RPW 2024/3 S. 808
Fastweb/Vodafone Italia
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 22. Juli 2024
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 23. Juli 2024
A
Sachverhalt
1. Am 27. Juni 2024 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben (nachfolgend: Meldung) erhalten. Demnach beabsichtigt die Swisscom AG (nachfolgend: Swisscom) über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Swisscom Italia S.r.l. (nachfolgend: Swisscom Italia) das gesamte Aktienkapital von Vodafone Italia S.p.A. (nachfolgend: Vodafone Italia) von der Vodafone Europe B.V. zu erwerben und damit die Übernahme der alleinigen Kontrolle über Vodafone Italia.
2. Gemäss Meldung falle die Transaktion unter die Verpflichtung zur Anmeldung bei der italienischen Wettbewerbsbehörde AGCM gemäss Artikel 16 des Gesetzes 287/1990, da die Umsatzschwellen erreicht würden. Swisscom habe im April 2024 bei der AGCM einen Meldungsentwurf eingereicht; wann Swisscom die definitive Meldung einreiche, sei aktuell nicht bekannt. Eine Meldung an die EU-Kommission sei hingegen nicht notwendig resp. geplant, da sowohl der Swisscom Konzern als auch Vodafone Italia mehr als zwei Drittel ihres EUweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat (Italien) erzielen würden.1
A.1 Anträge der Zusammenschlussparteien
3. Die Zusammenschlussparteien beantragen:
«Das Zusammenschlussvorhaben sei unter Verzicht auf die Einleitung eines Prüfungsverfahrens im Sinne von Art. 33 KG als wettbewerbsrechtlich unbedenklich zu erklären.»
A.2 Beteiligte Unternehmen
A.2.1 Swisscom (erwerbendes Unternehmen)
4. Swisscom ist die spezialgesetzliche Aktiengesellschaft gemäss dem Bundesgesetz über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG; SR 784.11). Sie bzw. ihre Gruppengesellschaften sind in der Schweiz insbesondere in den Bereichen Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, IT, Internet, TV und damit zusammenhängenden Bereichen tätig.
5. Swisscom Italia wiederum ist die Muttergesellschaft von Fastweb, eine italienische Telekomanbieterin tätig im Bereich Breitbandinternet für Privat-, Geschäfts- und
Wholesalekunden. Swisscom Italia selbst erziele keine (operativen) Umsätze und Fastweb sei ausschliesslich in Italien aktiv.2
A.2.2 Vodafone Europe (veräusserndes Unternehmen)
6. Das veräussernde Unternehmen Vodafone Europe ist Teil der Vodafone Group Plc (nachfolgend: Vodafone Group). Die Vodafone Group ist ein international tätiges britisches Telekommunikationsunternehmen und als eine der weltweit grössten Mobilfunknetzbetreiberinnen in vielen Ländern aktiv. Durch Übernahmen verfügt Vodafone in mehreren Ländern auch über fixe Breitbandinternetinfrastrukturen. Gemäss Meldung betreffe die Transaktion nur die Aktiva und Geschäftstätigkeiten von Vodafone Italia. Die übrigen Geschäftstätigen der Vodafone Group würden durch das Zusammenschlussvorhaben nicht tangiert.
A.2.3 Vodafone Italia (Kaufobjekt)
7. Vodafone Italia ist eine der führenden Telekommunikationsanbieterinnen in Italien und bietet zusammen mit ihren italienischen Tochtergesellschaften hauptsächlich Telekommunikationsdienste im Festnetz- und Mobilfunkbereich an, sowohl direkt als auch über ihre Zweitmarke ho.Mobile. Darüber hinaus biete Vodafone Italia gemäss Meldung eine breite Palette von IT-, IKT-, Cloud- und Cybersicherheitsdiensten an und sei - in äusserst geringem Umfang - auch im Bereich Multimedia-Inhalte tätig, und zwar über eine Plattform für Videoinhalte (Vodafone TV), die herkömmliche TV-Dienste, On-Demand-Inhalte und Internet-TV anbiete.
