige Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens unter anderem der summarischen Beurteilung der Meldepflicht dient.21 Die Frage der Meldepflicht geht dem Verfahren der vorläufigen Prüfung nicht voraus, vielmehr ist sie Teil desselben.

31. Weiter ist festzuhalten, dass der in der Meldung vorgenommenen Auslegung von Art. 9 Abs. 4 KG nicht gefolgt werden kann. In ihrer ständigen, vom Bundesverwaltungsgericht gestützten22 Praxis geht die WEKO von einem weiten Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 4 KG aus.23 Art. 9 Abs. 4 KG ist in einem Zusammenschlussverfahren unter Beteiligung eines marktbeherrschenden Unternehmens extensiv auszulegen.24 Für einen Zusammenschluss besteht eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG nach Bundesverwaltungsgericht, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss eine rechtskräftige Feststellung der marktbeherrschenden Stellung vorliegen und zweitens muss ein Nahverhältnis zwischen einem vom Zusammenschluss betroffenen Markt und dem beherrschten Markt bestehen.25

32. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die WEKO in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Edipresse-Gruppe auf dem «marché des journaux quotidiens des régions de Genève et de Lausanne» (Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne) eine marktbeherrschende Stellung innehat.26 Da die Edipresse-Gruppe Teil der TX-Gruppe ist, zeitigt die nach wie vor geltende Feststellung der marktbeherrschenden Stellung vom 1. Dezember 1997 auch Wirkung für TX. Damit ist die erste Voraussetzung für eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG der rechtskräftigen Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung erfüllt.

33. Als zweite Voraussetzung ist damit zu prüfen, ob das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zwischen TX und CC Schweiz Märkte betrifft, welche in einem Nahverhältnis zum beherrschten Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne stehen.

34. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Frage des Bestehens einer Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG zu prüfen, ob Wettbewerbseffekte auf den durch das Zusammenschlussverfahren zwischen TX und CC Schweiz betroffenen Märkten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Ob solche Wettbewerbseffekte effektiv bestehen, ist demgegenüber eine zu behandelnde Frage der materiellen Prüfung.27

35. Tageszeitungen richten sich nicht nur mit Informationen bzw. News, sondern auch mit Werbung an die Leserschaft.28 Bestandteil des Werberaums einer Tageszeitung bildet insbesondere die an die Leserschaft gerichtete Print-Firmenwerbung. Dabei ist zu beachten,

dass Leser- und Werbemärkte offenkundig so eng miteinander verknüpft sind, dass grundsätzlich auch von einem zweiseitigen Markt gesprochen werden kann. Eine Tageszeitung ist für Werbetreibende in der Regel umso interessanter, je mehr Leserreichweite diese aufweist. Somit ist der Markt für Printwerbung in der französischsprachigen Schweiz bzw. in den Regionen Genf und Lausanne untrennbar mit dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne verknüpft.29

36. Gemäss Praxis der WEKO stellen Print- sowie Online-Werbung je eigene sachlich relevante Märkte dar. Auch wenn es durch die zunehmende Digitalisierung zu einer zunehmenden Konvergenz der einzelnen Medien kommt, geht die WEKO in ihrer Praxis davon aus, dass die einzelnen Werbeformen, welche auf den einzelnen Werbeträgern möglich sind, noch nicht vollständig austauschbar sind. Allerdings stellt sie fest, dass es gewisse Wechselwirkungen zwischen einzelnen Werbeträgern geben kann.30 Dementsprechend können auch vorliegend Wettbewerbseffekte zwischen dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne und den vom vorliegenden Zusammenschlussvorhaben betroffenen Märkten im Bereich der Plakat- bzw. Aussen- oder OOH-Werbung in den Regionen Genf und Lausanne bzw. in der Schweiz nicht von vornherein ausgeschlossen werden.31 Es besteht folglich ein Nahverhältnis zwischen vom Zusammenschluss betroffenen Märkten und dem beherrschten Markt. Somit erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als meldepflichtig gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.

20 Vgl. Meldung, Rz 40 f.

21 Vgl. BGer,2C_934/2020 vom 23.9.2021 E. 4.2.2, A AG/WEKO; BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.46, TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO.

22 Vgl. BVGer B‑1471/2016 vom 6.10.2020, insb. E. 2.45 ff., TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO.

23 Vgl. RPW 2022/2, 338 Rz 90, [A]/[B]; RPW 2021/3, 658 Rz 30, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 499 Rz 34, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 506 Rz 33, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, S. 717, Beratung Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG; RPW 2006/4, 622, Meldepflicht der Emmi AG.

24 Vgl. BVGer B‑1471/2016 vom 6.10.2020, insb. E. 2.45 ff., TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO.

25 Vgl. BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.30, TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO; BVGer B-6180/2013 vom 29. April 2014, E. 2, The Swatch Group AG/WEKO.

26 Vgl. RPW 1998/1, 60 Dispositiv Ziff. 1, Le Temps.

27 Vgl. BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.41 und E. 2.46 f., TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO; RPW 2022/2, 339 Rz 98, [A]/[B]; RPW 2022/1, 80, Beratung Meldepflicht Bächle Logistics GmbH / Hugger Holding GmbH/Logistic Center Villingen GmbH; RPW 2021/3, 680 Rz 11, Swissgenetics/New Generation Genetics; RPW 2021/2, 499 Rz 34, Aventinus/Heidi Media; RPW 2019/2, 542 Rz 14, Ringier Axel Springer Schweiz AG/cash zweiplus ag; RPW 2019/1, 180 Rz 28, Tamedia/Zattoo International.

28 Vgl. RPW 2022/2, 339 Rz 99, [A]/[B]; RPW 2019/1, 180 Rz 29, Tamedia/Zattoo International; in diese Sinne auch RPW 1998/1, 44 f. Rz 30, Le Temps.

29 Vgl. RPW 2022/2, 339 Rz 99, [A]/[B]; RPW 2019/1, 180 Rz 29, Tamedia/Zattoo International; RPW 2017/3, 507 Rz 28, Tamedia AG/Neo Advertising AG.

30 Vgl. RPW 2022/2, 339 Rz 100, [A]/[B]; RPW 2019/1, 180 Rz 30, Tamedia/Zattoo International; RPW 2017/3, 507 Rz 29, Tamedia AG/Neo Advertising AG; RPW 2016/1, 311 Rz 135 f., Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft/Swisscom AG/Ringier AG.

31 Vgl. RPW 2017/3, 507 Rz 29, Tamedia AG/Neo Advertising AG.

B.3 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

37. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

38. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.3.1 Relevante Märkte

39. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

40. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

41. Grundsätzlich ist dabei darauf hinzuweisen, dass sich die Marktabgrenzung somit gemäss Art. 11 Abs. 3 VKU stets an der Marktgegenseite orientiert. Die Marktabgrenzung hat den konkreten Gegebenheiten des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens Rechnung zu tragen. Daher ist die Marktabgrenzung grundsätzlich in jedem Einzelfall von Neuem vorzunehmen. Hierbei kann zwar auf Marktabgrenzungen in ähnlich gelagerten Zusammenschlussvorhaben zurückgegriffen werden, dennoch sind übernommene Marktabgrenzungen im Hinblick auf die jeweils geltenden tatsächlichen Umstände zu prüfen und bei abweichenden Umständen den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, um systematische Fehlentscheide zu vermeiden.32 Dies bestätigt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, indem es ausführt, dass die Bestimmung des relevanten Marktes an die Sicht der Marktgegenseite anknüpft und somit auf einen strittigen Einzelfall fokussiert.33

B.3.1.1 Marktabgrenzung im Bereich der Out-of-

Home-Werbung

42. Im Bereich der OOH-Werbung schalten OOH-Unternehmen Werbung von Werbetreibenden auf dazu geeigneten Flächen. Die Inhaber dieser Flächen sind Private und Gemeinden.34 Es ist grundsätzlich von einem zweiseitigen Markt auszugehen, bei welchen die OOH-Unternehmen einerseits die Werbetreibenden und andererseits die Gemeinwesen und Private als Werbeinventareigner (Flächen) mit Vermittlungs- und Vermarktungsdienstleistung bedienen. Es ist damit denkbar, diese Märkte explizit als zweiseitige Märkte aufzufassen und dabei auch mögliche Netzwerkeffekte zu adressieren. Für die Zwecke der Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens werden, wie in der bisherigen Praxis der WEKO, beide Seiten als separate Märkte abgegrenzt.35

B.3.1.2 Märkte für OOH-Werbung36

B.3.1.2.1. Sachliche Marktabgrenzung Märkte für OOH-Werbung

43. Auf den Märkten für OOH-Werbung stehen sich die Werbetreibenden als Nachfrager und die OOH-Unternehmen als Anbieter gegenüber.37

44. Als OOH-Werbung wird generell alles verstanden, was die Bevölkerung als Werbeaussage unentgeltlich sehen kann, wenn sie sich auf öffentlichem oder privatem Grund bewegt und was unter den Begriff der wechselnden Fremdwerbung fällt. Mit anderen Worten können als OOH-Werbung jene Werbeformen bezeichnet werden, die den sich im öffentlichen Bereich bewegenden Menschen ohne besondere Zutrittsbarriere zugänglich und im Vorübergehen oder Vorbeifahren kurz wahrzunehmen sind. Als Fussgänger, Autofahrer, Einkäufer oder Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel hat die Bevölkerung ständigen Kontakt mit den Werbebotschaften der Aussenwerbung.38 Diese Ansicht wird von den Zusammenschlussparteien geteilt.39

45. In ihrer früheren Praxis hat die WEKO im Bereich OOH-Werbung zwischen Plakatwerbung einerseits und Werbung auf der Aussenseite von Verkehrs- bzw. Transportmitteln andererseits unterschieden.40 Danach war insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verkehrsmittelwerbung um einen Werbeträger handle, der sich in Bewegung und nicht an einem fixen Standort befinde und sich die Werbebotschaft nicht so einfach und schnell austauschen bzw. ändern lasse wie dies grundsätzlich bei Plakaten der Fall sei.41

46. In ihrer jüngeren Praxis hat die WEKO die Frage aufgeworfen, ob die Plakatwerbung zusammen mit der Verkehrsmittelwerbung einen einheitlichen Markt für Aussenwerbung bildet. Werbung in Innenräumen von Verkehrs- bzw. Transportmitteln seien demgegenüber allenfalls einem separaten Markt zuzurechnen. Dies deshalb, weil diese Werbung nicht von jedermann unentgeltlich angesehen werden könne, sondern vielmehr nur von jenen konsumiert werde, die ein entsprechendes Entgelt für die Benützung des Transportmittels entrichteten.42

32 Vgl. RPW 2022/2, 340 Rz 114, [A]/[B]; RPW 2021/3, 659 Rz 39, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 499 Rz 41, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 507 Rz 42, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2020/2, 635 Rz 84, AdBlue; RPW 2020/1, 207 Rz 858, KTB-Werke.

33 Vgl. Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28. Januar 2015, E. 3.2.

34 Vgl. RPW 2022/2, 351 Rz 205, [A]/[B].

35 Vgl. RPW 2022/2, 351 Rz 206, [A]/[B].

36 In früheren Fällen auch als Märkte für Plakat- bzw. Aussenwerbung bezeichnet (vgl. RPW 2022/2, 353 Rz 228, [A]/[B]).

37 Vgl. RPW 2022/2, 353 Rz 229, [A]/[B].

38 Vgl. RPW 2022/2, 351 Rz 207, [A]/[B]. 3 9 Vgl. Meldung, Rz 48.

40 Vgl. RPW 2022/2, 351 Rz 209, [A]/[B]; RPW 2017/3, 508 Rz 42 f., Tamedia AG/Neo Advertising AG.

41 Vgl. RPW 2022/2, 351 Rz 209, [A]/[B]; RPW 2017/3, 509 Rz 49, Tamedia AG/Neo Advertising AG.

42 Vgl. RPW 2017/3, 509 Rz 49, Tamedia AG/Neo Advertising AG.

47. Zuletzt hat die WEKO einen Markt für OOH-Werbung (bzw. Aussenwerbung) erfasst und diesen sowohl mit als auch ohne Verkehrsmittelwerbung (inner- und ausserhalb von Verkehrs- bzw. Transportmitteln) betrachtet. Eine definitive Marktabgrenzung hat die WEKO jedoch offengelassen.43

48. Gemäss Meldung sei davon auszugehen, dass auch Werbung aussen an Verkehrsmitteln grundsätzlich zum OOH-Markt gehöre, da diese von jedermann gesehen werden könne. Die Parteien hätten Zweifel, ob eine separate Marktabgrenzung für Werbung innerhalb von Verkehrs- bzw. Transportmitteln sachgerecht sei, da die Zutrittsbarriere (Kauf eines Tramtickets) sehr tief sei. Zudem führe die Marktabgrenzung zum eigenartigen Ergebnis, dass Plakate, die der Pendler sehe, während er auf das Tram warte, wenn er aussteige oder wenn er während der Fahrt zum Tram rausschaue, zum relevanten Markt gehörten, während die Plakate, die er während der Fahrt im Tram drin sehe, einem anderen Markt zugeordnet würden. Um zu zeigen, dass der Zusammenschluss aber auch beim Ausschluss dieser Verkehrsmittelwerbung unbedenklich sei, stelle die Meldung die Marktanteile mit und ohne Verkehrsmittelwerbung dar.44

49. Herkömmliche Plakate bestehen im Allgemeinen aus bedruckten Papierbögen, die in mehreren Standard- und Spezialformaten zur Verfügung stehen. Aufgrund fortschreitender Innovationen und neuer technologischen Entwicklungen haben sich in letzter Zeit stets neue, digitale Formen der Plakatwerbung entwickelt. Bei der digitalen Plakatwerbung wird die Werbebotschaft über einen Bildschirm (sogenannte ePanels, eBoards, Screens) übermittelt. Im Unterschied zur analogen Plakatwerbung ermöglicht die digitale Plakatwerbung nicht nur die Darstellung von stehenden, sondern auch von bewegten Bildern («Spots»). Bei der digitalen Plakatwerbung fehlt jedoch – im Gegensatz zu einem TV-Spot – der Audioteil. Zudem wird digitale Plakatwerbung lediglich «en passant» wahrgenommen, weshalb diese Art von Werbung nicht geeignet ist, komplexere Werbebotschaften zu verbreiten.45

50. DOOH-Werbung hat gegenüber herkömmlichen Plakataushängen auch noch weitere Vorteile. So können die Bilder bei der digitalen Plakatwerbung auch aufgrund von automatisierten Buchungsmöglichkeiten schneller und billiger gewechselt werden. Zudem fallen Produktions- und Montagekosten weg.46 DOOH kann zudem im Rahmen von Programmatic Advertising verwendet werden. Dabei können Werbebotschaften synchron auch über andere Werbekanäle (bspw. Mobile), in Abhängigkeit des Ortes des Werbeempfängers oder auch in Abhängigkeit des Wetters durch Anreicherung von Wetterdaten übertragen werden. Weiter können Kampagnen laufend bzw. «live» optimiert werden, da DOOH auch ein stetiges Kampagnenreporting durch konsolidierte Ausspielungsdaten zulassen. DOOH und Programmatic Advertising eröffnen damit zusätzlich Möglichkeiten zur zielgruppenspezifischeren Aussteuerung von Werbebotschaften.47 Dabei weist das Bundeskartellamt in seiner Sektoruntersuchung Online-Werbung gar darauf hin, dass Bild- und Gesichtserkennung es erlauben würden, die Personen in Reichweite des Bildschirms zumindest nach Faktoren wie Geschlecht und Alter zu segmentieren, wenn nicht sogar zu individualisieren. Die eindeutigen Kennungen, die bestimmte Funktechniken in Smartphones der Vorübergehenden aussenden, könnten zusätzlich herangezogen werden. Dies sei keine Science-Fiction, die technische Machbarkeit sei absehbar, das kommerzielle Interesse an dem Einsatz entsprechender Techniken ebenso. Grenzen würden allenfalls die gesetzlichen Regelungen (wohl insb. im Datenschutzrecht) setzen.48

51. In ihrer bisherigen Praxis hat die WEKO bei der Marktabgrenzung nicht zwischen analoger und digitaler OOH-Werbung unterschieden.49 Sie hat indes darauf hingewiesen, dass sich bei einer zielgruppengenaueren Auslieferung von Screen-Werbung eine separate Marktabgrenzung rechtfertigen könnte.50

52. Gemäss Meldung sei auch im vorliegenden Fall nicht zwischen analoger OOH- und DOOH-Werbung zu unterscheiden, da diesbezüglich aus Sicht der Werbetreibenden eine weitgehende Austauschbarkeit bestehe. Auch die Tatsache, dass seit einigen Jahren kontinuierlich klassische Plakatwände durch digitale Screens ersetzt würden, spreche dafür, dass analoge und digitale OOH-Werbung zum gleichen sachlich relevanten Markt gehörten.51 Auch sei vorliegend keine separate Abgrenzung für zielgruppenspezifische OOH-Werbung vorzunehmen. Eine solche auf den einzelnen Passanten individualisierte Auslieferung von DOOH-Werbung sei heute kaum möglich und werde im Markt nicht angeboten. Möglich sei lediglich eine auf eine bestimmte Zielgruppe ausgerichtete Auslieferung aufgrund des Standorts der OOH-Werbung. So könne beispielsweise auf einem Screen in einem Bahnhof Werbung ausgeliefert werden, die sich spezifisch an Pendler richte. Oder auf einem Screen in einem Tankstellenshop könne Werbung ausgeliefert werden, die sich spezifisch an Autofahrer richte. Diese Möglichkeiten biete die klassische (analoge) Plakatwerbung aber genauso.52

53. Es bestehen keine Hinweise, welche Zweifel an den Angaben der Meldung betreffend zielgruppenspezifische DOOH-Werbung aufkommen lassen würden. Entsprechend kann zum Zwecke des vorliegenden Verfahrens auf die Abgrenzung eines separaten Markts für zielgruppenspezifische DOOH-Werbung verzichtet werden.

43 Vgl. RPW 2022/2, 351 Rz 210, [A]/[B]. 44 Vgl. Meldung, Rz 49.

45 Vgl. RPW 2022/2, 352 Rz 212, [A]/[B]; RPW 2017/3, 508 Rz 45, Tamedia AG/Neo Advertising AG.

46 Vgl. RPW 2022/2, 352 Rz 213, [A]/[B]; RPW 2017/3, 508 Rz 46, Tamedia AG/Neo Advertising AG.

47 Vgl. RPW 2022/2, 352 Rz 214, [A]/[B].

48 Bundeskartellamt, Sektoruntersuchung Online-Werbung – Diskussionsbericht, 2022, S. 31 Rz 22.

49 Vgl. RPW 2022/2, 352 Rz 215, [A]/[B]; RPW 2017/3, 508 Rz 46, Tamedia AG/Neo Advertising AG. 5 0 Vgl. RPW 2022/2, 353 Rz 221, [A]/[B].

51 Vgl. Meldung, Rz 50. 52 Vgl. Meldung, Rz 51.

54. Nicht angezeigt erscheint schliesslich eine Unterteilung des Marktes nach Standorten der Werbeträger (bspw. nach öffentlichem oder privatem Grund, nach Fussgängerzone, Einkaufszentrum, Bahnhof oder Flughafen).53

55. Zusammenfassend ist daher für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens sachlich ein Markt für OOH-Werbung abzugrenzen, welcher sowohl analoge als auch digitale OOH-Werbung erfasst. Bei der Beurteilung der Marktstellung ist zu prüfen, ob dabei das Ergebnis mit oder ohne Berücksichtigung Verkehrsmittelwerbung (inner- und ausserhalb von Verkehrs- bzw. Transportmitteln) anders ausfällt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die definitive Marktabgrenzung offengelassen werden.

B.3.1.2.2. Räumliche Marktabgrenzung Märkte für OOH-Werbung

56. Entsprechend früheren Feststellungen der WEKO fragen Werbetreibende OOH-Werbung entweder lokal, regional oder national nach. Praxisgemäss kommen daher grundsätzlich separate regionale/lokale und nationale Märkte in Frage.54 Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach früheren Feststellungen der WEKO im Bereich der Plakat- bzw. Aussenwerbung eine Vielzahl von Plakat- bzw. Aussenwerbegesellschaften existieren, welche nicht über ein schweizweites flächendeckendes Plakatstellennetz verfügen.55

57. Gemäss Meldung seien alle wichtigen Anbieter im Bereich OOH-Werbung (wie z. B. APG, Clear Channel, Livesystems und auch Neo Advertising) in der gesamten Schweiz tätig. Dies spreche dafür, von einem nationalen Markt für OOH-Werbung auszugehen.56 Angesichts der WEKO-Praxis und um zu zeigen, dass der vorliegende Zusammenschluss selbst bei engst möglicher Marktabgrenzung unproblematisch sei, würden in der Meldung neben einem nationalen Markt auch regionale Märkte (nach Sprachregionen und Grossräumen) abgegrenzt.57

58. Für die Zwecke der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens sind somit neben einem nationalen Markt auch sprachregionale und regionale Märkte betreffend die Grossräume Genf/Lausanne, Zürich, Bern, Basel, Ostschweiz und Tessin abzugrenzen.58 Soweit sich diesbezüglich jedoch keine massgebenden Unterschiede bei der Beurteilung der Marktstellung ergeben, kann die definitive Marktabgrenzung offengelassen werden.

B.3.1.2.3. Übersicht relevante Märkte für OOH-Werbung

59. Zum Zwecke der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens erge.ben sich zusammengefasst folgende relevante Märkte für OOH-Werbung:

- schweizweiter Markt für OOH-Werbung,

- Markt für OOH-Werbung in der Deutschschweiz,

- Markt für OOH-Werbung in der französischsprachigen Schweiz,

- Markt für OOH-Werbung in der italienischsprachigen Schweiz,

- Markt für OOH-Werbung im Grossraum Genf/ Lausanne,

- Markt für OOH-Werbung im Grossraum Zürich,

- Markt für OOH-Werbung im Grossraum Bern,

- Markt für OOH-Werbung im Grossraum Basel,

- Markt für OOH-Werbung im Grossraum Ostschweiz,

- Markt für OOH-Werbung im Grossraum Tessin.

B.3.1.3 Märkte für Absatzkanäle für OOH-Werbung

B.3.1.3.1. Sachliche Marktabgrenzung Märkte für Absatzkanäle für OOH-Werbung

60. Auf den Märkten für Absatzkanäle für Plakat- bzw. Aussenwerbung stehen sich die OOH-Unternehmen als Anbieter und die Inhaber von Standorten für OOH-Werbung als Nachfrager gegenüber.59

61. Die Erwägungen zur sachlichen Marktabgrenzung auf der Seite der Werbetreibenden (vgl. vorne Rz 44 ff.) gelten analog auch für die Absatzkanäle.60

B.3.1.3.2. Räumliche Marktabgrenzung Märkte für Absatzkanäle für OOH-Werbung

62. Auch hinsichtlich der räumlichen Marktabgrenzung der Märkte für Absatzkanäle für OOH-Werbung kann analog auf die entsprechenden Erwägungen zu den Märkten für OOH-Werbung (vgl. vorne Rz 56 ff.) verwiesen werden.

63. Die Zusammenschlussparteien vertreten auch bezüglich Absatzkanäle die Auffassung, dass einzig ein nationaler Markt abzugrenzen sei. Angesichts der WEKO-Praxis und um zu zeigen, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben selbst bei engst möglicher Marktabgrenzung unproblematisch sei, würden in der Meldung jedoch zusätzlich regionale Märkte (nach Sprachregionen und Grossräumen) abgegrenzt.61

53 Vgl. RPW 2022/2, 353 Rz 222 f., [A]/[B]; RPW 2017/3, 509 Rz 47 f., Tamedia AG/Neo Advertising AG; vgl. auch Meldung, Rz 53.

54 Vgl. RPW 2022/2, 353 Rz 226, [A]/[B]; RPW 2017/3, 509 Rz 51, Tamedia AG/Neo Advertising AG.

55 Vgl. RPW 2022/2, 353 Rz 226, [A]/[B]. 56 Vgl. Meldung, Rz 54. 57 Vgl. Meldung, Rz 56.

58 Vgl. RPW 2022/2, 353 Rz 227 und 363 Tabelle 5, [A]/[B].

59 Vgl. RPW 2022/2, 353 Rz 230, [A]/[B]; vgl. Meldung, Rz 58.

60 Vgl. RPW 2022/2, 353 Rz 231 f., [A]/[B]; RPW 2017/3, 509 Rz 53 ff., Tamedia AG/Neo Advertising AG; vgl. Meldung, Rz 58 f.

61 Vgl. Meldung, Rz 60 f.

B.3.1.3.3. Übersicht relevante Märkte für Absatzkanäle für OOH-Werbung

64. Zum Zwecke der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ergeben sich zusammengefasst folgende relevante Märkte für Absatzkanäle für OOH-Werbung:

- schweizweiter Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung,

- Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der Deutschschweiz,

- Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der französischsprachigen Schweiz,

- Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der italienischsprachigen Schweiz,

- Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Genf/Lausanne,

- Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Zürich,

- Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Bern,

- Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Basel,

- Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Ostschweiz,

- Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Tessin.

B.3.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten

B.3.2.1 Marktanteile und betroffene Märkte gemäss

Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU

65. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

66. Obwohl nicht einzig auf die Marktanteile abzustellen ist, gibt die Analyse der Marktanteile einen ersten Überblick über die Situation. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass sich bei Plattformmärkten («two-sided markets» oder «multi-sided business») aufgrund der Zweiseitigkeit auch bei vergleichsweise tiefen Marktanteilen eine marktbeherrschende Stellung ergeben kann. Somit können bei Plattformmärkten auch bei Marktanteilen unter 50 % Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung bestehen.62

67. Weiter ist festzuhalten, dass eine marktbeherrschende Stellung nicht bloss durch Verschmelzung bzw. Addition von Marktanteilen entstehen oder verstärkt werden kann. Möglich ist beispielsweise auch, dass eine Marktbeherrschung durch die Übertragung einer marktbeherrschenden Stellung einer oder mehrerer der am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen auf den einem bestimmten Bereich vor- bzw. nachgelagerten Märkten entstehen kann.63

68. Ein Zusammenschluss kann sodann allenfalls eine kollektiv marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Auch in einem solchen Fall kann die WEKO den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen oder Auflagen zulassen, sofern die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 KG gegeben sind. Hierbei ist zu prüfen, ob Anreize zu koordiniertem Verhalten gegeben sind, und ob ein solches Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit stabil bzw. dauerhaft sein wird. Die aus einem Zusammenschluss resultierenden Effekte, die zu einer solchen Anreizkonstellation führen können, werden auch als «koordinierte Effekte» bezeichnet. Die WEKO hat die allgemeinen Grundlagen und Erkenntnisse zur kollektiven Marktbeherrschung in ihrer Praxis wiederholt behandelt.64

69. Zentral bei der Analyse von koordinierten Effekten im Rahmen von Zusammenschlussvorhaben ist, ob und inwiefern sich das Zusammenschlussvorhaben auf die Anreizbedingungen zu koordiniertem Verhalten auswirkt. Entscheidend ist hierbei, wie sich die Wettbewerbssituation verändert (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG) und ob diese zur Möglichkeit führt, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. So muss sich die Wettbewerbssituation so verändern, dass das bzw. die marktbeherrschenden Unternehmen wirksamen Wettbewerb dadurch beseitigen können, dass beispielsweise vorhandene Konkurrenten aus dem Wettbewerb gedrängt werden oder verhindert wird, dass sich solche weiterhin als Konkurrenten verhalten oder dass neue Wettbewerber auftreten. Die entstandene oder verstärkte marktbeherrschende Stellung muss somit die Gefahr der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs mit sich bringen.65

70. Um die Wahrscheinlichkeit von koordiniertem Verhalten auf den einzelnen Märkten abschätzen zu können, muss aufgrund der Interdependenzen neben der Analyse einzelner Effekte auf den betroffenen Märkten auch eine Gesamtbeurteilung vorgenommen werden. Zur Etablierung einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung bedarf es eines Zusammenwirkens der im Markt bzw. den Märkten agierenden Akteuren, welche gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung einnehmen können. Eine Koordination fällt bei einer Einzelmarktbeherrschung naturgemäss weg, da nur ein einzelner Akteur den Markt beherrscht und keine Koordination mit weiteren Akteuren stattfinden muss. Da allerdings bei einer kollektiven Marktbeherrschung im Vergleich zur Einzel-

62 Vgl. RPW 2022/2, 356 Rz 251 f., [A]/[B]; RPW 2021/3, 665 Rz 75 ff., TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 500 Rz 45 ff., Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 510 f. Rz 64 ff., TX Group/Immowelt Schweiz.

63 Vgl. RPW 2022/2, 356 Rz 253, [A]/[B]; RPW 2021/3, 666 Rz 79, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 500 Rz 49, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 511 Rz 68, TX Group/Immowelt Schweiz.

64 Vgl. RPW 2022/2, 401 ff. Rz 529 ff., [A]/[B], m.w.Hinw.

65 Vgl. RPW 2022/2, 403 Rz 538, [A]/[B].

marktbeherrschung zusätzlich die mögliche Koordination zwischen den daran beteiligten Unternehmen nachgewiesen werden muss, werden an die Feststellung einer kollektiven Marktbeherrschung erhöhte Anforderungen gestellt.66

71. Nach Praxis der WEKO sind zur Beurteilung einer kollektiven Marktbeherrschung folgende Kriterien heranzuziehen:67

- Anzahl der beteiligten Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration;

- Symmetrien;

- Marktwachstum und Innovationen;

- Markttransparenz;

- Multimarktbeziehungen;

- Stellung der Marktgegenseite;

- Potenzielle Konkurrenz.