A.3 Das Zusammenschlussvorhaben
8. Die Vodafone Group habe schon seit einiger Zeit beabsichtigt ihr Italiengeschäft abzustossen und habe hierzu mehrere Optionen geprüft. Für Swisscom biete die Zusammenlegung der Geschäftstätigkeiten von Fastweb und Vodafone Italia die Möglichkeit, eine konvergente Anbieterin zu schaffen und damit den Wert ihres Italienengagements zu erhöhen.3
9. Am 15. März 2024 gab Swisscom bekannt, dass sie Vodafone Italia für einen Kaufpreis von EUR 8 Mrd. übernehme. Der Zusammenschluss habe primär komplementären Charakter. Die Stärke von Fastweb liege im
1 Gemäss Meldung seien zusätzlich Meldungen an die Presidenza del Consiglio dei Ministri im Zusammenhang mit den Regelungen zu ausländischen Direktinvestitionen [wurde im Mai 2024 genehmigt], an die EU in Sachen «Foreign Subsidies Regulation» sowie bei der italienischen Aufsichtsbehörde des Kommunikationswesens AGCOM notwendig.
2 Gemäss Meldung, Ziff. 1.1.1.6, besitze Fastweb keine eigene Mobilfunkinfrastruktur. Mobile Telekommunikationsdienste biete sie über eine 5G-Netzvereinbarung mit Wind Tre S.p.A. ("Wind3") und MVNO-Vereinbarungen für 2G bis 4G mit Telecom Italia S.p.A und Wind3 an.
3 Vgl. Meldung, Ziff. 2.2.
Festnetzbereich, diejenige von Vodafone Italia im Mobilfunkbereich. Durch den Zusammenschluss entstehe eine starke konvergente Wettbewerberin, die in der Lage sei, den Kunden in Italien innovative Festnetz- und Mobilfunkdienste anzubieten. Dank der Grössenvorteile, einer effizienteren Kostenstruktur und der hohen Run-Rate-Synergien in Höhe von rund EUR 600 Mio. pro Jahr werde das fusionierte Unternehmen für alle Beteiligten einen erheblichen Mehrwert generieren. Es sei vorgesehen, dass Swisscom die Marke Vodafone noch während fünf Jahren in Italien verwenden dürfe.4
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
10. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
11. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
12. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).
13. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen (Zielunternehmen), wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben (Art. 1 VKU). Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung der Kontrollverhältnisse an einem oder mehreren Zielunternehmen zum Gegenstand.5
14. Gemäss Meldung beabsichtigt Swisscom, die alleinige Kontrolle über Vodafone Italia durch den Kauf sämtlicher Aktien zu erwerben (vgl. Rz 1). Es handelt sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i. V. m. Art. 1 VKU.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
15. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
16. Gemäss Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
17. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erzielen den nachfolgenden Umsatz:6
Weltweit Schweizweit
Swisscom CHF 11’100 Mio. CHF 8’500 Mio.
Vodafone Italia7 CHF […] Mio. CHF […]
Gesamt CHF […] Mio. CHF […] Mio.
Tabelle 1: Umsätze der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
18. Aufgrund der in der Schweiz erzielten Umsätze sind die Meldeschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG nicht erreicht.
19. Ungeachtet des Erreichens der Meldeschwellen besteht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG die Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach dem Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
4 Vgl. Meldung, Ziff. 2.1, 2.3 und Beilage 9.
5 Vgl. RPW 2016/1, 263 Rz 28, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland, m. w. H. 6 Vgl. Meldung, Ziff. 3.3.
7 Gemäss Meldung betrug der Umsatz von Vodafone Italia im Jahr 2023 rund EUR […] Mrd. Für die Umrechnung in CHF wurde der durchschnittliche Umrechnungskurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV für das Kalenderjahr 2023 zugrunde gelegt.