72. Der potenziellen Konkurrenz kommt eine disziplinierende Wirkung nur dann zu, wenn es aufgrund von Marktverhalten (z. B. einer Preiserhöhung) des allenfalls marktbeherrschenden Unternehmens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Marktzutritten kommt, die Zutritte rasch erfolgen können (d. h. innerhalb von 2 bis 3 Jahren) und genügend gross sind. Sind Marktzutritte frühestens nach einigen Jahren oder nur von geringer Bedeutung zu erwarten, hat dies keinen nennenswerten Einfluss auf das Verhalten des eingesessenen Unternehmens, da diesem nur beschränkt ausgewichen werden kann. In schrumpfenden Märkten sind Marktzutritte zudem weniger wahrscheinlich als in Märkten, bei welchen in Zukunft mit hohem Wachstum gerechnet werden kann.68

73. Tabelle 2 enthält die in der Meldung angegebenen Marktanteile der TX-Gruppe und von CC Schweiz zur Bestimmung derjenigen Märkte, bei welchen die Schwellenwerte von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU erreicht werden (sog. «betroffene Märkte»).69

66 Vgl. RPW 2022/2, 403 Rz 540, [A]/[B].

67 Vgl. RPW 2018/4, 895 Rz 167, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1, 121 ff. Rz 424 ff., Online-Buchungsplattformen für Hotels; RPW 2016/1, 281 ff. Rz 148 ff., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/4, 751 ff. Rz 62 ff., Saint-Gobain/Sika; RPW 2015/3, 495 ff. Rz 158 ff., Tamedia/ricardo.ch; RPW 2010/3, 528 ff. Rz 224 ff., France Télécom SA/Sunrise Communications AG; RPW 2008/4, 630 ff. Rz 247 ff., Coop/Carrefour; RPW 2008/3, 450 ff. Rz 252 ff., Heineken/Eichhof; RPW 2008/1, 184 ff. Rz 455 ff., Migros/Denner.

68 Vgl. RPW 2022/2, 356 Rz 254, [A]/[B]; RPW 2021/3, 666 Rz 81, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 501 Rz 51, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 511 Rz 70, TX Group/Immowelt Schweiz; Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 31 vom 5.2.2004 (nachfolgend: EU-Horizontalleitlinien), S. 12 f., Rz 68 ff.

69 Meldung, Rz 67 ff.

Relevanter Markt TX-Gruppe

CC Schweiz

Gemeinsamer Marktanteil

Betroffener Markt

Märkte für OOH-Werbung

schweizweiter Markt für OOH-Werbung (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [20-30] % ja

schweizweiter Markt für OOH-Werbung (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [20-30] % ja

Markt für OOH-Werbung in der Deutschschweiz (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [20-30] % [20-30] % ja

Markt für OOH-Werbung in der Deutschschweiz (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [20-30] % [20-30] % ja

Markt für OOH-Werbung in der französischsprachigen Schweiz (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [10-20] % [0-10] % [10-20] % nein

Markt für OOH-Werbung in der französischsprachigen Schweiz (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [10-20] % [0-10] % [10-20] % nein

Markt für OOH-Werbung in der italienischsprachigen Schweiz (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Markt für OOH-Werbung in der italienischsprachigen Schweiz (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Markt für OOH-Werbung im Grossraum Genf/Lausanne (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [10-20] % [0-10] % [20-30] % ja

Markt für OOH-Werbung im Grossraum Genf/Lausanne (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [10-20] % [0-10] % [20-30] % ja

Markt für OOH-Werbung im Grossraum Zürich (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [20-30] % [30-40] % ja

Markt für OOH-Werbung im Grossraum Zürich (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [20-30] % [30-40] % ja

Markt für OOH-Werbung im Grossraum Bern (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Markt für OOH-Werbung im Grossraum Bern (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Markt für OOH-Werbung im Grossraum Basel (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Markt für OOH-Werbung im Grossraum Basel (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Markt für OOH-Werbung im Grossraum Ostschweiz (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Markt für OOH-Werbung im Grossraum Ostschweiz (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Markt für OOH-Werbung im Grossraum Tessin (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Markt für OOH-Werbung im Grossraum Tessin (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Märkte für Absatzkanäle für OOH-

Werbung

schweizweiter Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [20-30] % ja

schweizweiter Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [20-30] % ja

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der Deutschschweiz (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [20-30] % [20-30] % ja

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der Deutschschweiz (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [20-30] % [20-30] % ja

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der französischsprachigen Schweiz (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [10-20] % [0-10] % [20-30] % ja

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der französischsprachigen Schweiz (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [10-20] % [0-10] % [20-30] % ja

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der italienischsprachigen Schweiz (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Tabelle 2: Zusammenfassung relevante Märkte und Übersicht Marktanteile im Jahr 2021

74. Wie aus Tabelle 2 ersichtlich wird, spielt es für die Frage der Schwellenwerte von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU keine Rolle, ob die Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte mit oder ohne Berücksichtigung der Verkehrsmittelwerbung erfolgt. Entsprechend kann die definitive Marktabgrenzung offenbleiben (vgl. vorne Rz 55). Für die Zwecke der vorliegenden Beurteilung wird nachfolgend indes auf die marginal höheren Werte «exklusive Verkehrsmittelwerbung» abgestellt.

75. Soweit die Märkte für OOH-Werbung und Märkte für Absatzkanäle für OOH-Werbung ohne Verkehrsmittelwerbung abgegrenzt würden (vgl. vorne Rz 48), wären konsequenterweise separate Märkte für Verkehrsmittel-Innenwerbung abzugrenzen. Gemäss Meldung wäre diesfalls jedoch festzustellen, dass CC Schweiz auf diesen Märkten nicht tätig sei. Die TX-Gruppe weise lediglich im Grossraum Basel Aktivitäten im Bereich der Verkehrsmittel-Innenwerbung auf. Der Marktanteil 2021 der TX-Gruppe liege dabei im Grossraum Basel bei rund [10-20] %. In allen anderen Grossräumen betrage der Marktanteil 2021 der TX-Gruppe 0 %. In der Deutschschweiz und in der gesamten Schweiz liege der Markanteil 2021 der TX-Gruppe im tiefen einstelligen Prozentbereich. Damit lägen keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.70

76. Gestützt auf die Angaben in der Meldung erreichen damit vorliegend folgende Märkte die Schwellenwerte von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU:

- schweizweiter Markt für OOH-Werbung,

- Markt für OOH-Werbung in der Deutschschweiz,

- Markt für OOH-Werbung im Grossraum Genf/ Lausanne,

- Markt für OOH-Werbung im Grossraum Zürich,

- schweizweiter Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung,

- Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der Deutschschweiz,

- Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der französischsprachigen Schweiz,

- Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Genf/Lausanne,

- Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Zürich,

- Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Basel.

70 Meldung, Rz 87 f.

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der italienischsprachigen Schweiz (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Genf/Lausanne (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [10-20] % [10-20] % [20-30] % ja

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Genf/Lausanne (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [10-20] % [10-20] % [20-30] % ja

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Zürich (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [20-30] % [30-40] % ja

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Zürich (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [20-30] % [30-40] % ja

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Bern (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Bern (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Basel (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [20-30] % ja

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Basel (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [20-30] % ja

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Ostschweiz (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Ostschweiz (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Tessin (inkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Tessin (exkl. Verkehrsmittelwerbung) [0-10] % [10-20] % [10-20] % nein

B.3.2.2 Analyse der voraussichtlichen Stellung in

den betroffenen Märkten

B.3.2.2.1. Schweizweiter Markt für OOH-Werbung

I. Aktueller Wettbewerb

77. Tabelle 3 gibt eine Übersicht über die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Gesamtmarkt

Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe

CC Schweiz

Gemeinsam APG Livesystems

TP Publicité SA

2021

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [10-20] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

2020

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [10-20] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

2019

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [20-30] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

Tabelle 3: Marktanteile schweizweiter Markt für OOH-Werbung (exkl. Verkehrsmittelwerbung)71

78. Die TX-Gruppe wird gemessen am Umsatz im Jahr 2021 nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens einen Marktanteil von rund [20-30] % auf sich vereinen, wobei es nur zu einer relativ geringfügigen Marktanteilsaddition kommt. Grösster Wettbewerber bleibt APG mit einem Marktanteil von rund [50-60] % und einem Vorsprung auf TX von rund [20-30] Prozentpunkten.

79. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die Marktanteile in den letzten drei Jahren mehr oder weniger stabil geblieben sind. Die Schwankungen dürften insbesondere auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sein.72 So sind die Umsätze bei allen in der Meldung aufgeführten Marktteilnehmern im Jahr 2021 verglichen mit dem Jahr 2019 zurückgegangen, mit Ausnahme von Livesystems.

80. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe auf dem schweizweiten Markt für OOH-Werbung durch das Zusammenschlussvorhaben.

II. Kollektive Marktbeherrschung

81. Wie aus Tabelle 3 ersichtlich ist, wird nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens APG gemessen an den Umsatzzahlen von 2021 einen Marktanteil von rund [50-60] % aufweisen und TX einen solchen von rund [20-30] %. Drittgrösster Wettbewerber wäre Livesystems mit rund [0-10] % Marktanteil. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich zu prüfen, ob durch das Zusammenschlussvorhaben eine kollektiv marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann.73

a. Anzahl der beteiligten Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration

82. Die Angaben gemäss Tabelle 3 zeigen, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer Situation mit zwei

Unternehmen mit hohen Marktanteilen führt. Nach dem Zusammenschlussvorhaben verfügen APG und TX über einen kumulierten Marktanteil von rund [70-80] %. Dementsprechend bestätigen die aus den Angaben in Tabelle 3 annäherungsweise errechneten HHI-Werte74 einen hohen Konzentrationsgrad (vgl. Tabelle 4). Gemäss EU-Horizontalleitlinien, welche hier hilfsweise herangezogen werden können, stellen sich in der Regel keine horizontalen Wettbewerbsbedenken in einem Markt, dessen HHI nach dem Zusammenschluss unterhalb von 1000 liegt. Das Gleiche gilt für Vorhaben, bei denen der HHI nach dem Zusammenschluss zwischen 1000 und 2000 und der Delta-Wert, d. h. die durch den Zusammenschluss bedingte Veränderung des HHI, unterhalb von 250 liegt, oder wenn der HHI oberhalb von 2000 und der Delta-Wert unter 150 liegt, es sei denn, besondere liegen Umstände vor.75 Im vorliegenden Fall liegt der HHI über 2000 und der Delta-Wert knapp unter 150. Die Frage, ob besondere Umstände vorliegen, welche das Zusammenschlussvorhaben dennoch als problematisch erscheinen liessen, kann indes offengelassen werden. Wie sich nachfolgend zeigt überwiegen so oder anders insgesamt die Indizien, welche gegen die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG sprechen.

71 Vgl. Meldung, Beilage 28.

72 Vgl. Medienmitteilung der Stiftung Werbestatistik Schweiz vom 12.5.2022, werbestatistik.ch/de/downloads/publikation-2022-1/medienmitteilung-werbestatistik-2022.pdf> (30.12.2022).

73 Vgl. RPW 2022/2, 403 Rz 542, [A]/[B].

74 Der Herfindahl-Hirschmann-Index (nachfolgend: HHI) ist eine Kennzahl zur Berechnung des Konzentrationsmasses einer Verteilung. Zur Berechnung des HHI werden die quadrierten prozentualen Anteile der einzelnen Elemente i der Verteilung summiert (𝐻𝐻𝐼= ∑ 𝑎�

� � ��� ). Hierbei gilt, je höher der HHI, desto konzentrierter ist die Verteilung. Der HHI kann hierbei Werte zwischen 10000/𝑁≤𝐻𝐻𝐼≤10000 annehmen.

75 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn68), Rz 19 f.

HHI ex ante Zusammenschluss 3130

HHI ex post Zusammenschluss 3279

ΔHHI 149

Tabelle 4: HHI-Werte vor und nach dem Zusammenschlussvorhaben und Delta-HHI76

83. Somit begünstigen die Anzahl der beteiligten Unternehmen, die Marktanteile und die Marktkonzentration, gemessen anhand des HHI sowie dessen Veränderung durch das Zusammenschlussvorhaben, den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX grundsätzlich (knapp) nicht.

b. Symmetrien

84. Symmetrie kann verschiedene Dimensionen betreffen. Es sind Dimensionen wie Marktanteile, Anzahl Varietäten im Produktportfolio oder technologisches Know-How. Die Wichtigkeit solcher Dimensionen unterscheidet sich zwischen den verschiedenen Industrien. Grundsätzlich wird Symmetrie als Faktor angesehen, der eine mögliche kollektive Marktbeherrschung tendenziell begünstigt.77

85. Tabelle 3 zeigt, dass TX nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens gemessen an den Werten aus dem Jahr 2021 einen weniger als […] so grossen Marktanteil wie APG aufweisen wird. APG weist hier einen Marktanteilsvorsprung von rund [20-30] Prozentpunkten auf TX auf. Damit erweisen sich die Marktanteile von APG und TX nicht als symmetrisch.

86. TX ist ein Medienunternehmen mit verschiedenen Print- und Digital-Produkten. APG ist schwergewichtig im Bereich der OOH-Werbung tätig. Somit weisen APG und TX nur wenige symmetrische Tätigkeiten auf. TX verfügt über ein stark umfangreicheres Produktportfolio als APG.78 Das Zusammenschlussvorhaben ändert daran prinzipiell nichts.

87. Gemäss Meldung unterscheide sich auch die Anzahl der bewirtschafteten Werbeflächen stark. Während APG gemäss eigenen Angaben schweizweit rund 160 000 Werbeflächen bewirtschafte, seien es heute bei CC Schweiz rund […] und bei TX rund […]. Damit verfüge APG über ein sehr viel breiteres Portfolio als TX und CC Schweiz zusammen.79

88. Ausserdem unterscheide sich gemäss Meldung die räumliche Ausrichtung von TX und APG. Während TX schwergewichtig in grossen Ballungszentren, bei Tankstellen und auf Privatgrund tätig sei, fokussiere sich APG eher auf ländliche Gebiete, kleinere Städte, Skigebiete und Bahnhöfe.80 Dies habe auch Auswirkungen auf den Prozess der Transformation hin zur DOOH-Werbung. Der Fokus von APG auf eher ländliche Gebiete und kleinere Städte und damit auf Werbeflächen, bei denen die Digitalisierung mit grösseren Herausforderungen verbunden sei, dürfte die Digitalisierung von APG eher verzögern; umgekehrt erleichtere der Fokus von TX auf Werbeflächen in den grossen Städten deren Digitalisierung in der Tendenz.81 Diese Unterschiede in der geografischen Ausrichtung sprechen somit ebenfalls für eine gewisse Asymmetrie von TX und APG.

89. Aufgrund der unterschiedlichen Produkteportfolios dürften auch eher weniger Symmetrien in Bezug auf technologisches Know-How bestehen.

90. Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss zu Symmetrien führt oder bestehende Symmetrien verstärkt, welche den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung (und damit die Kollusion als gewinnmaximierende Strategie) durch APG und TX begünstigen.

c. Marktwachstum und Innovationen

91. Die Entwicklung des Marktvolumens über die Zeit beeinflusst die Möglichkeit für eine etwaige kollektive Marktbeherrschung. Je stabiler die Nachfrage ist, desto höher ist die Beobachtbarkeit des Kundenverhaltens und damit die Voraussagbarkeit im Markt. In einem sich dynamisch entwickelnden Markt mit häufigen Nachfrageschocks oder grossen Unsicherheiten (z. B. durch grundlegende Innovationen im Markt) kann es aufgrund verschiedener Faktoren zu grösseren Marktanteilsverschiebungen kommen. Vor einem solchen Hintergrund ist es grundsätzlich schwieriger, eine kollektive Marktbeherrschung aufzubauen beziehungsweise aufrecht zu erhalten. Im Gegensatz dazu sind in gesättigten Märkten Verschiebungen hauptsächlich auf konkurrierendes Verhalten zurückzuführen.82

92. Zudem ist in wachsenden Märkten Kollusion bei gleichbleibender Anzahl Marktteilnehmer einfacher aufrechtzuerhalten.83

76 Die HHI-Werte wurden gestützt auf die Marktanteile der Unternehmen gemäss Beilage 28 der Meldung berechnet. Die dort nicht aufgeführten übrigen (kleinen) Marktteilnehmer (vgl. Beilage 23 der Meldung) wurden ignoriert. Damit stellen die berechneten HHI-Werte eine Untergrenze dar. Werden die übrigen Marktteilnehmer mitberücksichtigt, verändern sich die HHI-Werte indes nur geringfügig. Zudem ist die Veränderung des HHI («ΔHHI») davon nicht betroffen, da sich einzig die Marktanteile der Zusammenschlussparteien verändern.

77 Vgl. RPW 2022/2, 410 Rz 568, [A]/[B]; RPW 2018/4, 895 Rz 170, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 49 Rz 169, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2010/3, 538 Rz 274 f., France Télécom SA/Sunrise Communications AG; RPW 2008/1, 187 Rz 480, Migros/Denner; RPW 2008/3, 453 Rz 274, Heineken/Eichhof; vgl. auch EU-Horizontalleitlinien (Fn 68), Rz 48.

78 Vgl. Meldung, Rz 191; <www.apgsga.ch/de/ueber-uns/unternehmen/> (2.2.2023). 79 Vgl. Meldung, Rz 191. 80 Vgl. Meldung, Rz 191. 81 Vgl. Meldung, Rz 196.

82 Vgl. RPW 2022/2, 418 Rz 639, [A]/[B]; RPW 2018/4, 896 Rz 177, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 498 Rz 179, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2010/3, 544 Rz 306, France Télécom SA/Sunrise Communications AG; RPW 2008/1, 189 Rz 498, Migros/Denner; RPW 2008/3, 455 Rz 287, Heineken/Eichhof; vgl. auch EU-Horizontalleitlinien (Fn 68), Rz 45.

83 Vgl. RPW 2018/4, 896 Rz 178, AZ Medien/NZZ; MARC IVALDI /BRUNO JULLIEN/PATRICK REY/PAUL SEABRIGHT/JEAN TIROLE, The Economics of Tacit Collusion, Final Report for DG Competition, European Commission, März 2003, 26 f., <www.ec.europa.eu/competition/ mergers/studies_reports/the_economics_of_tacit_collusion_en.pdf> (2.2.2023).

93. Tabelle 5 zeigt, wie sich der schweizweite Markt für OOH-Werbung (exkl. Verkehrsmittelwerbung) gemessen am Umsatz in den Jahren 2019 bis 2021 entwickelt hat. Vom Jahr 2019 zum Jahr 2020 ging das Gesamtmarktvolumen um rund [10-20] % zurück. TX und CC Schweiz zusammen verloren in dieser Zeitspanne rund [0-10] Prozentpunkte an Marktanteil. Demgegenüber konnten die Konkurrenten APG und Livesystems in dieser Zeitspanne ihre Marktanteile trotz Umsatzrückgangs um rund [0-10] bzw. [0-10] Prozentpunkte ausbauen. Die Marktanteile von TP Publicité SA blieben praktisch unverändert.

94. Vom Jahr 2020 zum Jahr 2021 erhöhte sich das Gesamtmarktvolumen um rund [0-10] %. TX und CC Schweiz zusammen konnten in dieser Zeitspanne ihren Marktanteil um rund [0-10] Prozentpunkte steigern, während APG rund [0-10] Prozentpunkte an Marktanteil verlor. Livesystems konnte ihren Marktanteil nochmals um rund [0-10] Prozentpunkte erhöhen. Die Marktanteile von TP Publicité SA blieben wiederum praktisch unverändert.

95. Tabelle 5 zeigt somit, dass zwischen den Wettbewerbern in den Jahren 2019 bis 2021 gewisse Marktanteilsverschiebungen stattgefunden haben.

Jahr Gesamtmarkt TX und CC Schweiz APG Livesystems TP Publicité SA

2021 […] […] [20-30] % […] [50-60] % […] [0-10] % […] [0-10] %

Δ +[0-10] % +[10-20] % +[0-10] +[0-10] % -[0-10] +[20-30] % +[0-10] -[0-10] % -[0-10]

2020 […] […] [20-30] % […] [50-60] % […] [0-10] % […] [0-10] %

Δ -[10-20] % -[20-30] % -[0-10] -[10-20] % +[0-10] -[10-20] % +[0-10] -[20-30] % -[0-10]

2019 […] […] [20-30] % […] [50-60] % […] [0-10] % […] [0-10] %

Tabelle 5: Entwicklung Gesamtmarkt und Marktanteile (in tsd. Fr.)84

96. Gemäss Meldung seien die OOH-Märkte im Jahr 2021 trotz eines vorübergehenden Rückgangs des Marktvolumens infolge der COVID-19-Pandemie bereits wieder gewachsen. Damit setze sich der seit Jahren bestehende Trend des wachsenden Marktes fort, und auch für die Zukunft sei mit weiterem Wachstum zu rechnen. Dieses Marktwachstum werde - gerade im stark wachsenden Bereich der DOOH-Werbung - auch künftig neue Anbieter anlocken, was eine Kollusion zwischen TX und APG verunmöglichen werde. Zudem dürfte die laufende Transformation von analog zu digital insbesondere Livesystems erlauben, seine Marktstellung weiter auszubauen. Hinzu komme, dass sich der Markt im Umbruch befinde: Klassische analoge Plakatwerbung werde (zumindest teilweise) durch DOOH-Werbung abgelöst. Dieser Prozess habe vor einigen Jahren eingesetzt und sei nun in vollem Gang. Damit befinde sich der OOH-Bereich in einer Phase der grundlegenden Veränderung, in der verschiedene Anbieter die Transformation zu DOOH-Werbung sehr erfolgreich meisterten, während anderen Anbietern die Umstellung nicht ganz so einfach falle. Die einzelnen OOH-Unternehmen stünden in diesem Prozess der Transformation hin zur DOOH-Werbung keineswegs alle am gleichen Punkt. Die Unterschiede hängten auch mit den unterschiedlichen Portfolios der Unternehmen zusammen, weshalb auch künftig keine Angleichung zu erwarten sei (vgl. vorne Rz 88). Dies und die generell unterschiedlichen Geschwindigkeiten der Transformation bei den verschiedenen OOH-Unternehmen würden ein koordiniertes und stabiles Gleichgewicht verhindern.85

97. Die Meldung weist weiter darauf hin, dass mit der Umstellung von analog (Plakat) auf digital (Screen) der damit erzielbare Werbeumsatz regelmässig massiv gesteigert werden könne. CC Schweiz gehe davon aus, dass mit der Digitalisierung einer Werbefläche der Umsatz im Durchschnitt um den […] gesteigert werden könne, wobei der Faktor für eine konkrete Fläche massgeblich von deren Standort abhänge und entsprechend stark schwanke. Angesichts der stark unterschiedlichen Flächenportfolios von APG einerseits und TX/CC Schweiz anderseits und der unterschiedlichen Geschwindigkeiten bei der Digitalisierung habe die fortschreitende Digitalisierung das Potential, die bestehenden Ungleichheiten zwischen den Unternehmen noch zu potenzieren. Entsprechend gross sei das Wachstumspotential für ein OOH-Unternehmen, das heute (noch) primär über analoge Flächen verfüge. Da das Verhältnis analog/digital bei den OOH-Unternehmen unterschiedlich sei, bestünden auch in Bezug auf diese Wachstumspotentiale grosse Unterschiede, was für zusätzliche Unsicherheit und Marktdynamik sorge.86 Es sei ausserdem mit weiteren Innovationsschüben, z. B. in Bezug auf Buchungs- und Abwicklungsmöglichkeiten zu rechnen, sowohl im analogen wie im digitalen Bereich. Das «digitale Potenzial» werde generell als gross eingeschätzt, da der überwiegende Teil der OOH-Werbung immer noch analog sei.87

98. Auch wenn die zu beobachtenden Marktanteilsverschiebungen der letzten drei Jahre zu einem grossen Teil auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zurückzuführen sein dürften, kann auch aufgrund der Angaben in der Meldung nicht von einem grundsätzlich eher statischen Marktumfeld ausgegangen werden. Es ist von einem mit gewissen Unsicherheiten verbundenen Markt auszugehen. Dabei ist auch anzumerken, dass es

84 Vgl. Meldung, Beilage 28. 85 Vgl. Meldung, Rz 193 ff. 86 Vgl. Meldung, Rz 197 f.

87 Vgl. Meldung, Rz 148 ff.

sich beim drittgrössten Marktteilnehmer Livesystems seit 1. Juli 2021 um eine Konzerngesellschaft der Schweizerischen Post handelt. Aufgrund der Verlautbarungen der Post ist davon auszugehen, dass diese bzw. Livesystems bestrebt ist ihr Marktengagement auszubauen.88 Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass das Marktwachstum den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG begünstigt.

d. Markttransparenz

99. Die Literatur erachtet eine hohe Markttransparenz als begünstigendes Element für kollusives Verhalten. Gerade die Beobachtbarkeit von Preisen ist zentral.89

100. In der Meldung wird dazu ausgeführt, dass zwar einzelne OOH-Unternehmen Brutto-Preislisten (z. T. inkl. Standardrabatte) veröffentlichen würden. […]. Die letztlich bezahlten Netto-Preise würden von den OOH-Unternehmen mit den Werbetreibenden bzw. den Medienagenturen individuell verhandelt. […]. Bei TX liege diese Differenz bei über […]. Diese Differenz kenne immer nur das jeweilige Unternehmen und sie sei den Konkurrenten nicht bekannt. Zudem handle es sich bei den genannten Werten nur um Durchschnittswerte. Die konkret ausgehandelten Preisnachlässe könnten davon abweichen. Da die Nettopreise individuell verhandelt würden, bestehe keine Markttransparenz.90

101. Gemäss Meldung verhindere zudem die Art und Weise, wie OOH-Unternehmen die Preise festsetzten, eine kollusive Preisabstimmung von vornherein: Die Preise würden nicht in Abhängigkeit von - ohnehin nicht bekannten - Nettopreisen der Wettbewerber bestimmt, sondern dynamisch nach vorhandener Kapazität mit dem Ziel die Profitabilität jeder einzelnen Fläche zu maximieren. Erwarte ein Unternehmen, dass eine Werbefläche (insb. Screens) zu einem bestimmten Zeitpunkt gut gebucht sei, […]. Die Preisgestaltung sei mit derjenigen von Hotels vergleichbar: Lange im Voraus und in Erwartung grosser Nachfrage (d. h. hoher Belegung) würden höhere Preise verlangt, kurzfristig würden die nicht belegten Zimmer schliesslich zu deutlich günstigeren Preisen angeboten.91

102. Hinzu komme, dass verschiedene Anbieter (so z. B. TX/Neo Advertising) den Werbekunden die Flächen sogar kostenlos zur Verfügung stellen würden. Auf digitalen Flächen erhalte der Werbekunde sog. «Freespace», z. B. indem seine Werbung als «Füller» kostenlos zwischen bezahlter Werbung geschaltet werde. Bei den analogen Flächen werde «Freespace» z. B. dadurch gewährt, dass ein Plakat nach der bezahlten Periode kostenlos hängen bleibe (sog. «Durchhang»). An weniger frequentierten Lagen könnten die Flächen z. B. bei TX/ Neo Advertising pro Jahr bis zu […] mit einem kostenlosen Durchhang belegt sein und selbst an stark frequentierten Lagen könnten Werbekunden während […] in den Genuss eines kostenlosen Durchhangs kommen. Dies führe dazu, dass eine konkrete Fläche (analog und digital) den Werbekunden z. T. zum Preis […] werde, während die Werbekunden zu einem anderen Zeitpunkt für die gleiche Fläche den vollen Bruttorpreis oder sogar noch mehr bezahlten. Mehrheitlich würden die Werbekunden für diese Fläche einen individuell verhandelten Preis bezahlen, der stark schwanke

und irgendwo zwischen diesen Extremen liege. Der individuell verhandelte Preis und der gewährte «Freespace» hängten zudem nicht nur von der Lage und der Belegung der Werbefläche ab, sondern auch von der Buchungsart des Werbekunden (z. B. Buchung von individuell ausgewählten Flächen vs. Buchung von vorkonfigurierten Produkten, die eine Kombination von Fläche enthalten; repetitive vs. einmalige Buchung) und vom Umfang der vom Werbetreibenden gebuchten Kampagne. An einen anderen Werbekunden (der z. B. einen geringeren Kampagnenumfang bucht) oder zu einem anderen Zeitpunkt könne die gleiche Fläche zu einem vollkommen anderen Nettopreis verkauft werden.92

103. Diese dynamische Preisfestsetzung führe dazu, dass der Preis für eine bestimmte Plakatfläche je nach Saison und für einen bestimmten Screen auch je nach Wochentag (Werktag vs. Wochenende) und sogar je nach Tageszeit sehr unterschiedlich sein könne. […]. Diese Differenzen seien massiv. So unterscheide sich z. B. bei CC Schweiz der generierte Werbeumsatz mit dem gleichen Screen an einer guten Passantenlage zwischen dem «tiefsten» und dem «höchsten» Monat um einen […] und zusätzlich variiere dieser Umsatz auch noch im Tagesverlauf um einen […]. Diese Faktoren seien keineswegs gleich für alle Werbeflächen, sondern variierten stark abhängig vom Standort der konkreten Werbefläche.93

104. Die Meldung führt weiter aus, auch die Art der gewährten Rabatte sei unterschiedlich; so könne APG aufgrund ihrer Marktposition und ihres riesigen und sehr heterogenen Portfolios komplexe Rabattsysteme für Kombinationen von Buchungen vorsehen, die anderen Anbietern nicht offenständen und die erheblich zur Intransparenz der Preise beitragen würden. Da die Nettopreise nicht öffentlich seien, nach unterschiedlichen Konzepten bestimmt und dynamisch je nach Verfügbarkeit der Werbeflächen im jeweiligen Portfolio eines OOH-Unternehmens verändert würden, fehle es vollumfänglich an der Markttransparenz zu Preisen. Eine Kollusion zur Preisgestaltung sei in diesem Markt ausgeschlossen: Bereits die Bruttopreise der einzelnen Werbeflächen unterschieden sich je nach Standort massiv. Bei rund 160 000 Werbeflächen von APG und rund […] Werbeflächen von TX/CC Schweiz sei ein kollusives Verhalten zu all diesen Preisen per se undenkbar. Hinzu komme, dass der Preis für jede einzelnen Werbefläche

88 Vgl. Medienmitteilung der Schweizerischen Post vom 1.7.2021 <www.post.ch/de/ueber-uns/aktuell/2021/die-post-staerkt-ihr-angebotdurch-investitionen-und-akquisitionen> (2.2.2023); vgl. auch Meldung, Rz 156.

89 Vgl. RPW 2018/4, 897 Rz 182, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 499 f. Rz 187, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2008/1, 189 Rz 501, Migros/Denner; RPW 2008/3, 456 Rz 293, Heineken/Eichhof; RPW 2010/3, 547 Rz 328, France Télécom SA/Sunrise Communications AG; PAUL BELLEFLAMME/MARTIN PEITZ, Industrial Organization – Markets and Strategies, Cambridge University Press, 2011, 361 f.; MARC IVALDI/BRUNO JULLIEN/PATRICK REY/PAUL SEABRIGHT/JEAN TIROLE (Fn 83), 22 ff.; vgl. auch EU-Horizontalleitlinien (Fn 68), Rz 47 und 49 f. 90 Vgl. Meldung, Rz 200 f. 91 Vgl. Meldung, Rz 203. 92 Vgl. Meldung, Rz 204 f.

93 Vgl. Meldung, Rz 206 f.

über das Jahr (Saisons) erheblich schwanke und bei DOOH die Preise für die gleiche Werbefläche sogar noch abhängig vom Wochentag und der Tageszeit verschieden sein könnten.94

105. Im Rahmen der summarischen Sachverhaltsfeststellung in der vorläufigen Prüfung95 sind keine Umstände ersichtlich, welche die Angaben in der Meldung als unzutreffend erscheinen liessen. Es ist mithin nicht von einer hohen Markttransparenz auszugehen, welche die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG begünstigen würde.

e. Multimarktbeziehungen

106. Multimarktbeziehungen können gemäss Literatur unter bestimmten Umständen (Asymmetrien auf den Drittmärkten) kollusives Verhalten begünstigen.96

107. Gemäss Meldung würden TX/CC Schweiz und APG nur gerade im Bereich der OOH-Werbung aufeinandertreffen. TX sei daneben aber in einer Vielzahl weiterer Märkte (Medien und Werbung) aktiv, auf denen keine Beziehungen zu APG bestehen würden.97

108. Tatsächlich kann höchstens bei CC Schweiz und APG von symmetrischen Tätigkeiten ausgegangen werden. Das Produktportfolio von TX ist stark umfangreicher als dasjenige von APG. TX und APG werden sich nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens einzig auf den OOH-Märkten begegnen, was nur einen kleinen Teil der Tätigkeiten von TX ausmacht. Deshalb sind die Multimarktbeziehungen eher gering und werden durch den Zusammenschluss nicht verstärkt.

109. Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass Multimarktbeziehungen den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG begünstigen.

f. Stellung der Marktgegenseite

110. Eine allfällige kollektive Marktbeherrschung hängt auch vom Konzentrationsgrad der Marktgegenseite ab. Denn ein starker Käufer kann mit seiner Verhandlungsmacht den Wettbewerb unter den Verkäufern stimulieren. Als erste Möglichkeit kann dieser Käufer mit einem Wechsel des Verkäufers drohen. Eine zweite Möglichkeit ist die Berücksichtigung von potenziellen Konkurrenten. Dritte Möglichkeit ist die Drohung, das entsprechende Produkt selber herzustellen.98

111. Gemäss Meldung bestehe die Marktgegenseite der OOH-Unternehmen einerseits aus den Werbetreibenden, die - gerade im Bereich OOH - in aller Regel von einer professionellen Medienagentur beraten/vertreten würden. OOH-Werbung werde in erster Linie von grossen national oder international tätigen Konzernen genutzt. So gehörten in der Schweiz z. B. Migros, Coop und Swisscom aber auch die grossen internationalen Hersteller (wie z. B. BMW, Mercedes etc.) oder die Markenartikelhersteller (z. B. Coca-Cola, Beiersdorf etc.) zu den wichtigsten Werbetreibenden im Bereich der OOH-Werbung. Andererseits seien die Inhaber der Werbeflächen die Marktgegenseite der OOH-Unternehmen. Dabei handle es sich z. B. um Städte, die SBB, andere Verkehrsunternehmen, Betreiber von Einkaufszentren oder Flughäfen, Tankstellenketten sowie die grossen Immobiliengesellschaften, die über eine entsprechende

Zahl von OOH-Werbeflächen und damit über eine starke Marktstellung verfügten. Insbesondere die grösseren Städte, die SBB und Flughäfen verfügten über eine sehr starke Stellung, da ihre Flächen bei allen OOH-Unternehmen sehr begehrt seien. Zudem machten die Umsätze, welche die Inhaber der Werbeflächen mit der Überlassung dieser Flächen erwirtschaften würden, nur einen äusserst geringen Teil ihrer Gesamtumsätze aus (im tiefen einstelligen Prozentbereich geschätzt). Die Inhaber der Werbeflächen seien somit nicht auf die Überlassung letzterer angewiesen, was ihre Verhandlungsposition gegenüber den OOH-Unternehmen zusätzlich stärke. Auf beiden Seiten sei damit von einer starken Stellung der Marktgegenseite auszugehen.99

112. Auf der Seite der hier relevanten Marktgegenseite, der Werbetreibenden (vgl. vorne Rz 43), kann zwar prima facie nicht von einem hohen Konzentrationsgrad die Rede sein. Dennoch ist bei den in der Meldung genannten Werbetreibenden (vgl. vorne Rz 111) von durchaus finanzstarken Unternehmen auszugehen. Ob diese Finanzkraft ausreicht, TX und APG in Verhandlungen zu disziplinieren, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Insgesamt bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Stellung der Marktgegenseite den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG stark begünstigt.

g. Potenzielle Konkurrenz

113. Tiefe Markteintrittsbarrieren können kollusives Verhalten erschweren oder verunmöglichen. Wenn Preise und Gewinne in einem Markt hoch sind, werden neue Firmen versuchen in den Markt einzutreten, um ihrerseits von den erzielbaren Gewinnmargen zu profitieren.100

114. Gemäss Meldung seien die Kosten, um als OOH-Unternehmen in den Markt einzutreten, vergleichsweise gering, weil dafür keine teure Infrastruktur erworben werden müsse. Dies gelte insbesondere für regional tätige OOH-Unternehmen, die mit ein paar Plakatwänden oder Screens rasch und kostengünstig in den Markt

94 Vgl. Meldung, Rz 208 ff.

95 Vgl. BGer,2C_934/2020 vom 23.9.2021 E. 4.2.1 f. und 5.1, A AG/WEKO.

96 Vgl. RPW 2022/2, 417 Rz 630, [A]/[B]; RPW 2018/4, 897 Rz 186, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 500 Rz 191, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2008/1, 189 Rz 505, Migros/Denner; RPW 2008/3, 457 Rz 300, Heineken/Eichhof; RPW 2010/3, 550 Rz 342, France Télécom SA/Sunrise Communications AG; MARC IVALDI/BRUNO JULLIEN/PATRICK REY/PAUL SEABRIGHT/JEAN TIROLE (Fn 83), 48 ff. 97 Vgl. Meldung, Rz 222.

98 Vgl. RPW 2022/2, 422 Rz 670, [A]/[B]; RPW 2018/4, 897 Rz 189, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 500 Rz 196, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2008/1, 199 Rz 584, Migros/Denner; RPW 2008/3, 457 Rz 304, Heineken/Eichhof; RPW 2010/3, 552 Rz 358, France Télécom SA/Sunrise Communications AG; MARC IVALDI/BRUNO JULLIEN/PATRICK REY/PAUL SEABRIGHT/JEAN TIROLE (Fn 83), 53; MASSIMO MOTTA, Competition Policy – Theory and Practice, 145; vgl. auch EU-Horizontalleitlinien (Fn 68), Rz 57 und 64 ff. 99 Vgl. Meldung, Rz 219 ff.

100 Vgl. RPW 2022/2, 423 Rz 688, [A]/[B]; RPW 2018/4, 898 Rz 193, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 501 Rz 203, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2008/1, 205 Rz 650, Migros/Denner; RPW 2008/3, 458 Rz 311, Heineken/Eichhof; RPW 2010/3, 555 Rz 374, France Télécom SA/Sunrise Communications AG; MARC IVALDI/BRUNO JULLIEN/PATRICK REY/PAUL SEABRIGHT/JEAN TIROLE (Fn 83), 53; MASSIMO MOTTA (Fn 98), 143 f.; vgl. auch EU-Horizontalleitlinien (Fn 68), Rz 45, 56 f. und 69 ff..

eintreten könnten. Gerade im Bereich der zukunftsträchtigen DOOH-Werbung seien die Marktzutrittsschranken tief, da durch den Anschluss der Screens an eine SSP diese weitgehend automatisiert - auch ohne eigenes Verkaufsteam - vermarktet werden könnten.101

115. Nach Angaben in der Meldung sei das OOH-Unternehmen Livesystems vor rund fünf Jahren in den Markt eingetreten (Gründung gemäss Handelsregister im Jahr 2016) und habe sich in kurzer Zeit erfolgreich im Markt etabliert. Livesystems sei es innert kurzer Zeit gelungen, einen beachtlichen Marktanteil von [0-10] % (Gesamtschweiz) zu erlangen. Damit habe Livesystems die zur TX-Gruppe gehörende Neo Advertising nicht nur innert weniger Jahre überholt, sondern deutlich distanziert (Marktanteil Neo Advertising Gesamtschweiz [0-10] %). Selbst während der für OOH-Unternehmen sehr schwierigen Zeit der COVID-19-Pandemie habe Livesystems seinen Marktanteil weiter steigern können. Damit belege das Beispiel Livesystems, dass die Marktzutrittsschranken im OOH-Bereich relativ tief seien und ein Markteintritt rasch und erfolgreich realisiert werden könne. Dies decke sich auch mit der Einschätzung der WEKO, die in ihren Entscheiden festhalte, dass im Bereich der OOH-Werbung eine Vielzahl von weiteren OOH-Unternehmen tätig seien.102

116. Ähnlich sei, so die Meldung weiter, die Entwicklung von Horizon, dem OOH-Unternehmen der ESH Médias Gruppe, verlaufen, das in den letzten Jahren ein erhebliches Marktwachstum habe verzeichnen können. Seit 2018 vermarkte Horizon die Flächen in Monthey und von «Transport Martigny Region», seit 2021 die Flächen des Kantons Wallis und seit 2022 die Flächen der Stadt Sitten. Gelungen sei dies Horizon, indem das Unternehmen bei öffentlichen Ausschreibungen obsiegt habe. Damit sei Horizon auch ein Beleg dafür, dass öffentliche Ausschreibungen für tiefe Marktzutrittsschranken sorgen würden. Zudem zeige das Beispiel Horizon, dass ein Marktzutritt häufig lokal starte, sich dann auf die Region und evtl. sogar auf die ganze Schweiz ausweite. Zu erinnern sei in diesem Zusammenhang auch an Neo Advertising, die als kleiner Anbieter in der Region Genf begonnen habe und heute fast in der ganzen Schweiz tätig sei.103

117. Gemäss Meldung sei angesichts der tiefen Marktzutrittsschranken jederzeit mit weiteren Marktzutritten zu rechnen. Kürzlich habe Google angekündigt, in den Bereich der DOOH-Werbung einzusteigen. Angesichts der enormen Marktmacht von Google und der Erfahrungen aus der Online-Werbung sei davon auszugehen, dass Google sich sehr rasch auch in diesem Bereich etablieren werde. Zudem eröffne der Markteintritt von Google auch neue Perspektiven für kleine und mittlere OOH-Unternehmen, die sich an die Google-Plattform anbinden könnten und damit auch für Grosskunden einfach buchbar würden, ohne dass die OOH-Unternehmen dafür ein entsprechendes Verkaufsteam aufbauen müssten. Nach wie vor sei der grösste Teil der OOH-Flächen in der Schweiz analog und die Transformation zu digitalen Flächen werde in den kommenden Jahren voranschreiten. Dieser Trend senke die Marktzutrittsschranken deutlich, da die für analoge OOH-Werbung typischen Kosten (Logistik, Fahrzeuge, Personal für das

regelmässige Wechseln der Plakate) bei DOOH-Werbung entfallen würden.104

118. Weiter wird in der Meldung geltend gemacht, dass die öffentliche Hand (einschliesslich der Verkehrsunternehmen und Flughäfen) und die grösseren Immobiliengesellschaften ihre Flächen, die sich für OOH-Werbung eigneten, periodisch im Rahmen von Ausschreibungen neu vergeben würden. Dies sorge einerseits für tiefe Marktzutrittsschranken. Andererseits implizierten die periodischen Ausschreibungen aber auch, dass alle etablierten Wettbewerber ihre Marktstellung mit dem Gewinn einer grossen Ausschreibung deutlich ausbauen könnten (man denke z. B. an den Zuschlag mehrerer Lose in der Stadt Zürich oder des Flughafens Genf). Das Gleiche gelte aber auch in die umgekehrte Richtung: Ein OOH-Unternehmen, das aktuell über attraktive Flächen verfüge, müsse bei jeder Neu-Ausschreibung mit dem Verlust dieser Flächen rechnen, wenn es nicht erneut das beste Angebot einreiche. Die öffentlichen Ausschreibungen von Werbeflächen führten dazu, dass sich das Portfolio der einzelnen Anbieter laufend und stark verändere. So seien z. B. bei CC Schweiz allein zwischen 2016 und 2019 rund [20-30] % des Portfolios an Werbeflächen umgeschichtet worden. Auch die Verträge mit Eigentümern privaten Grunds würden regelmässig zur Erneuerung fällig. Bei CC Schweiz ständen z. B. […]. Hinzu komme die grosse Zahl von Eigentümern von Flächen, mit denen die OOH-Unternehmen typischerweise Vertragsbeziehungen hätten und mit denen sie die Vertragskonditionen bei jeder Erneuerung individuell verhandeln oder in der Ausschreibung obsiegen müssten. Allein diese grosse Zahl verunmögliche eine Kollusion gegenüber den Anbietern von Werbeflächen. So verfüge z. B. bereits das kleine OOH-Unternehmen Neo Advertising über mehr als […] Vertragspartner für die Nutzung von Flächen. Bei APG dürfte diese Zahl um ein Vielfaches höher liegen. Ein koordiniertes und stabiles Gleichgewicht zweier Anbieter, wie es für eine kollektive Marktbeherrschung unabdingbar wäre, sei bei dieser Konstellation ausgeschlossen. Vielmehr würden die regelmässigen Ausschreibungen auch die etablierten Anbieter immer wieder in den Wettbewerb zwingen.105

119. Aufgrund der vorhandenen Informationen lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob tiefe, kollusives verhalten erschwerende Markteintrittsbarrieren bestehen. Zwar scheint es in der jüngeren Vergangenheit tatsächlich einige (wenige) erfolgreiche Markteintritte gegeben zu haben. Diese besagen indes noch nicht, dass die

101 Vgl. Meldung, Rz 164 f. 102 Vgl. Meldung, Rz 153 ff. 103 Vgl. Meldung, Rz 157 f. 104 Vgl. Meldung, Rz 160 ff.

105 Vgl. Meldung, Rz 225 ff.

Marktzutrittsbarrieren gemessen an den erzielbaren Gewinnmargen tatsächlich tief sind. Sodann ist der Meldung nicht zu entnehmen, wie viele der relevanten Werbeflächen einer Ausschreibung unterliegen. So ist auch darauf hinzuweisen, dass die in der Meldung genannte öffentliche Hand nicht nur aus grossen Städten und Verkehrsunternehmen besteht, sondern auch kleinen und kleinsten Gemeinden. Bei Letzteren ist im Zweifel wohl eher nicht von aufwändigen Ausschreibungsverfahren auszugehen. Zudem ist festzustellen, dass die Meldung nebst Google keine konkreten Unternehmen nennt, welche für einen möglichen Markteintritt in Frage kämen. Bei Google handelt es sich um ein finanzstarkes, im digitalen Bereich bereits etabliertes Unternehmen. Dies lässt keinen Schluss zu, dass die Markteintrittsbarrieren tief wären. Weiter ist festzustellen, dass die in der Meldung vorgebrachten Wechsel aufgrund von Ausschreibungen grossmehrheitlich unter den drei grössten Marktteilnehmern APG, TX/CC Schweiz und Livesystems erfolgen.106 Die Situation dürfte sich schliesslich in den verschiedenen regionalen Märkten unterschiedlich darstellen.