20. Die WEKO hat im Verfahren «WAN-Anbindung» rechtskräftig festgestellt, dass Swisscom auf den drei abgegrenzten Märkten, nämlich der öffentlichen Ausschreibung der Post (Endkundenmarkt) und den beiden Vorleistungsprodukte betreffenden Wholesalemärkten bezüglich Zugang zum Kupferkabelnetz (bzw. den TAL) und Breitbandprodukten für Geschäftskunden als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG gilt.8 Weiter wurde im Verfahren «Preispolitik ADSL» rechtskräftig festgestellt, dass Swisscom im Wholesale-Markt für Breitbanddienste als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG gilt.9 Zudem hat die WEKO im Verfahren «Blue Window» rechtskräftig festgestellt, dass Swisscom, als sie noch Teil der PTT war, auf dem schweizerischen Markt für Festnetztelefonie als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG gilt.10 Demnach hat die WEKO rechtskräftig festgestellt, dass Swisscom auf mehreren Märkten im Festnetzbereich als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG gilt.
21. Die Meldung anerkennt, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben Märkte betrifft, die in sachlicher Hinsicht den in Rz 20 genannten Märkten sehr nahestehen. In diesem Zusammenhang wird allerdings darauf hingewiesen, dass es sich in geografischer Hinsicht nahezu ausschliesslich um Märkte in einem anderen Land und damit andere räumlich relevante Märkte handle.11
22. Gemäss Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts liegen nachgelagerte Märkte vor, wenn Produkte oder Leistungen, bezüglich derer Marktbeherrschung besteht, in die auf dem Markt vertriebenen Produkte einfliesst.12 Die Vorleistungsprodukte für Breitbandanbindung im Geschäftskundenbereich sind der Input für die Endkundenprodukte im Geschäftskundenbereich, welche Vodafone Italia nicht nur in Italien, sondern auch in der Schweiz anbietet. Damit ist Vodafone Italia auf einem zum schweizerischen Vorleistungsmarkt für Breitbandprodukte für Geschäftskunden nachgelagerten Markt tätig. Das Zusammenschlussvorhaben ist daher nach Praxis der WEKO aufgrund der Nachgelagertheit der Geschäftstätigkeit von Vodafone Italia zum schweizerischen Vorleistungsmarkt für Breitbandprodukte für Geschäftskunden gemäss Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig.13 Gleichzeitig ist der Markt für Breitbandanbindung im Geschäftskundenbereich benachbart zum Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich betreffend die Ausschreibung der Post im Bereich WAN-Anbindung. Da auch auf diesem Markt eine marktbeherrschende Stellung von Swisscom rechtskräftig festgestellt wurde (vgl. Rz 20), ergibt sich auch hieraus eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
23. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
24. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante Märkte
25. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
B.4.1.1 Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen
26. Im Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen fragen Endkunden mobile Kommunikationsmittel nach, welche ihnen ermöglichen über ein Mobilfunknetz mit einer anderen Person in Verbindung zu treten oder einen Internetzugang herzustellen. Aus Sicht der Endkunden dienen eingehende bzw. ausgehende Sprachverbindungen demselben Verwendungszweck, da beide Verbindungen eine Kommunikation ermöglichen. Allenfalls kann zwischen den Kommunikationspartnern, zwischen Anrufer und Angerufenem, unterschieden werden, da der Anrufer die finanziellen Folgen der Verbindung zu tragen hat. In der Schweiz gilt das so sogenannte cpp-Prinzip (calling party pays). Erhält also ein Mobilfunkteilnehmer einen Anruf, so muss er dafür nichts bezahlen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich der Kunde im Ausland befindet; dann kommen sogenannte Roaming-Gebühren zur Anwendung, die der Angerufene in Abhängigkeit der telefonierten Minuten bezahlt.14
27. Auf dem Markt für Mobilfunkdienstleistungen treffen auf der Nachfrageseite Endkunden, die Mobilfunkdienstleistungen (Sprache und Daten) nachfragen, mit Fernmeldedienstanbietern zusammen, die solche Mobilfunkdienstleistungen anbieten. Hierbei werden in der Regel die mobilen Dienstleistungen Sprach-, SMS/MMS- und Datendienste sowie internationale Roamingdienste angeboten.15
8 BGer,2C.698/2021 vom 5.3.2024, E. 6.7.10; RPW 2016/1, 217 Rz 622, Swisscom WAN-Anbindung. 9 BGE 146 II 217, 237 E. 6.1; RPW 2010/1, 182 Dispositiv-Ziff. 1, Preispolitik Swisscom ADSL. 10 RPW 1997/2, 174 Disp-Ziff. 1, Telecom PTT/Blue Window. 11 Vgl. Meldung, Ziff. 3.5.