120. Insgesamt ist die potenzielle Konkurrenz als eher schwach zu qualifizieren. Folglich bestehen gewisse Hinweise, welche das Vorhandensein einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG tendenziell begünstigen.

III. Zwischenergebnis

121. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben eine Einzelmarktbeherrschung auf dem schweizweiten Markt für OOH-Werbung begründet oder verstärkt.

122. In Bezug auf eine kollektive Marktbeherrschung durch TX und APG begünstigt lediglich der Faktor der potenziellen Konkurrenz den Anreiz und die Möglichkeit einer solchen. Insgesamt überwiegen jedoch die Faktoren, welche nicht auf eine mögliche kollektive Marktbeherrschung schliessen lassen. TX und APG werden aufgrund des Zusammenschlussvorhabens nicht bedeutend symmetrischer. Eine allfällige Verringerung von Unterscheidungsmöglichkeiten im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Wettbewerbsparameter ist, wenn überhaupt, von untergeordneter Bedeutung. Unter diesen Umständen ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG auf dem schweizweiten Markt für OOH-Werbung begründet oder eine bestehende kollektive Marktbeherrschung verstärkt.

B.3.2.2.2. Markt für OOH-Werbung in der Deutschschweiz

I. Aktueller Wettbewerb

123. Tabelle 6 gibt eine Übersicht über die Umsätze und die gerundeten Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Gesamtmarkt

Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe

CC Schweiz

gemeinsam APG Livesystems

VBZ TrafficMe dia

2021

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [20-30] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

2020

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [20-30] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

2019

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [20-30] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

Tabelle 6: Marktanteile Markt für OOH-Werbung in der Deutschschweiz (exkl. Verkehrsmittelwerbung)107

124. Die TX-Gruppe wird gemessen am Umsatz im Jahr 2021 nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens einen Marktanteil von rund [20-30] % auf sich vereinen, wobei es nur zu einer geringfügigen Marktanteilsaddition kommt. Grösster Wettbewerber bleibt APG mit einem Marktanteil von rund [50-60] % und einem Vorsprung auf TX von rund [20-30] Prozentpunkten.

125. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die Marktanteile in den letzten drei Jahren mehr oder weniger stabil geblieben sind. Zwar konnte TX ihren Marktanteil im Jahr 2021 verglichen mit dem Jahr 2019 steigern; zusammen mit CC Schweiz ging der Marktanteil jedoch von [20-30] % auf [20-30] % zurück. Ebenso fiel der Marktanteil von APG von [50-60] % im Jahr 2019 auf [50-60] % im Jahr 2021. Demgegenüber konnte Livesystems ihren Marktanteil von [0-10] % auf [0-10] % steigern. Auch VBZ TrafficMedia konnte marginal Marktanteile hinzugewinnen; von [0-10] % auf [0-10] %.

126. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe auf dem Markt für OOH-Werbung in der Deutschschweiz durch das Zusammenschlussvorhaben.

II. Kollektive Marktbeherrschung

127. Wie aus Tabelle 6 ersichtlich ist, wird nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens APG gemessen an den Umsatzzahlen von 2021 einen Marktanteil von rund

106 Vgl. Meldung, Beilagen 52 und 53.

107 Vgl. Meldung, Beilage 29.

[50-60] % aufweisen und TX einen solchen von rund [20-30] %. Drittgrösster Wettbewerber wäre Livesystems mit rund [0-10] % Marktanteil.

a. Anzahl der beteiligten Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration

128. Nach dem Zusammenschlussvorhaben verfügen APG und TX über einen kumulierten Marktanteil von rund [70-80] %. Dementsprechend bestätigen die aus den Angaben in Tabelle 6 annäherungsweise errechneten HHI-Werte einen hohen Konzentrationsgrad (vgl. Tabelle 7). Die EU-Horizontalleitlinien stufen diese HHI-Werte und das damit verbundene Delta-HHI als grundsätzlich bedenkenlos ein. Ob besondere Umstände vorliegen, welche das Zusammenschlussvorhaben dennoch als problematisch erscheinen liessen, kann offengelassen werden (vgl. Rz 82).

HHI ex ante Zusammenschluss 3285

HHI ex post Zusammenschluss 3373

ΔHHI 88

Tabelle 7: HHI-Werte vor und nach dem Zusammenschlussvorhaben und Delta-HHI

129. Somit begünstigen die Anzahl der beteiligten Unternehmen, die Marktanteile und die Marktkonzentration, gemessen anhand des HHI sowie dessen Veränderung durch das Zusammenschlussvorhaben, den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX grundsätzlich nicht.

b. Symmetrien

130. Tabelle 6 zeigt, dass TX nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens gemessen an den Werten aus dem Jahr 2021 einen weniger als […] so grossen Marktanteil wie APG aufweisen wird. APG weist hier einen Marktanteilsvorsprung von rund [20-30] Prozentpunkten auf TX auf. Damit erweisen sich die Marktanteile von APG und TX nicht als symmetrisch.

131. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 84 ff. verwiesen werden.

132. Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss zu Symmetrien führt oder bestehende Symmetrien verstärkt, welche den Anreiz

und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX begünstigen.

c. Marktwachstum und Innovationen

133. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 91 ff. verwiesen werden.

d. Markttransparenz

134. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 99 ff. verwiesen werden.

e. Multimarktbeziehungen

135. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 106 ff. verwiesen werden.

f. Stellung der Marktgegenseite

136. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 110 ff. verwiesen werden.

g. Potenzielle Konkurrenz

137. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 113 ff. verwiesen werden.

III. Zwischenergebnis

138. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben eine Einzelmarktbeherrschung auf dem Markt für OOH-Werbung in der Deutschschweiz begründet oder verstärkt.

139. In Bezug auf eine allfällige kollektive Marktbeherrschung kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in der Randziffer 122 verwiesen werden. Demnach ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG auf dem Markt für OOH-Werbung in der Deutschschweiz begründet oder eine bestehende kollektive Marktbeherrschung verstärkt.

B.3.2.2.3. Markt für OOH-Werbung im Grossraum Genf/Lausanne.

I Aktueller Wettbewerb

140.Tabelle 8 gibt eine Übersicht über die Umsätze und die gerundeten die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Gesamtmarkt

Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe

CC Schweiz

gemeinsam APG Livesystems

TP Publicité SA

2021

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [10-20] % [0-10] % [20-30] % [40-50] % [0-10] % [0-10] %

2020

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [10-20] % [0-10] % [20-30] % [40-50] % [0-10] % [0-10] %

2019

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [10-20] % [0-10] % [20-30] % [40-50] % [0-10] % [0-10] %

Tabelle 8: Marktanteile Markt für OOH-Werbung im Grossraum Genf/Lausanne (exkl. Verkehrsmittelwerbung)108

141. Die TX-Gruppe wird gemessen am Umsatz im Jahr 2021 nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens

einen Marktanteil von rund [20-30] % auf sich vereinen. Grösster Wettbewerber bleibt APG mit einem Marktanteil

von rund [40-50] % und einem Vorsprung auf TX von rund [20-30] Prozentpunkten.

142. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass in den letzten drei Jahren eine leichte Verschiebung der Marktanteile stattgefunden hat. TX hat im Jahr 2021 verglichen mit dem Jahr 2019 an Marktanteil eingebüsst; zusammen mit CC Schweiz ging der Marktanteil von [20-30] % auf [20-30] % zurück. Demgegenüber konnten APG (von [40-50] % auf [40-50] %) und Livesystems (von [0-10] % auf [0-10] %) ihre Marktanteile steigern. Die Marktanteile der TP Publicité SA gingen leicht von [0-10] % auf [0-10] % zurück.

143. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe auf dem Markt für OOH-Werbung im Grossraum Genf/Lausanne durch das Zusammenschlussvorhaben.

II. Kollektive Marktbeherrschung

144. Wie aus Tabelle 8 ersichtlich ist, wird nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens APG gemessen an den Umsatzzahlen von 2021 einen Marktanteil von rund [40-50] % aufweisen und TX einen solchen von rund [20-30] %. Drittgrösster Wettbewerber wäre Livesystems mit rund [0-10] % Marktanteil.

a. Anzahl der beteiligten Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration

145. Nach dem Zusammenschlussvorhaben verfügen APG und TX über einen kumulierten Marktanteil von rund [60-70] %. Dementsprechend bestätigen die aus den Angaben in Tabelle 8 annäherungsweise errechneten HHI-Werte einen hohen Konzentrationsgrad (vgl. Tabelle 9). Die EU-Horizontalleitlinien stufen diese HHI-Werte und das damit verbundene Delta-HHI nicht mehr als bedenkenlos ein (vgl. Rz 82).

HHI ex ante Zusammenschluss 2588

HHI ex post Zusammenschluss 2831

ΔHHI 242

Tabelle 9: HHI-Werte vor und nach dem Zusammenschlussvorhaben und Delta-HHI

146. Somit begünstigen die Anzahl der beteiligten Unternehmen, die Marktanteile und die Marktkonzentration, gemessen anhand des HHI sowie dessen Veränderung durch das Zusammenschlussvorhaben, den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX grundsätzlich.

b. Symmetrien

147. Tabelle 8 zeigt, dass TX nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens gemessen an den Werten aus dem Jahr 2021 einen weniger als […] so grossen Marktanteil wie APG aufweisen wird. APG weist hier einen Marktanteilsvorsprung von rund [20-30] Prozentpunkten auf TX auf. Damit erweisen sich die Marktanteile von APG und TX nicht als symmetrisch.

148. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 84 ff. verwiesen werden.

149. Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss zu Symmetrien führt oder bestehende Symmetrien verstärkt, welche den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX begünstigen.

c. Marktwachstum und Innovationen

150. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 91 ff. verwiesen werden.

d. Markttransparenz

151. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 99 ff. verwiesen werden.

e. Multimarktbeziehungen

152. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 106 ff. verwiesen werden.

f. Stellung der Marktgegenseite

153. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 110 ff. verwiesen werden.

g. Potenzielle Konkurrenz

154. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 113 ff. verwiesen werden.

III. Zwischenergebnis

155. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben eine Einzelmarktbeherrschung auf dem Markt für OOH-Werbung im Grossraum Genf/Lausanne begründet oder verstärkt.

156. In Bezug auf eine kollektive Marktbeherrschung durch TX und APG begünstigt der Faktor der Anzahl der beteiligten Unternehmen, die Marktanteile und die Marktkonzentration den Anreiz und die Möglichkeit einer solchen. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen in der Randziffer 122 verwiesen werden. Demnach ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG auf dem Markt für OOH-Werbung im Grossraum Genf/Lausanne begründet oder eine bestehende kollektive Marktbeherrschung verstärkt.

B.3.2.2.4. Markt für OOH-Werbung im Grossraum Zürich

I. Aktueller Wettbewerb

157. Tabelle 10 gibt eine Übersicht über die Umsätze und die gerundeten die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

108 Vgl. Meldung, Beilage 30.

Gesamtmarkt

Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe

CC Schweiz

gemeinsam APG Livesystems

VBZ TrafficMe dia

2021

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [20-30] % [30-40] % [40-50] % [0-10] % [0-10] %

2020

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [20-30] % [20-30] % [40-50] % [0-10] % [0-10] %

2019

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [30-40] % [30-40] % [40-50] % [0-10] % [0-10] %

Tabelle 10: Marktanteile Markt für OOH-Werbung im Grossraum Zürich (exkl. Verkehrsmittelwerbung)109

158. Die TX-Gruppe wird gemessen am Umsatz im Jahr 2021 nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens einen Marktanteil von rund [30-40] % auf sich vereinen, wobei es nur zu einer geringfügigen Marktanteilsaddition kommt. Grösster Wettbewerber bleibt APG mit einem Marktanteil von rund [40-50] % und einem Vorsprung auf TX von rund [10-20] Prozentpunkten.

159. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die Marktanteile in den letzten drei Jahren mehr oder weniger stabil geblieben sind. Zwar konnte TX ihren Marktanteil im Jahr 2021 verglichen mit dem Jahr 2019 steigern; zusammen mit CC Schweiz ging der Marktanteil jedoch von [30-40] % auf [30-40] % zurück. Ebenso fiel der Marktanteil von APG von [40-50] % im Jahr 2019 auf [40-50] % im Jahr 2021. Demgegenüber konnte Livesystems ihren Marktanteil von [0-10] % auf [0-10] % steigern. Auch VBZ TrafficMedia konnte marginal Marktanteile hinzugewinnen; von [0-10] % auf [0-10] %.

160. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe auf dem Markt für OOH-Werbung im Grossraum Zürich durch das Zusammenschlussvorhaben.

II. Kollektive Marktbeherrschung

161. Wie aus Tabelle 10 ersichtlich ist, wird nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens APG gemessen an den Umsatzzahlen von 2021 einen Marktanteil von rund [40-50] % aufweisen und TX einen solchen von rund [30-40] %. Drittgrösster Wettbewerber wäre Livesystems mit rund [0-10] % Marktanteil.

a. Anzahl der beteiligten Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration

162. Nach dem Zusammenschlussvorhaben verfügen APG und TX über einen kumulierten Marktanteil von rund [70-80] %. Dementsprechend bestätigen die aus den Angaben in Tabelle 10 annäherungsweise errechneten HHI-Werte einen hohen Konzentrationsgrad (vgl. Tabelle 11). Die EU-Horizontalleitlinien stufen diese HHI-Werte und das damit verbundene Delta-HHI als grundsätzlich bedenkenlos ein. Ob besondere Umstände vorliegen, welche das Zusammenschlussvorhaben dennoch als problematisch erscheinen liessen, kann offengelassen werden (vgl. Rz 82).

HHI ex ante Zusammenschluss 3013

HHI ex post Zusammenschluss 3112

ΔHHI 99

Tabelle 11: HHI-Werte vor und nach dem Zusammenschlussvorhaben und Delta-HHI

163. Somit begünstigen die Anzahl der beteiligten Unternehmen, die Marktanteile und die Marktkonzentration, gemessen anhand des HHI sowie dessen Veränderung durch das Zusammenschlussvorhaben, den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX grundsätzlich nicht.

b. Symmetrien

164. Tabelle 10 zeigt, dass der Marktanteil von TX nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens gemessen an den Werten aus dem Jahr 2021 ungefähr […] des Marktanteils von APG entsprechen wird. APG weist hier einen Marktanteilsvorsprung von rund [10-20] Prozentpunkten auf TX auf. Auch wenn die Verhältnisse auf diesem Markt damit etwas ausgeglichener ausfallen als in den anderen relevanten Märkten, erweisen sich auch hier die Marktanteile von APG und TX nicht als symmetrisch.

165. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 84 ff. verwiesen werden.

166. Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss zu Symmetrien führt oder bestehende Symmetrien verstärkt, welche den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX begünstigen.

c. Marktwachstum und Innovationen

167. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 91 ff. verwiesen werden.

d. Markttransparenz

168. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 99 ff. verwiesen werden.

109 Vgl. Meldung, Beilage 31.

e. Multimarktbeziehungen

169. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 106 ff. verwiesen werden.

f. Stellung der Marktgegenseite

170. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 110 ff. verwiesen werden.

g. Potenzielle Konkurrenz

171. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 113 ff. verwiesen werden.

III. Zwischenergebnis

172. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben eine Einzelmarktbeherrschung auf dem Markt für OOH-Werbung im Grossraum Zürich begründet oder verstärkt.

173. In Bezug auf eine allfällige kollektive Marktbeherrschung kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in der Randziffer 122 verwiesen werden. Demnach ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG auf dem Markt für OOH-Werbung im Grossraum Zürich begründet oder eine bestehende kollektive Marktbeherrschung verstärkt.

B.3.2.2.5. Schweizweiter Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung

I. Aktueller Wettbewerb

174. Tabelle 12 gibt eine Übersicht über die Umsätze und die gerundeten die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Gesamtmarkt

Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe

CC Schweiz

gemeinsam APG Livesystems

Excom Media AG

2021

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [10-20] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

2020

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [10-20] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

2019

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [20-30] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

Tabelle 12: Marktanteile schweizweiter Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung (exkl. Verkehrsmittelwerbung)110

175. Die TX-Gruppe wird gemessen am Umsatz im Jahr 2021 nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens einen Marktanteil von rund [20-30] % auf sich vereinen, wobei es nur zu einer relativ geringfügigen Marktanteilsaddition kommt. Grösster Wettbewerber bleibt APG mit einem Marktanteil von rund [50-60] % und einem Vorsprung auf TX von rund [30-40] Prozentpunkten.

176. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die Marktanteile in den letzten drei Jahren mehr oder weniger stabil geblieben sind. Der Marktanteil von TX hat sich im Jahr 2021 verglichen mit dem Jahr 2019 nicht verändert; zusammen mit CC Schweiz ging der Marktanteil jedoch von [20-30] % auf [20-30] % zurück. Ebenso fiel der Marktanteil von APG von [50-60] % im Jahr 2019 auf [50-60] % im Jahr 2021. Demgegenüber konnte Livesystems ihren Marktanteil von [0-10] % auf [0-10] % steigern. Der Marktanteil der Excom Media AG hat sich marginal erhöht, verbleibt jedoch unter [0-10] %.

177. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe auf dem schweizweiten Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung durch das Zusammenschlussvorhaben.

II. Kollektive Marktbeherrschung

178. Wie aus Tabelle 12 ersichtlich ist, wird nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens APG gemessen an

den Umsatzzahlen von 2021 einen Marktanteil von rund [50-60] % aufweisen und TX einen solchen von rund [20-30] %. Drittgrösster Wettbewerber wäre Livesystems mit rund [0-10] % Marktanteil.

a. Anzahl der beteiligten Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration

179. Nach dem Zusammenschlussvorhaben verfügen APG und TX über einen kumulierten Marktanteil von rund [70-80] %. Dementsprechend bestätigen die aus den Angaben in Tabelle 12 annäherungsweise errechneten HHI-Werte einen hohen Konzentrationsgrad (vgl. Tabelle 13). Die EU-Horizontalleitlinien stufen diese HHI-Werte und das damit verbundene Delta-HHI nicht mehr als bedenkenlos ein (vgl. Rz 82).

HHI ex ante Zusammenschluss 3305

HHI ex post Zusammenschluss 3462

ΔHHI 157

Tabelle 13: HHI-Werte vor und nach dem Zusammenschlussvorhaben und Delta-HHI

110 Vgl. Meldung, Beilage 38.

180. Somit begünstigen die Anzahl der beteiligten Unternehmen, die Marktanteile und die Marktkonzentration, gemessen anhand des HHI sowie dessen Veränderung durch das Zusammenschlussvorhaben, den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX grundsätzlich.

b. Symmetrien

181. Tabelle 13 zeigt, dass TX nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens gemessen an den Werten aus dem Jahr 2021 einen weniger als […] so grossen Marktanteil wie APG aufweisen wird. APG weist hier einen Marktanteilsvorsprung von rund [30-40] Prozentpunkten auf TX auf. Damit erweisen sich die Marktanteile von APG und TX nicht als symmetrisch.

182. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 84 ff. verwiesen werden.

183. Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss zu Symmetrien führt oder bestehende Symmetrien verstärkt, welche den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX begünstigen.

c. Marktwachstum und Innovationen

184. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 91 ff. verwiesen werden.

d. Markttransparenz

185. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 99 ff. verwiesen werden.

e. Multimarktbeziehungen

186. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 106 ff. verwiesen werden.

f. Stellung der Marktgegenseite

187. Auf der Seite der hier relevanten Marktgegenseite, der Inhaber von Standorten für OOH-Werbung (vgl. vorne Rz 60 f.), ist von einer eher starken Marktgegenseite auszugehen. So schreiben z. B. Städte, die SBB, Flughäfen oder grössere Immobiliengesellschaften ihre Werbeflächen periodisch neu aus. Damit werden die Anbieter regelmässig in den Wettbewerb gegeneinander gezwungen (vgl. vorne Rz 110 ff.).

188. Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass die Stellung der Marktgegenseite den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG begünstigt.

g. Potenzielle Konkurrenz

189. Aufgrund der Angaben in der Meldung kann zwar darauf geschlossen werden, dass es auf Seite der Absatzkanäle zu regelmässigen Neuausschreibungen kommt (vgl. vorne Rz 118). Dies spräche in erster Linie jedoch lediglich für eine regelmässige Änderung der Marktanteile der aktuellen Marktteilnehmer und nicht zwingend für tiefe Markteintrittsbarrieren.

190. Es kann hier deshalb auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 113 ff. verwiesen werden.

III. Zwischenergebnis

191. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben eine Einzelmarktbeherrschung auf dem schweizweiten Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung begründet oder verstärkt.

192. In Bezug auf eine kollektive Marktbeherrschung durch TX und APG begünstigt der Faktor der Anzahl der beteiligten Unternehmen, die Marktanteile und die Marktkonzentration den Anreiz und die Möglichkeit einer solchen. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen in der Randziffer 122 verwiesen werden. Demnach ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG auf dem schweizweiten Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung begründet oder eine bestehende kollektive Marktbeherrschung verstärkt.

B.3.2.2.6. Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der Deutschschweiz

I. Aktueller Wettbewerb

193. Tabelle 14 gibt eine Übersicht über die Umsätze und die gerundeten die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Gesamtmarkt

Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe

CC Schweiz

gemeinsam APG Livesystems

FORMAT12 AG

2021

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [20-30] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

2020

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [20-30] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

2019

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [20-30] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

Tabelle 14: Marktanteile Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der Deutschschweiz (exkl. Verkehrsmittelwerbung)111

111 Vgl. Meldung, Beilage 39.

194. Die TX-Gruppe wird gemessen am Umsatz im Jahr 2021 nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens einen Marktanteil von rund [20-30] % auf sich vereinen, wobei es nur zu einer geringfügigen Marktanteilsaddition kommt. Grösster Wettbewerber bleibt APG mit einem Marktanteil von rund [50-60] % und einem Vorsprung auf TX von rund [20-30] Prozentpunkten.

195. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die Marktanteile in den letzten drei Jahren mehr oder weniger stabil geblieben sind. Der Marktanteil von TX hat im Jahr 2021 verglichen mit dem Jahr 2019 zugenommen; zusammen mit CC Schweiz ging der Marktanteil jedoch von [20-30] % auf [20-30] % zurück. Ebenso fiel der Marktanteil von APG von [50-60] % im Jahr 2019 auf [50-60] % im Jahr 2021. Demgegenüber konnte Livesystems ihren Marktanteil von [0-10] % auf [0-10] % steigern. Der Marktanteil der FORMAT 12 AG hat sich marginal erhöht, verbleibt jedoch unter [0-10] %.

196. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe auf dem Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der Deutschschweiz durch das Zusammenschlussvorhaben.

II. Kollektive Marktbeherrschung

197. Wie aus Tabelle 14 ersichtlich ist, wird nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens APG gemessen an den Umsatzzahlen von 2021 einen Marktanteil von rund [50-60] % aufweisen und TX einen solchen von rund [20-30] %. Drittgrösster Wettbewerber wäre Livesystems mit rund [0-10] % Marktanteil.

a. Anzahl der beteiligten Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration

198. Nach dem Zusammenschlussvorhaben verfügen APG und TX über einen kumulierten Marktanteil von rund [70-80] %. Dementsprechend bestätigen die aus den Angaben in Tabelle 14 annäherungsweise errechneten HHI-Werte einen hohen Konzentrationsgrad (vgl. Tabelle 15). Die EU-Horizontalleitlinien stufen diese HHI-Werte und das damit verbundene Delta-HHI als grundsätzlich bedenkenlos ein. Ob besondere Umstände vorliegen, welche das Zusammenschlussvorhaben dennoch als problematisch erscheinen liessen, kann offengelassen werden (vgl. Rz 82).

HHI ex ante Zusammenschluss 3419

HHI ex post Zusammenschluss 3511

ΔHHI 91

Tabelle 15: HHI-Werte vor und nach dem Zusammenschlussvorhaben und Delta-HHI

199. Somit begünstigen die Anzahl der beteiligten Unternehmen, die Marktanteile und die Marktkonzentration, gemessen anhand des HHI sowie dessen Veränderung durch das Zusammenschlussvorhaben, den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX grundsätzlich nicht.

b. Symmetrien

200. Tabelle 14 zeigt, dass TX nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens gemessen an den Werten aus dem Jahr 2021 einen weniger als […] so grossen Marktanteil wie APG aufweisen wird. APG weist hier einen Marktanteilsvorsprung von rund [20-30] Prozentpunkten auf TX auf. Damit erweisen sich die Marktanteile von APG und TX nicht als symmetrisch.

201. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 84 ff. verwiesen werden.

202. Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss zu Symmetrien führt oder bestehende Symmetrien verstärkt, welche den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX begünstigen.

c. Marktwachstum und Innovationen

203. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 91 ff. verwiesen werden.

d. Markttransparenz

204. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 99 ff. verwiesen werden.

e. Multimarktbeziehungen

205. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 106 ff. verwiesen werden.

f. Stellung der Marktgegenseite

206. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 187 f. verwiesen werden.

g. Potenzielle Konkurrenz

207. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 189 f. verwiesen werden.

III. Zwischenergebnis

208. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben eine Einzelmarktbeherrschung auf dem Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der Deutschschweiz begründet oder verstärkt.

209. In Bezug auf eine allfällige kollektive Marktbeherrschung kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in der Randziffer 122 verwiesen werden. Demnach ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG auf dem Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der Deutschschweiz begründet oder eine bestehende kollektive Marktbeherrschung verstärkt.

B.3.2.2.7. Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der französischsprachigen Schweiz

I. Aktueller Wettbewerb

210.Tabelle 16 gibt eine Übersicht über die Umsätze und die gerundeten die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Gesamtmarkt

Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe

CC Schweiz

gemeinsam APG Livesystems

Horizon SA

2021

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [10-20] % [0-10] % [20-30] % [50-60] % [10-20] % [0-10] %

2020

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [10-20] % [0-10] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

2019

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [10-20] % [10-20] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

Tabelle 16: Marktanteile Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der französischsprachigen Schweiz (exkl. Verkehrsmittelwerbung)112

211. Die TX-Gruppe wird gemessen am Umsatz im Jahr 2021 nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens einen Marktanteil von rund [20-30] % auf sich vereinen. Grösster Wettbewerber bleibt APG mit einem Marktanteil von rund [50-60] % und einem Vorsprung auf TX von rund [30-40] Prozentpunkten.

212. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass in den letzten drei Jahren eine leichte Verschiebung der Marktanteile stattgefunden hat. TX hat im Jahr 2021 verglichen mit dem Jahr 2019 an Marktanteil eingebüsst; zusammen mit CC Schweiz ging der Marktanteil von [20-30] % auf [20-30] % zurück. Demgegenüber konnten APG (von [50-60] % auf [50-60] % und Livesystems (von [0-10] % auf [10-20] %) ihre Marktanteile steigern. Die Marktanteile der Horizon SA blieben praktisch unverändert.

213. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe auf dem Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der französischsprachigen Schweiz durch das Zusammenschlussvorhaben.

II. Kollektive Marktbeherrschung

214. Wie aus Tabelle 16 ersichtlich ist, wird nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens APG gemessen an den Umsatzzahlen von 2021 einen Marktanteil von rund [50-60] % aufweisen und TX einen solchen von rund [20-30] %. Drittgrösster Wettbewerber wäre Livesystems mit rund [10-20] % Marktanteil.

a. Anzahl der beteiligten Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration

215. Nach dem Zusammenschlussvorhaben verfügen APG und TX über einen kumulierten Marktanteil von rund [70-80] %. Dementsprechend bestätigen die aus den Angaben in Tabelle 16 annäherungsweise errechneten HHI-Werte einen hohen Konzentrationsgrad (vgl. Tabelle 17). Die EU-Horizontalleitlinien stufen diese HHI-Werte und das damit verbundene Delta-HHI nicht mehr als bedenkenlos ein (vgl. Rz 82).

HHI ex ante Zusammenschluss 3194

HHI ex post Zusammenschluss 3403

ΔHHI 209

Tabelle 17: HHI-Werte vor und nach dem Zusammenschlussvorhaben und Delta-HHI

216. Somit begünstigen die Anzahl der beteiligten Unternehmen, die Marktanteile und die Marktkonzentration, gemessen anhand des HHI sowie dessen Veränderung durch das Zusammenschlussvorhaben, den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX grundsätzlich.

b. Symmetrien

217. Tabelle 16 zeigt, dass der Marktanteil von TX nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens gemessen an den Werten aus dem Jahr 2021 etwas mehr als […] des Marktanteils von APG entsprechen wird. APG weist hier einen Marktanteilsvorsprung von rund [30-40] Prozentpunkten auf TX auf. Damit erweisen sich die Marktanteile von APG und TX nicht als symmetrisch.

218. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 84 ff. verwiesen werden.

219. Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss zu Symmetrien führt oder bestehende Symmetrien verstärkt, welche den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX begünstigen.

c. Marktwachstum und Innovationen

220. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 91 ff. verwiesen werden.

d. Markttransparenz

221. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 99 ff. verwiesen werden.

e. Multimarktbeziehungen

222. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 106 ff. verwiesen werden.

f. Stellung der Marktgegenseite

223. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 187 f. verwiesen werden.

g. Potenzielle Konkurrenz

224. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 189 f. verwiesen werden.

112 Vgl. Meldung, Beilage 40.

III. Zwischenergebnis

225. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben eine Einzelmarktbeherrschung auf dem Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der französischsprachigen Schweiz begründet oder verstärkt.