12 BVGer B-6180/2013 vom 29.4.2014, E. 2.2.4, The Swatch Group AG/WEKO.
13 Vgl. auch RPW 2020/2, 653 Rz 18, Swisscom Directories/OLMeRO, RPW 2015/3, 386 Rz 172, Swisscom Directories AG/Search.ch AG und RPW 2010/4, 785 Rz 5, Swisscom Directories AG/PubliDirect Holding AG.
14 Vgl. RPW 2021/2, 441 Rz 54, Liberty Global/Sunrise; RPW 2020/2, 764 Rz 66, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3, 508 Rz 107, France Télécom SA/Sunrise Communications AG.
15 Vgl. RPW 2020/2, 764 Rz 67, Sunrise/Liberty Global.
28. Ein Endkunde entscheidet sich hauptsächlich aufgrund zweier Eigenschaften für einen Mobilfunkanschluss: Der Kunde hat einerseits die Möglichkeit zeit- und ortsunabhängig zu telefonieren bzw. Kurznachrichten zu senden und ist immer, wann und wo auch immer er sich gerade befindet, erreichbar. Zudem kann der Endkunde ortsunabhängig zu jeder Zeit eine Internetverbindung aufbauen. Diese beiden Eigenschaften des Mobilfunks unterscheiden diesen in entsprechender Weise von einem Festnetzanschluss bzw. Breitbandinternetanschluss. Im Weiteren ist ein Mobilfunkanschluss in der Regel personenbezogen, während ein Festnetzanschluss meist ortsbezogen ist. Ein Mobilfunkanschluss beinhaltet daher die wichtigsten Eigenschaften eines Festnetzanschlusses und in der Regel auch diejenigen eines Breitbandinternetanschlusses, geht aber gleichzeitig, was die Ortsunabhängigkeit anbelangt, darüber hinaus. Zudem sind die Anforderungen an Bandbreite in der Regel weniger hoch als bei Breitbandanschlüssen, da mobile Endgeräte, was die graphische Darstellung und die Rechenkraft anbelangt, oft weniger leistungsfähig
sind. In diesem Zusammenhang spricht man auch von begrenzter asymmetrischer Substituierbarkeit. Das Festnetz kann in gewissen Situationen durch das Mobilfunknetz substituiert werden, jedoch nicht umgekehrt.16 Gemäss jüngster Praxis der WEKO wird nicht mehr zwischen dem Transfer von Daten und Sprachkommunikation unterschieden.17 Zudem sind weder OTT-Dienste noch WiFi-Hotspots dem Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen zuzurechnen.18 Vorliegend kann offengelassen werden, ob der Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen weiter in je einen separaten Markt für Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Privatkunden und Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Geschäftskunden zu unterteilen ist.
29. In räumlicher Hinsicht werden Mobilfunkdienstleistungen schweizweit erbracht, weshalb von einem schweizweiten Markt auszugehen ist.19
30. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen geben die nachfolgenden Marktanteile an:
Markt Swisscom Vodafone
Italia
Betroffener
Markt
MA-Addition
Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen 57 % [0–5] % Ja Ja
Tabelle 2: Marktanteile der Zusammenschlussparteien im Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen
31. Auf dem Markt für Mobilfunkdienstleistungen werden die Marktanteilsschwellen von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU erreicht. Es liegt ein betroffener Markt vor. Gemäss Meldung sei die Marktanteilsaddition aufgrund der Geringfügigkeit der in der Schweiz erwirtschafteten Umsätze von Vodafone Italia jedoch faktisch null.
B.4.1.2 Endkundenmarkt für Breitbandanbindung im Geschäftskundenbereich
32. Im Geschäftskundenbereich werden zur elektronischen Datenübertragung meist symmetrische Datenübertragungsdienstleistungen zwischen den verschiedenen Standorten sowie symmetrische und/oder asymmetrische Verbindungen ins Internet nachgefragt.20 Hierbei spielen insbesondere die garantierte Bandbreite und Service-Levels eine wichtige Rolle, so dass die an die Breitbandverbindung gestellten Anforderungen im Geschäftskundenbereich in der Regel hoch sind. Der Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich umfasst daher sämtliche Fernmeldedienstanbieter, die Dienstleistungen zur elektronischen Datenübertragung anbieten, welche den Anforderungen im Geschäftskundenbereich entsprechen und sämtliche Endkunden, welche diese Dienstleistungen nachfragen.21
33. Auf dem Markt für Breitbandanbindung im Geschäftskundenbereich treffen daher Anbieter von elektronischen Datenübertragungsdienstleistungen, welche die Anforderungen von Geschäftskunden erfüllen, sowie Geschäftskunden, welche deren Angebote nachfragen, aufeinander.22 Da Breitbandanbindungen sowohl
schweizweit angeboten als auch nachgefragt werden, ist der Markt national abzugrenzen.23
34. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen geben die nachfolgenden Marktanteile an:
16 Vgl. RPW 2020/2, 764, Rz 68, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3, 508 Rz 107, France Télécom SA/Sunrise Communications AG.
17 Vgl. RPW 2020/2, 764 Rz 69, Sunrise/Liberty Global.
18 Vgl. RPW 2021/2, 441 Rz 57 ff., Liberty Global/Sunrise.
19 Vgl. RPW 2020/2, 765 Rz 73, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3, 508 Rz 111, France Télécom SA/Sunrise Communications AG.
20 Vgl. RPW 2020/2, 775 Rz 156 ff., Sunrise/Liberty Global.
21 Vgl. RPW 2016/1, 175 f. Rz 316, Swisscom WAN-Anbindung.
22 Vgl. RPW 2016/1, 176 Rz 317, Swisscom WAN-Anbindung.
23 Vgl. RPW 2016/1, 176 Rz 322, Swisscom WAN-Anbindung.
Markt Swisscom Vodafone
Italia
Betroffener
Markt
MA-Addition
Endkundenmarkt für Breitbandanbindung im Geschäftskundenbereich [50–60] % [0–5] % Ja Ja
Tabelle 3: Marktanteile der Zusammenschlussparteien im Endkundenmarkt für Breitbandanbindung im Geschäftskundenbereich
35. Auf dem Endkundenmarkt für Breitbandanbindung im Geschäftskundenbereich werden die Marktanteilsschwellen von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU erreicht. Es liegt ein betroffener Markt vor. Gemäss Meldung sei die Marktanteilsaddition aufgrund der Geringfügigkeit der in der Schweiz erwirtschafteten Umsätze von Vodafone Italia jedoch faktisch null.
B.4.1.3 Weitere Märkte, auf welche der Zusammenschluss keine Auswirkungen hat
36. Die nachfolgenden Märkte, auf welchen Swisscom tätig ist und in welchen Vodafone Italia in der Schweiz nicht aktiv ist, werden aufgrund fehlender direkter Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse in der Schweiz nicht näher betrachtet:
Markt Swisscom Vodafone
Italia
Betroffener
Markt
MA-Addition
Märkte im Bereich Festnetztelefonie
Markt für Festnetztelefonie (national) 44 % 0 % Ja Nein
Markt für die Terminierung von Anrufen in Festnetze 100 % 0 % Ja Nein
Wholesale-Markt für Transit-Dienste für inländische Anrufe 40 % 0 % Ja Nein
Märkte im Bereich Mobiltelefonie
Markt für Global Telecommunication Services [0–5] % [0–5] % Nein Ja
Schweizerischer Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen [40–50] % 0 % Ja Nein
Schweizerischer Markt für den Verkauf von Mobilfunkgeräten [40–50] % 0 % Ja Nein
Schweizerischer Wholesale-Markt für den Zugang und die Originierung auf Mobilfunknetze
[20–30] % 0 % Nein Nein
Schweizerischer Wholesale-Markt für die Terminierung von Anrufen auf Mobilfunknetze 100 % 0 % Ja Nein
Wholesale-Markt für internationales Roaming [50–60] % 0 % Ja Nein
Märkte für Mehrwertdienste
Markt für Mehrwertdienste (Gesamtmarkt) [20–30] % 0 % Nein Nein
Markt für Mehrwertdienste bzw. -nummern [40–50] % 0 % Ja Nein
Markt für mobile Mehrwertdienste (SMS und MMS) [0–10] % 0 % Nein Nein
Märkte im Bereich Breitbandinternet und Breitbandanbindung
Schweizerischer Endkundenmarkt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich 48 % 0 % Ja Nein
Schweizerischer Wholesale-Markt für Breitbandinternet [80–90] %24 0 % Ja Nein
Schweizerischer Markt für den Zugang zur
physischen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten
100 % 0 % Ja Nein
Schweizerischer oder regionaler Markt für den
Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten (FTTH-Netz SC)
100 % bzw.