226. In Bezug auf eine kollektive Marktbeherrschung durch TX und APG begünstigt der Faktor der Anzahl der beteiligten Unternehmen, die Marktanteile und die Marktkonzentration den Anreiz und die Möglichkeit einer solchen. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen in der Randziffer 122 verwiesen werden.

Demnach ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG auf dem Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung in der französischsprachigen Schweiz begründet oder eine bestehende kollektive Marktbeherrschung verstärkt.

B.3.2.2.8. Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Genf/Lausanne

I. Aktueller Wettbewerb

227. Tabelle 18 gibt eine Übersicht über die Umsätze und die gerundeten die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Gesamtmarkt

Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe

CC Schweiz

gemeinsam APG Livesystems

Horizon SA

2021

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [10-20] % [0-10] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

2020

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [10-20] % [0-10] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

2019

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [10-20] % [10-20] % [20-30] % [40-50] % [0-10] % [0-10] %

Tabelle 18: Marktanteile Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Genf/Lausanne (exkl. Verkehrsmittelwerbung)113

228. Die TX-Gruppe wird gemessen am Umsatz im Jahr 2021 nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens einen Marktanteil von rund [20-30] % auf sich vereinen. Grösster Wettbewerber bleibt APG mit einem Marktanteil von rund [50-60] % und einem Vorsprung auf TX von rund [20-30] Prozentpunkten.

229. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass in den letzten drei Jahren eine leichte Verschiebung der Marktanteile stattgefunden hat. TX hat im Jahr 2021 verglichen mit dem Jahr 2019 an Marktanteil eingebüsst; zusammen mit CC Schweiz ging der Marktanteil von [20-30] % auf [20-30] % zurück. Demgegenüber konnten APG (von [40-50] % auf [50-60] %) und Livesystems (von [0-10] % auf [0-10] %) ihre Marktanteile steigern. Die Marktanteile der Horizon SA blieben praktisch unverändert.

230. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe auf dem Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Genf/Lausanne durch das Zusammenschlussvorhaben.

231. Wie aus Tabelle 18 ersichtlich ist, wird nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens APG gemessen an den Umsatzzahlen von 2021 einen Marktanteil von rund [50-60] % aufweisen und TX einen solchen von rund [20-30] %. Drittgrösster Wettbewerber wäre Livesystems mit rund [0-10] % Marktanteil.

a. Anzahl der beteiligten Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration

232. Nach dem Zusammenschlussvorhaben verfügen APG und TX über einen kumulierten Marktanteil von rund [70-80] %. Dementsprechend bestätigen die aus den Angaben in Tabelle 18 annäherungsweise errechneten HHI-Werte einen hohen Konzentrationsgrad (vgl. Tabelle 19). Die EU-Horizontalleitlinien stufen diese HHI-Werte und das damit verbundene Delta-HHI nicht mehr als bedenkenlos ein (vgl. Rz 82).

233. Somit begünstigen die Anzahl der beteiligten Unternehmen, die Marktanteile und die Marktkonzentration, gemessen anhand des HHI sowie dessen Veränderung durch das Zusammenschlussvorhaben, den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX grundsätzlich.

b. Symmetrien

234. Tabelle 18 zeigt, dass TX nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens gemessen an den Werten aus dem Jahr 2021 einen rund […] so grossen Marktanteil wie APG aufweisen wird. APG weist hier einen Marktanteilsvorsprung von rund [20-30] Prozentpunkten auf TX auf. Damit erweisen sich die Marktanteile von APG und TX nicht als symmetrisch.

113 Vgl. Meldung, Beilage 41.

235. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 84 ff. verwiesen werden.

II. Kollektive Marktbeherrschung

HHI ex ante Zusammenschluss 2935

HHI ex post Zusammenschluss 3215

ΔHHI 280

Tabelle 19: HHI-Werte vor und nach dem Zusammenschlussvorhaben und Delta-HHI

236. Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss zu Symmetrien führt oder bestehende Symmetrien verstärkt, welche den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX begünstigen.

c. Marktwachstum und Innovationen

237. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 91 ff. verwiesen werden.

d. Markttransparenz

238. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 99 ff. verwiesen werden.

e. Multimarktbeziehungen

239. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 106 ff. verwiesen werden.

f. Stellung der Marktgegenseite

240. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 187 f. verwiesen werden.

h. Potenzielle Konkurrenz

241. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 189 f. verwiesen werden.

III. Zwischenergebnis

242. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben eine Einzelmarktbeherrschung auf dem Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Genf/Lausanne begründet oder verstärkt.

243. In Bezug auf eine kollektive Marktbeherrschung durch TX und APG begünstigt der Faktor der Anzahl der beteiligten Unternehmen, die Marktanteile und die Marktkonzentration den Anreiz und die Möglichkeit einer solchen. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen in der Randziffer 122 verwiesen werden. Demnach ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG auf dem Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Genf/Lausanne begründet oder eine bestehende kollektive Marktbeherrschung verstärkt.

B.3.2.2.9. Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Zürich

I. Aktueller Wettbewerb

244. Tabelle 20 gibt eine Übersicht über die Umsätze und die gerundeten die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Gesamtmarkt

Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe

CC Schweiz

gemeinsam APG Livesystems

Excom Media AG

2021

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [20-30] % [30-40] % [40-50] % [0-10] % [0-10] %

2020

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [20-30] % [30-40] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

2019

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [30-40] % [30-40] % [40-50] % [0-10] % [0-10] %

Tabelle 20: Marktanteile Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Zürich (exkl. Verkehrsmittelwerbung)114

245. Die TX-Gruppe wird gemessen am Umsatz im Jahr 2021 nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens einen Marktanteil von rund [30-40] % auf sich vereinen, wobei es nur zu einer geringfügigen Marktanteilsaddition kommt. Grösster Wettbewerber bleibt APG mit einem Marktanteil von rund [40-50] % und einem Vorsprung auf TX von rund [10-20] Prozentpunkten.

246. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die Marktanteile in den letzten drei Jahren mehr oder weniger stabil geblieben sind. Der Marktanteil von TX hat im Jahr 2021 verglichen mit dem Jahr 2019 zugenommen; zusammen mit CC Schweiz ging der Marktanteil jedoch von [30-40] % auf [30-40] % zurück. Ebenso fiel der Marktanteil von APG von [40-50] % im Jahr 2019 auf [40-50] % im Jahr 2021. Demgegenüber konnte Livesystems ihren Marktanteil von [0-10] % auf [0-10] % steigern. Der Marktanteil der Excom Media AG hat sich marginal erhöht, verbleibt jedoch unter [0-10] %.

114 Vgl. Meldung, Beilage 42.

247. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe auf dem Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Zürich durch das Zusammenschlussvorhaben.

II. Kollektive Marktbeherrschung

248. Wie aus Tabelle 20 ersichtlich ist, wird nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens APG gemessen an den Umsatzzahlen von 2021 einen Marktanteil von rund [40-50] % aufweisen und TX einen solchen von rund [30-40] %. Drittgrösster Wettbewerber wäre Livesystems mit rund [0-10] % Marktanteil.

a. Anzahl der beteiligten Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration

249. Nach dem Zusammenschlussvorhaben verfügen APG und TX über einen kumulierten Marktanteil von rund [70-80] %. Dementsprechend bestätigen die aus den Angaben in Tabelle 20 annäherungsweise errechneten HHI-Werte einen hohen Konzentrationsgrad (vgl. Tabelle 21). Die EU-Horizontalleitlinien stufen diese HHI-Werte und das damit verbundene Delta-HHI als grundsätzlich bedenkenlos ein. Ob besondere Umstände vorliegen, welche das Zusammenschlussvorhaben dennoch als problematisch erscheinen liessen, kann offengelassen werden (vgl. Rz 82).

HHI ex ante Zusammenschluss 3218

HHI ex post Zusammenschluss 3323

ΔHHI 105

Tabelle 21: HHI-Werte vor und nach dem Zusammenschlussvorhaben und Delta-HHI

250. Somit begünstigen die Anzahl der beteiligten Unternehmen, die Marktanteile und die Marktkonzentration den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX grundsätzlich nicht.

b. Symmetrien

251. Tabelle 20 zeigt, dass der Marktanteil von TX nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens gemessen an den Werten aus dem Jahr 2021 ungefähr […] des Marktanteils von APG entsprechen wird. APG weist hier einen Marktanteilsvorsprung von rund [10-20] Prozentpunkten auf TX auf. Damit erweisen sich die Marktanteile von APG und TX nicht als symmetrisch.

252. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 84 ff. verwiesen werden.

253. Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss zu Symmetrien führt oder bestehende Symmetrien verstärkt, welche den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX begünstigen.

c. Marktwachstum und Innovationen

254. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 91 ff. verwiesen werden.

d. Markttransparenz

255. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 99 ff. verwiesen werden.

e. Multimarktbeziehungen

256. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 106 ff. verwiesen werden.

f. Stellung der Marktgegenseite

257. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 187 f. verwiesen werden.

g. Potenzielle Konkurrenz

258. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 189 f. verwiesen werden.

III. Zwischenergebnis

259. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben eine Einzelmarktbeherrschung auf dem Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Zürich begründet oder verstärkt.

260. In Bezug auf eine allfällige kollektive Marktbeherrschung kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in der Randziffer 122 verwiesen werden. Demnach ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG auf dem Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Zürich begründet oder eine bestehende kollektive Marktbeherrschung verstärkt.

B.3.2.2.10. Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Basel

I. Aktueller Wettbewerb

261. Tabelle 22 gibt eine Übersicht über die Umsätze und die gerundeten die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Gesamtmarkt

Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe

CC Schweiz

gemeinsam APG Livesystems

Excom Media AG

2021

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [10-20] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

2020

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [10-20] % [10-20] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

2019

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [0-10] % [20-30] % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

Tabelle 22: Marktanteile Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Basel (exkl. Verkehrsmittelwerbung)115

262. Die TX-Gruppe wird gemessen am Umsatz im Jahr 2021 nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens einen Marktanteil von rund [20-30] % auf sich vereinen, wobei es nur zu einer geringfügigen Marktanteilsaddition kommt. Grösster Wettbewerber bleibt APG mit einem Marktanteil von rund [50-60] % und einem Vorsprung auf TX von rund [30-40] Prozentpunkten.

263. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die Marktanteile in den letzten drei Jahren mehr oder weniger stabil geblieben sind. Der Marktanteil von TX hat im Jahr 2021 verglichen mit dem Jahr 2019 marginal zugenommen; zusammen mit CC Schweiz ging der Marktanteil jedoch von [20-30] % auf [20-30] % zurück. Ebenso fiel der Marktanteil von APG von [50-60] % im Jahr 2019 auf [50-60] % im Jahr 2021. Demgegenüber konnte Livesystems ihren Marktanteil von [0-10] % auf [0-10] % steigern. Der Marktanteil der Excom Media AG hat sich marginal erhöht, verbleibt jedoch unter [0-10] %.

264. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe auf dem Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Basel durch das Zusammenschlussvorhaben.

II. Kollektive Marktbeherrschung

265. Wie aus Tabelle 22 ersichtlich ist, wird nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens APG gemessen an den Umsatzzahlen von 2021 einen Marktanteil von rund [50-60] % aufweisen und TX einen solchen von rund [20-30] %. Drittgrösster Wettbewerber wäre Livesystems mit rund [0-10] % Marktanteil.

a. Anzahl der beteiligten Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration

266. Nach dem Zusammenschlussvorhaben verfügen APG und TX über einen kumulierten Marktanteil von rund [70-80] %. Dementsprechend bestätigen die aus den Angaben in Tabelle 22 annäherungsweise errechneten HHI-Werte einen hohen Konzentrationsgrad (vgl. Tabelle 23). Die EU-Horizontalleitlinien stufen diese HHI-Werte und das damit verbundene Delta-HHI als grundsätzlich bedenkenlos ein. Ob besondere Umstände vorliegen, welche das Zusammenschlussvorhaben dennoch

als problematisch erscheinen liessen, kann offengelassen werden (vgl. Rz 82).

HHI ex ante Zusammenschluss 3578

HHI ex post Zusammenschluss 3611

ΔHHI 33

Tabelle 23: HHI-Werte vor und nach dem Zusammenschlussvorhaben und Delta-HHI

267. Somit begünstigen die Anzahl der beteiligten Unternehmen, die Marktanteile und die Marktkonzentration, gemessen anhand des HHI sowie dessen Veränderung durch das Zusammenschlussvorhaben, den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX grundsätzlich nicht.

b. Symmetrien

268. Tabelle 22 zeigt, dass der Marktanteil von TX nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens gemessen an den Werten aus dem Jahr 2021 etwas mehr als […] des Marktanteils von APG entsprechen wird. APG weist hier einen Marktanteilsvorsprung von rund [30-40] Prozentpunkten auf TX auf. Damit erweisen sich die Marktanteile von APG und TX nicht als symmetrisch.

269. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 84 ff. verwiesen werden.

270. Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss zu Symmetrien führt oder bestehende Symmetrien verstärkt, welche den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX begünstigen.

c. Marktwachstum und Innovationen

271. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 91 ff. verwiesen werden.

d. Markttransparenz

272. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 99 ff. verwiesen werden.

115 Vgl. Meldung, Beilage 43.

e. Multimarktbeziehungen

273. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 106 ff. verwiesen werden.

f. Stellung der Marktgegenseite

274. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 187 f. verwiesen werden.

g. Potenzielle Konkurrenz

275. Es kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in den Randziffern 189 f. verwiesen werden.

III. Zwischenergebnis

276. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben eine Einzelmarktbeherrschung auf dem Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Basel begründet oder verstärkt.

277. In Bezug auf eine allfällige kollektive Marktbeherrschung kann hier auf die vorangehenden Ausführungen in der Randziffer 122 verwiesen werden. Demnach ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG auf dem Markt für Absatzkanäle für OOH-Werbung im Grossraum Basel begründet oder eine bestehende kollektive Marktbeherrschung verstärkt.

B.3.2.2.11. Gesamtwürdigung

278. Durch das Zusammenschlussvorhaben kommt es zu keiner massgeblichen Veränderung der Marktverhältnisse, welche eine Einzelmarktbeherrschung durch TX auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten begründet oder verstärkt. APG bleibt auch nach dem Zusammenschluss mit Abstand das umsatzstärkste Unternehmen in allen untersuchten Märkten.

279. In Bezug auf eine etwaige kollektive Marktbeherrschung durch APG und TX begünstigen in einzelnen betroffenen Märkten die Anzahl der beteiligten Unternehmen, die Marktanteile und die Marktkonzentration den Anreiz und die Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung durch APG und TX zumindest grundsätzlich. Zudem ist die potenzielle Konkurrenz als eher schwach zu qualifizieren, weshalb gewisse Hinweise bestehen, welche das Vorhandensein einer kollektiven Marktbeherrschung durch TX und APG tendenziell begünstigen. Die übrigen in Betracht gezogenen Faktoren (dabei insbesondere die in mehrfacher Hinsicht geringfügige Symmetrie von TX und APG) ergeben indes insgesamt keine Anhaltspunkte für eine Begründung oder eine Verstärkung einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung durch TX und APG.

B.3.3 Ergebnis

280. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.