50 %25 0 % Ja Nein
Wholesale-Markt für Mietleitungen [50–60] % 0 % Ja Nein
Märkte für den IP-Interkonnektionszugang zu
den Endkunden von Swisscom 100 % 0 % Ja Nein
Wholesale-Markt für Transit-Zugang [40–60] % 0 % Ja Nein
Märkte im Bereich Fernsehen
Plattformmarkt für die Übertragung von linearem Digital-TV 41 % 0 % Ja Nein
Schweizerischer Plattformmarkt für die Übertragung von Video on Demand (VoD) [10–20] % 0 % Nein Nein
Märkte für die Bereitstellung von Premium
Content / Sportübertragungen im Pay TV [90–100] %26 0 % Ja Nein
Tabelle 4: Märkte von Swisscom, welche nicht näher betrachtet werden
37. Im Markt für Global Telecommunication Services sind sowohl Swisscom als auch Vodafone Italia tätig. Die gemeldeten Marktanteile der beiden Unternehmen sind jedoch so gering, dass sich eine nähere Prüfung erübrigt.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
38. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
24 Swisscom ist der Ansicht, dass der Wholesale-Markt für Breitbandinternet und der Markt für den physischen Zugang zur Netzwerkinfrastruktur entgegen der Praxis der WEKO zusammengehöre. Ihren Marktanteil auf beiden Märkten zusammen schätzt Swisscom auf 40 bis 50 %. Vgl. Meldung, Ziff. 4.1.16.
25 In Alleinbaugebieten von Swisscom wird von einem Marktanteil von 100 % ausgegangen. In Gebieten in denen Swisscom ihr FTTH-Netz mit einem Kooperationspartner ausbaut, wird für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussverfahrens von einem Marktanteil von 50 % ausgegangen (da Endkunden zwischen zwei Netzbetreiberinnen wählen können). Gemäss dem Evaluationsbericht zum Schweizer Fernmeldemarkt des Bundesrates vom März 2024 wurden Stand 2022 rund zwei Drittel der von Swisscom vermarktbaren FTTH-Anschlüsse in Kooperationen erstellt. Vgl. <www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/ telekommunikation/zahlen-und-fakten/studien/evaluation_fernmelde markt.html> (5.7.2024). Gemäss Meldung, Ziff. 4.1.18, nutze die vertikal integrierte Swisscom ihr Netz vor allem für eigene Retailangebote und für BBCS-Angebote (Layer 3). Gestützt darauf geht Swisscom davon aus, dass ca. [20–30] % der insgesamt nachgefragten Layer 1-Zugänge durch Dritte bei Swisscom und ca. [70–80] % bei alternativen Betreiberinnen von Glasfasernetzen nachgefragt werden.
26 Gemäss Meldung verfüge Swisscom namentlich über die Übertragungsrechte an der Credit Suisse Super League und einigen ausländischen Fussballligen. […] Vgl. Meldung, Ziff. 4.1.24.
39. Aufgrund der vom meldenden Unternehmen angegebenen Marktanteilen ergeben sich die nachfolgenden betroffenen Märkte (ohne Berücksichtigung der Märkte in Abschnitt B.4.1.3):
- Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen
- Endkundenmarkt für Breitbandanbindung im Geschäftskundenbereich
40. Nachfolgend wird die Wettbewerbssituation auf den betroffenen Märkten hinsichtlich der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung analysiert.
B.4.2.1 Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen
I. Aktueller Wettbewerb
41. Auf dem Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen sind neben Swisscom (57 %), Sunrise (24 %), Salt (17 %) und andere kleine Mobilfunkanbieterinnen (2 %) tätig. Das Marktvolumen bei Mobilfunkdienstleistungen schätzt das meldende Unternehmen auf rund CHF 4 Mrd.
42. Gemäss Meldung bediene Vodafone Italia in der Schweiz eine äusserst geringe Anzahl von Endkunden mit Mobilfunkdienstleistungen. Mit Privatkunden […] habe Vodafone Italia im Jahr 2023 einen Umsatz von […] erzielt, was im Vergleich zu den Mobilfunkanschlüssen von Swisscom) im marginalen Bereich liege. […] Mit Geschäftskunden […] habe Vodafone Italia im Jahr 2023 einen Umsatz von […] erzielt. […] Kunden bezogen dabei Mobilfunkdienste in der Schweiz.
43. Swisscom verfügt mit 57 % über eine sehr starke Marktstellung. Durch die Übernahme von Vodafone Italia kommt es zu marginalen Marktanteilsadditionen ([0– 5] %). Diese marginalen Marktanteilsadditionen sind jedoch nicht geeignet, die Wettbewerbsverhältnisse in einem für die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen relevanten Ausmass zu verändern.
II. Potentieller Wettbewerb
44. Das meldende Unternehmen bringt vor, dass sich durch das Zusammenschlussvorhaben im Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen punkto Marktzutritte nichts ändere. Grundsätzlich seien Markteinritte möglich. Gemäss Meldung könne Vodafone Italia nicht als eigenständiger potenzieller Wettbewerber angesehen werden. Als Quelle potenziellen Wettbewerbs komme vielmehr die Vodafone Group als Ganzes in Betracht. An der Wahrscheinlichkeit, dass die Vodafone Group einen Markteintritt in die Schweiz in Betracht ziehe, würde das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nichts ändern. Zudem würde das Zusammenschlussvorhaben nur die Aktiva und Geschäftstätigkeiten von Vodafone Italia betreffen, während die übrigen Geschäftstätigen der Vodafone Group durch das Zusammenschlussvorhaben nicht tangiert seien (vgl. Rz 6).
B.4.2.2 Endkundenmarkt für Breitbandanbindung im Geschäftskundenbereich
I. Aktueller Wettbewerb
45. Auf dem Endkundenmarkt für Breitbandanbindung im Geschäftskundenbereich geht Swisscom von einem Marktanteil in der Grössenordnung von etwa [50–60] % aus. Gemäss Meldung sind neben Swisscom auch Sunrise (ca. 30 %) und zahlreiche kleinere Wettbewerber wie beispielsweise Colt tätig. Das Marktvolumen schätzt das meldende Unternehmen auf ca. CHF 900 Mio.
46. Gemäss Meldung würden […] Geschäftskunden in der Schweiz (vgl. Rz 42) auch festnetzbasierte Dienste beziehen. […]
47. Swisscom verfügt mit [50–60] % über eine sehr starke Marktstellung. Durch die Übernahme von Vodafone Italia kommt es zu marginalen Marktanteilsadditionen ([0–5] %). Diese marginalen Marktanteilsadditionen sind wiederum nicht geeignet, die Wettbewerbsverhältnisse in einem für die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen relevanten Ausmass zu verändern.
II. Potentieller Wettbewerb
48. Das meldende Unternehmen bringt wiederum vor, dass sich durch das Zusammenschlussvorhaben auch im Endkundenmarkt für Breitbandanbindung im Geschäftskundenbereich punkto Marktzutritte nichts ändere. Grundsätzlich seien Markteinritte möglich. Gemäss Meldung könne Vodafone Italia nicht als eigenständiger potenzieller Wettbewerber angesehen werden. Als Quelle potenziellen Wettbewerbs komme vielmehr die Vodafone Group als Ganzes in Betracht. An der Wahrscheinlichkeit, dass die Vodafone Group einen Markteintritt in die Schweiz in Betracht ziehe, würde das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nichts ändern.
B.4.2.3 Zwischenergebnis
49. Die vorläufige Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Swisscom auf dem Schweizerischen Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen und dem Schweizerischen Endkundenmarkt für Breitbandanbindung im Geschäftskundenbereich jeweils bereits über eine sehr starke Marktstellung verfügt (vgl. Rz 43 und 47). Auf diesen Märkten kommt es zwar zu unbedeutenden Marktanteilsadditionen. Diese sind aber so gering und bewegen sich im Rahmen der jährlichen Fluktuatio/nen des gewöhnlichen Geschäftsgangs von Swisscom, so dass diese nicht geeignet sind, eine für die Beurteilung von Zusammenschlussvorhaben relevante Wettbewerbsveränderung herbeizuführen. Kommt hinzu, dass Vodafone Italia […] (vgl. Rz 42 und 46) und […] (vgl. Rz 46). Daher bestehen aufgrund der gemeldeten Informationen keine Anhaltspunkte für eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf den für die kartellrechtliche Beurteilung relevanten Märkten in der Schweiz.
B.4.3 Nebenabreden
50. Gemäss dem Kaufvertrag ist […] Laut Meldung solle dadurch der Wert des Zielunternehmens geschützt und die Übertragung des vollen Wertes der übertragenen Vermögenswerte auf den Erwerber garantiert werden. Weiter hätten die Nebenbedingungen keinen Bezug zur Schweiz und würden von der AGCM im Rahmen des italienischen Zusammenschlussverfahrens geprüft.27
51. Konkurrenzverbote gelten als Nebenabreden, wenn sie mit der Durchführung eines Zusammenschlussvorhabens unmittelbar verbunden und dafür in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht notwendig sind.28 In zeitlicher Hinsicht geht die EU-Kommission von einer zulässigen Zeitdauer von maximal zwei Jahren (Übertragung Geschäftswert) resp. maximal drei Jahren (Übertragung Geschäftswert inkl. Know-How) aus.29 Die WEKO lehnt sich diesbezüglich an die EU-Bekanntmachung an.30
52. Sowohl das gemeldete Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot als auch das Abwerbeverbot sind mit der Durchführung des Zusammenschlussvorhabens unmittelbar verbunden und können in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht als notwendig angesehen werden, um den Wert des Zielunternehmens zu sichern. So sind die gemeldeten Nebenbedingungen in sachlicher Hinsicht […] und in räumlicher Hinsicht […] beschränkt. In zeitlicher Hinsicht ist eine Dauer von […] bzw. […] Jahren vorgesehen. Die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens und damit auch der vorliegend zu beurteilenden Wettbewerbs- und Konkurrenzverbote durch die italienische Wettbewerbsbehörde sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Es ist grundsätzlich Sache der Wettbewerbsbehörde in Italien, zu beurteilen ob die Vereinbarungen nach italienischem Recht für das Zustandekommen des Zusammenschlussvorhabens zwingend notwendig sind. Die Auswirkungen des gemeldeten Wettbewerbs- und Konkurrenzverbots sowie die des Abwerbeverbots auf die Schweiz dürften, wenn überhaupt, nur marginal sein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die gemeldeten Vereinbarungen relevante Auswirkungen auf die Schweiz haben werden und damit in den Anwendungsbereich des Kartellgesetzes fallen werden. Soweit die italienische Wettbewerbsbehörde das gemeldete Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot als vom Zusammenschlussvorhaben umfasst erachtet, schliesst sich die WEKO diesem Entscheid an.
B.4.4 Ergebnis
53. Die vorläufige Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat ergeben, dass keine kartellrechtlich relevanten Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 KG bestehen. Daher sind die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlussvorhabens vorliegend nicht gegeben.
27 Vgl. Meldung, Ziff. 5 und Beilage 7, Ziff. 21. 28 RPW 2006/4, 690 Rz 41, ISS/Edelweissfm.
29 Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 27.
30 Vgl. RPW 2019/2, 540 Rz 43, Swisscom Directories/Websheep.